Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 31. August 2011, 14 Ca 400/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011, 14 Ca 400/11
§ 1Tarifverträge: Lufthansa Nr.
33; BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07–
§ 1Tarifverträge: Lufthansa Nr.
43) . Randnummer 17 § 5 MTV Nr. 1a lautet soweit vorliegend von Interesse auszugsweise: Randnummer 18 § 5 Anspruch auf Vergütung Randnummer 19
(1)Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: Randnummer 20 … Randnummer 21
(2)Ein Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt wird, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Vergütung zugrunde zu legen. Randnummer 22
(3)Besteht während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch, so gilt folgende Regelung: Randnummer 23 a) Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ist für jeden Kalendertag des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug zu bringen. Ist hiernach die Vergütung um mehr als 15/30 zu kürzen, ist sinngemäß nach Abs.
(2)zu verfahren. Randnummer 24 b) Bei Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung oder unentschuldigten Fehlens (Kalendertage ohne Vergütungsanspruch) wird für jeden Fehltag 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug gebracht. Dabei bleibt die Anzahl der auf den jeweiligen Monat anfallenden Kalendertage außer Betracht. Sind hiernach mehr als 15/30 der monatlichen Vergütung in einem Monat in Abzug zu bringen, ist sinngemäß nach Abs.
(2)zu verfahren. Randnummer 25 § 5 Abs. 1 MTV Nr. 1a zeigt in diesem Zusammenhang nur, dass die Vergütung auf monatlicher Grundlage errechnet wird und mit Ausnahme der Mehrflugstundenvergütung vom Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung grundsätzlich unabhängig ist. § 5 Abs. 2 MTV Nr. 1a ist von seinem unmittelbaren Anwendungsbereich her nicht eröffnet, da keine untermonatliche Beschäftigung vorliegt und kann allenfalls über § 5 Abs. 3 lit. a oder b MTV Nr. 1a bei Kürzung um mehr als 15/30 entsprechende Anwendung finden. Einschlägig ist dagegen § 5 Abs. 3 MTV Nr. 1a, wobei Ausgangspunkt der Auslegung nicht der Wortlaut von § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 1a ist, sondern der Wortlaut des Eingangssatzes von § 5 Abs. 3 MTV Nr. 1a. Hieraus ergibt sich, dass die folgende Regelung, und dies sind § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 1a, dann Anwendung findet, wenn im Lauf eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch besteht. Die Tarifnorm knüpft damit auf der Tatbestandsseite allein daran an, dass während des Beschäftigungsverhältnisses im Lauf eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch existiert. Hier wird nicht danach differenziert, aus welchen der verschiedensten in Betracht kommenden Gründe kein Vergütungsanspruch bestehen soll, sondern nur vorausgesetzt, dass dies der Fall ist. Der Eingangssatz des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 1a enthält keinerlei Einschränkung. Er enthält auch keine enumerative Aufzählung. Er erfasst somit alle Fälle, in denen während des Beschäftigungsverhältnisses für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch besteht, sofern nicht die speziellere Vorschrift des § 5 Abs. 2 MTV Nr. 1a für untermonatliche Beschäftigung eingreift. Der generelle Charakter des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 1a lässt sich damit bereits aus seinem Eingangssatz ableiten. Die Regelung unter § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 1a stellt normsystematisch nicht die Tatbestandsseite der Norm dar, sondern die Rechtsfolgenseite, wobei allerdings – aber erst hier – zwischen verschiedenen spezielleren Tatbeständen differenziert wird (vgl. auch BAG
- November 1993 – 1 AZR 472/93– nv., juris) . Dies ändert nichts daran, dass die Regelungen in § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 1a die Rechtsfolgen des im Eingangssatz beschriebenen Tatbestands darstellen und dementsprechend in ihrer Summe alle unter den Eingangssatz fallenden Situationen erfassen sollen. Randnummer 26 Die Regelungen in § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 1a erfassen auch alle im Eingangssatz genannten Situationen, so dass auch insoweit in der Tat eine generelle Regelung vorliegt und nicht lediglich eine enumerative Aufzählung. Dementsprechend liegt auch keine Regelungslücke vor, weder bewusst noch unbewusst. Von bewusster Lücke könnte ohnehin nur dann ausgegangen werden, wenn der Eingangssatz des § 5 Abs. 3 MTV Nr. 1a nicht alle Fälle des fehlenden Vergütungsanspruchs für einen oder mehrere Kalendertage erfassen wollte, sondern nur bestimmte. Dagegen spricht sein Wortlaut, der alle Fälle erfasst. Eine unbewusste Lücke läge vor, wenn trotz des generellen Tatbestands im Eingangssatz in § 5 Abs. 3 lit. a und b MTV Nr. 1a nicht alle denkbaren Fälle geregelt wären. Dies ist indes nicht der Fall. Geregelt sind alle Fälle, wobei letztlich von der Rechtsfolgenseite her nur differenziert wird zwischen Fehltagen wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Vergütungsfortzahlung (§ 5 Abs. 3 lit. a MTV Nr. 1a) und allen sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 1a). Das Begriffspaar „Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung“ und „unentschuldigtes Fehlen“ soll damit alle Fälle des Eingangssatzes von § 5 Abs. 3 MTV Nr. 1a erfassen mit Ausnahme des in § 5 Abs. 3 lit. a MTV Nr. 1a genannten Falles der Arbeitsunfähigkeit. Im Ergebnis regelt § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 1a damit alle Fälle des nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruhenden entschuldigten Fehlens ohne Vergütungsanspruch („Arbeitsbefreiung“) und des unentschuldigten Fehlens. Zumindest regelt § 5 Abs. 3 lit. b damit auch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik. Denn diese stellt jedenfalls eine „Arbeitsbefreiung“ im Sinne der Tarifvorschrift dar (für den Bereich des MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen offen gelassen von BAG
- Februar 2007 – 9 AZR 374/06–
§ 1Tarifverträge: Presse Nr.
18) . Randnummer 27 Unter Arbeitsbefreiung wird im herkömmlichen Sprachgebrauch die kurzfristige „Beurlaubung von der Arbeit“ verstanden (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, I, 1980, S. 302) , wobei allerdings bereits der Rückgriff auf das Wort „Beurlaubung“ die Möglichkeit von Missverständnissen eröffnet. Im Ergebnis ist zu differenzieren zwischen einem gestaltenden Akt, der „Suspendierung“ oder der „Freistellung“, der zum Wegfall der Arbeitspflicht führt, und der unbezahlten oder bezahlten „Arbeitsbefreiung“ oder „Freistellung“ als einer – ggf. hieraus resultierenden – Rechtsfolge (MünchArbR/Reichold,
- Aufl., § 37 Rdnr 1) . Nach diesem Verständnis stellt die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ebenfalls eine „Arbeitsbefreiung“ dar, denn die beiderseitigen Hauptpflichten und damit auch die Arbeitspflicht sind aufgehoben (BAG
- Juli 2005 – 1 AZR 133/04– AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 170 mwN.) , der Arbeitnehmer ist von der Arbeitspflicht befreit. Aber auch dann, wenn man den Begriff der „Arbeitsbefreiung“ enger fasst und in ihm den gestaltenden Akt verstehen sollte, der zum Wegfall der Arbeitspflicht führt, ist die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik erfasst. Die Tarifnorm stellt dann nicht darauf ab, wer die zum Wegfall der Hauptleistungspflicht führende gestaltende Erklärung abgegeben hat. Insbesondere wird in § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 1a nicht ausschließlich eine Arbeitsbefreiung „durch den Arbeitgeber“ erfasst. Damit fällt auch eine Arbeitsbefreiung durch den Arbeitnehmer selbst unter § 5 Abs. 3 lit. b MTV Nr. 1a. Selbst wenn man daher für den Begriff der „Arbeitsbefreiung“ eine gestaltende Erklärung fordern wollte, läge diese vor. Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden noch nicht durch den Streikaufruf der Gewerkschaft suspendiert. Vielmehr bedarf es hierzu einer konkludenten oder ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers, am Streik teilzunehmen, als gestaltender Erklärung (BAG
- März 1995 – 1 AZR 786/94– AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 68; MünchArbR/Reichold,
- Aufl., § 37 Rdnr 31) . Randnummer 28 Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf
- Juli 1998 – 8 Sa 680/98– nv., juris) steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Manteltarifvertrages für Angestellte der Druckindustrie in Nordrhein-Westfalen vom
- Februar 1997, der gerade keine § 5 Abs. 3 Eingangssatz MTV Nr. 1a entsprechende Regelung aufweist. Randnummer 29 § 4,
- Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 1a steht dem ebenfalls nicht entgegen. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 30 Den Mitarbeitern stehen in jedem Quartal 35 freie Kalendertage am dienstlichen Wohnsitz zu. Die Zahl der freien Tage im Quartal kann um bis zu fünf Kalendertage reduziert werden. Die hierdurch fehlenden freien Tage werden innerhalb eines Jahres nachgewährt, es sei denn, sie werden mit Einverständnis des Mitarbeiters pro Tag mit 1/20 der Monatsvergütung abgegolten. Randnummer 31 Von den freien Quartalstagen stehen den Mitarbeitern innerhalb eines Kalendermonats 10 freie Kalendertage zu. Die Zahl der freien Tage im Monat kann um bis zu zwei Kalendertage reduziert werden, die in den zwei Folgemonaten nachgewährt werden, es sei denn, die freien Tage werden nach der vorstehenden Regel abgegolten. Randnummer 32 Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass diese Vorschrift einen anderen Regelungsbereich betrifft und es hierbei auch nicht um die Kürzung der monatlichen Vergütung, sondern um eine zusätzliche Zahlung geht. Die Vorschrift zeigt, dass die Tarifvertragsparteien die Abgeltung freier Tage am dienstlichen Wohnsitz in der Tat anders bewerten als Fehltage, gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass und aus welchen Gründen Streikteilnahme nicht wie ein Fehltag, sondern wie ein abgegoltener freier Tag zu bewerten sein sollte, dies dann allerdings im Rahmen einer in § 4,
- Abschnitt MTV Nr. 1a überhaupt nicht vorgesehenen Vergütungskürzung. Randnummer 33 Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 35 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003466