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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer 3 Sa 604/11 Urteil Die Parteien streiten über Zeitgutschriften, Verminderung der Sollarbeitszeit und Freizei

Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 10. März 2011, 8 Ca 539/10, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 – 8 Ca 539/10 – unter Zur

§ 6Nr. 2) . Randnummer 42 2. Der Klageantrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVö

D-K begründet keinen Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf einem Gleitzeitkonto. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Danach ist die Sollarbeitszeit zu vermindern (vgl. für § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöDBAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/

§ 6Nr.

2) . Etwas anderes folgt auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom

  1. Februar
  2. Die Betriebsvereinbarung enthält keine Bestimmung zu Zeitgutschriften für an den Vorfeiertagen
  3. und
  4. Dezember dienstplanmäßig ausgefallene Stunden. § 14 regelt allein die Übertragung von Gleitzeitguthaben auf das Arbeitszeitkonto. Die Frage von Gutschriften auf dem Gleitzeitkonto wird in Bezug auf die Vorfeiertage hingegen keiner Regelung zugeführt. Randnummer 43 II. Die zulässigen Hilfsanträge zu 3 a. und b. sind begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Verminderung der Sollarbeitszeit und Freizeitausgleich jeweils für den Monat Dezember in den Jahren 2009 und 2010 verlangen. Randnummer 44
  5. Die, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge zu 3 a. und b. sind zulässig. Randnummer 45 Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung der Klage ua. nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. § 264 Nr. 2 ZPO erfasst Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern nur quantitativ und qualitativ modifizieren (Zöller/Greger
  6. Aufl. § 264 ZPO Rn. 3) . Die von § 264 Nr. 2 ZPO umfassten Fälle stellen keine Klageänderungen dar, die an den Voraussetzungen der §§ 533, 263, 529 ZPO zu messen sind (vgl. für die Antragsbeschränkung in der Revisionsinstanz BAG
  7. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - NZA 2011, 509 ff. mwN.) . Randnummer 46 Um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO quantitative und qualitative Modifikation handelt es sich auch hier. Der Klagegrund, dh. der vom Kläger dargelegte Sachverhalt, aus dem er den Klageanspruch herleitet (vgl. zum Klagegrund Zöller/Greger § 253 ZPO Rn. 12) , ist unverändert die bei der Arbeitszeit nicht erfolgte Berücksichtigung der Vorfeiertage
  8. Dezember 2009 und
  9. Dezember
  10. Mit den Hilfsanträgen zu 3 a. und b. werden lediglich die Folgen der Nichtberücksichtigung für Sollarbeitszeit und Freizeitausgleich zur rechtlichen Überprüfung gestellt. Randnummer 47
  11. Die Klageanträge zu 3 a. und b. bedürfen der Auslegung. Entgegen dem reinen Wortlaut geht es dem Kläger ausweislich der Berufungsbegründung nicht darum, die Sollarbeitszeit in Dezember 2009 und 2010 um je 7,7 Dezimalstunden zu verringern und zusätzlich bezahlten Freizeitausgleich im Umfang von weiteren 15,40 Stunden zu erhalten. Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 3 a. vielmehr die Verringerung der Sollarbeitszeit geltend und leitet hieraus mit dem Klageantrag zu 3 b. spiegelbildlich in demselben Umfang einen Anspruch auf Freizeitausgleich her, weil er aus seiner Sicht in dem streitgegenständlichen Zeitraum „Überarbeit“ zu leisten verpflichtet war. Randnummer 48
  12. Die Klageanträge zu 3 a. und b. sind begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Sollarbeitszeit des Klägers für Dezember 2009 und 2010 um jeweils 7,7 Dezimalstunden zu verringern, die Zeitabrechnungen zu korrigieren und ihm im Umfang der Verringerung bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren. Der Anspruch zu 3 a. folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K, der wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG normativ gilt. Rechtswirksamkeit und Umfang der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom
  13. September 1992 können vor diesem Hintergrund dahinstehen. Bei dem Anspruch zu 3 b. handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der zur Naturalrestitution verpflichtet. Randnummer 49 a) Der Kläger hatte am
  14. Dezember 2009 (Donnerstag) und am
  15. Dezember 2010 (Freitag), einem Urlaubstag, dienstplanmäßig frei. Dies hat zur Folge, dass seine regelmäßige Arbeitszeit, in diesem Fall die Sollarbeitszeit, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K um die an diesen Tagen hypothetisch zu leistende Arbeitszeit zu verringern ist. Danach sind jeweils 7,7 Dezimalstunden für die beiden Vorfeiertage in Ansatz zu bringen. Randnummer 50 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG
  16. Dezember 2010 - 5 AZR 667/

§ 6Nr. 2) zu dem bezüglich der Vorfeiertage inhaltsgleichen § 6 Abs. 3 Satz 3 TVö

D sowie zu der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, der sich die Kammer für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K geregelten Vorfeiertage anschließt, schränkt die Protokollerklärung den Anwendungsbereich der Tarifnorm nicht ein, sondern erläutert diesen nur. Die Auslegung, dass ein Arbeitnehmer wegen der dienstplanmäßigen Freistellung am (Vor)Feiertag die regelmäßige Arbeitszeit von vornherein außerhalb des (Vor)Feiertags erbringen müsse und deshalb nicht nacharbeite, würde § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD keinen Anwendungsbereich belassen. Die ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD bestehende Verpflichtung zur Nacharbeit steht in einem durch das Wort „deshalb“ bewirkten Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am (Vor)Feiertag. Die Arbeitspflicht soll nach der Protokollerklärung „deshalb“ bestehen, weil der Beschäftigte wegen des Dienstplans am Feiertag frei hatte. Dies betrifft nur Beschäftigte, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Feiertag ist, und nicht solche, bei denen der Arbeitgeber die Feiertage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart. Der letztere Fall ist nicht regelungsbedürftig, weil solchen Arbeitnehmern bereits nach § 2 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung zusteht. Beschäftigte, die (vor)feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochen(vor)feiertag frei haben, müssen ihre regelmäßige Arbeitszeit stets an den anderen Tagen der Woche erbringen. Ob diese Arbeitszeit vor dem (Vor)Feiertag oder danach abgeleistet wird, ist unerheblich. Diese Arbeitnehmer sollen ersatzweise in den Genuss einer dem (Vor)Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des (Vor)Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. Nur bei diesem Verständnis hat die Tarifnorm eine konstitutive Bedeutung. Randnummer 51

  1. b)Der Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich im Umfang von 15,40 Stunden folgt aus dem Arbeitsvertrag iVm. §§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB. Die Beklagte ist zur Wiederherstellung des Zustandes verpflichtet, der bestehen würde, wenn sie dem Kläger in Dezember 2009 und 2010 keine überhöhte Sollarbeitszeit auferlegt hätte. Randnummer 52
  2. aa)Der Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich folgt nicht aus dem TVöD-K. Die Tarifvorschriften enthalten keine speziellen Regelungen über den Freizeitausgleich für die Vorfeiertage 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Werktag fallen und tatsächlich nicht gearbeitet wurde. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K wird der Freizeitausgleich ebenso wie in der Protokollerklärung hierzu lediglich vorausgesetzt. § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K regelt nur den Freizeitausgleich für an den Vorfeiertagen tatsächlich geleistete Arbeit, wenn eine Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Eine Regelung über den Freizeitausgleich für § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K fehlt. Randnummer 53
  3. bb)Der Anspruch des Klägers auf bezahlten Freizeitausgleich ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag iVm. §§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB. Randnummer 54 Die Beklagte hat für den Kläger in den Monaten Dezember 2009 und 2010 jeweils zu hohe Sollarbeitszeiten ermittelt, indem sie nicht die dienstplanmäßig freien Vorfeiertage 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat. Der Umstand, dass der Kläger am 31. Dezember 2010 urlaubsbedingt abwesend war, vermag hieran nichts zu ändern. Denn der Kläger war an diesem Tag gerade nicht iSv. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, sondern musste einen Urlaubstag einbringen. Dies hat die Beklagte zu vertreten. Sie ist daher zur Wiederherstellung des Zustandes verpflichtet, der bestehen würde, wenn sie dem Kläger in Dezember 2009 und 2010 keine überhöhte Sollarbeitszeit auferlegt hätte. Randnummer 55 Während sich nach § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit verringert (BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - ZTR 2008, 600) , muss nach Auffassung der Kammer für § 6 Abs. 3 TVöD-K für Vorfeiertage individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Arbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (vgl. auch zu § 6 Abs. 3 TVöDBAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/

§ 6Nr.

2) . In diesem Fall hätte dem Kläger zusätzlich bezahlte Freizeit im Umfang von 15,40 Stunden zugestanden, weil die Beklagte als Sollarbeitszeit jeweils 7,7 Dezimalstunden hinterlegt hat. Randnummer 56 III. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet, denn er umfasst auch Fallgestaltungen, für welche die beantragte Feststellung nicht erfolgen kann. Randnummer 57 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 2. auch als Globalantrag zulässig ist. Der Klageantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 58 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP ArbzG § 2 Nr. 4; BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - AP BetrVG 1972 Nr. 16) . Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 2. Sein Gegenstand ist – wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat – umfassend, aber nicht ungenau. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine monatliche Sollarbeitszeit für den 24. und 31. Dezember um jeweils 7,7 Dezimalstunden zu vermindern, wenn diese Tage auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen. Dass er einen sog. Globalantrag stellt, steht dessen Zulässigkeit bei hinreichender Bestimmtheit nicht entgegen (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP ArbzG § 2 Nr. 4 mwN.) . Randnummer 59 2. Der Klageantrag zu 2. bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von dem Kläger im Monat Dezember an den Vorfeiertagen zu leistenden Arbeitsstunden zu vermindern, obwohl es sich um Werktage von Montag bis Freitag handelt. Randnummer 60

  1. a)Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP ArbzG § 2 Nr. 4; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 - SAE 2007, 106 ff.) . Randnummer 61
  2. b)Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ist der Klageantrag zu 2. unbegründet. Er umfasst mehr als eine Fallgestaltung, in der er keinen Erfolg haben kann. Der Kläger macht mit dem Antrag nämlich auch einen Anspruch auf Verminderung der im Monat Dezember zu leistenden Arbeitsstunden um jeweils 7,7 Dezimalstunden geltend, auch wenn er an den Vorfeiertagen 24. und 31. Dezember tatsächlich dienstplanmäßig Arbeit zu leisten hat. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren, wenn die Freistellung nach Satz 1, dh. an den Vorfeiertagen, aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen kann. Das Arbeitsgericht geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass weder die Betriebsvereinbarung noch der Tarifvertrag eine Verminderung der zu leistenden Arbeitszeit im Dezember vorsehen, wenn an den Vorfeiertagen 24. und 31. Dezember tatsächlich gearbeitet wurde. Rechtsfolge der tatsächlichen Arbeitsleistung an den Vorfeiertagen ist allein die Gewährung des Freizeitausgleichs innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums. Die Festlegung der Sollarbeitszeit im Monat Dezember durch die Beklagte bleibt von dem nachgehenden Anspruch auf Freistellung unberührt. Darüber hinaus muss von der Beklagten auch nicht zwingend eine Verminderung um 7,7 Dezimalstunden geschuldet sein. Denkbar ist auch, dass die individuell festzustellende hypothetische Arbeitszeit in Folge der unterschiedlichen Schichten geringer oder höher ausfällt. Randnummer 62 IV. Der, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2., gestellte Hilfsantrag zu 4. ist als Hilfshilfsantrag begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger kann die Verringerung der Sollarbeitszeit jeweils am 24. und/oder 31. Dezember eines jeden Jahres um die im Falle einer tatsächlichen Arbeitsleistung hypothetisch zu erbringenden Stunden verlangen, wenn er an diesen Tagen dienstplanmäßig frei hat und es sich um Werktage von Montag bis Freitag handelt. Der weitergehende Hilfsantrag, der die Verminderung um 7,7 Dezimalstunden zum Gegenstand hat, bleibt hingegen ohne Erfolg. Randnummer 63 1. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zu 4. ist zulässig. Randnummer 64
  3. a)Es handelt sich – wie bei den Hilfsanträgen zu 3 a. und b. – um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO. Der Hilfsantrag zu 4. ist auf ein Weniger gegenüber dem Klageantrag zu 2. gerichtet. Es handelt sich nicht nur um einen Feststellungsantrag, der Antrag nimmt auch die Fälle aus, in denen der Kläger von der Beklagten an den Vorfeiertagen tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Die von § 264 Nr. 2 ZPO umfassten Konstellationen stellen aber keine Klageänderungen dar, die an den Voraussetzungen der §§ 533, 263, 529 ZPO zu messen sind. Randnummer 65
  4. b)Das für den Hilfsantrag zu 4. nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - AP ATG § 6 Nr. 5 mwN.) . Die Parteien streiten vorliegend über die Verpflichtung der Beklagten, die Sollarbeitszeit des Klägers um jeweils 7,7 Dezimalstunden, hilfsweise um die Anzahl von Stunden, die bei tatsächlicher Arbeitsleistung erbringen müsste, zu vermindern, wenn die Vorfeiertage 24. und 31. Dezember auf einen Werktag von Montag bis Freitag fallen und der Kläger an diesen Tagen dienstplanmäßig frei hat. Die Beklagte stellt eine dahingehende Verpflichtung in Abrede. Hieraus ergibt sich das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Diese ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit dauerhaft zu bereinigen. Randnummer 66 2. Der Hilfsantrag zu 4. ist unbegründet. Wie zu III. 2
  5. b)ausgeführt muss von der Beklagten nicht zwingend eine Verminderung um 7,7 Dezimalstunden geschuldet sein. Denkbar ist auch, dass die individuell festzustellende hypothetische Arbeitszeit in Folge der unterschiedlichen Schichten geringer ausfällt. Randnummer 67 3. Der Hilfshilfsantrag zu 4. hat in der Sache Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II. 3.
  6. a)verwiesen. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/

§ 6Nr. 2) zu dem bezüglich der Vorfeiertage inhaltsgleichen § 6 Abs. 3 Satz 3 TVö

D sowie zu der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K geregelten Vorfeiertage an. Da der Kläger gegenüber der tariflichen Regelung mit den Werktagen Montag bis Freitag ein Weniger verlangt, kann die Rechtswirksamkeit einer dahingehenden betrieblichen Regelung dahin stehen. Randnummer 68 V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 98 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen, wobei dem Kläger die auf die Klagerücknahme entfallenden Kosten aufzuerlegen sind und die Kosten des Teilvergleichs als gegeneinander aufgehoben gelten. Soweit von der „Klagerücknahme“ die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge zu 3 a. und b. umfasst sind, handelt es sich um eine für den Kläger kostenpflichtige konkludente Rücknahme der Berufung. Randnummer 69 Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003367

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