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Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer 8 Sa 1528/11 Urteil Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leist

Leitsatz Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab, hat der Arbeitsgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung übe

§ 1Betr

AVG Gleichberechtigung). Sie hat sich zu den Leistungen verpflichtet, die sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse aus den Beiträgen ergeben. Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr.

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AVG Gleichberechtigung). Insgesamt handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (BAG vom 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - AP Nr.

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AVG Gleichberechtigung). Randnummer 50 2. Zu den zugesagten Leistungen gehört nicht nur die Tarifrente, sondern auch die Überschussbeteiligung. Randnummer 51 Die Versorgungszusage der Beklagten wird durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt. In Tarif A § 4 der allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse (TaB) wird der Rechenweg offen gelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt. Die Überschussbeteiligung selbst ist in § 15 a der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse (AVB) geregelt. Danach erhält jede einzelne Versicherung innerhalb eines Überschussverbandes einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die Pensionsanwartschaften werden auf Dauer ab dem Erhöhungsstichtag erhöht. Ausdrücklich bestimmt § 15a Abs. 2 AVB letzter Satz: "Auf die Leistungen aus der Überschussverwendung besteht ein Rechtsanspruch." Weiter verweisen auch die Tarifbedingungen selbst in A§ 5 auf die Überschussbeteiligung. Schließlich hat die Pensionskasse in ihren Aufrechnungsbescheinigungen die Gewinnanteile d.h. die Überschussbeteiligung jeweils als Bestandteil der Pensionsanwartschaft ausgewiesen und die Beklagte hat in Rundschreiben auf rechtsverbindliche unbefristete Zuschläge als Verbesserungen der Leistungen der Pensionskasse hingewiesen. Somit bestand die von der Beklagten zugesagte Leistung in der Pension wie sie sich aus den Tarifbestimmungen und den bis zum Beginn der Pensionszahlung angefallenen Überschussbeteiligung ergab und im Pensionsbescheid der Pensionskasse zum Pensionsbeginn ausgewiesen ist. Randnummer 52 3. Für die Erfüllung dieser Leistung hat die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1, Satz 3 BetrAVG einzustehen. Die Beklagte schuldete diese Pension auch nachdem die Pensionskasse ihre Versorgungsleistungen aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 um 1,4% jährlich verminderte. Eine Leistungskürzung aufgrund des Satzungsrechts einer Pensionskasse ist eine Minderleistung i. S. des § 1 Abs.1 S. 3 BetrAVG (vgl. auch Höfer, BetrAVG Rn. 2514 am Ende). Randnummer 53

  1. a)Die Beklagte hat die Versorgung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbedingungen versprochen und nicht begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftlicher Möglichkeiten. Das wäre nur bei einer reinen Beitragszusage der Fall, wie sie gerade nicht vorliegt. Randnummer 54
  2. b)Die Bestimmung der Satzung der Pensionskasse über die Möglichkeit von Leistungsherabsetzungen gehört nicht zur Leistungszusage der Beklagten und schränkt diese nicht ein. Die Pensionskasse mag berechtigt gewesen sein, gemäß § 22 ihrer Satzung Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, (so zutreffend LAG Düsseldorf vom 7. Februar 2007 - 12 Sa 227/06). Die bei Pensionskassen üblichen Satzungsbestimmungen über Leistungsherabsetzung sind nicht Inhalt des Versorgungsversprechens des Arbeitgebers. Gemäß § 24 Abs. 2 VAG ist in der Satzung von Pensionskassen zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind. Wenn sie ausgeschlossen sind - wie hier - ist außerdem zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Solche Satzungsbestimmungen dienen dazu, den Zusammenbruch von Pensionskassen zu verhindern (vergleiche zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - AP Nr. 1 zu § 1 a BetrAVG). Sie betreffen nicht die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung, sondern erlauben nur der Pensionskasse zum Ausgleich von Fehlbeträgen die zugesagte Leistung herabzusetzen. Dem Arbeitgeber wird dadurch kein entsprechendes, akzessorisches Recht eingeräumt. Im Ergebnis läge ansonsten eine bloße Beitragszusage vor - der Arbeitgeber wäre dann in der Tat nicht verpflichtet zu einer zuvor zugesagten bestimmten Versorgung, sondern allein dazu, die Beiträge zu zahlen. Allein der Arbeitnehmer trüge das Risiko, dass damit von der Pensionskasse gut gewirtschaftet wird. Randnummer 55
  3. c)Ob die Beklagte die Entscheidungen der Pensionskasse beeinflussen konnte ist unerheblich. Es war die Beklagte, die den Durchführungsweg für ihre Versorgungszusage und den Versorgungsträger wählte. Ihr allein ist es zuzurechnen, wenn sie keine Überwachungs- und Einflussmöglichkeiten behielt. Die Haftung des § 1 Abs. 1 S.3 BetrAVG setzt solche nicht voraus. Sie ist nicht abhängig von einem Verschulden (vgl. Höfer a.a.O. Rn. 2507,2512). Auch bei einer Direktversicherung oder Pensionsfond hat der Arbeitgeber in der Regel keinen Einfluss auf die Mittelverwendung. Randnummer 56
  4. d)Eine dynamischen Verweisung auf die Leistungsbestimmungen der Pensionskasse umfasst nicht das Satzungsrecht zur Leistungskürzung. Versorgungsversprechen und Versicherungsverhältnis sind zu trennen. Randnummer 57
  5. aa)Die Leistungsbestimmungen der Pensionskasse füllen das arbeitsvertragliche Versorgungsversprechen aus. Wenn Regelwerke auf die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Satzungen einer Pensionskasse ausdrücklich oder stillschweigend Bezug nehmen, liegt üblicherweise und regelmäßig eine dynamische Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vor (BAG vom 11. 12. 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I. 1. der Gründe, AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Randnummer 58
  6. bb)Das Recht zur Leistungskürzung betrifft das versicherungsrechtliche Verhältnis des Arbeitnehmers zur Pensionskasse. Mit ihrem Beschluss hat die Mitgliederversammlung die Tarif- und Versicherungsbedingungen der Pensionskasse aber nicht neu geordnet oder geändert. Der Beschluss hat allein im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern bestimmt, dass die Pensionskasse nicht die volle Leistung nach den Leistungsbestimmungen zu erbringen hat. Von diesem versicherungsrechtlichen Verhältnis ist zu trennen die Versorgungszusage des Arbeitgebers, deren Inhalt sich aus den Tarifbestimmungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt. Randnummer 59
  7. e)Führten satzungsgemäße Leistungsherabsetzungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Versorgungsträgers zu einer Entlastung des Arbeitgebers widerspräche das dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Der Arbeitgeber soll durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden, er soll gerade dann einstehen, wenn der Dritte nicht leistungsfähig ist. Deshalb müssen Leistungsherabsetzungen aufgrund von Satzungsbestimmungen, die dem Erhalt der Zahlungsfähigkeit des Dritten dienen, zum Eintritt des Arbeitgebers führten. Gerade eine Leistungsherabsetzung zur Vermeidung einer Insolvenz ist ein Fall, in dem der zur Durchführung des Versorgungsversprechens eingeschaltete Dritte dieses nicht erfüllt und der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dafür einzustehen hat (vergleiche auch Höfer, BetrAVG Randziffer 2514). Herabsetzungen, durch die die Insolvenz des Versorgungsträgers vermieden wird, können nicht anders behandelt werden als ein Ausfall der Erfüllung durch eine Insolvenz. In letzter Fall besteht aber kein Zweifel, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung einzustehen hat. Randnummer 60 4. Soweit sich die Beklagte und das Arbeitsgericht auf die Entscheidungen des BAG vom 15.2.2011 berufen (3 AZR 35/09 - EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr 9; 3 AZR 196/09) könnte dies nur dazu führen, der Beklagten ein der Herabsetzungs-bestimmung entsprechendes Widerrufsrecht zuzubilligen. Das BAG hat in diesen Entscheidungen zu einer Versorgung über eine Unterstützungskasse ausgeführt: Randnummer 61 „Der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen ist als Widerrufsrecht auszulegen, das an sachliche Gründe gebunden ist. Da der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abwickelt, sein Versorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen will, wie es Satzung und Richtlinien der Unterstützungskasse vorsehen, beinhaltet auch seine Versorgungszusage diesen Widerrufsvorbehalt.“ Randnummer 62 Wollte man dies auf die Satzungsbestimmungen über die Herabsetzungsmöglichkeit einer Pensionskasse übertragen, könnte dem Arbeitgeber allenfalls ein entsprechendes Widerrufsrecht hinsichtlich seines Versorgungsversprechens zustehen. Seitdem der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage im Betriebsrentenrecht entfallen ist, besteht kein Recht mehr zum Widerruf aus diesem Grund. (vgl. BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320). Jedenfalls wäre einer Herabsetzungsmöglichkeit nicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versorgungsträgers, sondern denen des Arbeitgebers zu messen. Dass die Beklagte gezwungen gewesen wäre ihre Leistungen im Maße des Mitgliederbeschlusses einzuschränken ist nicht ersichtlich. Randnummer 63 II. Die Beklagte war verpflichtet gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG die Pension zum 1.Januar 2007 und 1. Januar 2010 in der als rechnerisch unstreitig anzusehenden Höhe anzupassen. Der Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 12.7.2011 unter III. ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Bei einer zulässigen Bündelung der Anpassungstermine zum 1. Januar ergeben sich die aufgeführten Anpassungstermine, da der erste Anpassungsstichtag nicht um mehr als sechs Monate durch die Bündelung hinausgeschoben werden darf. Randnummer 64 1. Die Beklagte hat nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht erlaubte. Auch Stiftungen haben die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG, wenn sie als Arbeitgeber handeln. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt in Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von Geschäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Die Beklagte hat auch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer nicht näher dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Randnummer 65 2. Eine Anpassung entfällt nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift entfällt die Verpflichtung zur Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-aufsichtsgesetzes festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungs-rückstellung nicht überschritten wird. Randnummer 66 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 67
  8. a)Sie hat zur Verwendung der zwischen 2003 und 2008 angefallenen Überschüsse vorgetragen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sämtliche Überschüsse, die auf die Versicherung der Klägerin seit Rentenbeginn entfallen sind zur Erhöhung laufender Leistungen verwendet wurden. So wurde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 zum 31.12.2003 zur Deckung des aufgelaufenen Fehlbetrages aufgelöst. Der Vortrag, dass die Rentner insgesamt angemessen an den Überschüssen beteiligt worden wären genügt jedenfalls nicht. Randnummer 68
  9. b)Es ist auch nicht dargetan, dass zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wurde. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Rechnungszins der Pensionskasse für Versicherungsbeginne vor dem 1.1.1997 bei 3,5 % später bei 4% und bei 3% für Beiträge ab 2004 sowie 2,25 für Versicherungen ab 2007 lag. Randnummer 69 Jedenfalls lag der aufsichtsrechtliche Höchstzinssatz bis Ende 1985 bei 3% und der Höchstzinssatz nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz seit dem 1.7.2000 bei 3,25% (Höfer, Randziffer 5464) und damit sowohl bei dem Beginn des Versicherungsverhältnisses wie während des hier relevanten Anpassungszeitraums unter dem niedrigsten von der Beklagten behaupteten Rechnungszins für die garantierte Leistung. Es kann daher dahinstehen, ob es auf den festgesetzten Höchstzinssatz zu Beginn der Versicherung oder ab Beginn des Versorgungsver-hältnisses ankommt. Randnummer 70 Zu Beginn des Versicherungsverhältnisses des Klägerin jedenfalls gab es einen Höchstzinssatz im Sinn des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG noch nicht. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde erst 1994 eingeführt. Gab es aber einen solchen Höchstzinssatz zu Beginn des Versicherungsverhältnisses nicht, kann auch die Ausnahme des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht greifen. Dass der Rechnungszins für die garantierte Leistung jeweils von der Aufsichtsbehörde genehmigt war genügt nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Für die Pensionskassen ist hinsichtlich des Höchstzinssatzes keine Ausnahme vorgesehen. Die Vorschrift nennt ausdrücklich allein den nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungs-aufsichtsgesetz festgesetzten Höchstzinssatz (vergleiche Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Randziffer 5464. 1; Blomeyer/ Rolfs/ Otto, Betriebsrentengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 16 Randziffer 324). Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, so hätte er nicht auf einen aufgrund eines bestimmten Gesetzes durch Verordnung festgesetzten Höchstzinssatz verwiesen, sondern allgemein auf aufsichtsrechtliche Höchstzinssätze. Randnummer 71 3. Die Verpflichtung zur Anpassung entfällt auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte keine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt, sondern eine beitragsorientierte Versorgungszusage. Randnummer 72 III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Randnummer 73 IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003407

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