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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 1634/11 Urteil Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freiste

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 29. September 2011, 19 Ca 2232/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011, 19 Ca

§ 8Nr.

28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist (aA LAG Düsseldorf

  1. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) . Dies entspricht im Übrigen vom Grundsatz her auch den von der Beklagten als Bestandteil des Organisationsmodells angesehenen und auf Grundlage der gekündigten BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer angebotenen Blockteilzeitmodellen. Konkrete Angriffe hiergegen werden in der Berufung auch nicht mehr vorgebracht. Randnummer 16 Dem Verringerungsanspruch steht die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen. Die Veränderungssperre gilt ausschließlich für Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG (BAG
  2. November 2007 – 9 AZR 36/07–

§ 8Nr.

25) . Randnummer 17 Der mit Schreiben vom

  1. Dezember 2010 abgelehnte Antrag auf für 2011 befristete Blockteilzeit stellt kein Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG dar, denn § 8 TzBfG gewährt keinen Anspruch auf befristete Arbeitszeitreduzierung (BAG
  2. September 2006 – 9 AZR 686/05–

§ 8Nr.

17) . Randnummer 18 Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung auch darin, dass auch der mit Schreiben vom

  1. November 2010 abgelehnte Antrag kein Verringerungsverlangen iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG darstellt. Randnummer 19 Auch die gekündigte BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer, auf deren Grundlage die Beklagte nach wie vor Teilzeitbeschäftigung gewährt, sieht die Gewährung unbefristeter sog. monatsreduzierter Teilzeit vor. Insoweit kann partiell Anspruchskonkurrenz mit einem Teilzeitbegehren nach § 8 Abs. 1 TzBfG bestehen. Allerdings unterscheiden sich die Ansprüche in Anspruchsvoraussetzung, potentiellen Ablehnungsgründen und Rechtsfolgen. Insbesondere ist unbefristete monatsreduzierte Teilzeit nach der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer von vornherein auf maximal 40 Beschäftigungsjahre kontingentiert. Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG wiederum kann nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden, die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG (BAG
  2. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Eine Veränderungssperre wie in § 8 Abs. 6 TzBfG besteht nicht, vgl. § 4 Abs. 5 der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer. Ablehnungsgründe sind anders geregelt; die BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer stellt nicht auf dem Verringerungsverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe ab, sondern stellt auf ein Kontingent und hierbei auf Vergabegrundsätze und Berücksichtigung sog. Requests und der Seniorität ab, § 6 der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer. Insbesondere setzt monatsreduzierte Teilzeit nach der BV voraus, dass gerade kein Verteilungswunsch zu berücksichtigen ist und die Gewährung der freien Tage im Rahmen der Einsatzplanung erfolgt. Monatsreduzierte Teilzeitbeschäftigung iSd. BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer zeichnet sich damit gerade dadurch aus, dass kein Verteilungsanspruch als Annex zum Verringerungsverlangen bestehen soll. Wenn ein Arbeitnehmer daher auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten – ggf. elektronischen – Formular, das für auf die BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer gestützte Anträge konsequenter Weise überhaupt keine Möglichkeit für die Angabe von Verteilungswünschen eröffnet, einen Antrag auf sog. monatsreduzierte Teilzeit stellt, muss die Beklagte mangels hier nicht vorliegender weiterer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass hiermit ein auf diese BV gestützter Antrag gestellt werden soll und gerade kein Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss daher nicht noch ausdrücklich klargestellt werden, es handele sich um einen Antrag ausschließlich nach der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer. Dies folgt vielmehr erkennbar bereits aus der Verwendung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformulars, das ausschließlich auf einen Antrag nach der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer zugeschnitten ist und die Angabe eines Verteilungswunsches iSd. § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überhaupt nicht ermöglicht. Randnummer 20 Im Übrigen greift die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nur bei Zustimmung oder berechtigter Ablehnung des Teilzeitbegehrens, nicht dagegen bei unberechtigter Ablehnung, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die zunächst erfolgte Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen, ist deren Berechtigung ggf. im neuen Rechtsstreit wegen des folgenden Teilzeitantrags zu prüfen und der Arbeitgeber dann für die Berechtigung der früheren Ablehnung darlegungsbelastet (Laux/Schlachter, TzBfG,
  3. Aufl., § 8 Rdnr. 126) . Berechtigte Ablehnung des früheren Antrags ist jedoch nicht dargelegt. Soweit die Ablehnung auf dieselben Gründe gestützt wurde wie sie im Rechtsstreit für den Antrag vom
  4. Januar 2011 vorgetragen werden, sind dem Teilzeitverlangen und der gewünschten Arbeitszeitverteilung entgegenstehende betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht dargelegt. Randnummer 21 Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG
  5. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08–

§ 8Nr. 29 mw

N.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02–

§ 8Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aa

O) . Randnummer 22 Es kann offen bleiben, ob in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer ein andere Teilzeitmodelle ausschließendes Organisationskonzept zu sehen ist. Jedenfalls ist in der dritten Prüfungsstufe festzustellen, dass durch die vom Kläger gewünschte Abweichung von der von der Beklagten vorgetragenen Arbeitszeitregelung und seinen Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. Randnummer 23 Unverhältnismäßige Kosten werden nicht verursacht, die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Konkrete Einwände hiergegen werden in der Berufung auch nicht vorgebracht. Randnummer 24 Dass der Vortrag, eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers würde ein jährlich im voraus festgelegtes Teilzeitkontingent überschreiten, das wiederum dem tatsächlichen Personalbedarf Rechnung trage, zu pauschal und einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Eine nähere Konkretisierung dieses Vorbringens ist in der Berufung nicht erfolgt. Randnummer 25 Die von der Beklagten behaupteten Planungsschwierigkeiten stellen keinen hinreichend gewichtigen Grund dar, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Dass eine Arbeitszeitreduzierung um 19,36 % auf 80,64 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit vom Arbeitszeitvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass dieses Arbeitszeitvolumen mit sechs zusätzlichen Freistellungstagen monatlich ohnehin von der Beklagten im Rahmen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer angeboten wird. Randnummer 26 Aber auch dem Verteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Randnummer 27 Dass bei einer festen Lage der sechs freien Tage in der Zeit vom

  1. bis
  2. eines Kalendermonats höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, trägt die Beklagte nicht konkret vor. Randnummer 28 Die Behauptung, der Kläger sei nur noch für ca. 73 % aller Umläufe einsetzbar, ist unzureichend, wobei die Aussagekraft der zur Stützung dieser Behauptung eingereichten Übersicht (Anlage B 4, Bl. 79 d.A.) ohnehin nicht besteht. Aus der Aufstellung ergibt sich nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nicht zu Umläufen eingesetzt werden könnte, die in der Zeit seiner freien Tage stattfinden oder in sie hineinreichen, also beispielsweise nicht zu am
  3. eines Monats beginnenden 7-Tage-Umläufen, am
  4. eines Monats beginnenden 6-Tage-Umläufen und so fort. Abgesehen davon, dass die Beklagte zum Vorbringen des Klägers nicht Stellung nimmt, wonach für die A 320-Flotte überhaupt keine 6-Tage-Umläufe existieren, ändert die Darstellung der Beklagten nichts daran, dass der Kläger innerhalb des Zeitraums vom
  5. eines Monats bis zum
  6. des Folgemonats für jeden in Betracht kommenden Umlauf einsetzbar ist. Die beantragte Teilzeit mit fest liegenden Freistellungstagen führt damit nicht dazu, dass der Kläger bereits strukturell und von vornherein nicht für sämtliche Umläufe in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt. Es ist nicht dargelegt, dass Freistellung vom
  7. bis
  8. eines Kalendermonats die Einsatzplanung für die Zeit vom
  9. eines Monats bis zum
  10. des Folgemonats wesentlich beeinträchtigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger beispielsweise ab dem
  11. nicht mehr für einen 4-Tage-Umlauf eingesetzt werden könnte. Mangelnde Einsetzbarkeit für Mehr-Tages-Umläufe vor freien Tagen liegt in der Natur der Sache und ist ohnehin bei freien Tagen beispielsweise nach § 4,
  12. Abschnitt MTV Nr. 5a zu berücksichtigen, ebenso bei zusammenhängenden freien Tagen nach dem in der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer vorgesehenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit (§ 5 Abs. 4 dieser BV). Auch zwei Tage vor drei zusammenhängenden freien Tagen nach diesem Teilzeitmodell könnte der Kläger beispielsweise nicht für einen 5-Tage-Umlauf eingeplant werden. Inwieweit sich verringerte Einsatzmöglichkeiten dadurch ergeben, dass die zu gewährenden zusätzlichen freien Tage von vornherein feststehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass bereits strukturell und von vornherein bestimmte Einsätze ausgeschlossen wären, weil das unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung, zu gewährender Ruhezeiten und beispielsweise tarifvertraglich zu gewährender freier Tage bestehende Einsatzfenster hierfür nicht ausreichen würde (hierzu BAG
  13. August 2006 – 9 AZR 30/06–

§ 8Nr.

16, vgl. auch Kammerurteil vom

  1. August 2008 – 17 Sa 1568/07 – nv.) . Damit ist nicht dargelegt, dass der Kläger nicht für 5-Tage-Umläufe oder 6-Tage-Umläufe, sollten letztere auf der A 320-Flotte überhaupt existieren, einsetzbar wäre; ebenso wenig ist damit dargelegt, dass andere Kapitäne wegen der Arbeitszeitreduzierung des Klägers und seines Verteilungswunschs vermehrt für solche Umläufe eingeteilt werden müssten. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Urlaubsplanung der Beklagten dem Verringerungs- und insbesondere dem Verteilungswunsch des Klägers nicht entgegensteht. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch teilweise die Weihnachtsfeiertage erfasst. Der Verteilungswunsch erfasst somit auch einen Zeitraum, für den erfahrungsgemäß jedenfalls gerade auch mit Urlaubsanträgen anderer Arbeitnehmer zu rechnen ist (Kammerurteil vom
  2. August 2011 – 17 Sa 133/11– nv.; juris) .Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von Kapitänen der A A-320 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2011 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Sie hat auch – dies für 2012 – eine Erfüllungsquote von 29,9 % behauptet. Abgesehen davon, dass sich diese Quote ausweislich der vorgelegten Aufstellung A 4 (Bl. 195 d.A.), auf den sog. „Weihnachtswunsch“ (WW) und nicht auf den sog. „Hauptwunsch“ (HW) für die Weihnachtsfeiertage bezieht, diese Quote auch mit den für das Jahr 2011 genannten Zahlen (16 Ablehnungen bei 111 Anträgen) nicht in Einklang zu bringen ist und der Verteilungswunsch des Klägers gerade nicht dazu führt, dass er an sämtlichen Weihnachtsfeiertagen und darüber hinaus zum Jahreswechsel freie Tage hätte, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, welche Unterschiede hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG
  3. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) , da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört dann nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Schon von daher kann offen bleiben, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz
  4. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf
  5. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– aaO) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG
  6. Februar 2003 – 9 AZR 356/02–

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1) . Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 31 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003415

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