Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. April 2011, 7 Ca 2327/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2011 – 7 Ca 2327/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um den Anspruch der Klägerin auf Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes für die Zeit von Januar 2005 bis Juli 2006 und in diesem Zusammenhang um die Zulässigkeit des Einspruchs der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil, mit welchem der Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagten stattgegeben worden ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Randnummer 3 Die Beklagten unterhielten im streitgegenständlichen Zeitraum als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Verputzerbetrieb, der dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen und den Beklagten am 6. und 9. Januar 2010 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Beitragszahlungsklage erhoben. Randnummer 5 Sie hat behauptet, Ermittlungen des Hauptzollamtes Braunschweig zufolge seien im streitigen Zeitraum von den Beklagten Schwarzlohnzahlungen an deren gewerbliche Arbeitnehmer geleistet worden. Ausgehend von im Jahr 2005 gezahlten € 133.005,11 und einem Beitragssatz von 19,5% sowie geleisteten Lohnzahlungen in Höhe von € 33.447,31 und einem Beitragssatz von 19,2% ergebe sich die Zahlungsforderung in Höhe von € 32.356,90. Randnummer 6 Im Gütetermin am 9. Juli 2010 ist für die Beklagten der Beklagte zu 1. erschienen und hat erklärt, er vertrete auch den Beklagten zu 2. (Bl. 32 d.A.). Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin den Beschluss zur Anberaumung des Kammertermins am 10. November 2010 verkündet. Im Kammertermin am 10. November 2010 ist für die Beklagten niemand erschienen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom selben Tag stattgegeben (Bl. 36 d.A.). Dieses mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Versäumnisurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. November 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 37 d.A.). Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, der am selben Tag per Telefax bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, haben die Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Randnummer 7 Sie haben vorgetragen, Herrn Rechtsanwalt A sei die Akte wegen einer notierten Vorfrist erstmals am 25. November 2010 vorgelegt worden. Erst in diesem Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass die Einspruchsfrist durch die ansonsten zuverlässige, gewissenhafte und geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau B, als Zweiwochenfrist notiert worden sei. Die Angestellte habe dabei entgegen der anwaltlichen Anweisung gehandelt, wonach alle rechtsmittelfähigen Entscheidungen auf ihre Rechtsmittelbelehrungen zu untersuchen und zu prüfen seien. Die im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Fristen seien der Angestellten bekannt. Randnummer 8 Außerdem haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit weiterem Schriftsatz vom 25. November 2010 unter Bezugnahme auf den Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt, dass die gemachten Angaben anwaltlich versichert würden. Auf den Inhalt beider Schriftsätze der Beklagten (Bl. 38 – 41 und 49 d.A.) sowie die als Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, B, wird Bezug genommen (Bl. 52 d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 7. und Schreiben vom 16. Dezember 2010, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Dezember 2010 zugestellt worden sind (Bl. 59 d.A.), wegen der Verspätung des Einspruchs sowie weiterer Aspekte richterliche Hinweise erteilt. Randnummer 9 Mit Urteil vom 29. April 2011 hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung durch seine Vorsitzende den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 10. November 2010 als unzulässig verworfen. Es hat angenommen der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil sei nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei den Beklagten nicht zu gewähren. Der Anwalt müsse alle zur Fristwahrung notwenigen Maßnahmen veranlassen, wozu auch die ordnungsgemäße Führung des Fristenkalenders und eine sorgfältige Fristenkontrolle gehöre. Gerade wenn es sich um die Berechnung ungewöhnlicher Fristen in Rechtsangelegenheiten handele, die in der betreffenden Anwaltspraxis nicht herkömmlich und somit nicht geläufig seien, dürfe der Anwalt die Berechnung der Fristen nicht dem Büropersonal überlassen. Er müsse sich vielmehr die Berechnung der Frist selbst vorbehalten und je nach Lage des Falles durch geeignete Weisungen an seine Mitarbeiter sicherstellen, dass er die Fristberechnung selbst vornehmen könne. Es hat weiter angenommen, unabhängig davon, ob eine in arbeitsgerichtlichen Fristen umfassend geschulte Büroangestellte die Frist notiert habe, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Fristnotierung selbst überprüfen müssen. Dass dies geschehen sei, sei weder vorgetragen, noch ergebe sich dies aus der eidesstattlichen Versicherung. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten sei den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Randnummer 10 Gegen das vorgenannte Urteil haben die Beklagten innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Randnummer 11 Sie sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt. Sie seien aufgrund eines nicht verschuldeten Fristversäumnisses einer Angestellten ihres Prozessbevollmächtigten nicht säumig gewesen. Das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Rechtsanwalt die Angelegenheit erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegt bekommen habe. Wenn aber der Anwalt die Fristenkontrolle dem ausgebildeten Fachpersonal überlasse, könne er die Fristen auch nicht kontrollieren, weil er gar keine Kenntnis vom Eingang entsprechender Schriftstücke habe. Die Differenzierung einer ungewöhnlichen Frist könne auch nicht erfolgen, weil keine Kenntnis vorliege. Im Übrigen scheine auch grundsätzlich das arbeitsrechtliche Mandat nicht ungewöhnlich zu sein. Randnummer 12 Sie beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2011 – 7 Ca 3900/09 – abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2010 – 7 Ca 3900/09 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Wiedereinsetzung den Beklagten zu Recht verwehrt worden und also der Einspruch zutreffend als unzulässig verworfen worden sei. Randnummer 15 Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 90 - 92 d.A.), den die Berufungserwiderung enthaltenden Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2011 (Bl. 106, 107 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2012 (Bl. 112 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2b ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist auch form- und fristgemäß eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 17 In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Randnummer 18 Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 10. November 2010 als unzulässig verworfen, § 341 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung hatte gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4a) ArbGG auch ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein zu ergehen. Randnummer 19 Die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil stellt als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen ist; ein Versäumnisurteil wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Einspruchs abgelaufen ist, ohne dass die einspruchsberechtigten Parteien diesen Rechtsbehelf eingelegt haben; jeder erneuten sachlichen Verhandlung und Entscheidung über die in Anspruch genommene Rechtsfolge im selben Verfahren (Prozessfortsetzung) oder in einem anderen Verfahren (Prozesserneuerung) stehen dann die formelle oder die materielle Rechtskraft entgegen, die beide auch im öffentlichen Interesse liegen; die Zulässigkeit des Einspruchs stellt eine Voraussetzung für eine Sachentscheidung über die in Anspruch genommene Rechtsfolge dar (BGH 21. Juni 1976 - III ZR 22/75- NJW 1976, 1940). Randnummer 20 Die Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts am 15. November 2010 war wirksam. Ab dem Beginn der wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils am 15. November 2010 betrug die Einspruchsfrist gemäß § 59 Satz 1 ArbGG eine Woche (Notfrist) und lief nach §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB am 22. November 2010 ab. Der am 25. November 2010 eingegangene Einspruch der Beklagten war verspätet. Randnummer 21 Der Antrag der Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unbegründet. Randnummer 22 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 ZPO nur einer Partei zu gewähren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine der sonstigen enumerativ aufgeführten Fristen einzuhalten. Dabei steht nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von dessen Büropersonal eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 2, 4 – zitiert nach juris; BGH 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 - Rn. 11 – zitiert nach juris). Randnummer 23 Einen Wiedereinsetzungsgrund haben die Beklagten nicht dargetan. Ihr Vortrag lässt die Möglichkeit offen, dass die Versäumung der Einspruchsfrist auf eine unzureichende Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. Ist aber die Fristversäumung möglicherweise verschuldet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - zu II 2 der Gründe, NJW 1996, 319 ; 26. September 1991 - I ZB 12/91 - NJW 1992, 574). Randnummer 24
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