O angefochten werden. Der Kläger hat behauptet, der Beklagten seien der Insolvenzantrag der Schuldnerin bzw. die Umstände, die dem gleichstünden und auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe schließen lassen, bekannt gewesen. Mit Schreiben vom
O nicht zu. Eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO läge nicht vor, da der Beklagten die Beiträge für Juli und August 2009 zustünden. Zwar sei davon auszugehen, dass dann, wenn ein Dritter nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger leiste, es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsanweisung handele. In diesen Fällen läge eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon vor, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers bestünde. Die Zahlung eines (Dritt-) Schuldners des Insolvenzschuldners an dessen Gläubiger bewirke regelmäßig eine inkongruente Deckung, sofern nicht bereits zuvor ein eigenes Forderungsrecht des Gläubigers unanfechtbar begründet worden sei. Das sei vorliegend der Fall, da der Beklagten
als eigenes Forderungsrecht zugestanden habe. Die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 InsO seien vom Kläger nicht dargetan worden, da nicht ersichtlich sei, dass der Beklagten der Insolvenzantrag vor dem
GG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 23 In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg, denn die Beklagte ist verpflichtet, die von der Firma E. auf Beitragsschulden der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 geleisteten Zahlungen an den Kläger zurückzuzahlen. Randnummer 24 Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO.
O muss dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wird, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
O ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
O dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Randnummer 25 Die Zahlung der Firma E. an die Beklagte als Insolvenzgläubigerin war selbst dann, wenn der Argumentation des Arbeitsgerichts gefolgt würde, schon deshalb inkongruent, da der Beklagten nicht nur etwa der von einem Bürgen gegebenenfalls geschuldete Urlaubskassenbeitrag, sondern der von der Schuldnerin zu zahlende gesamte Sozialkassenbeitrag für die Monate Juli und August 2009 zugeflossen ist. Randnummer 26 Unabhängig davon lag dem Zahlungsvorgang eine inkongruente Deckung zugrunde, da die Beklagte – zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits ein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Firma E. aus Bürgenhaftung zustand – die Leistung in einer Art und Weise erhielt, die sie nicht zu beanspruchen hatte. Mit dem Bundesgerichtshof wird davon ausgegangen, dass die Konkurrenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung im Interesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist. Insbesondere bei der Bewertung von Leistungen durch Dritte ist zu beachten, dass Schuldner erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als das, wozu sie rechtlich verpflichtet sind. Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger, so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (BGH 09.01.2003 – IX ZR 85/02– DB 2003, 2009). Randnummer 27
, 19 VTV war die Schuldnerin verpflichtet, die Beiträge für die Monate Juli und August 2009, welche bereits jeweils am 15. des Folgemonats fällig geworden waren, an die Beklagte zu zahlen. Die Firma E. hatte nach dem Inhalt ihrer Rechtsbeziehung zur Schuldnerin an sich nichts mit der Erfüllung dieser Verpflichtung zu tun. Zwar bestreitet die Beklagte, dass die Firma E. die Zahlung auf Anweisung der Schuldnerin geleistet habe. Die Firma E. kann allerdings nicht anders als auf Weisung der Schuldnerin gezahlt haben, denn der Firma E. sind weder die Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer noch die Festbeiträge der Angestellten der Schuldnerin bekannt. Ohne diese Kenntnis kann die Firma E. auf die Beitragsschulden der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 nicht zahlen. Durch diese Zahlung wurde die wirtschaftliche Position sowohl der Beklagten wie auch der Firma E. zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft gestärkt. Randnummer 28 Der Anfechtung steht nicht entgegen, dass - wie die Beklagte behauptet - Beitragszahlungen zur Baukasse regelmäßig durch Dritte zwecks Beschleunigung des Zahlungsverkehrs erfolgen. Gegen derartige Zahlungen ist im Normalfall nichts einzuwenden. Wenn diese Zahlungen allerdings im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen werden, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Das gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Fall von der Beklagten erstinstanzlich vorgetragen wurde – ein Schuldner seine Beiträge regelmäßig und zum Teil vor Fälligkeit zahlt, sodann die Zahlung einstellt und die Beiträge schließlich 2 Monate später durch einen Dritten überwiesen werden. Ob die Beklagte aufgrund der Kenntnis dieser Umstände auch davon ausgehen musste, dass die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 Ziffer 3 InsO, nämlich die beabsichtigte Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubigers durch diese Zahlung, vorlagen, mag dahinstehen. Randnummer 29 Die Beklagte trägt als unterlegene Partei
Randnummer 30 Die Revision wird
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