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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 115/11 Beschluss § 19 BetrVG, § 10 BetrVGWO

Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 13. April 2011, 2 BV 6/10, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 27) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. April 2011 - 2 B

§ 19Betr

VG 2001 Nr. 1; Hess. LAG Beschluss vom

  1. Nov. 2011 – 9 TaBV 104/11– Juris; Hess. LAG Beschluss vom
  2. Okt. 2006 - 9 TaBV 57/05 - n.v.). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG a.a.O.). Die Nichtigkeit kann nicht aus einer Gesamtwürdigung einzelner für sich nicht ausreichender Gründe erfolgen (BAG a.a.O.). Ein Nichtigkeitsgrund läge vor, wenn die Listenführer H und I durch Täuschung, d.h. vorsätzlich falsche Antworten von Herrn C und Frau F, davon abgebracht worden wären, ihre Listen beim Wahlvorstand einzureichen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass Herr C bei seiner Antwort wusste, dass Herr E um 10.40 Uhr eine zweite Liste eingereicht hatte. Dies ergibt sich – insofern folgt das Beschwerdegericht dem Arbeitsgericht in dessen Beweiswürdigung – nicht aus den Aussagen der Zeugen/innen M, I, H, J, L, E und K. Nach diesen Aussagen habe Herr C lediglich geantwortet, es gebe zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Vorschlagsliste, es gebe damit eine Personenwahl. Keiner der Zeugen konnte etwas dazu aussagen, dass Herr C zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die von Herrn E eingereichte Liste hatte. Randnummer 29 Einige Zeugen/innen (I, M, H, L und F) haben zwar ausgesagt, Frau F hätte nach der Antwort von Herrn C gesagt, es gebe eine Personenwahl, die Zeugin F hat dies jedoch in Abrede gestellt und auch die Zeugen B und E haben bekundet, Frau F hätte keine Äußerung von sich gegeben. Hier stehen sich die Aussagen gegenüber, ohne dass sich nach dem Aussageverhalten und dem Inhalt der Aussagen festmachen ließe, welche Version der Wahrheit entspricht. Schließlich hatte die Besuchergruppe nicht ganz lautere Absichten, denn sie wollte Herrn C veranlassen, unter Verstoß gegen § 10 BetrVGWO Auskunft über eingereichte Wahlvorschläge zu geben. Randnummer 30 Die Beschwerde kann auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil diese durch die Beteiligten zu 1) bis 27) als „Strohmänner bzw. Strohfrauen“ für die Beteiligte zu 29) eingelegt worden wäre. Hierfür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beteiligte zu 29) beabsichtigte zunächst selbst Beschwerde einzulegen. Die Zeugin Dr. R hat den Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 27) bestätigt, dass sie zunächst beauftragt gewesen sei, eine Antragsschrift auch für die Beteiligte zu 29) zu fertigen, mit deren Bearbeitung sie sich am
  3. Mai jedenfalls im Endstadium befunden hätte. An diesem Tag habe Dr. Q von Frau P einen Anruf bekommen, es gebe einen Vorstandsbeschluss, dass das Anfechtungsverfahren durch die Beteiligte zu 29) nicht fortgeführt werde. Es habe geheißen, dies sei eine Vorstandsentscheidung. Wegen der Kosten sei mit der Beteiligten zu 29) vereinbart worden, dass auf bisheriger Grundlage weiter gearbeitet werde. Randnummer 31 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beteiligten zu 1) bis 27) durch die Beteiligte zu 29) unter Verstoß gegen §§ 20 Abs. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Vorteile gewähren ließen und ihr Anfechtungsantrag rechtsmissbräuchlich ist. Es ist allerdings richtig, dass die mit der Beteiligten zu 29) vereinbarte Anwaltsvergütung weit über die Sätze hinausgeht, die die Antragsteller einem Rechtsanwalt hätten zusagen dürfen. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, dürfen die betriebsverfassungsrechtlichen Gremien regelmäßig nicht für erforderlich halten, es sei denn, sie hätten sonst keinen qualifizierten Rechtsanwalt gefunden (BAG Beschluss vom
  4. Okt. 1999 – 7 ABR 25/98–

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VG 1972 Nr. 89). Hierfür ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte. Randnummer 32 Ein Arbeitgeber würde massiv in das Wahlverfahren eingreifen, wenn er für ein einstweiliges Verfügungsverfahren und Anfechtungsverfahren Honorarzusagen trifft, die weit über die Vergütung nach dem RVG hinausgehen, denn er erhofft sich dadurch eine bessere Rechtsvertretung und gewährt den Anfechtenden dadurch Vorteile, die ihnen im Rahmen des Freistellungsanspruchs nach § 20 Abs. 2 BetrVG nicht zustünden. Für das einstweilige Verfügungsverfahren kann die Gewährung derartiger Vorteile angenommen werden, denn für die Arbeitnehmer, die sich dem von der Beteiligten zu 29) eingeleiteten Verfahren angeschlossen haben, wurden deren Prozessbevollmächtigte mit der entsprechenden Honorarzusage tätig. Die Beauftragung eigener Prozessbevollmächtigter mit RVG-Sätzen wäre über das Wochenende, bei dem der Samstag noch ein Feiertag war, auch sehr schwer gewesen. In der Honorarabrechnung vom

  1. April 2010 (Bl. 258 ff. d. A.) machen die Tätigkeiten für das einstweilige Verfügungsverfahren knapp 20 Stunden mit Stundensätzen von EUR 230 bis 280 aus. Die Honorarabrechnung vom
  2. Mai 2010 (Bl. 271 ff. d. A.) betrifft den Auftrag der Beteiligten zu 29) über die Wahlanfechtung. Randnummer 33 Was das Anfechtungsverfahren betrifft, hat die Beteiligte zu 29) den Antragstellern durch die Honorarzusage ebenfalls Vorteile gewährt, auf welche diese im Rahmen des Freistellungsanspruches nach § 20 Abs. 2 BetrVG an sich keinen Anspruch hätten. Allerdings wurden die Prozessbevollmächtigten zunächst auch für die Beteiligte zu 29) tätig, bis diese kurz vor Antragseinreichung – wie die Zeugin Dr. R bestätigt hat – den Auftrag beendete. Die Antragsschrift befand sich im Stadium der Fertigstellung. Ein großer Teil der Vergütung war bereits angefallen. Es wäre zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich unvernünftig gewesen, für die Antragsteller andere Rechtsanwälte mit einer Vergütung nach dem RVG zu beauftragen, die sich neu hätten einarbeiten müssen und bei denen der gesamte Gebührentatbestand neu angefallen wäre, obwohl die bisherigen Prozessbevollmächtigten seit Wochen mit der Sache beschäftigt waren. Randnummer 34 Der hilfsweise Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) - 27) ist begründet. Die Betriebsratswahl vom
  3. Mai 2010 ist ungültig. Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge ist nicht gewahrt worden. Die Bestimmung der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge im Wahlausschreiben vom
  4. März 2010 auf den
  5. März 2010, 11.30 Uhr ist ein Verfahrensfehler. Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Aushang des Wahlausschreibens (so BAG Beschluss vom
  6. Mai 2004 – 7 ABR 44/03–

§ 19BetrVG 2001 Nr. 3 zu B I 1 d. Gr; Hess. LAG Beschluss vom 31. Aug. 2006 – 9 TaBV 16/06– nicht veröffentl.; LAG Köln Beschluss vom 11. April 2003 – 4

(13)TaBV 63/02– Juris). Die Zwei-Wochen-Frist bildet aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine klare Grenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen (BAG Beschluss vom 9. Dez. 1992 – 7 ABR 27/92–

§ 19Betr

VG 1972 Nr. 38; Hess. LAG Beschluss vom

  1. Aug. 2005 – 9 TaBV 31/05 -). Der Wahlvorstand ist nach §§ 41 WO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen (BVerwG Beschluss vom
  2. Juli 1980 – 6 P 4/80– PersV 1981, 498). Rechtsprechung und Literatur gehen zwar davon aus, der Wahlvorstand könne die Einreichungsfrist auf das Ende seiner Dienststunden oder das Ende der Arbeitszeit im Betrieb begrenzen, vorausgesetzt, der festgesetzte Fristablauf liegt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer (BAG Beschluss vom
  3. Okt. 1977 – 1 ABR 37/77– AP § 18 BetrVG 1972 Nr. 2; Fitting, BetrVG,
  4. Aufl., § 6 WO Rz. 3; DKK-Schneider,
  5. Aufl., § 6 WO Rz. 9; Richardi/Thüsing, BetrVG,
  6. Aufl., § 3 WO Rz. 17). Begründet wird dies damit (BAG a.a.O.), von den Mitgliedern des Wahlvorstandes sei nicht zu erwarten und ihnen auch nicht zuzumuten, sich am Tag des Fristablaufs bis 24.00 Uhr im Betrieb aufzuhalten, und dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, seinen Betrieb bis 24 Uhr offen zu halten. Ein Arbeitsschluss im Betrieb der Beteiligten zu 29) am
  7. März 2010 um 11.30 Uhr konnte jedoch nicht festgestellt werden. Randnummer 35 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verstoß gegen das Wahlverfahren Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG Beschluss vom
  8. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 -

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VG 1972 Nr.39; BAG Beschluss vom 14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1). Für einen Wahlabbruch muss feststehen, dass bei der Einhaltung der verletzten Vorschriften zum Wahlverfahren ein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Listenführer der Listen „Paint“, „RAP / BIW“ und „J“ bis zu einer späteren Uhrzeit, denkbar wäre hier 17.00 Uhr, durch Befragen von Kollegen/innen noch herausbekommen hätten, dass Herr E bereits eine Liste eingereicht hatte, denn sie waren in diesem Punkt ja ziemlich hartnäckig, und dass sie ihre Liste dann noch eingereicht hätten. Das lässt sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen. Wenn man den Ablauf bei korrekter Einreichungsfrist um einige Stunden nach hinten verschiebt, hätte Herr C bis dahin mit einiger Sicherheit von der zweiten Liste erfahren gehabt und hätte gegenüber den übrigen Listenführern eine andere Antwort geben müssen oder keine, jedenfalls nicht die, dass ihm von einer zweiten Liste nichts bekannt sei. Randnummer 36 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 37 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich aller Beteiligten keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003344

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