Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,
- Februar 2011, 5 Ca 475/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten 1) – 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
- Februar 2011 - 5 Ca 475/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1.08.2010 bis zum 24.09.
- Randnummer 2 Die Beklagte 1) betreibt in der Rechtsform einer GbR eine Versicherungsagentur. Die Beklagten 2) und 3) sind ihre Gesellschafter. Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.03.2010 (Bl. 4-6 d.A.) in der Zeit vom 1.04.2010 bis zum 30.09.2010 zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.500,00 (€ 1.855,29 netto) bei der Beklagten 1) als Vertriebsassistent beschäftigt. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Vermittlung von Versicherungen. Randnummer 3 Bei der Gehaltszahlung für April 2010 behielt die Beklagte 1) einen Betrag von € 300,-- netto, bei der für Juni 2010 einen Betrag in Höhe von € 150,-- netto als Vorschuss ein (Kontoauszüge des Klägers, Bl. 58-61 d.A.). Für den Zeitraum vom 1.08.2010 bis 30.09.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 25.09.2010 bezog er Krankengeld. Die Beklagte 1) erteilte dem Kläger für August 2010 eine Gehaltsabrechnung über € 2.500,-- brutto, entsprechend € 1.861,54 netto (Bl. 12 d.A.). Sie zahlte dem Kläger jedoch weder die abgerechnete Vergütung für August 2010 noch die Vergütung für September, für den Zeitraum
- –24.09.2010, aus. Zur Begründung gab sie an, diese Vergütungsansprüche mit übersteigenden Vorschusszahlungen in bar auf das jeweilige Gehalt in Höhe von € 3.000,-- netto am 20.04.2010 und € 5.500,-- netto am 1.07.2010 zu verrechnen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten seine Vergütung in Höhe von € 4.545,45 brutto für den Zeitraum vom 1.
- –24.09.
- Randnummer 4 Der Kläger hat behauptet, von der Beklagten 1) lediglich die beiden bei der Vergütungszahlung für April und Juni insgesamt einbehaltenen € 450,-- netto als Gehaltsvorschuss bekommen zu haben. Weitere Barvorschüsse in Höhe von insgesamt € 8.500,-- habe er nicht erhalten. Zu den von den Beklagten vorgelegten Quittungskopien über entsprechende Zahlungen am 20.04.2010 in Höhe von € 3.000,-- und am 1.07.2010 in Höhe von € 5.500,-- hat er behauptet, diese entweder nicht unterschrieben zu haben, oder wenn er sie unterschrieben haben sollte, dass diese in den Beträgen verfälscht wurden, z.B. durch Hinzufügung einer Null. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 den Beklagten 2) und den Beklagten3) als Gesamtschuldner und die Beklagte 1) daneben wie eine Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an ihn EUR 4.545,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagten haben behauptet, dem Kläger auf sein Bitten am 20.04.2010 einen Barvorschuss in Höhe von € 3.000,-- und am 20.07.2010 einen weiteren Barvorschuss auf sein Gehalt in Höhe von € 5.500,-- gezahlt zu haben. Der Kläger habe beide Zahlungen quittiert. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, diese Zahlungen mit der Vergütung für die Monate August und September 2010 ohne Beachtung von Pfändungsfreigrenzen mit dem Vergütungsanspruch in voller Höhe verrechnen zu können. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 9.02.2011 - 5 Ca 475/10 - der Klage weit überwiegend, nämlich in Höhe von € 4.318,18 brutto stattgegeben. Für die Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 68 - 70 d. A.) Randnummer 11 Die Beklagten haben gegen das ihnen am 21.02.2011 zugestellte Urteil am 21.03.2011 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2011 - am 3.05.2011 begründet. Randnummer 12 Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere dass der Kläger von ihnen während des Arbeitsverhältnisses Barzahlungen in Höhe 8.500,-- € erhalten habe, mit denen sie gegenüber seinem Vergütungsanspruch aufrechneten. Sie vertreten die Ansicht, dass dem kläger die Vergütung für August und September 2010 auf keinen Fall in voller Höhe zuzusprechen sei, auch wenn die Barzahlungen nicht als Vorschuss, sondern als Darlehen rechtlich zu werten seien; denn auch bei letzterem stehe dem Kläger nur der pfändbare Teil, nicht aber das gesamte Gehalt zu. Außerdem verstoße seine Forderung auf Zahlung des gesamten Gehalts in Anbetracht der Tatsache, dass er den Beklagten eine beachtliche Summe schulde, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 13 Die Beklagten beantragen, Randnummer 14 unter Abänderung des am 1.07.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach - 4 Ca 109/08 - die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt sein Bestreiten, von den Beklagten überhaupt Barzahlungen in Höhe von € 8.500,-- erhalten zu haben. Randnummer 18 Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 9.02.2011 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Randnummer 20 In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Beklagten zur Zahlung von Vergütung für den Zeitraum vom 1.08.-24.09.2010 in Höhe von € 4.318,18 brutto zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Beklagten können gegenüber der insoweit unstreitig bestehenden Forderung des Klägers nicht mit Erfolg mit Gegenforderungen aufrechnen (§ 387, 389 BGB) oder sich auf Erfüllung berufen (§ 362 BGB). Randnummer 21 Dem Kläger steht unstreitig ein Gehaltsanspruch für den Zeitraum vom 1.
- bis 24.09.2010 in Höhe von mindestens € 4.318,18 brutto zu. Die Ansprüche des Klägers sind weder durch Erfüllung (§ 362 BGB) noch durch berechtigte Aufrechnung (§ 389 BGB) seitens der Beklagten erloschen. Die Beklagten haben ihre streitige Behauptung, dem Kläger in zwei Teilbeträgen insgesamt € 8.500,-- netto in bar gezahlt zu haben, nicht nachzuweisen vermocht. Randnummer 22 Sie haben zum Beweis der Zahlungen die Kopien von zwei Quittungen (Bl. 34–35 d.A.) vom 20.04.2010 und vom 1.07.2010 vorgelegt sowie sich auf das Zeugnis der Beklagten 2) und 3) berufen. Beide Beweismittel sind zum Nachweis der behaupteten Zahlungen nicht geeignet bzw. nicht zulässig.. Randnummer 23 Gemäß §§ 420, 416 ZPO wird der Urkundsbeweis durch Vorlage der Urkunde geführt. Bei Privaturkunden ist die Urschrift vorzulegen. Nur für sie gilt die Beweisregel des § 416 ZPO (Musielak/Huber ZPO
- Aufl. § 440 Rn. 1). Einer Kopie kommt hingegen keine Beweiskraft zu. Randnummer 24 Auch die angebotene Parteivernehmung war nicht durchzuführen. Zum einen waren die Behauptungen der Beklagten einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Es hätte sich hier um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt, da die Beklagten die Zahlungen nur pauschal behauptet haben, ohne irgendwelche näheren Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen zu machen. So haben sie es noch in der Berufungsbegründung offen gelassen, ob es sich hier um – angesichts der Höhe beider Beträge im Verhältnis zur Höhe des Gehaltsanspruchs nicht naheliegende – Vorschüsse auf das jeweilige Monatsgehalt oder aber um Darlehen gehandelt habe. Zum anderen ist das Beweisangebot auf Vernehmung der eigenen Partei mangels einer Zustimmung des Klägers, der anderen Partei, nicht zulässig. Gemäß § 447 ZPO kann die beweisbelastete Partei nur vernommen werden, wenn der Gegner damit einverstanden ist. Erforderlich ist eine ausdrückliche Erklärung der Zustimmung durch die andere Partei (Zöller/Greger ZPO § 447 Rz. 2). Diese liegt hier nicht vor. Randnummer 25 Da die Beklagten schon die von ihnen behaupteten Zahlungen nicht nachzuweisen vermochten, brauchte auf die weiteren rechtlichen Einwände zur (Nicht-) Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen und zu einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr eingegangern zu werden. Randnummer 26 Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Randnummer 27 Die Beklagten haben als Gesamtschuldner gem. §§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003339
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