Obsah (7)
§ 102§§ 8§ 64§ 7§ 4§ 5§ 85Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 9. März 2011, 17 Ca 6733/10, Urteil nachgehend BAG, 20. Dezember 2012, 2 AZN 1973/12 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankf
§ 102Betr
VG unwirksam. Die Kündigung vom
- September 2010 beende das Arbeitsverhältnis der Parteien zum
- März 2010, weil sie wegen Nichteinhaltung der Klagefrist des § 4 KSchG als von Anfang an wirksam gelte. Die Kündigungsschutzklage sei mit diesem Antrag nicht nachträglich zuzulassen. Dem Kläger sei hier das Verschulden seiner Anwälte zuzurechnen. Es sei von einem Organisationsverschulden der Anwälte auszugehen, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte sicherstellen müssen, dass auch in seiner Urlaubsabwesenheit eingehende Kündigungen organisatorisch so abgewickelt würden, dass er diese nach seiner Rückkehr auch bearbeiten könne. Es genüge dabei nicht, den Anruf des Klägers auf dem in der Kanzlei auch eingegangenen Kündigungsschreiben zu notieren. Es habe vielmehr nahe gelegen z.B. auch einen Telefonvermerk zu fertigen. Dann hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am
- Oktober 2010 bei Durchsicht der Akte merken können, dass noch eine weitere Kündigungserklärung existierte. Es fehle an Darlegungen zu diesbezüglichen organisatorischen Vorkehrungen. Hinzu komme, dass die verantwortliche Sekretärin nur halbtags arbeite. Insoweit sei nicht dargelegt worden, welche organisatorischen Vorkehrungen bezüglich der Wahrung von Fristen für den Fall der Abwesenheit des Büropersonals getroffen seien. Auch dies stelle ein den Anwälten zuzurechnendes Organisationsverschulden dar. Randnummer 28 Gegen dieses vorgenannte, dem Kläger am
- Mai 2011 zugestellte Urteil, hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
- März 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen teilweise Berufung eingelegt. Randnummer 29 Er hält an seiner Auffassung fest, dass er die Klagefrist nicht schuldhaft versäumt habe und ihm auch ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen sei. Auf die Halbtagstätigkeit der Mitarbeiterin F komme es schon deshalb nicht an, weil das Kündigungsschreiben am
- September 2010 in den Briefkasten eingelegt worden sei, als die Kanzlei insgesamt unbesetzt gewesen sei und die Mitarbeiterin F es innerhalb ihrer Arbeitszeit am Morgen des
- September 2010 mit der Tagespost dem Briefkasten der Kanzlei entnommen habe. Der geforderte Telefonvermerk befinde sich auf dem Kündigungsschreiben vom
- September
- Soweit das Arbeitsgericht die Anfertigung eines weiteren Telefonvermerks fordere, überspanne es damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation. Es sei nicht erforderlich, dass derselbe Vorgang mehrfach dokumentiert werde. Im Übrigen ist er weiter der Meinung, dass die Büroorganisation auch geeignet und ausreichend dem Fall der Urlaubsabwesenheit eines sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten gerecht werde. Hätte Frau F sämtliche ihr gegebenen Anweisungen eingehalten, wäre es nicht zur Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gekommen. Randnummer 30 Er beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom
- März 2011 – 17 Ca 6733/10 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die mit Schreiben vom
- September 2010 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist; diese Klage nachträglich zuzulassen. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Kläger es mit seiner Berufung angreift und hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klage mit dem Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom
- September 2010 nicht nachträglich zuzulassen sei. Randnummer 35 Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 817 - 820 d.A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom
- Oktober 2011 (Bl. 844 - 853 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom
- März 2012 (Bl. 869 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 I. Die Berufung des Klägers gegen das am
- März 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist
§§ 8Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Arb
GG statthaft und in gesetzlicher Form und Frist
§ 64Abs. 6 S. 1 Arb
GG iVm. §§ 519, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Randnummer 37 II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem gegen die ordentliche Kündigung vom 15. September 2010 zum 31. März 2011 gerichteten Kündigungsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn diese Kündigung gilt als von Anfang an wirksam
§ 7KSch
G, weil der Kläger die Frist des § 4 KSchG zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung nicht gewahrt hat und die Klage auch auf den zulässigen und fristgerecht gestellten Antrag nach § 5 KSchG nicht nachträglich zuzulassen ist. Daher hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund dieser Kündigung zum 31. März 2011 geendet. Randnummer 38 1. Der Kläger hat den gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15. September 2010 gerichteten Kündigungsschutzantrag nicht rechtzeitig erhoben.
§ 4S. 1 KSch
G muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Das Kündigungsschreiben vom
- September 2010 ist dem Kläger am
- September 2010 zugegangen. Die Dreiwochenfrist lief demnach am
- Oktober 2010 ab. Der gegen die Kündigung vom
- September 2010 gerichtete Klageantrag ging erst am
- November 2010 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein. Damit ist die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG nicht eingehalten. Randnummer 39
- Der außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG eingereichte Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom
- September 2010 war auch nicht nachträglich zuzulassen. Randnummer 40 a.
§ 5Abs. 1 S. 1 KSch
G ist auf den Antrag des Arbeitnehmers die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Beruht die Fristversäumnis auf einem Verschulden der klagenden Partei, so scheidet die nachträgliche Zulassung aus.
§ 5Abs.
2 Hs. 1 ist der Antrag mit der Klageerhebung zu verbinden.
§ 5Abs. 2 S. 2 KSch
G muss der Antrag ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
§ 5Abs.
3 S. 1 ist der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Randnummer 41 aa) Die Partei hat nicht nur für - hier nicht in Betracht kommendes - eigenes Verschulden einzustehen. Sie muss sich nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber das eines Dritten, etwa einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten, zurechnen lassen (BAG
- November 2011 – 2 AZR 614/10 - NZA 2012, 413-414;
- Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - BAGE 129, 32;
- Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 15 = EzA KSchG § 5 Nr. 36). Bestellt der Prozessbevollmächtigte für seinen Urlaub einen anderen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter, so ist dieser nun ebenfalls Bevollmächtigter der Prozesspartei; auch sein Verschulden wird der Prozesspartei
§ 85Abs. 2 ZPO zugerechnet (vgl. BVerw
G 12. Juni 2001 – 2 B 28/01– (
- nv)zitiert nach juris Rz. 5). Randnummer 42
- bb)Hat der Prozessbevollmächtigte die Fehlleistung des Dritten seinerseits mit verursacht, weil dieser nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, angewiesen oder überwacht worden ist, so liegt in einem solchen Unterlassen ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten (BAG 24. November 2011 – 2 AZR 614/10 - NZA 2012, 413-414 mwN.). Die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens ist anhand des in § 276 Abs. 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten. Verschulden umfasst demnach jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entscheidend ist die üblicherweise zu erwartende Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Deshalb bestimmt im Fall eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens die erwartbare Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts das rechtliche Maß (24. November 2011 – 2 AZR 614/10 - NZA 2012, 413-414 mwN.). Randnummer 43
- cc)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die erkennende Kammer anschließt, verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um die rechtzeitige Fertigung fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH 9. Oktober 2007 – XI ZB 14/07– zitiert nach juris; 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214 mwN.). So kann der Anwalt etwa anordnen, dass zuerst die Fristen im Fristenkalender notiert werden, bevor er das Empfangsbekenntnis unterschreibt (vgl. BGH 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85, VersR 1985, 962, 963). Unterlässt er eine solche Anordnung oder entspringt die einzuhaltende Frist nicht einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, so ist er allerdings verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung der einzuhaltenden Frist im Fristenkalender erfolgt (vgl. BGH 25. März 1992 -XII ZR 268/91, FamRZ 1992, 1058). Dabei enthebt auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt nicht von jedweder Organisations- und Kontrollpflicht. Zwar braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Allgemeinen kann er darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. BGH 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte über die Eintragung einer Klageerhebungsfrist in Kündigungsschutzsachen in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. zu Berufungsfristen BGH 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783; 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Klageerhebungsfrist in einer Kündigungsschutzsache nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. zur Berufungsfrist BGH 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 aaO; 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). Randnummer 44 b. Diesem Maßstab folgend ist der zulässige und form- und fristgerecht gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung des gegen die Kündigung vom 15. September 2010 gerichteten Kündigungsschutzantrages unbegründet. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind den Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden. Randnummer 45
- aa)Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stellt es kein Organisationsverschulden der Rechtsanwälte G und D dar, dass im Rahmen des Antrages auf nachträgliche Zulassung des gegen die Kündigung vom 15. September 2010 gerichteten Kündigungsschutzantrages kein Vortrag für den Fall gehalten wurde, dass fristauslösende Postsendungen in Zeiten der Abwesenheit der halbtags vormittags tätigen Mitarbeiterin F in den Briefkasten der Kanzlei eingelegt werden. Zum einen stellt bereits mangelnder Vortrag nicht ein Organisationsverschulden dar. Zum anderen kommt es auch darauf nicht an, da der Kläger selbst dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsanwalt G rechtzeitig von dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger am 16. September 2010 erfahren hat, indem er diesen telefonisch kontaktierte. Randnummer 46
- bb)Die Kammer teilt des Weiteren die Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht, soweit dieses angenommen hat, es genüge nicht, den Anruf des Klägers einfach auf dem in der Kanzlei eingegangenen Kündigungsschreiben vom 15. September 2010 notieren zu lassen. Denn zum einen würde die Annahme einer Pflicht zur Mehrfachdokumentation ein und desselben Vorgangs – hier des Anrufs des Klägers – die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht überspannen. Zum anderen genügt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens die Anbringung eines Eintragungsvermerks über notierte Fristen im Fristenkalender auf dem jeweiligen Schriftstück (BGH 26. Januar 2009 – II ZB 6/08– NJW 2009, 1083 – 1085 = DB 2009, 619 [LS]). Dies muss dann auch für Telefonvermerke gelten, selbst wenn diese der Dokumentation eines Fristbeginns dienen. Randnummer 47
- cc)Das Arbeitsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung für die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage betreffend die Kündigung vom 15. September 2010 angenommen und der Kläger muss sich dieses Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Randnummer 48 Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es bei Vorlage eines Kündigungsschreibens bzw. Kenntnisnahme vom Zugang eines Kündigungsschreibens beim Mandanten, in dessen Kündigungsschutzklage die Kanzlei mandatiert ist, die Notierung der Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt das Kündigungsschreiben zusammen mit der Handakte vorgelegt wird (vgl. BGH 23. September 2009 – IV ZB 14/09– zitiert nach juris zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist). Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einer Frist einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Fristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Frist im Kalender eingetragen worden ist (BGH 26. Januar 2009 – II ZB 6/08– NJW 2009, 1083; 5. Februar 2003 – VIII ZB 115/02 - ZIP 2003, 1050, 1051; 21. April 2004 – XII ZB 243/03–FamRZ 2004, 1183). Wird dem Rechtsanwalt die Sache vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Fristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BHG 8. Februar 2010 – II ZB 10/09– MDR 2010, 533, 534 – mwN.; 22. September 2011 – III ZB 25/11– (
- nv)zitiert nach juris – Rz 8). Randnummer 49 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Rechtsanwalt G am 17. September 2010 nach dem Telefonat mit dem Kläger die Notierung der Klageerhebungsfrist auf den 7. Oktober 2010 anhand der Handakte hätte kontrollieren müssen und nicht nur anhand der von der Mitarbeiterin F auf dem der Kanzlei zugegangenen Kündigungsschreiben vom 15. September 2010 angebrachten Notiz „F. 07.10.2010 Kündigungsschutzklage not. F“. Die Kontrolle der Fristnotierung war ihm hingegen nicht möglich, weil ihm die Handakte nicht vorgelegt worden war. Dies befreite jedoch den Rechtsanwalt nicht von der Pflicht, die ihm obliegende Prüfung nachzuholen. Er hätte daher die Vorlage der Handakten nach (angeblicher) Eintragung der Frist(
- en)im Fristenkalender veranlassen müssen. Dies hat er nicht getan. Dieses Unterlassen führte dazu, dass wegen der nicht ordnungsgemäßen Abheftung des in der Kanzlei eingegangenen und mit dem Fristnotierungsvermerk versehenen Kündigungsschreibens in der Handakte ein Hinweis auf eine (wenn auch tatsächlich unterbliebene) Fristeintragung nicht ersichtlich war und dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt D am 4. Oktober 2010 nicht auffallen konnte. Rechtsanwalt G durfte sich auch nicht wegen der Vorlage des mit dem Fristnotierungsvermerk versehenen Kündigungsschreibens darauf verlassen, dass die Handakte die Eintragung der Klagefrist für den 7. Oktober 2010 erkennen lässt. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BHG 8. Februar 2010 – II ZB 10/09– MDR 2010, 533, 534 – mwN.). Aber im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt G im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Fristnotierung aus der Handakte nicht eine mündliche Einzelanweisung gegeben, sondern er hat bei der Rückgabe des mit dem Fristnotierungsvermerk versehenen Kündigungsschreibens weitere mündliche Anweisungen - insgesamt vier mündliche Anweisungen - gegeben. Dabei handelte es sich um die weiteren Anweisungen des Fertigens von Kopien aus einer juristischen Fachzeitschrift, das Ablegen derselben in den Aktendeckel der Handakte und der Wiedervorlage der Handakte an Rechtsanwalt D am 4. Oktober 2010. Die mündliche Anweisung mehrerer Aufgaben birgt immer die Gefahr in sich, dass einige oder alle Anweisungen unerledigt bleiben oder nicht mit der hinreichenden Aufmerksamkeit und dann falsch erledigt werden. Randnummer 50 Hinzu kommt, dass auch die nur mündliche Anweisung des Rechtsanwalts G an die Mitarbeiterin F, dem Sachbearbeiter die Akte am 4. Oktober 2010 zur weiteren Bearbeitung wieder vorzulegen, schuldhaft nicht hinreichend deutlich erfolgt ist. Er hätte der Mitarbeiterin auch mitteilen müssen, dass diese Wiedervorlage einen über die Klageerhebung gegen die Kündigung vom 13. September 2010 hinaus gehenden Zweck verfolgt, nämlich die von ihm als sinnvoll und naheliegend angesehene gleichzeitige Klageerhebung gegen die nachgeschobene fristgerechte Kündigung vom 15. September 2010. Dies gilt hier insbesondere, weil zum einen in derselben Sache für den 4. Oktober 2010 bereits eine Frist zur Klageerhebung gegen die in der Handakte ordnungsgemäß abgeheftete Kündigung vom 13. September 2010 notiert war und Rechtsanwalt G diese Frist und deren ausdrücklicher Zweck bekannt waren. Dies gilt zum anderen deswegen, weil Rechtsanwalt G auch die Handhabung von Wiedervorlagen bei Ablauf einer Klageerhebungsfrist, nämlich Vorlage der Handakte mit einem Hinweiszettel „Fristablauf heute“, bekannt war und ihm deshalb bewusst sein musste, dass das von ihm mit der Wiedervorlage für den 4. Oktober 2010 verfolgte Ziel, „beide Kündigungen mit einer einheitlichen Klage anzugreifen“ für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht ohne weiteres aus der Wiedervorlage mit dem Hinweiszettel „Fristablauf heute“ ersichtlich sein konnte, zumal der Hinweiszettel auch nur für eine Kündigung zutreffend war. Damit war für Rechtsanwalt G bei seiner mündlichen Anweisung an die Mitarbeiterin F am 17. September 2010 erkennbar, dass es aufgrund der mangelnden Präzisierung seiner Wiedervorlageanweisung zu einer Missinterpretation des Hinweiszettels bei Aktenvorlage kommen musste. Hätte Rechtsanwalt G seine Anweisung zur Wiedervorlage für den 4. Oktober 2010 mit dem im Kalender einzutragenden Hinweis verbunden, dass Klage gegen zwei Kündigungen erhoben werden sollte oder er dies für sinnvoll und naheliegend halte und seinem Kollegen dies mit der Wiedervorlage der Akte antragen will, so hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus Anlass der Wiedervorlage mit derartigen Hinweisen, mangels Vorfindens eines weiteren Kündigungsschreibens im Urlaubsteil der Handakte, Rücksprache gehalten. Dadurch wären die weiteren Fehler der Mitarbeiterin F (Nichtnotierung der Klageerhebungsfrist im Kalender und Nichteinheftung des Kündigungsschreibens vom 15. September 2010 in den Urlaubsteil der Handakte) ohne Auswirkung geblieben, weil dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt entweder eine entsprechende Auskunft gegeben worden wäre oder er aus gegebenem Anlass die Akte auch im Aktendeckel durchgesehen hätte. Randnummer 51
- dd)Einen weiteren Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht in Fristensachen sieht die Kammer darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt D, sein Bemerken um die Nichtnotierung der für den 4. Oktober 2010 eingetragenen Frist auf dem ersten Kündigungsschreiben vom 13. September 2010 nicht zum Anlass genommen hat, den gesamten Akteninhalt zu sichten und dies auch nicht zum Anlass genommen hat, seinen Urlaubsvertreter und/oder die Mitarbeiterin F zu weiterem Eingang von Post in diesem Mandat zu befragen. Denn stellt der mandatierte Rechtsanwalt bei Wiedervorlage der Handakte nach Urlaubsabwesenheit fest, dass während seiner Urlaubsabwesenheit eine generelle Handlungsanweisung von einer geschulten und als zuverlässig erprobten Kanzleikraft unbeachtet geblieben ist, so muss er den gesamten Akteninhalt auf mögliche weitere Fehlerquellen kontrollieren und die für die Unterlassung verantwortliche Kanzleikraft über den etwa während seines Urlaubs veränderten Aktenstand befragen und seinen Urlaubsvertreter über die bemerkte Falschbearbeitung informieren sowie diesen zu seinem Kenntnisstand in der Akte befragen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen. Dies stellt einen erheblichen Organisationsmangel dar. Zur sorgfältigen Überwachung einer ansonsten als zuverlässig erprobten Kanzleikraft gehört nach Auffassung der Kammer gerade im Falle eines festgestellten Fehlers, die Bearbeitungsüberprüfung durch den Rechtsanwalt anhand aller im Mandat vorliegenden Unterlagen und anhand aller bestehenden Möglichkeiten. Dies gilt erst recht, wenn innerhalb der Frist, deren Ablauf näher rückt (hier die Klageerhebungsfrist bezüglich der fristlosen Kündigung vom 13. September 2010) im Hinblick auf die Fristenkontrolle eine Abweichung vom routinemäßigen Bürobetrieb eingetreten ist (vgl. BGH 9. Oktober 2007 – XI ZB 14/07– (
- nv)zitiert nach juris – Rz. 10; OLG Nürnberg 21. Januar 2009 – 9 UF 1531/08 – (
- nv)zitiert nach juris – Rz. 12). Dann genügt ein bloßer Hinweis wegen der fehlerhaften Bearbeitung an die Kanzleikraft nicht mehr. Dass der Prozessbevollmächtigte seiner Pflicht zur zumindest stichprobenartigen Überprüfung, die er im Übrigen als regelmäßigen Kontrollvorgang nach Urlaubsrückkehr darstellt, gerade in dieser Sache nachgekommen ist, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Randnummer 52 3.
§ 7KSch
G gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn deren Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Dies ist wie oben ausgeführt der Fall. Die Kündigung vom
- September 2010 gilt als von Anfang an wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum
- März 2011 beendet. Randnummer 53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 54 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003469