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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 SaGa 1480/11 Urteil Die Parteien streiten um eine Veröffentlichung im Internet. § 1004 BGB, § 823 Abs 1

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 5. Oktober 2011, 13 Ga 160/11, Urteil Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 –

§ 50Nr. 9 = Ez

A ZPO § 50 Nr. 4) , hat das Bundesarbeitsgericht sich dieser Auffassung angeschlossen ( BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - BAGE 113, 50 =

§ 50Nr. 14 = Ez

A ZPO 2002 § 50 Nr. 3 ). Randnummer 27 Dennoch sind die Verfügungsbeklagten als deren Gesellschafter passivlegitimiert. Für die Verbindlichkeiten der Kanzlei haften die Verfügungsbeklagten als deren Gesellschafter akzessorisch. Zwar ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es kann aber unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommen ( BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 =

§ 50Nr. 9 = Ez

A ZPO § 50 Nr. 4 ). So verhält es sich hier. Randnummer 28

  1. bb)Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat das Arbeitsgericht den Charakter der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht verkannt. Es handelt sich nicht um eine bloße Eintrittsmitteilung. Für diese Nachricht hätten die ersten beiden Absätze der Website genügt. Die Veröffentlichung wird vielmehr durch den dritten Absatz geprägt, der das Profil der Verfügungsklägerin enthält. Dieses Profil hat werbenden Charakter, wie schon die Formulierung „langjährige Berufserfahrung in Deutschland und in den USA, von der unsere Mandanten profitieren werden“ zeigt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Text mit nur geringfügigen Veränderungen in die Kanzleiseite aufgenommen worden ist. Aus dem Zusammenhang von Text, der die Fachkompetenz der Verfügungsklägerin herausstellt, und dem Bild ergibt sich, dass durch das Bild bewusst mit der individuellen Persönlichkeit der Verfügungsklägerin geworben werden soll ( vgl. LAG Köln 10. Juli 2009 – 7 Ta 126/09–, Rn. 9, zitiert nach Juris) . Randnummer 29
  2. cc)Bei der Interessenabwägung, die sowohl im Rahmen der nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht als auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen ist, überwiegen die Interessen der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung die Interessen der Verfügungsbeklagten an der Beibehaltung der Veröffentlichung bei weitem. Randnummer 30

(1)Die Verfügungsklägerin hat ein persönliches und berufliches Interesse an der Beendigung der Veröffentlichung. Randnummer 31 (
  1. a)Durch die Nutzung des Bilds, Namens und Profils der Verfügungsklägerin in der Veröffentlichung greifen die Verfügungsbeklagten in das Persönlichkeitsrecht ein. Dieser Eingriff ist erheblich, weil die Veröffentlichung allen Internetnutzern zugänglich ist und an sich nicht zeitlich begrenzt ist. Randnummer 32 (
  2. b)Die mit der Veröffentlichung der Website verbundene Unklarheit kann für die Verfügungsklägerin zu beruflichen Nachteilen führen. Randnummer 33 Sucht man im Internet über eine Suchmaschine den Namen der Verfügungsklägerin mit dem Zusatz „Rechtsanwältin“, wird man ausschließlich auf die streitgegenständliche Veröffentlichung und damit zugleich auf die Homepage der Kanzlei B verwiesen. Die Veröffentlichung auf der Website kann bei Dritten den unzutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass die Verfügungsklägerin noch bei den Verfügungsbeklagten arbeitet. Etwas anderes folgt nicht aus der Angabe des Veröffentlichungsdatums. Einerseits springt das Datum nicht ins Auge. Andererseits können Nutzer davon ausgehen, dass eine professionell geführte Homepage aktualisiert wird. Das gilt insbesondere für einen Newsblog, der für sich in Anspruch nimmt, „news“, also aktuelle Meldungen mitzuteilen. Dass ein Nutzer einen Abgleich mit der Kanzleiseite vornimmt, um zu prüfen, ob die Angaben auf einer Website der Homepage mit den übrigen Daten auf der Homepage übereinstimmen, ist nicht zwingend zu erwarten. Randnummer 34 Durch diese Unklarheit kann es für die Verfügungsklägerin zu Nachteilen bei ihrer Tätigkeit als Attorney at Law kommen. Durch die Veröffentlichung werden potentielle Mandanten der Verfügungsklägerin auf die Homepage der Kanzlei, ihrer Konkurrentin, verwiesen. Randnummer 35
(2)Demgegenüber haben die Verfügungsbeklagten nicht dargelegt, aus welchem Grund sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Veröffentlichung haben. Randnummer 36 (
  1. a)Dass die Beseitigung der Veröffentlichung erheblichen Aufwand bedeutet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 37 (
  2. b)Die Verfügungsbeklagten machen ohne Erfolg geltend, es sei Unternehmen nicht zuzumuten, bei Austritt von Mitarbeitern stets alle Hinweise auf einen Beitritt dieser aus Newsbeiträgen auf den Internetseiten des Unternehmens zu beseitigen. Das berücksichtigt nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falls. Es geht hier nicht um eine bloße Eintrittsmitteilung, sondern um eine Mitteilung mit werbendem Charakter. Unter Berücksichtigung, dass die Verfügungsklägerin als Konkurrentin tätig ist, ist für sie die weitere Nutzung ihres Profils durch die Kanzlei der Verfügungsbeklagten nicht hinnehmbar. Randnummer 38 (
  3. c)Die Verfügungsbeklagten können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verfügungsklägerin über ihre Mitarbeit bei einem neuen Arbeitgeber zutreffende Angaben machen muss. Es geht hier nicht um Angaben gegenüber einem neuen Arbeitgeber. Es geht vielmehr um eine Veröffentlichung im Internet, die allen Internetnutzern zugänglich ist. Damit handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Randnummer 39
(3)Bei Abwägung der Interessen überwiegt das Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es ihr nicht mehr zuzumuten, dass die Verfügungsbeklagten mit ihrem Profil werben. Es ist evident, dass die Einwilligung der Verfügungsklägerin in die Veröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten sollte. Damit konnte sie ihre Einwilligung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam widerrufen. Randnummer 40 b) Da der Verfügungsanspruch offensichtlich besteht, bedarf es nicht der Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung. Ein ausreichender Verfügungsgrund liegt schon darin, dass die Verfügungsbeklagten mit der Veröffentlichung anhaltend das Bild, den Namen und das Profil der Verfügungsklägerin zu Werbezwecken nutzen und damit das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin Tag für Tag verletzen. Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass für die Verfügungsklägerin die Gefahr beruflicher Nachteile besteht. Randnummer 41 III: Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 42 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003348

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