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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 75/12 Beschluss § 23 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 4 BetrVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 9. Februar 2012, 3 BV 774/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 - 3

§ 23Betr

VG 2001 Nr. 4). Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG 18. August 2009 -1 ABR 47/

§ 17AGG Nr 1). Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Ez

A § 77 BetrVG 2001 Nr. 8). Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet (Fitting BetrVG

  1. Aufl. § 23 Rn. 65). Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG
  2. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 51). Randnummer 21 Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin nicht grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen. Das Beteiligungsrecht nach § 98 Abs 3 und 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat wie hier durch E-Mail vom
  3. März 2011 (Bl. 7 d. A.) geschehen zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat und sich nicht darauf beschränkt, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen (BAG Beschluss vom
  4. April 2010 - 1 ABR 78/

§ 118Betr

VG 2001 Nr. 9). Der einmalige Verstoß der Beteiligten zu 2) kann jedoch nicht als grob im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG angesehen werden. Die Beteiligte zu 2) hat zudem das Beteiligungsverfahren mit Memorandum vom

  1. März 2011 eingeleitet und den Mitarbeiter A vorgeschlagen. Dieser hat seine Teilnahme durch E-Mail vom
  2. März 2011 (Bl. 8 d. A.) begründet und sein Verhalten mit E-Mail vom
  3. Aug. 2011 als nicht korrekt bezeichnet, sich entschuldigt und weitere Versäumnisse dieser Art für die Zukunft ausgeschlossen. Eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung kann hier nicht bejaht werden. Randnummer 22 Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats rechtfertigt sich auch nicht aus § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG unmittelbar. Der Betriebsrat hatte bei der Auswahl der Teilnehmer für die Fortbildungsmaßnahme „MDD Weight und Balance“ mitzubestimmen (vgl. BAG Beschluss vom
  4. Febr. 1988 - 1 ABR 39/86 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 4). Er kann verlangen, dass die Schulungsmaßnahme solange unterbleibt, bis es zu einer Einigung über die Teilnehmer gekommen ist. Es handelt sich um eine Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser sind unter Berufsbildung interne und externe betriebliche Schulungsmaßnahmen zu verstehen, die der Fort- und Weiterbildung dienen. Da Arbeitgeber und Betriebsrat insgesamt mehr Arbeitnehmer zur Teilnahme vorgeschlagen haben als Teilnehmerplätze zur Verfügung stehen, müssen sie sich darüber einigen, von welchen der vorgeschlagenen Arbeitnehmer die Teilnehmerplätze zu besetzen sind. Kommt es darüber zu keiner Einigung, so hat die Einigungsstelle zu entscheiden. Randnummer 23 Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil es sich um einen Globalantrag handelt, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfassen soll, aber unter ihn Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Dies gilt auch nach Erörterung der Problematik des Globalantrages in der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht und der Antragseinschränkung seitens des Betriebsrats. Es reicht für die Annahme des Mitbestimmungsrechts nicht aus, dass der Betriebsrat andere Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme benennt. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG besteht nur dann, wenn die seitens des Arbeitgebers ausgewählten Teilnehmer und die Vorschläge des Betriebsrats zusammen genommen die Anzahl der Fortbildungsplätze überschreiten, anderenfalls kommt es nicht zu einem Konflikt, der nach § 98 Abs. 4 BetrVG bei fehlender Einigung über die Einigungsstelle geklärt werden müsste. Da der Globalantrag des Betriebsrats diese Einschränkung nicht enthält, ist er unbegründet. Randnummer 24 Es besteht aber bereits im Grunde kein Unterlassungsanspruch aus § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag in der Entscheidung vom
  5. April 2010 (- 1 ABR 78/08–EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 9) aus anderen Gründen abgewiesen und ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei „schon deshalb“ unbegründet. In der Entscheidung vom
  6. April 1991 hat das Bundesarbeitsgericht (- 1 ABR 49/90 - EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 7) die Prüfung auf § 23 Abs. 3 BetrVG beschränkt. Es besteht aber auch über § 23 Abs. 3 BetrVG hinaus kein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme, wie er etwa dem Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG zusteht (BAG Beschluss vom
  7. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36). Ein Unterlassungsanspruch lässt sich aus § 98 Abs. 3 BetrVG für die Auswahl der Teilnehmer nicht herleiten. Bei der Wertung der im Gesetz vorgesehenen Rechte kann aus dem allgemeinen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit als Nebenpflicht grundsätzlich auch das Gebot abgeleitet werden, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegensteht (BAG a.a.O.). Daraus folgt allerdings noch nicht, dass jede Verletzung von Rechten des Betriebsrats ohne weiteres zu einem Unterlassungsanspruch führt (BAG a.a.O.). Vielmehr kommt es auf die einzelnen Mitbestimmungstatbestände, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung und die Art der Rechtsverletzung an (BAG a.a.O.). § 87 BetrVG regelt die erzwingbare Mitbestimmung. Maßnahmen in diesem Bereich soll der Arbeitgeber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen können. Verstößt er hiergegen, entsteht eine betriebsverfassungswidrige Lage. § 98 Abs. 5 BetrVG enthält indessen einen eigenständigen Unterlassungsanspruch für den Fall des § 98 Abs. 2 BetrVG, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigung über die Bestellung oder Abberufung der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person nicht zustande kommt. Weil die Norm des § 98 BetrVG mehrere Mitbestimmungstatbestände enthält, aber ausdrücklich nur für einen Tatbestand einen Unterlassungsanspruch vorsieht, für andere ausdrücklich nur die Anrufung der Einigungsstelle, ist kein Raum für einen Unterlassungsanspruch wie er im Rahmen des § 87 BetrVG anerkannt ist, zumal es bei § 98 Abs. 3 BetrVG nicht um die Durchführung der Maßnahme selbst geht, sondern lediglich um die vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer. Randnummer 25 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 26 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache veranlasst, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003486

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