Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 9. Dezember 2010, 11 Ca 2742/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Fr
§ 38Nr.
1) , ergibt sich allerdings nicht aus Ziff. 19.3 des Arbeitsvertrags der Parteien vom
- Januar
- Nach Ziff. 19.3 ist Gerichtsstand A. Auf die Rechtswirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung nach geltendem innerstaatlichem Recht kommt es vorliegend nicht an, weil die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens (im Folgenden „LugÜ“) gegenüber § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorrangig sind (vgl. BAG
- Dezember 2010 - 10 AZR 562/
§ 38Nr. 1 mw
N.; Geimer
- Aufl. Rn. 1643) . Nach Art. 17 Nr. 1 LugÜ kann von den Vorschriften des
- Abschnitts nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit getroffen wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Gerichtsstandsvereinbarung bereits Gegenstand des Arbeitsvertrages vom
- Januar 2009 war. Die internationale Zuständigkeit richtet sich danach nach dem LugÜ, wobei dort Art. 18 maßgeblich ist. Randnummer 52
- Das LugÜ ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten anzuwenden, wenn die maßgeblichen Bezugspunkte über den Kreis der Mitgliedstaaten hinausführen und auf einen Lugano-Staat weisen. Diese Grundregel führt Art. 64 Abs. 2 LugÜ (früher Art. 54b Abs. 2) für die drei Bereiche Zuständigkeit, Rechtshängigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung weiter aus (Kropholler
- Aufl. Einl. Rn. 69) . Danach ist das LugÜ insbesondere anzuwenden, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem sog. „Lugano-Staat“ hat. Vorliegend hat die Beklagte ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der U, mit der Folge, dass das LugÜ Anwendung findet. Randnummer 53
- Nach Art. 18 Abs. 1 LugÜ bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Art. 4 und Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies ist hier der Fall. Randnummer 54 a) Der Begriff des Arbeitsvertrags ist nicht nach nationalen Kriterien zu bestimmen, sondern als genuiner Begriff des LugÜ autonom auszulegen (zur autonomen Auslegung solcher internationalen Regelungen: EuGH
- April 2003 - C-437/00 - Rn. 16, Slg. 2003, I-3573; BAG
- Dezember 2010 - 10 AZR 562/
§ 38Nr. 1; BAG 20. August 2003 - 5 AZR 45/03 - AP Lugano-Abkommen Art. 5 Nr. 1; Kropholler 8. Aufl. Art. 18 Lug
Ü Rn. 2) . Unter dem Begriff des „individuellen Arbeitsvertrages“ ist eine Vereinbarung zu verstehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer zum Inhalt hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/
§ 38Nr. 1; BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - AP Eu
GVVO Art. 18 Nr. 1) . Dass eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit der schwächeren Partei besteht, wirkt indiziell, ist aber für sich allein weder erforderlich noch ausreichend. Der Begriff „individuell“ grenzt den Arbeitsvertrag lediglich von kollektiven Vereinbarungen wie Tarifvertrag, Betriebs- und Dienstvereinbarung ab (BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/
§ 38Nr. 1; Musielak/Stadler 7. Aufl. Art. 18 Eu
GVVO Rn. 2; Junker NZA 2005, 199, 201) . Randnummer 55
- b)Danach handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Januar 2009 um einen individuellen Arbeitsvertrag. Der Vertrag ist nicht nur als „Arbeitsvertrag als Individualvereinbarung“ überschrieben, der Kläger wird auch als Arbeitnehmer bezeichnet. Ferner wird durchweg der Begriff „Arbeitsverhältnis“ verwandt. Randnummer 56 2. Nach Art. 18 Abs. 2 LugÜ wird der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates keinen Wohnsitz hat, ua. für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hätte. Für die Eröffnung des Gerichtsstandes kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, nicht auf die Situation im Zeitpunkt der Klageerhebung. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber den Gerichtsstand der Zweigniederlassung abschütteln, in dem er diese schließt. In diesem Falle ginge der Arbeitnehmer des Schutzes durch das LugÜ insgesamt verlustig, was im Ergebnis dem sozialpolitischen Anliegen des Arbeitsprozessrechts, aber auch den Prinzipien der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeiten widerspräche (zu dem inhaltsgleichen Art. 18 Abs. 2 EuGVVO Stein/Jonas/Wagner 22. Aufl. Art. 18 EuGVVO Rn. 26) . Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch die Bestimmung des Art. 19 Nr. 2
- a)und
- b)LugÜ, die es zulässt, dass ein Arbeitgeber auch in einem durch das LugÜ gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder bei Verrichtung der Tätigkeit in mehr als einem Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand, verklagt wird. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll der Arbeitnehmer wegen seiner sozialen Schutzbedürftigkeit bei der Eröffnung des Gerichtsstandes bevorzugt werden (vgl. Kropholler 8. Aufl. Art. 19 LugÜ Rn. 4 und 12) . Es liefe dieser Zielsetzung zuwider, wenn ein Kläger, der überwiegend nur in einem Staat eingesetzt würde und bei dem dort wegen der Natur seiner Tätigkeit kein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar ist, nur deshalb am Wohnsitz des Arbeitgebers klagen müsste, während der Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsort an diesem Arbeitsort Klage erheben könnte. Randnummer 57 3. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Zwar wurde die Zweigniederlassung der Beklagten erst am 11. Februar 2009 in das Handelsregister eingetragen. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Januar 2009 benennt als Arbeitgeberin aber bereits die „L Zweigniederlassung V S“. Danach handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, deren Löschung aus dem Handelsregister am 25. Februar 2010 vor Rechtshängigkeit die Annahme der internationalen Zuständigkeit nicht hindert. Randnummer 58 II. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Anspruch des Klägers auf rückständige Vergütung, Tages- und Übernachtungsspesen sowie Auslöse (Klageantrag zu 1.) ist trotz entsprechender Hinweise der Kammer und eines dahingehenden Auflagenbeschlusses sowie Erörterungen im Kammertermin vom 2. März 2011 nicht schlüssig dargetan. Die Höhe der Urlaubsabgeltung für fünf Tage beträgt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht € 475,12 brutto, sondern lediglich € 438,46 brutto. Im Übrigen bleibt die Berufung in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten dem Grunde nach Urlaubsabgeltung für fünf Tage, die Herausgabe der Lohnssteuerkarte sowie eine Bescheinigung über den Inhalt der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung verlangen kann. Auch das Arbeitsverhältnis hat auf Grund der Kündigung zum 15. Dezember 2009 geendet. Die Beklagte kann wegen der behaupteten Überzahlung nicht gegen die Zahlungsansprüche des Klägers aufrechnen. Ebenso wenig hat die Widerklage im Umfang von € 479,07 netto Erfolg. Randnummer 59 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung rückständiger Vergütung, Spesen und Auslöse für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2009 verlangen. Der Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2009. Die Forderung in Höhe von € 3.258,34 netto ist trotz des Hinweisbeschlusses vom 7. Oktober 2011, des Auflagenbeschlusses vom 9. Dezember 2011 und der Erörterung im Kammertermin vom 2. März 2012 nicht schlüssig dargelegt worden. Randnummer 60
- a)Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Forderung auf Lohnabrechnungen der Beklagten aus der U (Bl. 9 – 17 d. A.), die deutschen Lohnabrechnungen (Bl. 558 – 568 d. A.), welche im Kammertermin vom 2. März 2012 zu den Gerichtsakten gereicht worden sind, sowie die Regelungen des Arbeitsvertrags der Parteien, die Bruttovergütung, Spesen und Auslöse zum Gegenstand haben. Zu der Berechnung seiner Forderung hat er zuletzt vorgetragen, dass bis zu dem Monat Oktober 2009 Rückstände auf die zu leistenden Löhne, Spesen, Übernachtungspauschalen, etc. in Höhe von € 690,05 aufgelaufen seien. Darüber hinaus seien von der Beklagten weder die Löhne für die Monate November 2009 und Dezember 2009 noch die Spesen und Übernachtungspauschalen für diese Monate gezahlt worden. Seine Lohnansprüche orientierten sich an den von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen und dem Arbeitsvertrag der Parteien. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 behauptet der Kläger die Beklagte habe neben dem Basislohn in Höhe von € 1.500,00 brutto noch Tagesspesen in Höhe von € 148,00 über die deutsche Niederlassung der Beklagten abgerechnet. Den restlichen vereinbarten Basislohn sowie die übrigen Spesen, Zulagen, Kilometerpauschale etc. seien pauschal über ihre Niederlassung in der U abgerechnet worden. Ausweislich seiner Montagenachweise sei er ständig mehr als 30 km von seinem Wohnort entfernt eingesetzt worden. Die Beklagte habe ihm in der Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2009 € 20.697,59 netto in mehreren über den Monat verteilten Einzelabrechnungen überwiesen. In den Monaten November 2009 und Dezember 2009 habe die Beklagte dem Kläger € 1.581,09 netto und € 409,07 netto überwiesen. Darüber hinaus hat der Kläger im März 2010 unstreitig € 270,00 netto und € 150,00 netto von der Beklagten erhalten. Randnummer 61
- b)Auf Grund des Vortrags des Klägers ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, welche Vergütungsbestandteile (Grundvergütung, Spesen, Auslöse) er für welchen Zeitraum beansprucht und woraus folgt, dass es sich um rückständige Vergütung handelt. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 (Bl. 414 f. d. A.) hat die Kammer daher darauf hingewiesen, dass seine Forderung Bedenken im Hinblick auf die Schlüssigkeit begegnet, weil eine Lohnabrechnung kein Anerkenntnis darstellt (vgl. BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - NZA 1987, 557 f.) . Mit Auflagenbeschluss vom 9. Dezember 2011 (Bl. 468 d. A.) wurde dem Kläger unter Belehrung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aufgegeben, seine mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Zahlungsansprüche ergänzend unter Beweisantritt zu begründen und im Einzelnen darzulegen, für welche Zeiträume er welche Vergütungsbestandteile verlangt und welche Zahlungen er von der Beklagten tatsächlich erhalten habe. Der Kläger wurde ferner vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine pauschale Inbezugnahme von Lohnabrechnungen unzulässig sei. Gleichwohl hat der Kläger nicht konkret dargelegt, für welche Zeiträume er welche Vergütungsbestandteile beansprucht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil der Kläger selbst nur eine Grundvergütung in Höhe von € 1.900,00 brutto behauptet, aber nach seinem eigenen Vortrag Nettobeträge von der Beklagten für Januar 2009 bis Dezember 2009 erhalten hat, welche die Bruttogrundvergütung für elf Monate übersteigen. Der Kläger hat bei den geltend gemachten Nettoansprüchen nicht nach Anspruchsgrundlagen differenziert, sondern abstrakt zu Spesen und Auslöse vorgetragen, dass er ausweislich seiner Montagenachweise ständig mehr als 30 km von seinem Wohnort entfernt eingesetzt worden sei. Wie sich die Gesamtforderung in Höhe von € 3.258,34 netto zusammensetzt, erschließt sich hieraus nicht. Die von ihm zu den Gerichtsakten gereichten Lohnabrechnungen sind ebenfalls nicht geeignet, die Forderung zu substantiieren. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich seine Forderungen an den Lohnabrechnungen „orientierten“. Im Kammertermin vom 2. März 2011 hat die Kammer dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine Forderungen exemplarisch anhand der Abrechnungen für den Monat September 2009 (Bl. 9 – 11 d. A. und Bl. 560 d. A.) zu erläutern. Danach mögen sich die Forderungen in der Tat an den Abrechnungen orientieren, sie stimmen mit ihnen – jedenfalls was die Uer Lohnabrechnungen anbelangt – jedoch keineswegs überein. So weist die Septemberabrechnung einen weiteren Bruttolohn von CHF 1.200,00 aus, der 1.068,60 netto entspricht, und einen Spesenersatz von CHF 377,00. Hieraus ergibt sich nach der Lohnabrechnung eine Nettoauszahlung in Höhe von € 965,07 netto. Die Lohnabrechnung aus V über € 1.500,00 brutto (bestehend aus Gehalt und Entgeltfortzahlung sowie Tagesspesen in Höhe von € 148,50 netto) weist eine Nettoauszahlung in Höhe von € 1.226,37 aus. Insbesondere den Uerischen Abrechnungen kann nicht entnommen werden, für welche Arbeitsleistungen die Vergütung geschuldet ist. Ungeachtet des Umstands, dass es nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen in einem Urteilsverfahren ist, den erforderlichen Vortrag einer Partei durch Prüfung pauschal in Bezug genommener Anlagen zu ersetzen, sind die zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen auch nicht geeignet, den knapp bemessenen Vortrag des Klägers zu fundieren. Auch hierdurch wird an keiner Stelle nachvollziehbar, welche Vergütung, Spesen und Auslöse der Kläger aus seiner Sicht für welche Monate zu beanspruchen gehabt hätte und welche Zahlungen die Beklagte tatsächlich erbracht hat. Eine weitere Frist zur Stellungnahme, welche den Rechtsstreit verzögern würde, ist dem Kläger nicht zu gewähren, nachdem er bereits nach § 56 Abs. 2 Satz 2 ArbGG belehrt worden ist und auch keine Entschuldigungsgründe vorgetragen hat. Randnummer 62 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auf Grund der Kündigung vom 13. November 2009 zum 15. Dezember 2009 beendet worden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Randnummer 63
- a)Für den Antrag besteht ein besonderes Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. So verhält es sich hier: Die Beklagte berühmt sich gegenüber dem Kläger zahlreicher Schadensersatzansprüche wegen der von ihr behaupteten Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Umgekehrt sind zahlreiche Ansprüche des Klägers (ua. Urlaubsabgeltung, Herausgabe der Lohnsteuerkarte) von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig. Auch die für die Beklagte maßgeblichen Ausschlussfristen in Ziff. 16.3 knüpfen an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Feststellung ist mithin geeignet, wesentliche Streitpunkte der Parteien abschließend zu klären. Randnummer 64
- b)Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die von der Mitarbeiterin B unterzeichnete Kündigung vom 13. November 2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15. Dezember 2009 beendet. Randnummer 65
- aa)Das Kündigungsschreiben vom 13. November 2011 war auf dem Geschäftspapier der Beklagten ausgefertigt und trug die Unterschrift der damaligen Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B. Die Aufgabe von Frau B bei der Beklagten bestand unstreitig in der Verwaltung des Montagepersonals inklusive der Kalkulationsunterstützung und in der internen Unterstützung der Montageleitung. Sie hat die jeweiligen Abrechnungen mit den Mitarbeitern besprochen und Personalanforderungen bearbeitet. Ihr direkter Vorgesetzter bei der Beklagten war der für die gesamte externe Montage- und Projektleitung zuständige Mitarbeiter Herr C. In dem Motivationsschreiben aus Oktober 2009 wird Frau B als für die Personalverwaltung zuständig bezeichnet. In Ziff. 5.1 des Arbeitsvertrags der Parteien heißt es, dass kündigungsberechtigt für den Arbeitgeber ua. die Mitarbeiter der Personalabteilung seien. Randnummer 66
- bb)Die Kündigung vom 13. November 2009 durch die Mitarbeiterin B ist der Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Randnummer 67
(1)Von einer Anscheinsvollmacht wird gesprochen, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines (Schein-)Vertreters (BAG
- September 1984 - 3 AZR 33/82 - nv.; BGH
- Januar 2007 - VIII ZR 380/04 - NJW 2007, 987 ff.; Palandt
- Aufl. § 172 BGB Rn. 11 mwN) . Die Anscheinsvollmacht setzt danach zunächst das Vorliegen eines Rechtsscheintatbestandes voraus (MünchKommBGB/Schramm
- Aufl. § 167 BGB Rn. 57) . Das Verhalten, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt, muss von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein, wobei die wiederholte Verwendung überlassener Geschäftspapiere oder Firmenstempel ausreichend ist (BGH
- März 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, 1854 ff.; BGH
- Februar 1952 - I ZR 96/51 - BGHZ, 111 ff.) . Dem Vertretenen muss weiter eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Last fallen, dh. er musste die Möglichkeit haben, das vollmachtlose Handeln vorauszusehen oder zu verhindern (Palandt
- Aufl. § 172 BGB Rn. 12) . Der Rechtsschein der Bevollmächtigung muss zur Zeit des vollmachtlosen Auftretens noch bestanden haben und für das Handeln des anderen Teils ursächlich geworden sein. Der Geschäftsgegner muss daher in der Regel die Tatsachen kennen, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (BGH
- Januar 2007 - VIII ZR 380/04 - NJW 2007, 987 ff) . Ferner muss der andere Teil in analoger Anwendung des § 173 BGB gutgläubig gewesen sein. Er wird nicht geschützt, wenn er den Mangel der Vollmacht kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte (Palandt
- Aufl. § 172 BGB Rn. 15) . Es ist hierbei Sache des Vertretenen, die mangelnde Zurechenbarkeit, also das Fehlen der Kenntnis oder des Kennenmüssens, zu behaupten und notfalls zu beweisen (MünchKommBGB/Schramm
- Aufl. § 167 BGB Rn. 64) . Randnummer 68
(2)Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat zunächst in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein gesetzt. Der Mitarbeiterin B stand nicht nur Geschäftspapier zur Verfügung, sie hat davon auch mit Wissen und Wollen der Beklagten Gebrauch gemacht. Dementsprechend ist auch das sog. „Motivationsschreiben“ vom 21. Oktober 2009 neben Frau D und Herrn T von ihr unterschrieben worden. Hinzu kommt auch, dass in Ziff. 5.1 des Arbeitsvertrags geregelt ist, dass kündigungsberechtigt für den Arbeitgeber ua. die Mitarbeiter der Personalabteilung sind. In dem Motivationsschreiben wird der Begriff der Personalabteilung zwar nicht verwandt, Frau B wird aber, nachdem zuvor darauf hingewiesen wurde, dass der Innendienst nur noch aus drei Mitarbeitern besteht, als für die Personalverwaltung zuständig bezeichnet. Frau B war auch unstreitig Ansprechpartnerin für den Kläger als Mitarbeiter des Montagepersonals. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber bereits im Arbeitsvertrag mit, dass der (jeweilige) Inhaber einer bestimmten Funktion kündigungsbefugt ist, liegt darin die Kundgabe der Erteilung einer Innenvollmacht (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - NZA 2011, 683 ff.) . Frau B war als alleinige Mitarbeiterin in der Personalverwaltung zwar nicht gleichzusetzen mit einer Personalabteilung, das „Motivationsschreiben“ war aber dazu geeignet, bei den Mitarbeitern den Eindruck zu erwecken, Frau B falle als für die Personalverwaltung verbliebene Mitarbeiterin im Innendienst unter Ziff. 5.1 des Arbeitsvertrags. Das vollmachtlose Handeln der Mitarbeiterin wäre für die Beklagte auch zu verhindern gewesen, indem sie die Vertretungsverhältnisse bei Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern klargestellt hätte. Dies wäre umso mehr zu fordern gewesen, als sich die Beklagte gerade in einem Umbruch befand – der ehemalige Montageleiter Herr C arbeitete ein neues Geschäftskonzept aus – und einige ihrer Führungskräfte wie der ehemalige Prokurist, Herr N, nicht mehr bei ihr beschäftigt waren. Soweit sich die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte darauf beruft, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Mitarbeiterin B sie nicht habe rechtgeschäftlich vertreten dürfen, so wird diese Behauptung nicht durch ihr Vorbringen getragen. Der kleingedruckte Zusatz in dem „Motivationsschreiben“, nach dem „verbindliche Erklärungen“ der zusätzlichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft bedürfen, belegt weder die Kenntnis des Mangels der Vollmacht noch deren fahrlässige Unkenntnis. Denn dieser Zusatz steht im inhaltlichen Zusammenhang mit den zuvor in dem Passus enthaltenen Erklärungen „Der Leistungserbringer schuldet die Umsatzsteuer dem jeweiligen Land“ und „Für alle Leistungen gelten ausschließlich unsere aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Es handelt sich bei den kleingedruckten Zusätzen auf dem Geschäftspapier erkennbar um Geschäftsbedingungen, die gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern der Beklagten im Rechtsverkehr Geltung beanspruchen sollen, nicht aber um den Versuch der Klärung von Vertretungsverhältnissen im Innenverhältnis gegenüber ihren Mitarbeitern. Randnummer 69
- cc)Der Rechtswirksamkeit der Kündigung steht auch nicht die Formnichtigkeit der Kündigung nach §§ 623, 125 Satz 1 BGB wegen der Übersendung per Email entgegen. Der Beklagten ist es nach § 242 BGB verwehrt sich hierauf zu berufen. Randnummer 70 Die Berufung auf einen Formmangel kann ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - AP BGB § 626 Nr. 141) . Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zwar zu beachten. Denn wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Das kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - BGB § 623 Nr. 1) . Ein solches Vorgehen, das zum früheren eigenen Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht, kann dann anzunehmen sein, wenn sich jemand zu seinem Vorteil auf eine Rechtsvorschrift beruft, die er selbst missachtet (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - AP BGB § 626 Nr. 141) . Randnummer 71 Danach ist die Beklagte nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Formmangel wegen der Übersendung per Email zu berufen. Der Kläger durfte wegen des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen, dass die Kündigung trotz des Formmangels gültig sein sollte. Im Kammertermin vom 7. Oktober 2011 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass es bei der Beklagten bereits im Gespräch gewesen sei, die Arbeitsverhältnisse über den Winter zu beenden, die Geschäftsleitung aber letztlich davon Abstand genommen habe. Die Kündigung entsprach demzufolge der ursprünglichen Absicht der Geschäftsleitung, die Arbeitsverhältnisse über den Winter zu beenden. Der Kläger hat zudem nach Ausspruch der Kündigung von der Beklagten einen Brief erhalten, der zwar auf die Initiative von Herrn C zurückgehen mag, nach dem er aber wieder eingestellt werden soll, sobald die Baustellen wieder liefen. Damit hat die Beklagte die Kündigung gegenüber dem Kläger nochmals bestätigt. Erstmals in dem Schreiben vom 4. Januar 2010 spricht sie von ungerechtfertigten Kündigungen, wobei sie sich auch hier nicht auf den Formmangel beruft. Der Kläger durfte danach darauf vertrauen, dass die Beklagte den Formmangel nicht geltend machen würde. Randnummer 72 3. Im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung ist die Berufung der Beklagten zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten zwar die Abgeltung von fünf Urlaubstagen verlangen. Die Höhe der Abgeltung beträgt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG jedoch nur € 438,46 brutto. Randnummer 73
- a)Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsanspruch abzugelten, wenn er wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf fünf Urlaubstage erfüllt. Die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Anzahl der offenen Urlaubstage erhoben. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG stellt dazu als Berechnungsgrundlage auf den Verdienst ab, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat bzw. zu erhalten gehabt hätte. Danach berechnet sich die Urlaubsabgeltung bei einer 5-Tage-Woche und einem Bruttomonatsgehalt von € 1.900,00 wie folgt: drei x € 1.900,00 brutto geteilt durch 65 Tage = € 87,69 brutto x fünf Urlaubstage = € 438,46 brutto. Randnummer 74 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es sei – entgegen Ziff. 6.2. des Arbeitsvertrages – nur eine Bruttovergütung in Höhe von € 1.500,00 monatlich vereinbart worden, so steht dem schon Ziff. 19.1 des Arbeitsvertrages entgegen. Danach bedürfen Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus dem Schreiben des Kläger vom 15. August 2009 (Bl. 192 d. A.) ergibt sich eine derartige Vereinbarung der Parteien gerade nicht. Denn dort sind ua. gerade auch die von ihm behaupteten € 400,00 unter „CH-Lohnabrechnung“ aufgeführt. Ungeachtet dessen ist das Schreiben auch nicht von der Beklagten gegengezeichnet. Dasselbe gilt für das Schreiben des Jugendamtes O (Bl. 379 d. A.). Dieses stellt keine Vereinbarung der Parteien dar und widerspricht auch nicht dem Vortrag des Klägers, ihm seien € 400,00 brutto auf sein Uer Konto überwiesen worden. Es ist im Übrigen zwar möglich, dass mündlich vereinbarte Änderungen eines Vertrages trotz einer vereinbarten Schriftform wirksam sind, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt und damit das früher vereinbarte Schriftformerfordernis jedenfalls für diese Änderungsabrede aufgehoben haben (vgl. BAG 24. März 1992 - 1 AZR 215/91 - nv.; BAG 10. Januar 1989 - 3 AZR 460/87 - AP HGB § 74 Nr. 57) , vorliegend fehlt es jedoch an Vortrag der Beklagten zu einer solchen konkludenten Abrede der Parteien. Ihr Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, es sei wegen geringer Qualifikation eine Grundvergütung in Höhe von € 1.500,00 brutto vereinbart worden. Über das Schreiben des Klägers vom 15. August 2009 hinaus verweist die Beklagte hierzu pauschal auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin Frau B. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Vereinbarung über die behauptete einvernehmliche Herabsenkung der Vergütung hinreichend zu substantiieren. Randnummer 75 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70; BGH 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433 ff.) . Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - NJW 2002, 825 ff.) . Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen (BGH 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 - BGHReport 2003, 891; BGH 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.; vgl. auch BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - NZA 2006, 175 f.) . Vorliegend ist es der Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar, substantiierter als geschehen zu der behaupteten Vergütungsabrede vorzutragen. Die dieser zu Grunde liegenden vorzutragenden Umstände und Tatsachen liegen auch in ihrer Sphäre. Schon wegen der tatsächlich erfolgten Zahlungen, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten weit über die von ihr behauptete Bruttovergütung hinausgehen, wären weitergehende konkrete Ausführungen zu dem behaupteten Zustandekommen der Vereinbarung erforderlich gewesen. Bereits der Entscheidung des Arbeitsgerichts war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der pauschale Vortrag der Beklagten keinem Beweismittel zugänglich ist. Randnummer 76
- b)Dem Bestand der Forderung gegen die Beklagte steht auch nicht der von dieser behauptete Betriebsübergang – ungeachtet des Umstands, dass hierfür keine rechtlichen Anhaltspunkte bestehen – nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Q International GmbH entgegen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 15. Dezember 2009 sein Ende gefunden, mit der Folge, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Beklagte entstanden ist. Randnummer 77
- c)Der Urlaubsabgeltungsanspruch wäre – die Anwendung von Ausschlussfristen auf Urlaubsansprüche unterstellt (vgl. grds. zu § 7 Abs. 3 BUrlGBAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - derzeit nv.; zu tariflichem Mehrurlaub BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - NZA 2011, 1050 ff.) – auch nicht verfallen. Die Ausschlussfristen in Ziff. 16.2 und 16.3. des Arbeitsvertrages der Parteien vom 15. Januar 2009 sind zu kurz bemessen, benachteiligen den Kläger unangemessen und sind deshalb unwirksam. Die Beklagte ist im Übrigen nicht berechtigt, mit ihren verfallenen Forderungen aufzurechnen. Sind Ansprüche nach den Ausschlussfristen verfallen, so kann mit ihnen auch nicht mehr die Aufrechnung erklärt werden (BAG 30. März 1973 - 4 AZR 259/72 - AP BGB § 390 Nr. 4; Schaub/Treber 14. Aufl. § 209 Rn. 10) . Randnummer 78
- aa)Die Beklagte macht vorliegend nach teilweiser Rücknahme der Berufung noch insgesamt Gegenforderungen in Höhe von € 479,07 geltend. Dies umfasst Ansprüche wegen behaupteter Überzahlungen in Höhe von € 79,07 sowie € 400,00, die der aus Sicht der Beklagten fehlerhaften Zugrundlegung eines Bruttomonatsgehalts von € 1.900,00 bei der Vertragsstrafenregelung geschuldet sind (vgl. Bl. 7 der Berufungsbegründung vom 8. Juni 2011, Bl. 377 d. A.). Ungeachtet des Umstands, dass das Vertragsstrafeversprechen in Ziff. 15 des Arbeitsvertrages der Parteien einer AGB-Kontrolle nicht standhält (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - AP BGB § 307 Nr. 48) , wären auch die Ausschlussfristen nicht eingehalten. Die Beklagte stützt ihre Ansprüche nicht auf die im März 2010 erfolgten Zahlungen in Höhe von € 270,00 und € 150,00. Nach Ziff. 16.2 des Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2009 müssen die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Soweit die Gegenseite nach Geltendmachung eines Anspruchs nicht reagiert oder den Anspruch zurückweist, ist der Anspruchsteller danach innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten, d.h. insgesamt 5 Monate nach Fälligkeit des rückständigen Anspruchs verpflichtet, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Ziff. 16.3 regelt, dass im Falle des Ausscheidens die Ansprüche beider Seiten spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. An diese Voraussetzungen ist der Kläger nicht gebunden. Die hieran gebundene Beklagte hat sie sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Sicht nicht gewahrt. Randnummer 79
- bb)Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auf Grund der Kündigung der Mitarbeiterin B vom 13. November 2009 zum 15. Dezember 2009 beendet worden. Hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15. Dezember 2009 geendet, hätte es der Geltendmachung nach Ziff. 16.3. des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 2009 bedurft. An einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Forderungen fehlt es vorliegend. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 hat sich die Beklagte zwar an den Kläger gewandt und ihm mitgeteilt, dass die Vorauszahlungen auf sein Postscheckkonto sich auf Leistungen bezögen, die durch die Monteure in der U zu erbringen seien und den Uer Mindestlöhnen unterliegen würden. Sie hat auch diverse Schäden an Baustellen reklamiert wegen des behaupteten rechtswidrigen Verlassens der Arbeitsstelle. Die Beklagte hat den Kläger in der Folge jedoch nur angewiesen, seine Stunden- und Leistungsnachweise für die im Jahr 2009 erbrachten Arbeiten in der U einzureichen. Am Ende des Schreibens bittet sie den Kläger, zur Wahrung seiner Interessen, das Vertragswerk zu lesen und seinem Rechtsbeistand zur Kenntnisnahme zu übergeben, damit dieser ihm die Schadensersatzforderungen und vertragsgerechte Abrechnung erklären könne. Randnummer 80 Hierin liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung der in Streit stehenden Ansprüche. Denn Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung einstellen, Beweise sichern oder - bei hohen Summen - vorsorglich Rücklagen bilden können. Die Geltendmachung einer Forderung im Sinne einer Ausschlussfrist verlangt daher, dass die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird (für tarifliche Ausschlussfristen BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11) . Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (für tarifliche Ausschlussfristen BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - AP GG Art. 9 Nr. 140; BAG 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130) . Hierzu gehört auch die Spezifizierung nach Grund und Höhe (Schaub/Treber 14. Aufl. § 209 Rn. 47) . Randnummer 81 An einer solchen Geltendmachung fehlt es hier. Die Beklagte stellt zwar mögliche Gesamtschäden in den Raum, beziffert diese in Bezug auf den Kläger aber nicht. Bezüglich der von ihr behaupteten Vorschusszahlungen in der U fordert die Beklagte den Kläger nur zur Hereingabe von Stundenzetteln und Leistungsnachweisen auf. Eine Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen liegt darin nicht. Für den Kläger war auch nicht erkennbar, in welcher Höhe Forderungen wegen der behaupteten Vorschusszahlungen geltend gemacht werden. Schließlich vermag die Aufforderung, sich dem eigenen Rechtsbeistand zuzuwenden, um sich Klarheit über die Ansprüche zu verschaffen, eine ordnungsgemäße Geltendmachung nicht zu ersetzen. Es ist nicht Sache der auf Rückzahlung in Anspruch genommenen Partei, die Forderungen der Gegenseite unter Inanspruchnahme juristischen Beistands auf ihre Kosten schlüssig zu machen. Randnummer 82
- cc)Im Übrigen fehlt es an einer rechtzeitigen Geltendmachung der behaupteten Forderungen. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es regelmäßig nicht an (BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BGB § 812 Nr. 16) . Damit sind die letzten behaupteten Vorschusszahlungen der Beklagten aus Dezember 2009 spätestens in diesem Monat fällig geworden. Nach Ziff. 16.3 des Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2009, der Ausschlussfristen nach dem Ausscheiden regelt, wären die letzten verbliebenen Ansprüche der Beklagten wegen der Rechtswirksamkeit der Kündigung zum 15. Dezember 2009 spätestens am 15. Januar 2010 geltend zu machen gewesen. Randnummer 83 Die Beklagte hat im Kammertermin vom 7. Oktober 2011 erklärt, die im Wege der Widerklage erhobenen Forderungen seien auch außergerichtlich geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 4. November 2011 hat sie auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 ausgeführt, ihre Rückzahlungsansprüche seien nicht ausgeschlossen, da schon die Abrechnungen erst am 18. Februar 2010 korrigiert erstellt und zugleich mit der Gesamtabrechnung an die Monteure übersandt worden seien. Die Ansprüche seien sodann fristgerecht gerichtlich geltend gemacht worden. Randnummer 84 Hierin liegt – unabhängig von dem möglichen Inhalt und dem Zugangszeitpunkt des Schreibens vom 22. Februar 2010 – keine Einhaltung der vertraglichen Ausschlussfrist. Randnummer 85
- dd)Die rechtzeitige Geltendmachung wäre aber erforderlich gewesen, weil die Ausschlussfristen in Ziff. 16 trotz deren Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten Geltung behalten. Randnummer 86
(1)Die Beklagte kann sich im Verhältnis zum Kläger zwar nicht auf die Ausschlussfrist berufen, weil sie diesen – wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – unangemessen benachteiligt. Sie selbst bleibt aber an die Ausschlussfristen gebunden. Randnummer 87 Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom
- Januar 2009 hat die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB aufgestellt. Sie hat die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen dem Kläger in dieser Form angeboten. Die Parteien haben die Vertragsbedingungen ungeachtet der Formulierung „Arbeitsvertrag als Individualvereinbarung“ nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt. Der Text ist vollständig vorformuliert und für die Parteien wird durchweg die Bezeichnung „AG“ und „AN“ verwandt. Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden. Die §§ 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen für unwirksam erklären (BAG
- März 2008 - 10 AZR 152/07 - BGB § 305 Nr. 10; BAG
- September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7; BAG
- Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - AP BGB § 310 Nr. 1) . Randnummer 88 § 16.2 und § 16.
- des Arbeitsvertrags sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtsunwirksam. Nach dieser Rechtsnorm sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Regelung benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Eine einzelvertragliche Verfallfrist von zwei Monaten bzw. einem Monat nach dem Ausscheiden ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Erfasst sie alle Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, schränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist daher eine Frist für die erstmalige Geltendmachung von weniger als drei Monaten unangemessen kurz (BAG
- September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7) . Randnummer 89
(2)Die Rechtsunwirksamkeit der Ausschlussfrist betrifft allerdings nur das Verhältnis der Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Beklagte selbst ist nicht berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtunwirksam zu rügen. Sie bleibt als Verwenderin hieran gebunden (vgl. BGH
- Dezember 1997 - VII ZR 187/96 - NJW-RR 1998, 594 f.) . Es würde gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, wenn sich die Beklagte als Verwenderin einer nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksamen Klausel einerseits auf diese Klausel berufen und andererseits deren Unwirksamkeit geltend machen könnte, um darzulegen, der Kläger dürfe sich auf diese Klausel rechtens nicht stützen. Die Vorschriften, auf die sich die Beklagte in diesem Fall berufen würde, dienen dem Schutz des Verbrauchers vor Vertragsgestaltungen, die ihn in nicht mehr hinzunehmender Weise benachteiligen und nicht dem Schutz des Verwenders (vgl. für eine Versetzungsklausel auch BAG
- April 2008 - 2 AZR 879/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 17) . Randnummer 90
(3)Entgegen der Auffassung der Beklagten wären die Ausschlussfristen in dem Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2009 auch zu berücksichtigen, wenn sich der Kläger hierauf nicht ausdrücklich darauf berufen hätte. Es ist ausreichend, dass er der Forderung der Beklagten entgegengetreten und der Arbeitsvertrag in den Prozess eingeführt ist. Die Beklagte verweist in ihrer Berufungsbegründung im Übrigen selbst auf die Ausschlussfristen in § 16 des Arbeitsvertrags. Zu beachten ist hierbei, dass der Ablauf der Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung hat und von Amts wegen zu berücksichtigen ist, anders als die Verjährung, die Einrede ist, und damit nach § 214 BGB die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung hindert (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7) . Randnummer 91
- f)Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 Satz. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 92 4. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 auszuhändigen. Der Anspruch folgt aus § 41b Abs. 1 Satz 4 EstG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird. Dies war hier am 15. Dezember 2009 der Fall. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Bescheinigung über den Inhalt der Abmeldung zur Sozialversicherung beruht auf § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB IV. Randnummer 93 5. Die Beklagte kann von dem Kläger nicht im Wege der Widerklage Zahlung von € 479,07 netto verlangen. Die Widerklage ist im verbliebenen Umfang der Berufung unbegründet. Die Ansprüche sind verfallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der rechtlichen Erwägungen auf II. 3.
- c)verwiesen. Randnummer 94 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen, wobei der Beklagten zudem die Kosten der teilweisen Rücknahme der Berufung aufzuerlegen sind und dem Kläger die Kosten der erstinstanzlichen Klagerücknahme in Höhe von € 35,00. Randnummer 95 Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003379