Leitsatz Die Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nach Ablauf der Monatsfrist wegen fehlerhafter Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB) ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gegen den Betriebserwerber sich dahingehend vergleicht, dass kein Betriebsübergang und demzufolge kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Vorbehalt gleichwohl das Widerspruchsrecht gegenüber dem Betriebsveräußerer ausüben zu wollen, ist als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 20. Dezember 2011, 4 Ca 3613/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 – 4 Ca 3613/11 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz hat die Beklagte 1/3 und der Kläger 2/3 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war seit 15. November 1985 als Betriebsleiter, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 27. April 1992, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger war zuletzt eingesetzt in der Kantine des Kunden A (A) am Standort B. Dort waren neben dem Kläger sieben weitere Arbeitnehmer eingesetzt. Der Kläger war Betriebsobmann. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 3.438,40. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 12. November 2010 (Bl. 18-20 d.A.) informierte die Beklagte den Kläger über einen Betriebsübergang auf die C Catering B.V. & Co. KG zum 31. Dezember 2010. Der Betriebsübergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 übernahm C die Bewirtschaftung der Kantine am Standort des Kunden A in B. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass C die Kantine unverändert in den gleichen Räumen unter Nutzung der bisherigen Betriebsmittel fortführte. Auch erfolgte keine Änderung des Betreiberkonzepts. C betreibt weiterhin, wie schon die Beklagte, eine Frischküche und bereitet Speisen unter unveränderter Nutzung der Küche zu. Diese werden unverändert im möblierten Speisesaal eingenommen. Randnummer 3 Am 3. Januar 2011 bot der Kläger der C seine Arbeitsleistung in dem Betrieb in B an. Nachdem C die Weiterbeschäftigung verweigerte, erhob der Kläger am 26. Januar 2011 Klage gegen C und beantragte, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Gleichzeitig verkündete er der Beklagten den Streit. Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch C mit Schreiben vom 15. Februar 2011 stellte der Kläger klageerweiternd einen Kündigungsschutzantrag. Am 26. April 2011 wurde dieser Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Die Parteien stimmten ausweislich des Beschlusses vom 26. April 2011 (Bl. 93 d.A.) einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichtes vom 15. April 2011 zu. Der gerichtliche Vergleich lautet: Randnummer 4 1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass kein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorliegt, dass das Arbeitsverhältnis demzufolge nicht auf die Beklagte übergegangen ist und auch sonst kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde und somit nicht besteht. Randnummer 5 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 45.000,00. Etwaige hierauf entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind vom Kläger zu tragen. Randnummer 6 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle etwaigen wechselseitigen finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien, gleich welcher Art und gleich, ob bei Abschluss dieses Vergleich bekannt oder unbekannt, erledigt und ausgeglichen. Dem Kläger bleibt die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gem. § 613a Abs. 5 und 6 BGB gegenüber der Firma Eurest Deutschland GmbH vorbehalten. Randnummer 7 4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Randnummer 8 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Randnummer 9 Mit Anwaltsschreiben vom 5. Mai 2011 (Bl. 31, 32 d.A.) widersprach der Kläger dann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf C und begehrte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten. Randnummer 10 Zuvor hatte der Kläger am 4. Januar 2011 der Beklagten in der Niederlassung in E seine Arbeitsleistung angeboten. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 (Bl. 21 d.A.) begehrte der Kläger die schriftliche Bestätigung seitens der Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und er weiterbeschäftigt werde. Gleichzeitig behielt er sich etwaige Rechte bezüglich des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang vor. Dies wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2011 (Bl. 26-28 d.A.). Randnummer 11 Der Kläger erhob am 30. Mai 2011 Klage gegen die Beklagte auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Kläger begehrte dabei zuletzt Annahmeverzugslohn für Januar bis Oktober 2011 (= 10 Monate à € 3.438,40) abzüglich seit 25. Januar 2011 gezahlten Arbeitslosengeldes von täglich € 52,92 (vgl. Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Februar 2011 Bl. 22-25 d.A.) und ein im Mai 2011 fälliges vertragliches Urlaubsgeld von € 1.719,20 brutto (= 50% des Monatsverdienstes). Mit Klageerweiterung vom 8. Juni 2011 griff der Kläger eine zwischenzeitlich erklärte Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 (Bl. 47 d.A.) an und begehrte die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich mit Schreiben vom 31. Mai 2011 zum 31. Dezember 2011 wegen Betriebsstilllegung. Die Betriebsratsanhörung erfolgte mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (Bl. 96-98 d.A.) gegenüber dem Betriebsrat des Betriebes A, ausgehändigt an den Kläger und das Ersatzmitglied D D. Randnummer 12 Der Kläger hat gemeint, dass sein Arbeitsverhältnis durch den Prozessvergleich vom 26. April 2011 nicht beendet worden sei. Gegen einen Beendigungswillen spreche, dass die Parteien gerade keine Abfindung vereinbart hätten, sondern eine Zahlung. Der Kläger hat weiter gemeint, das Widerspruchsrecht sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte sei vorgewarnt gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt auf die Nichtausübung vertrauen dürfen. Der Kläger hat weiter gemeint, die Kündigung vom 31. Mai 2011 sei bereits wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam. Der Betriebsrat sei nicht über den Inhalt des Arbeitsvertrages informiert worden und die sich hieraus ergebende Kündigungsfrist. Auch sei der beabsichtigte Kündigungszeitpunkt nicht mitgeteilt worden. Die Kündigung sei auch vor Ablauf der einwöchigen Anhörungsfrist erklärt worden. Der Anhörungsbogen sei D D am 27. Mai 2011 per Boten zugegangen. Der Kläger hat weiter gemeint, die Kündigung hätte der Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedurft. Eine Betriebsschließung würde aufgrund des Betriebsübergangs nicht vorliegen. Der Kläger hat weiter gemeint, die Kündigung sei auch sozial ungerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung seien Betriebsleiterstellen konzernintern ausgeschrieben worden. Das Kündigungsschutzgesetz verweise bezüglich Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf das Unternehmen. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 15 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27. April 1992 als Betriebsleiter zu beschäftigen. Randnummer 16 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.719,20 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen. Randnummer 17 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 24.068,80 brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 9.843,12 netto, zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. August 2011 zu zahlen. Randnummer 18 5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 nicht beendet wird. Randnummer 19 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Randnummer 20 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.315,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.762,80 netto zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. November 2011 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte hat Widerklage und Drittwiderklage gegen C Catering B.V. & Co. KG und beantragt, Randnummer 24 1. festzustellen, dass das zwischen der Beklagten und dem Kläger bis zum 31. Dezember 2010 bestanden habende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2010 auf die Drittwiderbeklagte übergegangen sei; Randnummer 25 2. festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte das übergegangene Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht Offenbach durch Abschluss eines Vergleiches im Verfahren 3 Ca 22/11 beendet haben. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat den Drittwiderklageantrag abgetrennt. Randnummer 27 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 28 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte hat gemeint, aus der Gesamtschau des zwischen dem Kläger und C vor dem Arbeitsgericht am 26. April 2011 geschlossenen Vergleiches sei der Wille der Parteien erkennbar, das im Streit stehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 45.000,00 zu beenden. Die Beklagte hat weiter gemeint, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe nach dem Vergleichsabschluss vom 26. April 2011 nicht mehr, jedenfalls habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Der Kläger habe sich immer wieder die Ausübung des Widerspruchsrechtes vorbehalten, ohne es auszuüben. Dies sei vielmehr erst mit Rechtskraft des Vergleiches vom 26. April 2011 geschehen, erkennbar in der Absicht, zur „Zweitverwertung“ des vermeintlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zu schreiten. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei deshalb auch rechtsmissbräuchlich und wegen Verstoß gegen Treu und Glauben unwirksam. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2011 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 nicht beendet worden ist und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers und zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verurteilt. Den Zahlungsklagen hat das Arbeitsgericht nur teilweise stattgegeben für Ansprüche (Annahmeverzug und Urlaubsgeld) im Zeitraum vom 6. Mai bis 31. Oktober 2011. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass aufgrund evident fehlerhaften Unterrichtungsschreibens der Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang nicht verfristet sei. Es hat angenommen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt habe. Es fehle an Verhaltensweisen des Klägers, die das Vertrauen der Beklagten begründen konnten, der Kläger werde keinen Widerspruch mehr ausüben. Im Gegenteil, der Kläger habe sich ausdrücklich wiederholt vorbehalten, sein Widerspruchsrecht auszuüben. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch nicht über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Er habe keiner Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass die Kündigung vom 31. Mai 2011 wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 2 BetrVG unwirksam sei, weil die Beklagte die Wochenfrist vor Ausspruch der Kündigung nicht abgewartet habe. Randnummer 31 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien innerhalb der zu Protokoll der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 4. Juli 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Randnummer 32 Der Kläger wendet sich gegen die Klageabweisung seines Annahmeverzugslohnanspruchs für die Zeit zwischen Betriebsübergang und Ausübung des Widerspruchsrechts. Er meint aus der "ex-tunc-Wirkung“ des Widerspruchs müsse folgen, dass Annahmeverzugslohnansprüche gegen den alten Arbeitgeber möglich seien. Der Kläger wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 31. Mai 2011 ein, dass der Betriebsrat der zuständigen Regionalniederlassung Rhein-Main in E zu beteiligen gewesen wäre, weil er nach Ausübung des Widerspruchs keinem Betrieb zugeordnet wurde. Auch das Bundesarbeitsgericht gehe in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 – nach Widerspruch von der Zuständigkeit des Betriebsrates am Stammbetrieb aus. Der Kläger meint weiter, er sei zwar als Folge des Widerspruchs aus dem Betriebsrat ausgeschieden, der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 2 KSchG entfalle jedoch deshalb nicht, weil es Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gäbe, was erstinstanzlich nie bestritten worden sei. Der Kläger meint auch, seine Zuordnung zur Niederlassung E mache eine Sozialauswahl erforderlich. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 – 4 Ca 3613/11 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 14.326,67 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.231,60 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2011 zu zahlen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 das am 20. Dezember 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main – 4 Ca 3613/11 – teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 37 Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen und die Feststellung der Unwirksamkeit der vorsorglichen Kündigung vom 31. Mai 2011 nebst der daran anknüpfenden Entscheidungen. Die Beklagte meint, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Das Umstandsmoment sei erfüllt. Der Kläger habe im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert. Bei dem Vergleich des Klägers mit C handele es sich um einen schlichten Abfindungsvergleich, mit dem der Kläger über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert habe. Auch habe der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag gegenüber C im Ergebnis nicht weiter verfolgt. Die Beklagte meint weiter, die Ausübung des Widerspruchsrechtes sei auch rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger sei es nicht darum gegangen, seine individuelle Arbeitgeber-Wahlfreiheit auszuüben, sondern von dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber Zahlungen zu erhalten. Dieses „Maximierungsbestreben“ sei mit dem Gesetzeszweck des § 613a BGB nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte meint weiter, zumindest sei das Arbeitsverhältnis durch die vorsorgliche Kündigung vom 31. Mai 2011 beendet worden. Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund Betriebsübergangs entfallen. Auch andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an anderen Standorten bestünden nicht. Die Betriebsratsanhörung sei am 23. Mai 2011 um 15:35 Uhr an den Kläger und um 16:00 Uhr an D D übergeben worden. Der Betriebsrat habe innerhalb der Wochenfrist, das heißt bis zum 30. Mai 2011, keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen habe es im Zeitpunkt der Kündigung keinen für den Kläger zuständigen Betriebsrat gegeben, so dass ein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 BetrVG entfalle. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angegriffene Urteil. Sie meint, der Kläger müsse sich nach § 615 S. 2 BGB das anrechnen lassen, was er von C erhalten habe, nämlich € 45.000,00 brutto = 13 Monatsgehälter. Über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses haben sich die Parteien im Termin vor dem Berufungsgericht verglichen. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufungen der Parteien sind statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit.
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