(13)Sa 1726/97– Juris). Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass bei objektiv fehlerhafter Behandlung einer Angelegenheit durch ein Gericht höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB gegeben ist. Dies ist auch bei einem im Wege der Restitutionsklage aufgehobenen Urteil der Fall (LAG Düsseldorf a.a.O.). Randnummer 34 Ob die Verjährungsvorschriften auf tarifvertragliche Ausschlussklauseln Anwendung finden, richtet sich nach den einzelnen Regelungen des BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat z.B. die entsprechende Anwendung des § 217 a.F. BGB (§ 212 BGB) ausgeschlossen (BAG Urteil vom
- Aug. 1979 – 5 AZR 660/77– AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 67; LAG Baden-Württemberg Urteil vom
- Febr. 2007 – 4 Sa 63/06 – Juris = DB 2007, 1310 ), jedoch die entsprechende Anwendung des § 203 Abs. 2 BGB a.F. bejaht (BAG Urteil vom
- März 1076 – 5 AZR 361/75 – AP § 496 ZPO Nr. 4). Dem ist angesichts der Parallelität der Sachlage zu folgen. Die Zeit dieser Hemmung wird in die Verfallfristen nicht einberechnet. Randnummer 35 Die Ansprüche belaufen sich für die Zeit vom -
- Juli 2006 bis
- Dez. 2006 auf 6 Monate à EUR 2.728 = EUR 16.368,- zzgl. EUR 1.191,- - Jan. 2007 EUR 2.728,- - Febr. 2007 bis Dez. 2007 auf elf Monate à EUR 2.840,- EUR 31.240,- zzgl. EUR 1.191,- - Jan. 2008 bis Sept. 2008 EUR 25.560,- zzgl. EUR 1.191,- EUR 79.469,-. Randnummer 36 In Abzug zu bringen ist das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 15.852,
- Für die Berechnung der Verzugszinsen ist das monatlich gezahlte Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Randnummer 37 Soweit das Berufungsurteil vom
- Febr. 2006 zunächst rechtskräftig war und der Kläger mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht und der Restitutionsklage noch keinen Erfolg hatte, war es ihm nicht zumutbar, auch mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz für den Fall von dessen Gewährung, eine Verzugslohnklage über EUR 200.000 zu erheben. Der Z hatte mit Schreiben vom
- Mai 2006 (Bl. 355, 355 d. A.) bereits den Rechtsschutz für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Auch soweit der Kläger Schadensersatzforderungen darauf stützt, die Beklagte hätte gegenüber dem Integrationsamt falsche Angaben gemacht, wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 11 der Entscheidungsgründe, zu 2) verwiesen. Randnummer 38 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Randnummer 39 II. Die Berufung ist nicht begründet, soweit der Kläger sich mit ihr gegen die Abweisung des Klageantrages zu 2) wendet. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG Urteil vom
- Aug. 2011 – 9 AZR 425/10– Juris = NZA 2012,29 ). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum von 2004 bis 2008 keinen Anspruch mehr auf Tarifurlaub gemäß § 15 MTV auf 30 Arbeitstage p.a. bei einer Fünftagewoche. Die Urlaubsübertragung ist in § 15.1.4.1 wie in § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG geregelt, allerdings müssen begründete Anträge auf Urlaubsübertragung rechtzeitig an das Personalwesen gerichtet werden. Nach § 15.1.4.3 muss der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, sonst erlischt er, es sei denn, er ist erfolglos geltend gemacht worden oder konnte wegen Krankheit nicht genommen werden. Der Urlaubsanspruch des Klägers für die Jahre 2004 bis 2008 ist verfallen, für das letzte Jahr 2008 am
- März 2009 (BAG Urteil vom
- Aug. 2011 – 9 AZR 425/10– Juris = NZA 2012,29 ). Die neuere Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom
- Nov. 2011, C-214/10 Juris = NZA 2011, 1333 ; Urteil vom
- Jan. 2009 – C-350/06 und 520/06 [Schultz-Hoff u.a.] Juris = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) und des BAG (Urteil vom
- Mai 2012 – 9 AZR 575/10– Pressemitteilung Nr. 37/12 - ) ist nicht einschlägig, da es hier nicht um einen Fall langandauernder Arbeitsunfähigkeit geht. Abgesehen davon verfallen Urlaubsansprüche auch nach der zitierten EUGH-Rechtsprechung bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (Hess. LAG Urteil vom
- Febr. 2012 – 19 Sa 818/11– mit weiteren Nachw.). Randnummer 40 Was den Tarifurlaub betrifft, hat der Kläger in keinem Jahr einen Antrag auf Urlaubsübertragung an das Personalwesen gerichtet. Bezüglich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist der Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 BurlG jeweils am
- März des Folgejahres erloschen. Randnummer 41 Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat regelmäßig nicht die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen zum Inhalt (BAG Urteil vom
- Sept. 1999 – 9 AZR 705/98– Juris = EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 6). Der Kläger hat zwar mit seiner Kündigungsschutzklage vom
- Mai 2004 (Bl. 345 d. A.) ausgeführt: „Wir machen die klägerischen Entgeltansprüche hiermit für den Fall des Annahmeverzuges geltend. Dies bezieht sich auf das entgangene Entgelt sowie sämtliche sonstigen Leistungen wie Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen.“ Unterstellt, der Kläger hätte damit die Gewährung und Übertragung seines Urlaubs verlangt, wären die Urlaubsansprüche mit der Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Berufungsgericht verfallen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 206, 209 BGB auf den Verfall von Urlaubsansprüchen kommt nicht in Betracht. Randnummer 42 Es bestehen auch keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 ff. BGB). Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt (§ 275 Abs 1, Abs 4, § 280 Abs 1, § 283 S 1, § 286 Abs 1 S 1, § 249 Abs 1 BGB n.F. (BAG Urteil vom
- April 2006 - 9 AZR 523/05 - NZA 2007, 56). Hier ist der Urlaubsanspruch jedoch verfallen, weil der Kläger nach der zweitinstanzlichen Abweisung seiner Kündigungsschutzklage bis zu seiner Urlaubsklage keinen Urlaub mehr verlangt hat und §§ 206, 209 BGB auf Urlaubsansprüche keine Anwendung findet. Randnummer 43 Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %. Das entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 44 Die Zulassung der Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache – die entsprechende Anwendung der §§ 203, 206 BGB– gesetzlich veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003389