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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 Sa 480/11 Urteil Erklärt der Arbeitgeber, den Abschluss eines befristeten Vertrags von der Einhaltung de

Leitsatz Erklärt der Arbeitgeber, den Abschluss eines befristeten Vertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen zu wollen, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeit keine Annahm

§ 17Nr. 2 = Ez

A TzBfG § 17 Nr. 3, zu I 1 a der Gründe ). Der Antrag in der Klageschrift ist auf den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Er enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin damit die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2010 in Frage stellen wollte. Auch mit der Begründung der Klage hat die Klägerin die Wirksamkeit einer solchen Befristung nicht in Abrede gestellt, sie hat vielmehr die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei über die zuletzt bis 30. November 2007 vereinbarte Befristung hinaus weitergeführt worden, ohne dass es zum Abschluss eines weiteren befristeten Vertrags gekommen sei. Auch die sonstigen Umstände bei Klageerhebung lassen nicht den Schluss darauf zu, dass die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag die Wirksamkeit einer Befristung zum 30. November 2010 in Abrede stellen wollte. Zwar hat sie der Klageschrift die Ablichtung des Vertragsentwurfs vom 22. November 2007 beigefügt. Sie hat sich aber darauf berufen, diesen Vertrag nicht unterzeichnet zu haben. Randnummer 25 Nachdem der Beklagte klargestellt hatte, dass sein Schreiben vom 09. September 2010 nicht als Kündigung zu verstehen sei, hat die Klägerin den Antrag modifiziert und nur noch auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtet und diesen Antrag damit begründet, dass der Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2007 hinaus weder eine mündliche noch eine schriftliche Befristungsvereinbarung zu Grunde gelegen habe. Diesen Vortrag hat die Klägerin auch nicht in der mündlichen Verhandlung geändert oder ergänzt, so dass ihr Antrag trotz Ergänzung um das Datum 30. November 2010 als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen war ( vgl. BAG 20. Februar 2002 – 7 AZR 662/00–EzA BGB § 625 Nr. 5, zu B I der Gründe) . Randnummer 26 Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin in erster Linie geltend gemacht, sie sei von der Fortführung als Arbeitsverhältnisses ohne Vereinbarung einer Befristung ausgegangen. Erst in zweiter Linie hat sie sich darauf berufen, eine etwaig vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Randnummer 27

  1. b)Der Antrag ist zulässig. Da der Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Abrede stellt, besteht für den Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Randnummer 28 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die im Vertrag vom 16. Dezember 2004 vorgesehene Befristung, welche die Klägerin nicht angegriffen hat (§ 17 Satz 1 TzBfG), mit Ablauf des 30. November 2007 beendet worden. Im Anschluss daran ist kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Es liegt weder ein Vertragsschluss vor noch sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt. Es hat bis zum 09. September 2010 ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Der Beklagte ist nicht durch Treu und Glauben daran gehindert, sich auf das Fehlen eines Vertragsschlusses zu berufen. Er hat dieses Recht nicht verwirkt. Randnummer 29
  2. a)Für die Zeit nach dem 30. November 2007 haben die Parteien keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Von einem ausdrücklichen Abschluss eines Arbeitsvertrags geht selbst die Klägerin nicht aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Arbeitsvertrag nicht konkludent zustande gekommen. Randnummer 30
  3. aa)Der Beklagte hat der Klägerin am 22. November 2007 zwei Ausfertigungen des befristeten Ergänzungsvertrags zum Dienstvertrag vom 21. August 2001 mit der Bitte zugesandt, die unterzeichneten Ausfertigungen zurückzusenden. Nach § 3 des Vertragsentwurfs sollte der Ergänzungsvertrag erst mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner und Aushändigung an die Klägerin wirksam werden. Da der Beklagte die Ausfertigungen noch nicht unterzeichnet hatte, handelt es sich nicht um ein Vertragsangebot, sondern um eine Bitte an die Klägerin, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten (invitatio ad offerendum). Das Angebot der Klägerin sollte, wie dem Anschreiben mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung des Vertragsentwurfs zu entnehmen ist, dem Vertragsentwurf entsprechen, das heißt auf Abschluss eines bis 30. November 2010 befristeten Arbeitsverhältnisses gerichtet sein, und schriftlich erfolgen. Ein solches Angebot hat die Klägerin nicht unterbreitet, denn sie hat den Vertragsentwurf nicht unterzeichnet zurückgeschickt. Randnummer 31
  4. bb)Ein Arbeitsvertrag ist nicht dadurch konkludent zustande gekommen, dass die Klägerin über den 30. November 2007 hinaus gearbeitet hat und der Beklagte die Arbeit entgegen genommen hat. Es kann dahin stehen, ob die Arbeitsaufnahme der Klägerin als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten oder eines unbefristeten Arbeitsvertrags verstanden werden kann. Es fehlt jedenfalls an einer Annahme eines solchen Angebots durch den Beklagten. Randnummer 32

(1)Von der Annahme eines Angebots auf Abschluss eines befristetes Arbeitsverhältnisses ist nicht auszugehen, weil der Beklagte mit § 3 des Vertragsentwurfs und seiner Bitte im Schreiben vom
  1. November 2010, den Vertragsentwurf unterzeichnet zurückzusenden, vor der Arbeitsaufnahme verdeutlicht hat, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen will. Damit liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin keine Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots (BAG
  2. April 2008 – 7 AZR 1048/06– Rn. 14,

§ 14Nr. 46 = EzA TzBfG § 14 Rn. 47 ). Randnummer 33

(2)Die Entgegennahme der Arbeitsleistung ist ebenso nicht als Annahme eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu verstehen, denn der Beklagte hat durch Übersendung des Entwurfs eines befristeten Arbeitsvertrags der Klägerin verdeutlicht, dass er keinen unbefristeten, sondern nur einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen wollte. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man die Behauptung der Klägerin, ihre Vorgesetzte C habe ihr im Verlauf des Jahres 2007 erklärt, dass sich an das bis 30. November 2007 befristete Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließen solle, als wahr unterstellt. Frau C hatte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht die Befugnis, Verträge abzuschließen. Zudem durfte die Klägerin sich nicht mehr auf die Äußerung von Frau C verlassen, nachdem ihr der Entwurf eines befristeten Vertrags übersandt worden war. Schließlich konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, der Beklagte habe von der Befristung Abstand genommen und nehme ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags an, weil er nach Übersendung des Vertragsentwurfs nicht nochmals die Rückgabe des unterzeichneten Vertrags verlangte. Daraus konnte die Klägerin nicht folgern, dass der Beklagte seinen Willen geändert hatte. Der Untätigkeit kommt kein solcher Erklärungswert zu. Ein Widerspruch zu früherem Verhalten ist nicht dargelegt. Es ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte zuvor in gleicher Situation die Unterzeichnung und Rücksendung des befristeten Vertrags wiederholt verlangt hat. Randnummer 34
  1. b)Das bis 30. November 2007 befristete Arbeitsverhältnis ist nicht gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Das Arbeitsverhältnis ist zwar nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Beklagten fortgesetzt worden. Der Beklagte hat der Fortsetzung aber rechtzeitig widersprochen. Randnummer 35
  2. aa)Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortsetzung von Dienstverhältnissen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 5 TzBfG - die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 11. Juli 2007 – 7 AZR 197/06 -, Rn. 25, zitiert nach Juris; BAG 18. Oktober 2006 – 7 AZR 749/05 -, Rn.15, zitiert nach Juris; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - BAGE 107, 237 =

§ 14Nr. 4 = Ez

A TzBfG § 14 Nr. 4, zu 4 a der Gründe) . Randnummer 36 bb) Danach ist zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der Beklagte hat der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ende der Vertragslaufzeit (BAG

  1. Mai 2004 – 7 AZR 629/03– BAGE 110, 295 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27, zu II 2 a der Gründe) konkludent (zur Möglichkeit des konkludenten Widerspruchs: BAG
  2. Februar 2002 – 7 AZR 662/00–EzA BGB § 625 Nr. 5 zu B II 2 der Gründe; BAG
  3. Mai 2004 – 7 AZR 629/03– BAGE 110, 295 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; BAG
  4. Juli 2007 – 7 AZR 197/06–, Rn. 27, zitiert nach Juris) widersprochen. Randnummer 37

(1)Der Beklagte hat der Klägerin am
  1. November 2007 den Entwurf eines bis zum
  2. November 2010 befristeten Arbeitsvertrags übersandt. Damit hat er der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch vor dem Ende der Vertragslaufzeit konkludent widersprochen und dadurch den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG verhindert ( BAG
  3. Mai 2004 – 7 AZR 629/03– BAGE 110, 295 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27, zu II 2 b der Gründe). Aufgrund der Erklärung des Beklagten bestand für die gesetzliche Fiktion kein Raum. Randnummer 38
(2)Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde auch durch ihre Weiterbeschäftigung nach dem
  1. Dezember 2007 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis fingiert. Der Beklagte hatte der Klägerin durch Übersendung des Entwurfs eines befristeten Vertrags unmissverständlich zu erkennen gegeben, mit einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Dies hinderte auch für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG bestimmten Fiktion ( BAG
  2. Mai 2004 – 7 AZR 629/03– BAGE 110, 295 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27, zu II 2 b der Gründe) . Das gilt unabhängig von der Dauer der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Allein aus der Dauer der Fortsetzung konnte die Klägerin ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht folgern, dass der Beklagte an seinem Widerspruch nicht festhalten wollte. Weitere Umstände, die auf eine Aufgabe des Widerspruchs schließen ließen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Randnummer 39 c) Damit bestand ab dem
  3. Dezember 2007 nur ein faktisches Arbeitsverhältnis (BAG
  4. April 2008 – 7 AZR 1048/06– Rn. 14,

§ 14Nr. 46 = Ez

A TzBfG § 14 Rn. 47; LAG Düsseldorf 30. Juni 2010 – 12 Sa 415/10 -, Rn.26, ZTR 2010, 537 ). Der Beklagte ist nicht durch Treu und Glauben daran gehindert, sich darauf zu berufen. Es ist auch keine Verwirkung eingetreten. Randnummer 40 aa) Der Beklagte ist nicht durch Treu und Glauben daran gehindert, sich auf das Fehlen eines Vertragsschlusses oder auf den Widerspruch gegen die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Randnummer 41

(1)Der Beklagte handelt nicht dadurch treuwidrig, dass er sich darauf beruft, dass es nicht zum Abschluss eines Vertrages, nämlich des beabsichtigten schriftlichen befristeten Vertrags, gekommen ist. Randnummer 42 (
  1. a)Die Berufung auf ein fehlendes Formerfordernis kann im Einzelfall jedoch treuwidrig (§ 242 BGB) sein, wenn dies im Widerspruch zu einem durch eigenes Verhalten erzeugten Rechtsschein steht. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es dem Partner eines Vertragshändlervertrags, der, nach mündlicher Einigung der Parteien über Inhalt, Abschluss und Inkrafttreten des Vertrags mit der Eröffnung der Geschäftsräume des Händlers, bei gewollter Schriftform den dem Händler zur Unterschrift übersandten, von diesem unterzeichneten Formularvertrag entgegennimmt, ohne selbst zu unterzeichnen und ohne innerhalb einer angemessenen Zeit zu widersprechen, der sich darüber hinaus an der Eröffnung der Geschäftsräume des Händlers mit einer mit diesem gemeinsam durchgeführten Sonderschau beteiligt, nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich nachträglich auf den Mangel der Schriftform zu berufen (BGH 19. März 1987 – I ZR 134/85– NJW – RR 1987, 1073) . Randnummer 43 (
  2. b)Hier verhält es sich jedoch anders. Der Beklagte hat zwar die Arbeitsleistung der Klägerin über fast drei Jahre nach Ablauf des letzten befristeten Vertrags entgegen genommen. Dennoch durfte die Klägerin nicht auf das Zustandekommen eines Vertrags vertrauen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat nicht der Beklagte, sondern die Klägerin die Unterzeichnung des Vertrags unterlassen. Sie wusste, dass der Beklagte nur einen schriftlichen, befristeten Vertrag schließen wollte. Unter Berücksichtigung, dass der Beklagte das Fehlen eines Vertragsschlusses unstreitig aufgrund eines Versehens nicht bemerkt hat, ist ihr Vertrauen nicht schützenswert. Randnummer 44
(2)Der Beklagte hat das Recht, sich auf das Fehlen eines Vertrags zu berufen, nicht verwirkt. Randnummer 45 (
  1. a)Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 22. Juni 2011 – 8 AZR 752/11 –, Rn. 29, DB 2011, 2385 ) . Randnummer 46 (
  2. b)Eine Verwirkung ist mangels Vorliegens eines Umstandsmoments nicht eingetreten. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer sie darauf vertrauen durfte, der Beklagte werde sich nicht auf das Fehlen eines Arbeitsvertrags berufen. Allein der Zeitablauf ersetzt das Umstandsmoment nicht. Randnummer 47 III. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO). Randnummer 48 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003347

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