Leitsatz Außerordentliche Kündigung eines Busfahrers - unwirksam wegen Entnahme von Wischwasser für Scheibenwaschanlage des Privat - PKW - wirksam wegen nachgeschobener Begründung: Unterschlagung von Fahrgeldern Anspruch auf Ersatz der einbehaltenen Fahrgelder begründet Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 20. Januar 2012, 20 Ca 5632/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 – Aktenzeichen 20 Ca 5632/10 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 614,90 EUR (in Worten: Sechshundertvierzehn und 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und zweier vorsorglich ausgesprochener ordentlicher Kündigungen, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers sowie im Wege der Widerklage um Zahlungsansprüche der Beklagten. Randnummer 2 Der am XXXX geborene, zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die ein Busunternehmen betreibt, seit dem 05. September 1995 als Busfahrer gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 2.500,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Randnummer 3 Am 10. Dezember 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen wiederholten Falschparkens trotz ausdrücklichen Verbots. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 43 d.A. verwiesen. Randnummer 4 Am 24. August 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil er den Bus vor Ladengeschäften quer zu den Ladenfronten geparkt und dadurch mehrere Parkplätze - auch solche für Behinderte - blockiert hatte. Gemäß einem zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde diese Abmahnung am 31. Dezember 2010 aus der Personalakte des Klägers entfernt. Wegen des Wortlauts wird auf Bl. 47 d.A. verwiesen. Randnummer 5 Bei der Beklagten existiert eine Mitarbeiterinformation 2010/09 vom 29. März 2010, wonach die Privatnutzung von Werkstätten, Waschanlagen und Betriebsmitteln der Beklagten verboten ist. Insofern wird auf Bl. 42 d.A. Bezug genommen. Randnummer 6 Am 04. August 2010 fuhr der Kläger mit seinem Privat-PKW auf das Firmengelände der Beklagten und wollte dort Scheibenwaschwasser auffüllen, was ihm durch den Arbeitnehmer C der Beklagten untersagt wurde. Daraufhin fuhr er in die Waschhalle. Dort waren zu diesem Zeitpunkt alle Wasserhähne gesperrt. Kurz darauf wurde der Kläger beobachtet, wie er in der Waschhalle bei seinem PKW mit geöffneter Motorhaube stand, eine leere 5-Literkanne in der Hand. Auf Befragen gab er an, er habe den Wischwassertank aufgefüllt. Randnummer 7 Auf Grund dieses Vorfalls hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 13. August 2010, wegen dessen Inhalt auf Bl. 50 - 53 d.A. verwiesen wird, zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung, hilfsweise zu einer fristgemäßen Kündigung zum 31. Dezember 2010 an. Darin gab die Beklagte an, der Kläger sei nur einer Person zum Unterhalt verpflichtet. Der Betriebsrat äußerte mit Schreiben vom 16. August 2010 (Bl. 54 d.A.) Bedenken gegenüber der außerordentlichen Kündigung. Randnummer 8 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. August 2010 (Bl. 9 d.A.) außerordentlich und mit gesondertem Schreiben vom selben Tag (Bl. 10 d.A.) vorsorglich fristgemäß zum 31. Dezember 2010. Randnummer 9 Da die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung dem Kläger vor Ablauf der Wochenfrist gem. § 102 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen worden war, hörte die Beklagte den Betriebsrat erneut mit Schreiben vom 20. August 2010 (Bl. 55 - 59 d.A.) zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 23. August 2010 (Bl. 60f d.A.). Randnummer 10 Mit Schreiben vom 26. August 2010 kündigte die Beklagte erneut vorsorglich zum 31. Dezember 2010. Randnummer 11 Die Beklagte betreibt den Buslinienverkehr teilweise im Auftrag der Main-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (MTV), teilweise im Auftrag des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV). Beide Auftraggeber haben unterschiedliche Abrechnungssysteme. Randnummer 12 Bei den Linien der MTV werden sämtliche Kassenumsätze durch das elektronische Kassensystem des Busses erfasst, nach dem jeweiligen Einsatz durch den Disponenten auf einen USB-Stick übertragen und sodann an die MTV übermittelt, die die Daten für die Abrechnung gegenüber der Beklagten erstellt. Bei der Beklagten wird für jeden Busfahrer monatlich ein Kontoauszug erstellt, der neben den erfassten Daten des Auftraggebers die Einzahlungen der Busfahrer bei der Beklagten enthält. Randnummer 13 Der Kläger hatte im Rahmen seines Einsatzes für die MTV an folgenden Tagen folgende Fahrgeldbeträge eingenommen: 11.02.2010 99,75 € 12.02.2010 94,10 € 31.05.2010 5,40 € 31.05.2010 324,60 € 15.06. - 02.07.2010 535,30 € 03.07. - 26.07.2010 426,55 € Randnummer 14 Beim Einsatz für den RMV werden die kassierten Gelder anhand eines Moduls direkt aus dem Fahrscheindrucker im Bus ermittelt. Dieses Modul steckt der Fahrer nach Dienstende in ein Lesegerät im Kassenraum der Beklagten. Es wird dort automatisch ausgelesen, die Daten werden für die Abrechnungen gespeichert. Der Fahrer erhält einen Ausdruck, aus dem sich u.a. seine Tageseinnahmen ergeben. Randnummer 15 Der Kläger hatte im Rahmen seines Einsatzes für den RMV an folgenden Tagen folgende Fahrgeldbeträge eingenommen: 08.03.2010 91,20 € 09.03.2010 49,85 € August 2010 256,85 € Randnummer 16 Gemäß einer Dienstanweisung der Beklagten vom 15. März 2010 sind kassierte Gelder am Kassenautomaten der Beklagten einzuzahlen, sobald sie die Summe von 500,00 € erreicht haben, jedenfalls einmal pro Woche. Bei der Einzahlung erhält er Busfahrer eine Quittung. Eine Ausfertigung der Dokumentation ist für den Busfahrer bestimmt, eine weitere wird zusammen mit den Schichtabrechnungen und den Einzahlungsbelegen in einem Umschlag mit dem Namen des Fahrers bei der Beklagten abgegeben. Randnummer 17 Am 13. August 2010 fand zwischen dem Kläger und der Kassenangestellten B der Beklagten ein Gespräch wegen aufgetretener Fahrgelddifferenzen statt. Dabei erklärte der Kläger, ihm sei in der Nacht vom 02. Juli 2010 sein Dienstportemonnaie sowie der Geldwechsler aus dem von ihm geführten Bus gestohlen worden. Darin seien die Quittungen für die in den Monaten Februar bis Mai 2010 eingezahlten Fahrgeldbeträge in Höhe von 523,85 € sowie die im Zeitraum vom 15. Juni bis 02. Juli 2010 vereinnahmten Fahrgelder in Höhe von 535,30 € gewesen. Der Kläger vereinbarte mit Frau B, dass er den letztgenannten Betrag von seinem Gehalt an die Beklagte zahlt. Randnummer 18 Eine Diebstahlsanzeige wurde nicht erstattet. Randnummer 19 Nach einem weiteren Gespräch vom 20. August 2010 konfrontierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31. August 2010, wegen dessen Inhalt auf Bl. 95 - 98 d.A. verwiesen wird, mit dem Verdacht, er habe insgesamt 1.485,70 € an vereinnahmten Geldern aus Fahrten für die MTV unterschlagen. Randnummer 20 Im Rahmen der Vergütungsabrechnungen für Juli und August 2010 (Bl. 158 - 160 d.A.) behielt die Beklagte dem Kläger insgesamt 1.883,60 € von der zu zahlenden Vergütung ein. Randnummer 21 Der Kläger führte unstreitig für die Zeit vom 03. Juli bis 26. Juli 2010 bei Fahrten für die MTV kassierte Fahrgelder in Höhe von 426,55 € und für den Monat August bei Fahrten für den RMV kassierte Fahrgelder in Höhe von 256,85 € nicht an die Beklagte ab. Wegen dieses Gesamtbetrags von 683,40 € erklärte er die Aufrechnung gegen ausstehende Vergütungsansprüche. Randnummer 22 Mit der am 18. August 2010 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 17. August 2010, mit der Klageerweiterung vom 31. August 2010, die am 01. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 18 d.A.) gegen die Kündigung vom 26. August 2010. Randnummer 23 Im Wege der per Fax am 29. September 2010 eingegangenen, dem Bevollmächtigten des Klägers im Gütetermin vom 30. September übergebenen Widerklage fordert die Beklagte vom Kläger Zahlung der eingenommenen Fahrgelder in Höhe von 1.883,60 €, wobei sie zu den im Schreiben vom 31. August 2010 genannten Beträgen zusätzlich 141,05 € aus Fahrten für den RMV im März 2010 und 265,85 € aus Fahrten für den RMV im August 2010 hinzuzählte. Randnummer 24 Die Kündigung hat sie damit begründet, dass der Kläger mehrfach gegen Anweisungen der Beklagten verstoßen habe, indem er Betriebsmittel für private Zwecke verwendet habe, obwohl er unmittelbar vor dem ihm angelasteten Verhalten noch darauf hingewiesen worden sei. Randnummer 25 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 185 - 192 d.A.) verwiesen. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungs- sowie dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers stattgegeben, auf die Widerklage der Beklagten hin den Kläger zur Zahlung von 1.090,26 € verurteilt und die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 27 Soweit das Arbeitsgericht der Feststellungsklage stattgegeben hat, hat es dies damit begründet, dass die Kündigungen ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen worden seien, weil diesem mitgeteilt wurde, dass der Kläger einer Person zum Unterhalt verpflichtet sei, er dies aber in Wirklichkeit gegenüber seinen zwei minderjährigen Kindern ist. Randnummer 28 Die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 1.090,26 € hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass die Beklagte vom Kläger Zahlung von 683,40 € als Schadensersatz wegen rechtswidriger und schuldhafter Eigentumsverletzung der Beklagten verlangen könne, da er diesen Betrag im Juli und August 2010 kassiert und nicht abgeführt hat. Darüber hinaus könne die Beklagte vom Kläger Zahlung in Höhe von 535,30 € verlangen, da der Kläger insofern Zahlung selbst zugesagt hatte. An diese Vereinbarung sei er gebunden. Randnummer 29 Dieser Anspruch der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.218,70 € sei in Höhe von 128,44 € erloschen, da die Beklagte in dieser Höhe wirksam mit der Lohnforderung des Klägers für den Monat Juli aufgerechnet habe. Die Verrechnung der weiteren Zahlungsansprüche mit der Vergütung für den Monat August 2010 sei jedoch unwirksam, da die errechnete Nettolohnforderung des Klägers unpfändbar sei. Daraus folge ein verbleibender Zahlungsanspruch in der im Urteil zugesprochenen Höhe. Randnummer 30 Weitere Zahlungsansprüche habe die Beklagte nicht substanziiert dargelegt. Aufgrund des Tatsachenvortrags der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die am 11. und 12. Februar, 08. und 09. März sowie am 31. Mai 2010 kassierten Fahrgelder nicht ordnungsgemäß abgeführt habe. Randnummer 31 Gegen dieses Urteil vom 20. Januar 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richten sich die Berufungen beider Parteien. Randnummer 32 Die Beklagte äußert die Auffassung, bereits die außerordentliche Kündigung, jedenfalls aber die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam aufgelöst. Randnummer 33 Die Fehlinformation des Betriebsrats sei kein Unwirksamkeitsgrund nach § 102 Abs. 4 BetrVG, da ihr nur die eine Unterhaltsverpflichtung bekannt gewesen sei, die in der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragen ist. Es sei zwar richtig, dass der Kläger gegenüber dem Disponenten, Herrn P, einmal geäußert habe, er habe zwei Kinder und wolle deshalb mehr arbeiten. Eine schriftliche Information gegenüber der Personalabteilung sei aber nie erfolgt. Im Übrigen komme es bei einer verhaltensbedingten Kündigung auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen allenfalls im Rahmen der Interessenabwägung an. Im vorliegenden Fall könne dies aber angesichts der Schwere der Vorwürfe vernachlässigt werden. Randnummer 34 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe anweisungswidrig Betriebsmittel für private Zwecke entwendet. Da die Wasserhähne in der Waschhalle unstreitig abgesperrt waren, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger Frostschutzgemisch, das in Tanks in der Halle vorgehalten wird, für seinen PKW entwendet habe. Durch dieses Verhalten sei - insbesondere nach den vorausgegangenen Abmahnungen - das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in den Kläger unwiederbringlich zerstört. Randnummer 35 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 hat die Beklagte darüber hinaus den bei ihr gebildeten Betriebsrat über den Sachverhalt hinsichtlich der kassierten und - teilweise unstreitig - nicht abgeführten Fahrgelder informiert, um diesen Sachverhalt als weiteren Kündigungsgrund nachzuschieben. Wegen des Wortlauts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 337 - 341 d.A. Bezug genommen. Der Betriebsrat hat die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme ohne Äußerung verstreichen lassen. Randnummer 36 Die Beklagte äußert nunmehr zusätzlich die Auffassung, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei auch wegen der Fahrgeldunterschlagungen des Klägers begründet. Randnummer 37 Ihre Berufung hinsichtlich der teilweise abgewiesenen Widerklage begründet die Beklagte damit, dass ein Restbetrag in Höhe von 614,90 € vom Kläger noch zu zahlen sei, nachdem von den insgesamt geforderten 1.833,60 € ein Teil in Höhe von 128,44 € durch Aufrechnung erloschen sei und ein weiterer Teilbetrag von 1.090,26 € tituliert wurde. Randnummer 38 Der Kläger sei weiterhin verpflichtet, die am 11. und 12. Februar, 08. und 09. März sowie 31. Mai 2010 unstreitig vereinnahmten Gelder noch abzuführen, weil diese Beträge nicht bei ihr eingegangen seien. Selbst wenn die Quittungen, die der Kläger erhalten haben will, bei dem angeblichen Diebstahl abhandengekommen sein sollten, so müssten sich bei ordnungsgemäßer Einzahlung die Ausfertigungen der Einzahlungsbelege bei der Beklagten und die entsprechenden Buchungen in den Abrechnungen befinden. Dies sei aber nicht der Fall, wie sich aus den entsprechenden Buchungsunterlagen, die in Kopie zu den Akten gereicht wurden (Bl. 330 - 336 d.A.) ergebe. Darüber hinaus erachtet die Beklagte die Behauptung des Klägers, er sei am 02. Juli 2010 bestohlen worden, als Schutzbehauptung. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 40 Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011, Az. 20 Ca 5632/10, wird die Klage abgewiesen. Randnummer 41 Unter weiterer Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte weitere 614,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2010 zu zahlen. Randnummer 42 Der Kläger wehrt sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung. Er äußert die Auffassung, die Beklagte habe ihre Forderung nicht substanziiert dargelegt. Soweit er eingeräumt habe, dass ihm Quittungen und Fahrgelder gestohlen worden seien, so habe das nicht gleichzeitig das Zugeständnis enthalten, dass die Forderungen der Beklagten auch inhaltlich begründet seien. Zwar habe er gegenüber Frau B zugesagt, 535,30 € zu erstatten, da er keine Schwierigkeiten machen wollte. Nachdem die Beklagte aber die in seinen Augen unwirksame Kündigung ausgesprochen und erhebliche Teile seiner Juli- und August-Vergütung einbehalten hat, sei er dazu nicht mehr bereit. Randnummer 43 Der Kläger beantragt, Randnummer 44 das am 20. Januar 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 20 Ca 6532/10, bezüglich der Widerklage der Beklagten abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen. Randnummer 45 Soweit ihren Anträgen erstinstanzlich entsprochen wurde, bitten beide Parteien um Zurückweisung der Berufung der jeweiligen Gegenseite und verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 46 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 09. Mai 2011 (Bl. 236 - 244 d.A.) und die Berufungsbegründung des Klägers vom 09. Mai 2011 (Bl. 252f d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 21. Juni 2011 (Bl. 257 - 260 d.A.) und die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 08. August 2011 (Bl. 272 - 276 d.A.), schließlich auf die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 30. August 2011 (Bl. 283f d.A.) und vom 29. Dezember 2011 (Bl. 309 f. d.A.) und der Beklagten vom 31. August 2011 (Bl. 287f d.A.) und vom 27. Januar 2012 (Bl. 327 - 329 d.A.) einschließlich der jeweils beigefügten Anlagen verwiesen. Randnummer 47 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten bezüglich der Einzahlung der vom Kläger kassierten Fahrgelder durch uneidliche Vernehmung des Herrn H als Zeugen. Wegen dessen Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2012 (Bl. 345 - 346R d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 A. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien sind zulässig. Randnummer 49 B. Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet (I.), während die Berufung des Klägers unbegründet ist (II.). Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und die Widerklage teilweise abgewiesen. Das Urteil ist daher entsprechend abzuändern. Randnummer 50 I. Die zulässige und rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund der wirksam ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17. August 2010 (1.). Deshalb ist die Beklagte auch nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet (2.). Darüber hinaus ist die zulässige Widerklage der Beklagten in Höhe weiterer 614,90 € begründet (3.). Randnummer 51 1. Das Verhalten des Klägers, insbesondere das teilweise zugestandene, teilweise im Rahmen der Beweisaufnahme in Verbindung mit den von der Beklagten vorgelegten Buchungsunterlagen bewiesene ungerechtfertigte Einbehalten von eingenommenen Fahrgeldern durch den Kläger stellt einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB dar, der der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger unzumutbar machte. Diese Kündigung ist auch im Hinblick auf die Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG wirksam. Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.