3, zu II 4 ). Randnummer 4 Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer am Ausgangsverfahren nicht zu beteiligen ist, da er durch dieses nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition berührt wird. Daran ändert nichts, dass der Betriebsrat den Widerspruch gegen die Versetzung unter anderem auf § 78 S. 2 BetrVG stützt. Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob eine personelle Maßnahme gegenwärtig und zukünftig zulässig ist ( vgl. nur BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03–
VG ist die Zulässigkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ( BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 45/03–
41, zu B II 1 ). Die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt das Verfahren nur insoweit, als durch die Antragsstattgabe die Sperre der individualrechtlichen Durchführbarkeit der Maßnahme beseitigt wird. Daher ist der betroffene Arbeitnehmer durch das Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG grundsätzlich nur in seiner individualrechtlichen und nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist er an dem Verfahren nicht zu beteiligen ( ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 37/07–
126, zu B I ). Dies gilt auch, wenn der betroffene Arbeitnehmer wie der Beschwerdeführer Betriebsratsmitglied ist und der Betriebsrat der Maßnahme (auch) mit der Begründung widersprochen hat, diese verletzte das Benachteiligungsverbot von § 78 S. 2 BetrVG. Auch eine Entscheidung über diese Frage ist nur eine Vorfrage und erwächst daher nicht in Rechtskraft. Durch eine dem Antrag des Arbeitgebers stattgebende Entscheidung ist der betroffene Amtsträger nicht gehindert, seinerseits ein gegen die Versetzung gerichtetes Beschlussverfahren gemäß § 78 S. 2 BetrVG anhängig zu machen. Randnummer 5 Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2, 83 Abs. 5 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003368
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