(5)Sa 659/04, juris). Weil häufig bei isolierter Betrachtung die Handlungen nicht ohne weiteres als zielgerichtete Angriffe auf eine Person erkannt werden können, bedarf es einer wertenden Gesamtschau der Handlungen des Verletzers. Dies wiederum macht eine konkrete Darlegung der einzelnen Handlungen durch den Geschädigten erforderlich. Erst diese Konkretisierung der einzelnen Handlungen ermöglicht es dem Gericht, den Schluss auf ein zielgerichtetes Handeln zu ziehen. Darüber hinaus ist diese Darlegung auch aus prozessualen Gründen erforderlich, um dem Prozessgegner die Möglichkeit einer substantiierten Erwiderung zu geben. Allerdings wird zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen nicht generell die genaue Datumsangabe der Mobbingvorwürfe verlangt werden können, sondern es genügt eine Substantiierung, die auch die Schilderung der konkreten Situation mit ungefährer Zeitangabe erkennen lässt (BAG vom
- März 2003 - 8 AZN 27/03, veröffentlicht in juris). Eine schlagwortartige Umschreibung der Vorgänge ist aber ebenso wenig ausreichend wie die Schilderung einer subjektiven Empfindung des Betroffenen, die sich nicht durch konkrete Tatsachen untermauern lässt. Randnummer 79 Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mobbingansprüchen das Verhalten von Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern nach § 278 BGB wie auch nach § 831 BGB zurechnen lassen. Er haftet dabei jedoch nur für Handlungen anderer Mitarbeiter, die von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzt wurden, wenn diese in Ausübung der ihnen übertragenen Rechte erfolgten, was anzunehmen ist, wenn sie im Rahmen von Arbeitsanweisungen gehandelt haben (vgl. BAG vom
- Oktober 2007 a.a.O.; BAG vom
- Mai 2007 – 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing; Hess. LAG vom
- Oktober 2011 – 12 Sa 527/10 , dokumentiert in juris). Randnummer 80 In Ansehung dieser Grundsätze ist eine Mobbing der Klägerin durch die Beklagte nicht zu erkennen, da – wie bereits oben ausgeführt – die Klägerin keine Handlungsweisen von Personen dargelegt hat, deren Verhalten sich die Beklagte aufgrund der ihnen übertragenen Weisungsbefugnisse gegenüber der Klägerin zurechnen lassen muss. Somit kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin geschilderten Sachverhalte ausreichend substantiiert dargelegt worden sind, um einen Mobbingtatbestand zu erfüllen. Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Tatbestand des Strainings. Letztlich sind diese Handlungen – die Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt – von Kolleginnen und Kollegen, die nicht gegenüber der Klägerin weisungsbefugt waren, ausgeübt worden. Es kann insoweit auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Randnummer 81 2.
- Schuldet die Beklagte der Klägerin daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatz bzw. Entschädigung kann auch der entsprechende Feststellungsantrag keinen Erfolgt haben und sie auch nicht den Ersatz des Erwerbsschadens verlangen, ohne dass es insoweit noch darauf ankommt, dass sie selbst die den Abschluss des Aufhebungsvertrags initiiert hat (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2011 – 3 Sa 563/10, dokumentiert in juris). Gleiches gilt in Bezug auf die verlangte Rechtsverfolgungskostenerstattung, deren grundsätzliche Geltendmachungsmöglichkeit damit auch nicht entschieden werden muss (vgl. BAG vom
- April 1992 – 8 AZR 288/91, AP Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979). Randnummer 82 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Randnummer 83 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003363