Leitsatz Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab, hat der Arbeitsgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung übe
§ 15a
unter Ziffer 1 in der sechsten Zeile die Worte "dem Kapital als Anlagen" durch die zutreffenden Worte "den Kapitalanlagen" berichtigt; Randnummer 87 12.
§ 15a
unter Ziffer 1 in der achten Zeile die Worte "um so größer sind die dann entstehenden Überschüsse. Die Überschussmitteilung" durch die zu-treffenden Worte "umso größer sind dann entstehende Überschüsse. Die Überschußermitt-lung" berichtigt; Randnummer 88
- auf Seite 5 wird im Zitat zu § 15a unter Ziffer 2 in der ersten Zeile die Paragraphenbe-zeichnung "20" durch die zutreffende Paragraphenbezeichnung "22" berichtigt; Randnummer 89
- auf Seite 5 wird im Zitat zu § 15a unter Ziffer 2 in der sechsten Zeile zwischen "§ 22" und "S. 4" das Wort und die Zahl "Ziffer 3" ergänzt; Randnummer 90
- auf Seite 6 werden im Zitat zu § 15a unter Ziffer 2 in der neunten Zeile die Worte "vom Hundertsatz" durch das zutreffende Wort "Vomhundertsatz" berichtigt; Randnummer 91
- auf Seite 7, dritter Absatz, vierte Zeile wird das Wort "Beklagte" durch das zutreffende Wort "Pensionskasse" berichtigt; Randnummer 92
- auf Seite 7, vierter Absatz, dritte und vierte Zeile wird das Wort "Versichertenanwartschaf-ten" durch die zutreffenden Worte "versicherten Anwartschaften" berichtigt; Randnummer 93
- auf Seite 7, fünfter Absatz wird das Wort "Leistungsherabsetzung" durch das zutreffende Wort "Leistungsherabsetzungen" berichtigt; Randnummer 94
- auf Seite 9, erster Absatz, dritte und vierte Zeile werden die Worte "wie sich aus den § 2 Abs. 5 und § 5 Betriebsrentengesetz ergebe" gestrichen. Randnummer 95 II. Gründe: Randnummer 96 Der Berichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Randnummer 97
- Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils nur binnen zweier Wochen gestellt werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mir der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das Urteil der erkennenden Kammer ist der Beklagten am
- Juni 2012 zugestellt worden, der Berichtigungsantrag ist innerhalb der 2-Wochen Frist am
- Juni 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 98
- Der Berichtigungsantrag ist auch in vollem Umfang begründet. Randnummer 99 Die Berichtigungen in Ziffern 1 bis 9 und 11 bis 18 der Beschlussformel haben zu erfolgen, da die bisherige Urteilsfassung das diesbezügliche Parteivorbringen, insbesondere die von den Parteien zitierten rechtlichen Regelungen, unzutreffend wiedergegeben hat. Die Unrichtigkeit der bisherigen Formulierungen und die Richtigkeit der nunmehr berichtigten Formulierungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 100 Die Berichtigung in Ziffer 10 hat zu erfolgen, da die bisher verwendete Formulierung: "Die Ziffern eins bis vier entsprechen § 28 der Satzung von 1974/1976 bzw. § 16 der Satzung von 2009" tatsächlich dahin verstanden werden kann, die Regelungen seien identisch. Da sich die Regelungen jedoch nur in weiten Teilen entsprechen, ist die Berichtigung geboten. Randnummer 101 Die Berichtigung in Ziffer
- hat zu erfolgen, da dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass die klägerische Partei im Rahmen der Darlegung ihrer Rechtsauffassung tatsächlich auf § 2 Abs. 2 und/oder § 5 Betriebsrentengesetz ausdrücklich hingewiesen hat. Dass diese Rechtsauffassung – wie behauptet – in der öffentlichen Sitzung vom
- April 2012 geäußert worden ist, ergibt sich nicht aus dem Protokoll der Verhandlung. Randnummer 102 III. Gegen diesen Beschluss ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Randnummer 103 Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Randnummer 104 I. Auf Antrag der Beklagten vom
- Juni 2012 wird der Tatbestand des Urteils vom
- April 2012 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt: Randnummer 105
- auf Seite 3, zweiter Absatz wird die Jahresjahr "1942" durch die zutreffende Formulierung "am
- August 1940" berichtigt; Randnummer 106
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 2 in der zweiten Zeile vor der Zahl "1" das Wort "Ziffer" ergänzt; Randnummer 107
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 3 in der zweiten Zeile das Wort "Dieser" durch das zu-treffende Wort "Diese" berichtigt; Randnummer 108
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 3 in der zweiten und dritten Zeile das Wort "geschäfts-planmäßigen" durch das zutreffende Wort "geschäftsplangemäßen" berichtigt; Randnummer 109
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 3 in der dritten und vierten Zeile das Wort "geschäfts-planmäßigen" durch das zutreffende Wort "geschäftsplangemäßen" berichtigt; Randnummer 110
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 3 in der vierten Zeile das neunte Wort "Die" gestrichen; Randnummer 111
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 3 in der elften Zeile vor der Zahl "1" das Wort "Ziffer" ergänzt; Randnummer 112
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 4 in der ersten Zeile vor der Zahl "1" das Wort "Ziffer" ergänzt; Randnummer 113
- auf Seite 4 wird im Zitat unter Ziffer 4 in der vierten Zeile das Wort "solche" durch das zu-treffende Wort "solcher" berichtigt; Randnummer 114
- auf Seite 5 werden im dritten Absatz (im Klammerzusatz) in der zweiten Zeile hinter der Jahreszahl "2009" und vor der Klammer die Worte "in weiten Teilen" ergänzt; Randnummer 115 11.
§ 15a
unter Ziffer 1 in der sechsten Zeile die Worte "dem Kapital als Anlagen" durch die zutreffenden Worte "den Kapitalanlagen" berichtigt; Randnummer 116 12.
§ 15a
unter Ziffer 1 in der achten Zeile die Worte "um so größer sind die dann entstehenden Überschüsse. Die Überschussmitteilung" durch die zu-treffenden Worte "umso größer sind dann entstehende Überschüsse. Die Überschußermitt-lung" berichtigt; Randnummer 117
- auf Seite 5 wird im Zitat zu § 15a unter Ziffer 2 in der ersten Zeile die Paragraphenbe-zeichnung "20" durch die zutreffende Paragraphenbezeichnung "22" berichtigt; Randnummer 118
- auf Seite 5 wird im Zitat zu § 15a unter Ziffer 2 in der sechsten Zeile zwischen "§ 22" und "S. 4" das Wort und die Zahl "Ziffer 3" ergänzt; Randnummer 119
- auf Seite 6 werden im Zitat zu § 15a unter Ziffer 2 in der neunten Zeile die Worte "vom Hundertsatz" durch das zutreffende Wort "Vomhundertsatz" berichtigt; Randnummer 120
- auf Seite 7, dritter Absatz, vierte Zeile wird das Wort "Beklagte" durch das zutreffende Wort "Pensionskasse" berichtigt; Randnummer 121
- auf Seite 7, vierter Absatz, dritte und vierte Zeile wird das Wort "Versichertenanwartschaf-ten" durch die zutreffenden Worte "versicherten Anwartschaften" berichtigt; Randnummer 122
- auf Seite 7, fünfter Absatz wird das Wort "Leistungsherabsetzung" durch das zutreffende Wort "Leistungsherabsetzungen" berichtigt; Randnummer 123
- auf Seite 9, erster Absatz, dritte und vierte Zeile werden die Worte "wie sich aus den § 2 Abs. 5 und § 5 Betriebsrentengesetz ergebe" gestrichen. Randnummer 124 II. Gründe: Randnummer 125 Der Berichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Randnummer 126
- Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils nur binnen zweier Wochen gestellt werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mir der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das Urteil der erkennenden Kammer ist der Beklagten am
- Juni 2012 zugestellt worden, der Berichtigungsantrag ist innerhalb der 2-Wochen Frist am
- Juni 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 127
- Der Berichtigungsantrag ist auch in vollem Umfang begründet. Randnummer 128 Die Berichtigungen in Ziffern 1 bis 9 und 11 bis 18 der Beschlussformel haben zu erfolgen, da die bisherige Urteilsfassung das diesbezügliche Parteivorbringen, insbesondere die von den Parteien zitierten rechtlichen Regelungen, unzutreffend wiedergegeben hat. Die Unrichtigkeit der bisherigen Formulierungen und die Richtigkeit der nunmehr berichtigten Formulierungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 129 Die Berichtigung in Ziffer 10 hat zu erfolgen, da die bisher verwendete Formulierung: "Die Ziffern eins bis vier entsprechen § 28 der Satzung von 1974/1976 bzw. § 16 der Satzung von 2009" tatsächlich dahin verstanden werden kann, die Regelungen seien identisch. Da sich die Regelungen jedoch nur in weiten Teilen entsprechen, ist die Berichtigung geboten. Randnummer 130 Die Berichtigung in Ziffer
- hat zu erfolgen, da dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass die klägerische Partei im Rahmen der Darlegung ihrer Rechtsauffassung tatsächlich auf § 2 Abs. 2 und/oder § 5 Betriebsrentengesetz ausdrücklich hingewiesen hat. Dass diese Rechtsauffassung – wie behauptet – in der öffentlichen Sitzung vom
- April 2012 geäußert worden ist, ergibt sich nicht aus dem Protokoll der Verhandlung. Randnummer 131 III. Gegen diesen Beschluss ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003404