(5)Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen. Randnummer 32 Anhang 3 Randnummer 33 Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen. Randnummer 34 Maler- und Lackiererhandwerk Randnummer 35 1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten. Randnummer 36 2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. Randnummer 37 3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht. Randnummer 38 4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. Randnummer 39 (…) Randnummer 40 6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Randnummer 41
- a)Wärmedämmverbundsystemarbeiten, Randnummer 42 (…) Randnummer 43 überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. Randnummer 44 (…)“ Randnummer 45
- a)Die Beklagte hat ihren Sitz im Ausland. Unterstellt man, dass die Betriebsstätte in C eine selbständige Betriebsabteilung gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI S. 2 VTV 2008/09 ist, so gilt Abs. 5 des Ersten Teils der Einschränkungen der AVE. Danach erstreckt sich die AVE nicht auf selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, die überwiegend Tätigkeiten ausführen, welche unter den fachlichen Geltungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks fallen. Randnummer 46 WDVS-Arbeiten werden sowohl von den Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks (s. Anhang 3 der AVE-Einschränkungen: Maler- und Lackiererhandwerk, Abs. 1 und Abs. 6 lit.
- a)als auch von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 40 VTV erfasst. Die bei inländischen Betrieben für eine Zurechnung zum Maler- und Lackiererhandwerks notwendige mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks gilt für ausländische Betriebe nicht. Dies folgt aus Abs. 5 des Ersten Teils der Einschränkungen der AVE. Dementsprechend hat die ULAK der Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2010 (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2011, Bl. 53 d.A.) mitgeteilt, dass bei Überwiegen der WDVS-Arbeiten seit 2008 keine Pflicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren bestehe. Randnummer 47
- b)Unterstellt man - im Sinne der Klägerin und ohne weitere Prüfung -, dass die Betriebsstätte in Brühl als selbständige Betriebsabteilung im Sinne des Tarifvertrages zu qualifizieren ist und dort 2009 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ist Abs. 5 des Ersten Teils der Einschränkungen der AVE zu beachten. Die Betriebstätte in Deutschland kann auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht für sich allein betrachtet als selbständige Betriebsstätte angesehen werden, sondern nur gemeinsam mit dem Einsatz der aus Polen entsandten Arbeitnehmer. Randnummer 48 Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sich die Selbständigkeit der Betriebsstätte in C gegenüber dem Betrieb am Firmensitz in Polen daraus ergebe, dass in C über die Koordination der entsandten Arbeitnehmer hinaus eigene Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurden. Danach sind die 2009 nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit polnischen Arbeitsverträgen zusammen mit den nach deutschem Recht unmittelbar in C beschäftigten Arbeitnehmern als eine Betriebsabteilung anzusehen. Die –streitige – Selbständigkeit dieser Betriebsabteilung kann für die Prüfung unterstellt werden. Randnummer 49 Die gemeinsame Betrachtung der Gruppe der entsandten Arbeitnehmern mit einer ihren Einsatz steuernden Betriebsstätte in Deutschland, die organisatorisch und räumlich abgrenzbar ist und eine eigene Leitungsebene hat, entspricht auch der vorzufindenden Rechtsprechung zu Betriebsabteilungen von Mischbetrieben mit Sitz außerhalb Deutschlands. Die Frage, ob eine selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI S. 2 VTV angenommen werden konnte, ist immer für die Gruppe der entsandten Arbeitnehmer und die mit deren Einsatz befasste Betriebsstätte in Deutschland gemeinsam geprüft und beantwortet worden (vgl. BAG Urteil vom 19. November 2008 – 10 AZR 864/07– NZA-RR 2009, 541; BAG Urteil vom 21. November 2007 – 10 AZR 782/06– NZA-RR 2008, 253; BAG Urteil vom 25. Januar 2005 – 9 AZR 44/04– NZA 2005, 1365) . Randnummer 50 Eine gedankliche Trennung der Betriebsstätte in C sowohl von den entsandten Arbeitnehmern als auch zusätzlich von den in Polen vom dortigen Betriebssitz aus beschäftigten Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. In Deutschland werden nach dem Vortrag der Klägerin WDVS-Arbeiten ausgeführt. Werden diese von der Betriebsstätte in C aus erledigt und gesteuert, kann eine selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI S. 2 VTV 2008/09 vorliegen. Der erstinstanzliche Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI S. 3 VTV 2008/09 geht fehl, da sie sich gerade auf das Vorhandensein einer stationären Betriebsstätte mit eigenen Betriebsmitteln in C stützt. Die unterschiedlichen Betriebsnummern bzw. Arbeitgebernummern für die Betriebsstätte in C einerseits und die 2009 nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer andererseits beruhen auf der getrennten Erfassung durch die Klägerin und die ULAK. Sie lassen keinen Rückschluss zu, dass die Beklagte den Einsatz der entsandten Arbeitnehmer von Polen aus steuerte und davon unabhängig einen weiteren Betrieb in Brühl hatte, der ebenfalls, aber von den entsandten Arbeitnehmern organisatorisch und tatsächlich getrennt, WDVS-Arbeiten aufgrund eigener Aufträge ausführte. Hiergegen spricht schon die Anzahl der durchschnittlich zwei Arbeitnehmer, die 2009 von der Beklagten in C nach deutschem Recht beschäftigt wurden. Schließlich ist auch das Entsendeverfahren über C abgewickelt worden, wie das Schreiben der ULAK an die Beklagte vom 31. August 2010 erkennen lässt (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2011, Bl. 53 d.A.). Randnummer 51
- c)Die – angenommene – selbständige Betriebsabteilung fällt als Ganzes unter die Einschränkung der AVE nach Abs. 5 des Ersten Teils dieser Einschränkungen. Abs. 5 stellt auf den Betriebssitz im Ausland ab, nicht darauf, ob die Arbeitnehmer der Betriebsabteilung nach ausländischem oder deutschem Recht beschäftigt werden. Danach war auch eine Betriebsabteilung der Beklagten in Deutschland von der AVE nicht erfasst, da diese nach dem Vortrag der Klägerin insgesamt WDVS-Arbeiten ausführte. Die Frage, ob die Beklagte auch in Polen überwiegend WDVS-Arbeiten ausführt oder nicht und daher möglicherweise ein Mischbetrieb vorliegt, stellt sich gar nicht. Eine isolierte Betrachtung der nur von der Betriebsstätte in C aus beschäftigten und nicht entsandten Arbeitnehmer der Beklagten ist nach dem Wortlaut des Abs. 5 des Ersten Teils der AVE- Einschränkungen ausgeschlossen. Randnummer 52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 53 Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003484