(1)ermittelte Rente für jeden Monat, den sie vor dem normalen Pensionierungstag (§ 5) bezogen wird, um 0,5% gekürzt. … Nehmen schwerbehinderte Mitarbeiter mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50% (keine Gleichgestellten) und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 30 Jahren die flexible Altersrente zwischen dem vollendeten 60. und dem 63. Lebensjahr in Anspruch, so wird die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erdiente betriebliche Rente maximal um 12% gekürzt. Randnummer 18 Der Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Aufstockung seiner Betriebsrente für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Juli 1993 um € 29,39 monatlich. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Juni 2011 und den Schriftsatz in der Berufungsinstanz vom 9. März 2012 verwiesen. Die Forderung wurde erstmals mit Schreiben vom 15. November 2010 (Bl. 9, 10 d.A.) geltend gemacht. Randnummer 19 Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass sie für gewerbliche Arbeitnehmer höhere Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes abzuführen habe als für Angestellte. Die Beklagte hat weiter darauf verwiesen, dass – wie sich auch an den unterschiedlichen Kündigungsfristen im Bundesmanteltarifvertrag des Baugewerbes (BRTV-Bau) zeige – arbeitgeberseits kein Interesse an einer langen Verweildauer für Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich bestehe. Randnummer 20 Der Kläger hat darauf verwiesen, dass die Rentenbeihilfen nach § 5 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) und die Leistungsvoraussetzungen nach § 4 TVR für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte gleich sind (vgl. TVR vom 31.10.2002 in der Fassung vom 05.12.2007, Bl. 90-100 d.A.). Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis einschließlich 31. August 2011 (d.h. für 16 Monate) auf der Basis des erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 geltend gemachten Steigerungsbetrages von € 1,53 eine monatliche Rentendifferenz von € 17,99 zu zahlen, zuzüglich der für die Monate Mai und Juni 2010 nicht gezahlten unstreitigen Betriebsrente von € 29,86 und hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger, beginnend mit dem Monat September 2011, eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 47,85 zu zahlen. Es hat angenommen, dass die Beklagten unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet sind, dem Kläger für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 bei der Berechnung seiner Betriebsrente die selben Steigerungssätze zugrunde zu legen, wie sie Angestellten zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 22 Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil haben die Beklagten innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagten wenden zunächst ein, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 15 BRTV-Bau verfristet seien. Die entsprechende Tarifklausel lautet: Randnummer 23 § 15 Ausschlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate. Randnummer 24 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung es Kündigungsschutzverfahrens. Randnummer 25 Der Kläger habe sich vier Monate Zeit gelassen, um die Rechtswidrigkeit der Höhe seiner Betriebsrente geltend zu machen. Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, die nicht das Stammrecht betreffen, seien der tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterworfen. Die Beklagten verweisen weiter darauf, dass der Arbeitgeber unterschiedliche Ziele mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung verfolge. Neben dem Ausgleich einer eventuellen Versorgungslücke bei Eintritt des Versorgungsfalls und neben dem Entlohnungscharakter verfolge der Arbeitgeber das Ziel, Arbeitnehmer dauerhaft an ein Unternehmen zu binden. Letzteres sei aber insbesondere in den letzten Jahrzehnten für gewerbliche Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft kein erstrebenswertes Ziel mehr. Dies sei eine rein wirtschaftliche Erwägung, die keinerlei Benachteiligungsaspekt enthalte. Aus diesem Grund sei die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Baubranche nicht zu beanstanden. Auch müsse die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers für gewerbliche Arbeitnehmer im Sozialkassenverfahren berücksichtigt werden. Die Beklagten meinen auch, dass zwischen Nettoeinkommen und gesetzlicher Rente bei Angestellten eine größere Versorgungslücke bestehe, als bei gewerblichen Arbeitnehmern. Jedenfalls sei dies im Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Betriebsvereinbarung so gewesen. Randnummer 26 Die Beklagten beantragen, Randnummer 27 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; klageändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 529,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2011 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnet verpflichtet sind, an ihn beginnend mit dem Monat September 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 59,25 brutto zu zahlen. Randnummer 30 Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Geltung tariflicher Ausschlussklauseln für Versorgungsansprüche. Er meint, der Auffassung des 1. Senats in der Entscheidung vom 3. April 1990 ( - 1 AZR 131/89 - ) und des 3. Senats in der Entscheidung vom 27. Februar 1990 ( - 3 AZR 216/88 - ) sei zu folgen. Die Entscheidung des 1. Senats sei zu einer tariflichen Ausschlussfrist ergangen, die ähnlich weit gefasst sei, wie die des BRTV-Bau und auch Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, dem tariflichen Verfall unterwirft. Der Kläger meint weiter, der Einwand der höheren Flexibilität rechtfertige es nicht, Angestellten generell eine höhere Versorgung zu gewähren. Der Kläger meint auch, es erschließe sich nicht, weshalb der Umstand, dass der Arbeitgeber für gewerbliche Arbeitnehmer höhere Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zahlen muss, es rechtfertigen soll, dass Angestellte weitaus höhere Betriebsrenten erhalten, obwohl beide Arbeitnehmergruppen die gleichen tariflichen Leistungen erhalten. Der Kläger meint schließlich, eine größere Versorgungslücke bei Angestellten sehe er allenfalls für Angestellte, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Arbeitsentgelt beziehen. Die Betriebsvereinbarung vom 15. Oktober 1985 erfasse aber auch Angestellte der niedrigsten Tarifgruppe und bereits in der zweitniedrigsten Versorgungsgruppe erhalten diese eine höhere Betriebsrente als sie für gewerbliche Arbeitnehmer möglich ist. Den möglicherweise in früheren Zeiten anderen tatsächlichen Verhältnisse werde mit der Anwendung der Vertrauensschutzregelung für die Zeiten vor dem 1. Juli 1993 Rechnung getragen. Randnummer 31 Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die erstinstanzlich fehlerhaft mit € 1,53 zugrunde gelegte Steigerungsrate auf den für die Versorgungsgruppe 2 Tarifgruppen A IV bis A V gemäß der gültigen Leistungstabelle für die Angestellten maßgeblichen Steigerungsbetrag von € 2,30 berichtigt. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. September 2011 – 7 Ca 372/11 – sind statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit.
- b)ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 iVm 517, 519, 529 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 34 Die Berufung der Beklagten ist allerdings erfolglos. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Klage ist auch als Feststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis insgesamt richten, sondern kann sich auch auf die Feststellung einzelner Verpflichtungen der Parteien – hier die Verpflichtung der Beklagten, eine monatliche Betriebsrente in einer bestimmten Höhe zu zahlen - beschränken. Da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung bestreitet, hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse und die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt ( vgl. BAG Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09– AP Nr.50 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung ). Auch gegen die Klageänderung, mit der der Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis einschließlich 31. August 2011, das heißt für 16 Monate ausgehend von dem Steigerungsbetrag der Versorgungsgruppe 2 Tarifgruppen A IV/A V von € 2,30 eine Rentendifferenz von € 29,39 berechnet (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 9. März 2012), was zusammen mit der Nachforderung der Betriebsrente für die Monate Mai und Juni 2010 zusammen € 529,96 ergibt (16 x € 29,39 = € 470,24 und 2 x € 29,86 = € 59,72) bestehen keine Bedenken. In der Berufungsinstanz kann eine offensichtliche Fehlberechnung der Klageforderung auch ohne Anschlussberufung vorgenommen werden, soweit die Voraussetzungen von § 264 ZPO vorliegen ( vgl. BAG Urteil vom 10.12.2002 – 1 AZR 96/02– NZA 2003, 734, 735). Randnummer 35 Die Klage ist auch begründet. Die Beklagten sind unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet, dem Kläger für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 bei der Berechnung seiner Betriebsrente die für vergleichbare Angestellte geltenden Steigerungsbeträge zugrunde zu legen. Dies ist für den Kläger der Steigerungsbetrag von € 2,30. Der Anspruch besteht nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1) als Arbeitgeberin gemäß der in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung gemachten Versorgungszusage, sondern auch gegenüber dem Beklagten zu 2) als Unterstützungskasse. Als Unterstützungskasse ist der Beklagte zu 2) über die jeweilige Versorgungsordnung hinaus verpflichtet, die Versorgungszusage des Unternehmens nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, also auch gemäß der Pflicht zur Gleichbehandlung umzusetzen ( vgl. BAG Urteil vom 10.12.2002 – 3 AZR 3/02– AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung ). Der Anspruch ist auch nicht verfallen oder verwirkt. Der Kläger kann insgesamt eine Betriebsrente von € 59,25 beanspruchen. Randnummer 36 Der Kläger wird ungleich behandelt, soweit insbesondere für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit seine Betriebsrente sich nach einem Steigerungsbetrag von € 1,53 bemisst und darüber hinaus Zeiten nach einer 25jährigen Betriebszugehörigkeit nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt werden. Die für Angestellte gültige Versorgungsordnung sieht demgemäß für einen Angestellten mit vergleichbarem Einkommen einen Steigerungsbetrag von € 2,30 vor und berücksichtigt rentensteigernd darüber hinaus Zeiten bis zum 35. Dienstjahr. Das widerspricht dem in § 75 BetrVG niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und führt dazu, dass dem Kläger die geltend gemachte „Angleichung nach oben“ jedenfalls nach § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG zusteht. Das gilt für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993. Bis zum 30. Juni 1993 bestand ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten in die Zulässigkeit von Statusdifferenzierungen zwischen Arbeitern und Angestellten ( vgl. BAG Urteil vom 10.12.2002 – 3 AZR 3/02– a.a.O. unter IV 3 der Gründe ). Randnummer 37 Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung, weil gem. § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG n.F. (= § 1 Abs. 1 S. 4 BetrAVG a.F.) Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen können. Diese besondere gesetzliche Regelung, wie der ungeschriebene allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechtes, sind Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG zunächst gegenüber dem Staat garantiert ist, aber darüber hinaus als selbstverständlicher und ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Bereichen und für alle Personengemeinschaften gilt ( vgl. BAG Urteil vom 10.12.2002 – 3 AZR 3/02– a.a.O. unter IV 2
- a)der Gründe ). Randnummer 38 Die Differenzierung der Höhe des Versorgungsanspruchs in den in Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelten Versorgungszusagen der Beklagten zu 1) zwischen Arbeitern und Angestellten verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dabei ist der bloße Statusunterschied zunächst kein billigenswerter Grund für eine Differenzierung. Hiervon geht das Bundesarbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht folgend in ständiger Rechtsprechung aus ( vgl. BAG Urteil vom 10.12.2002 – 3 AZR 3/02– a.a.O. und BAG Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09– a.a.O. ). Jedoch kann ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, gemessen am Differenzierungsgrund die in der anknüpfenden Regelung vorgesehenen unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen ( vgl. BAG Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09– a.a.O. ). Randnummer 39 Die Beklagten berufen sich darauf, dass die unterschiedlichen Regelungen betreffend die Höhe des durch einen Arbeiter bzw. einen Angestellten zu erwerbenden Betriebsrentenanspruchs einen billigenswerten Grund darin habe, dass insbesondere in den letzten Jahrzehnten in der Bauwirtschaft bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer die Betriebstreue kein erstrebenswertes Ziel sei. Randnummer 40 Mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollen die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Neben diesen Versorgungszweck tritt in der Regel die Aufgabe betrieblicher Versorgungssysteme, die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue zu fördern und zu belohnen. Entsprechend diesen Zwecken eines betrieblichen Versorgungswerkes kommen auch sachliche Rechtfertigungen für die unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes in Betracht. Eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen kann wegen eines nachvollziehbaren unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue der betroffenen Arbeitnehmergruppen gerechtfertigt sein. Sie kann auch an einen typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpfen ( vgl. BAG Urteil vom 09.12.1997 – 3 AZR 661/96– AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung unter B II 2
- a)der Gründe ). Dabei muss sich der geltend gemachte Differenzierungsgrund aus der betrieblichen Versorgungsordnung selbst ergeben. Das bedeutet zumindest, dass die Versorgungsordnung dem behaupteten Differenzierungsgrund nicht widersprechen darf ( vgl. BAG Urteil vom 09.12.1997 – 3 AZR 661/96– a.a.O., BAG Urteil vom 10.12.2002 – 3 AZR 3/02– a.a.O. unter IV 1 der Gründe ). Randnummer 41 Vorliegend hat die Beklagte zu 1) mit dem Gesamtbetriebsrat eine Versorgungsordnung für gewerbliche Arbeitnehmer vereinbart, die die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt und fördert. Ebenso wie die ebenfalls mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Versorgungsordnung für Angestellte erwirbt der gewerbliche Arbeitnehmer bis zur Höchstgrenze nach 25 Dienstjahren (bei Angestellten nach 35 Dienstjahren) jährlich einen Steigerungsbetrag zu seiner Betriebsrente. Die Versorgungsordnung widerspricht also dem behaupteten Differenzierungsgrund des fehlenden arbeitgeberseitigen Interesses an der Betriebstreue gewerblicher Arbeitnehmer. Randnummer 42 Die Beklagten haben sich im Weiteren auf eine Zulässigkeit der Ungleichbehandlung im Hinblick auf einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf berufen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die unterschiedliche Höhe der Versorgungsleistungen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte an einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpfen. Dabei spielen insbesondere die Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes keine Rolle. Die Rentenbeihilfen werden Arbeitern und Angestellten nach dem Tarifvertrag Rentenbeihilfen in gleicher Höhe und unter dem gleichen Voraussetzungen gewährt. Auch sonst haben die Beklagten nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung für gewerbliche Arbeitnehmer in 1993 ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf zwischen Arbeitern und Angestellten bestand. Höhere Beiträge, die die Beklagte zu 1) im Umlageverfahren nach TV Rentenbeihilfen und TV Sozialkassenverfahren für Arbeiter aufwenden muss, kann sie nicht rentenmindernd auf die gewerblichen Arbeitnehmer umlegen. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Bedenken, ob die Abgrenzung anhand der Gruppen der Lohnempfänger einerseits, und der Gehaltsempfänger andererseits, gemessen an dem von den Beklagten angeführten Differenzierungsgrund, als Anknüpfung geeignet ist. Dies würde voraussetzen, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen. Streubreiten werden nur hinnehmbar, wenn Arbeiter ein etwa gleich hohes, Angestellte hingegen ein etwa gleich niedriges Niveau der Versorgung aus der gesetzlichen Rente aufweisen ( vgl. BAG Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09– a.a.O. ). Auch die Ausgestaltung der Versorgungsordnung hinsichtlich der Rechtsfolgen ist nicht durch den von der Beklagten in Anspruch genommenen Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Es fehlen Regelungen, die einen bestimmten Versorgungsgrad gewährleisten sollen. Es wäre möglich gewesen, die Versorgungsregelung als klassische Gesamtversorgung auszugestalten und – gegebenenfalls mit einem nach Dienstalter gestaffelten Gesamtversorgungsgrad – jedem Arbeitnehmer den als angemessen betrachteten Versorgungsgrad zuzubilligen oder eine nach dem Dienstalter gestaffelte Kappungsgrenze vorzusehen ( vgl. BAG Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09– a.a.O. unter B I 1
- c)cc)