Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- Oktober 2011, 8 Ca 2717/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom
- Oktober 2011 – Az.: 8 Ca 2717/11 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen seit
- August 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Zahlungsantrag abgewiesen wird. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Betriebsrente, die sie dem Kläger seit dem
- September 1999 zahlt zum
- Juli 2008 anzupassen hat. Randnummer 2 Die Beklagte hat für ihre Anpassungsentscheidung die Nettolohnentwicklung der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt. Randnummer 3 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Anpassung zum
- Juli 2008 den Prüfungsmaßstab nicht wechseln dürfen. Sie habe für die Prüfung den Zeitraum ab Beginn der Rente zugrunde legen müssen. Für diesen Zeitraum habe die Preissteigerungsrate über der Nettolohnentwicklung gelegen. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom
- Juli 2008 bis
- September 2011 (39 Monate) in Höhe von € 6.532,89 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 167,51 seit dem
- Juli 2008 und aus jeweils weiteren € 167,51 seit dem jeweils Ersten der Folgemonate bis einschließlich
- Oktober 2011;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab
- November 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 4,053,09 € um 167,51 € höhere monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt € 4.220,60 brutto zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Anpassung sei richtig. Es sei nicht auf den Lebenshaltungskostenindex seit Beginn der Rentenzahlung, sondern auf die Nettolöhne der vergangenen 3 Jahre abzustellen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom
- Oktober 2011 auf das insbesondere hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes Bezug genommen wird. Randnummer 10 Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Randnummer 11 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Arbeitsgericht folgt, für falsch. Diese verstoße gegen Grundrechte der Beklagten. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 8 Ca 2717/11 – vom
- Oktober 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hat die die Klage zurückgenommen hinsichtlich der Zinsen vor Eintritt der Rechtskraft. Randnummer 17 Das Berufungsgericht hat auf Antrag beider Parteien Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 20
- Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts, mit denen es die Beklagte zu einer höheren Anpassung verurteilt hat. Der Kläger kann Anpassung nach dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes verlangen. Der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die Kammer folgt damit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v.
- April 2006 – 3 AZR 159/05 – DB 2006, 2639 ; BAG v.
- August 2005 – 3 AZR 395/04– DB 2006, 732). Damit kann sich die Beklagte nicht auf die Obergrenze der Reallohnsteigerung der letzten 3 Jahre für ihre Anpassungsentscheidung beziehen. Im Übrigen ist die Höhe der Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex nicht im Streit. Randnummer 21 Ein Verfassungsverstoß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht erkennbar. Ein solcher käme allenfalls in Betracht, wenn die Auslegung des § 16 BetrAVG durch das Bundesarbeitsgericht völlig unhaltbar und willkürlich wäre. Das ist nicht der Fall. Die Belastungen des Arbeitgebers durch diese Rechtsprechung halten sich in den durch § 16 BetrAVG vorgegebenen Rahmen. Dass § 16 BetrAVG verfassungsgemäß ist, zweifelt auch die Beklagte nicht an. Randnummer 22
- Zinsen sind erst ab Rechtskraft des Urteils, dass die Anpassungsverpflichtung feststellt zu zahlen. Insoweit wird auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG v.
- Juni 2011 – 3 AZR 859/09) verwiesen. Randnummer 23
- Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen war geringfügig. Randnummer 24 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003420
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