Verfahrensgang vorgehend ArbG Hanau, 3. März 2011, 2 Ca 348/10, Urteil Tenor Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 3. März 2011 - 2 Ca 348/10 - we
§ 1KSch
G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 72; BAG Urteil vom 13. Dez. 2007 - 2 AZR 818/
§ 4n.F. KSch
G Nr. 82; BAG Urteil vom
- Jan. 2006 - 2 AZR 21/05 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; BAG Urteil vom
- Juni 2004 – 2 AZR 63/03–EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; BAG Urteil vom
- Dez. 2003 – 2 AZR 667/02 - § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62; BAG Urteil vom
- Juni 2003 – 2 AZR 62/02–EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59). Erforderlich ist, dass das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt, und dass keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht, eine negative Prognose gegeben ist und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der beiderseitigen Interessen als billigenswert und angemessen erscheint. Randnummer 27 Kündigungsgrund ist die Weigerung des Klägers, die ihm von seinen Vorgesetzten auf der Messe „T“ in B am 15.,
- und
- Sept. 2010 erteilten Anweisungen auszuführen und sein Verhalten diesen gegenüber. Aufgrund der Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass der Geschäftsführer C und der noch nicht eingetragene Geschäftsführer Dr. D bereits am
- Sept. 2010 nur mit Mühe erreicht haben, dass der hierzu mehrfach aufgeforderte Kläger den Besprechungsraum auf der Messe verlassen hat. Am
- Sept. wurde der Kläger von beiden zu einem Gespräch über die Abstimmung hinsichtlich eines Angebotes in L gebeten. Im Zusammenhang mit der Alternative: Flug nach E oder Übermittlung einer Excel-Tabelle nannte der Kläger letzteres idiotisch und wurde im Gespräch lauter. Dies hat der Zeuge Dr. D, der zu dieser Zeit einen Geschäftsführervertrag hatte, aber als Geschäftsführer noch nicht eingetragen war, bestätigt. Er hat ausgesagt, das Gespräch im Pavillon mit dem Kläger sei immer mehr eskaliert und der Kläger sei laut geworden. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger sich geweigert hätte, nach E zu fahren. Die Wände des Pavillons seien sehr dünn gewesen, so dass Besucher dies hätten hören können. Herr C und er hätten den Kläger dann aufgefordert, nach F in den Betrieb zu fahren. Der Kläger verlangte eine schriftliche Anweisung. Die dem Kläger übergebene schriftliche Anweisung habe dieser demonstrativ zerrissen und gesagt: „Du bist nichts, Du hast mir nichts zu sagen“. Dies spielte sich im öffentlichen Bereich gegen Mittag oder – so der Zeuge P – am Nachmittag ab, der Messestand sei noch voll gewesen. Dass der Kläger den Zettel vor dem Messestand zerrissen und auf den Boden geschmissen hat, hat auch der Zeuge P vom Empfangstresen aus gesehen. Der Zeuge P bestätigte, dass der Kläger auf die Aufforderung von Dr. D, den Messestand zu verlassen, erwiderte, Dr. D hätte ihm nichts zu sagen, sein Arbeitsplatz sei hier in der Messe. Dr. D habe den Kläger nochmals aufgefordert die Messe zu verlassen und gesagt, über personalrechtliche Konsequenzen würde am Montag in der Firma gesprochen. Auf die Kopie der handschriftlichen Anweisung an den Kläger, die vor Übergabe an den Kläger gefertigt worden ist, wird Bezug genommen (Bl. 25 d. A.). Die Zeugin Q bekundete, die Kunden hätten schon nach der Auseinandersetzung geguckt. Auch sie hat nach ihrer Aussage gesehen, wie der Kläger den Zettel zerriss und die Schnipsel auf den Boden warf. Die Zeugen P und Q bekundeten, der Kläger sei nach dem Zerreißen des Zettels an dem Messestand geblieben. Als der Kläger am nächsten Tag gleichwohl wieder erschienen sei, habe der Zeuge Dr. D Herrn R als Zeugen hinzugebeten und den Kläger nochmals eindringlich aufgefordert, den Messestand zu verlassen. Randnummer 28 Dr. D und Herr C hatten nach Aussage von Dr. D die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass der Kläger nach E fährt. Er hat sich aber unter den geschilderten Begleitumständen geweigert. Aufgrund seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unter Beachtung billigen Ermessens im Sinne von § 106 GewO einseitig bestimmte Anweisungen geben, soweit das Weisungsrecht nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt ist (BAG Urteil vom
- April 2007 - 2 AZR 78/06– Juris; BAG Urteil vom
- Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 45 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 16; BAG Urteil vom
- Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - AP a.a.O Nr. 54 = EzA BGB § 315 Nr. 48). Weigert sich der Arbeitnehmer, die ihm im Rahmen einer rechtmäßigen Ausübung des Weisungsrechts gegebenen Anweisungen auszuführen, so kann dies den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen (BAG
- Urteil vom
- April 2001 - 2 AZR 580/99 - NZA 2001, 893; BAG Urteil vom
- November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50). Randnummer 29 Die Weigerung, nach E zu fahren und das Verhalten des Klägers seinen Vorgesetzten gegenüber ist eine grobe Vertragsverletzung. Es besteht eine deutliche negative Verhaltensprognose (vgl. BAG Urteil vom
- Juni 2010 – 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32; BAG Urteil vom
- Nov. 2009 – 2 AZR 751/08 - EzA § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 5; BAG Urteil vom
- 12.2007 - 2 AZR 818/
§ 4n.F. KSch
G Nr. 82; BAG Urteil vom
- Mai 2007 - 2 AZR 200/06– Juris; BAG Urteil vom
- Juni 2004 – 2 AZR 63/03–EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65). Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Normalerweise ergibt sich dies aus weiteren Vertragsverletzungen nach einer oder mehreren Abmahnungen, einer Abmahnung bedarf es jedoch dann nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar -ausgeschlossen ist (BAG Urteil vom
- Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35). Randnummer 30 Das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Vorgesetzten war nicht akzeptabel. Die Erteilung von Anweisungen durch einen Geschäftsführer bedarf nicht dessen Eintragung in das Handelsregister. Dr. D hatte zweifellos die vertragliche Position eines Vorgesetzten des Klägers. Der Kläger hat mit seinem missachtenden Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten in der Messeöffentlichkeit absolut überzogen. Dass eine derartige demonstrative Herabsetzung der Vorgesetzten in der Messeöffentlichkeit von der Beklagten nicht hingenommen werden wird, musste dem Kläger auch ohne Abmahnung klar gewesen sein. Es handelt sich auch nicht um eine punktuelle Überreaktion, sondern einer massiven Herabwürdigung dieser beiden Personen an zwei Tagen hintereinander. Randnummer 31 Die vorzunehmende Interessenabwägung zeigt keinen angemessenen Weg, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten angesichts des Verhaltens des Klägers unzumutbar sind (BAG Urteil vom
- Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35). Der Kläger hat gewichtige Interessen vorzuweisen, vor allem seine fast zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit und seine Verdienste, die er sich um die Beklagte erworben hat, sein Lebensalter und seine erheblichen Unterhaltspflichten sowie sein großes Engagement und sein Einsatz in dem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger in seiner Position angesichts der Umstrukturierungen im Unternehmen bedroht sah. Gleichwohl überwiegen die Interessen der Beklagten an der fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil der Kläger auf der Messe überzogen hat und auch seine Situation die Herabsetzung seiner Vorgesetzten nicht rechtfertigen konnte. Die Beklagte müsste auch zukünftig mit einem derart vertragswidrigen Verhalten des Klägers rechnen. Die Vorgesetzten sind den Wünschen des Klägers durchaus nachgekommen und haben dem Kläger die Anweisung zweifach unterschrieben schriftlich überreicht, aber einer derartigen Herabsetzung des Vorgesetzten durch das Zerreißen der Anweisung und das auf den Bodenwerfen der Schnipsel muss die Beklagte die Vorgesetzten nicht mehr aussetzen. Randnummer 32 Die Kündigung verstößt, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, schließlich nicht gegen § 102 BetrVG. Auf die fast siebenseitige Anhörung vom
- und
- Sept. 2010 wird Bezug genommen (Bl. 17 ff., 30 d. A.). Randnummer 33 Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet, weil die mit Schreiben der Beklagten vom
- Sept. 2010 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, der es der Beklagten unzumutbar gemacht hätte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, stand dieser nicht zur Seite. Auch hierzu wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 12, 13 der Entscheidungsgründe, Bl. 147 R, 148 d. A.) Bezug genommen. Die Interessenabwägung führt zwar bei der Prüfung der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung zum Überwiegen der Interessen der Beklagten, aber insbesondere angesichts der langjährigen Beschäftigungsdauer, des Einsatzes und der Arbeitsleistung sowie der persönlichen Situation des Klägers war es der Beklagten nicht unzumutbar, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Randnummer 34 Ein Auflösungsantrag kommt für den Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht in Betracht. Randnummer 35 Die Anschlussberufung muss angesichts des festgestellten Bestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch wegen der restlichen Urlaubstage erfolglos bleiben. Randnummer 36 Die Kosten ihrer erfolglosen Berufungen tragen die Parteien wie erstinstanzlich im Verhältnis ihres gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Randnummer 37 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003463
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