Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 12. Mai 2011, 5/11 Ca 44/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2011 – 5/11 Ca 44/10 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Beitragsansprüche der Klägerin nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes für den Zeitraum Juli bis September 2009. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Randnummer 3 Die Beklagte unterhält in A, Landkreis B, einen Tiefbau- und Straßenbaubetrieb, welcher unstreitig unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fällt. Die Beklagte befindet sich seit zumindest Ende 2008 in einem Sanierungs- und Restrukturierungsprozess. Die Klägerin gehört zu ihren Hauptgläubigern. Randnummer 4 Die Beklagte hat ihren gesamten Beitragsrückstand gegenüber der Klägerin im Berufungsverfahren mit 173.156,55 € angegeben. Daneben bestehenden auch Erstattungsansprüche der Beklagten nach § 13 VTV gegen die Klägerin. Die Beklagte hat die Gesamthöhe dieser Gegenansprüche im zweiten Rechtszug zuletzt mit 123.036,54 € berechnet. Randnummer 5 Es sind weitere Rechtstreite der Klägerin gegen die Beklagte bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig. Randnummer 6 In dem hier zu entscheidenden Verfahren hat die Klägerin von der Beklagten durch Mahnbescheid vom 07. Januar 2010, welcher ihr am 13. Januar 2010 zugestellt wurde, Beiträge für den Zeitraum Juli bis September 2009 in Höhe von 19.679,79 € gefordert. Die Beiträge wurden nach Meldungen der Beklagten berechnet, 19.076,79 € entfallen auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer, 603,00 € für Angestellte. Randnummer 7 In dem Mahnbescheid vom 07. Januar 2010 sind die Beitragsansprüche, aufgeteilt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten für den jeweiligen Zeitraum von Juli bis September 2009, aufgeführt. Zur Begründung des Beitragsbegehrens wird auf die Rückseite des Formulars, dort Begründung I., Bezug genommen. Im ersten Rechtszug ist von der Klägerin über die Angaben in dem Mahnbescheidsformular hinaus nicht schriftsätzlich vorgetragen worden. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 19.679,79 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat gemeint, die Beitragsforderung der Klägerin seien unbestimmt, da nicht erkennbar sei, welche Beträge die Klägerin selbst und welche sie als Einzugsstelle für Dritte geltend mache. Randnummer 13 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse Erstattungsansprüche gemäß § 13 VTV gegen Beitragsansprüche verrechnen. § 18 Abs. 5 VTV verstoße gegen § 309 Nr. 3 BGB. Die Vorschrift sei zumindest so auszulegen, dass das Aufrechnungsverbot nicht gelte, wenn dadurch die Durchsetzung der Gegenforderung vereitelt oder erheblich gefährdet werde. Weiter sei die „dolo agit“-Einrede wegen ihrer Ansprüche nach § 13 VTV berechtigt. Außerdem komme ein Erlass der Beitragsforderungen durch die Klägerin entsprechend § 32 Abs. 2 VTV in Betracht, da bei einer Vollstreckung sämtlicher Beitragsrückstände die Insolvenz unvermeidlich sei und damit 19 Arbeitsplätze verloren gingen. Hilfsweise müsste die Klägerin nach dem Rechtsgedanken des § 32 Abs. 2 VTV wenigstens einer Stundungsvereinbarung oder Ratenzahlung unter Berücksichtigung ihres Erstattungsguthabens zustimmen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2011 in vollem Umfang stattgegeben. Durch § 18 Abs. 5 VTV werde eine Aufrechnung wirksam ausgeschlossen. Da es sich um eine tarifvertragliche Regelung handele, scheide eine Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 3 BGB aus. Einem Aufrechnungsverbot stehe auch die besondere Situation der Beklagten nicht entgegen da die Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 19.679,79 € ihre wirtschaftliche Existenz nicht gefährde. Zudem liege dieser Betrag unter der Differenz zwischen den gesamten Beitragsforderungen und dem behaupteten Guthaben der Beklagten nach § 13 VTV. § 32 Abs. 2 VTV sei nur eine Ermessensvorschrift, dieses Ermessen habe die Klägerin ausgeübt. Randnummer 15 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 86 - 91 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen dieses Urteil, welches ihr am 14. Mai 2011 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 14. Juni 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat diese mit am 15. August 2011, einem Montag, per Fax bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hatte. Randnummer 17 Die Beklagte macht geltend, sie habe zumindest die Höhe der Gesamtforderung der Klägerin bestritten. Es sei außerdem fehlerhaft, die Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz nur in Bezug auf die Forderung von 19.679,79 € zu beurteilen. Auch eine tarifliche Regelung, wie das Verbot einer Aufrechnung durch § 18 Abs. 5 VTV, müsse nach § 242 BGB überprüft werden. Bei Prüfung der „dolo agit“-Einrede sei nicht berücksichtigt worden, dass sie angeboten habe, im Rahmen eines Gesamtvergleichs die Differenz zwischen Beitragsschulden und Erstattungsansprüchen auszugleichen. Die Klägerin akzeptiere im Einzelfall Verrechnungen, wie ein Auszug aus der Zeitschrift „Norddeutsches Handwerk" der IHK zeige. Sie sei weiterhin zur Saldierung bereit. Deshalb sei auch die Zwischenfeststellungsklage gerechtfertigt. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht habe schließlich nicht festgestellt, ob die Klägerin ihr Ermessen nach § 32 Abs. 2 VTV pflichtgemäß ausgeübt habe. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2011 -5/11Ca 44/10 – abzuändern und Randnummer 21 1.) die Klage abzuweisen; Randnummer 22 2.) festzustellen, dass die Berufungsbeklagte nicht berechtigt ist, den derzeit bekannten gesamten Beitragsrückstand iHv 173.156,55 € oder einen sonstigen Beitragsrückstand gegenüber der Berufungsklägerin in voller Höhe geltend zu machen. Randnummer 23 Sie ist stattdessen verpflichtet, aufgrund der Umstände des Einzelfalles (finanzielle Situation der Berufungsklägerin, ergebnislose Bemühungen um eine Zwischenfinanzierung, diverse Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten et cetera) anstelle des gesamten Beitragsrückstandes iHv 173.156,55 € oder eines sonstigen Beitragsrückstands lediglich die Differenz iHv 50.120,01 € bzw. einer sonstigen Differenz zum Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 123.036,54 € oder eines sonstigen Gesamterstattungsanspruchs geltend zu machen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 27 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom 15. Februar 2012 (Sitzungsniederschrift Bl. 209 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO. Randnummer 29 Die Berufung der Beklagten bleibt jedoch ohne Erfolg. Randnummer 30 1. Die mit der Berufung als Widerklage erhobene Zwischenfeststellungsklage (§§ 533, 256 Abs. 2 ZPO) ist bereits nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Die Beklagte verlangt im Ergebnis die Feststellung, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, den insgesamt bestehenden Beitragsrückstand in voller Höhe geltend zu machen. Randnummer 31 Die Parteien streiten jedoch in mindestens drei weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden schon um Beiträge, die Teil des Gesamtbeitragsrückstands sind, welchen die Beklagte selbst mit 173.165,55 € beziffert. Einwände gegen die Geltendmachung von Teilrückständen in der jeweiligen Höhe und auf Erfüllung durch Verrechnung mit Erstattungsansprüchen nach § 13 VTV sind in den schon anhängigen Rechtstreiten vorzutragen. Eine Untersagung dieser Rechtstreite durch die von der Beklagten beantragte Zwischenfeststellung scheidet aus. Randnummer 32 2. Die Beklagte ist nach §§ 18 Abs. 2, 19 VTV verpflichtet, der Klägerin Beiträge wegen der Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten im Zeitraum von Juli bis September 2009 in Höhe von 19.679,79 € zu zahlen. Randnummer 33
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