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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Ta 242/12 Beschluss Eine Partei ist auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses des Gegners in der

Leitsatz Eine Partei ist auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses des Gegners in der Regel berechtigt, einen am eigenem Wohnort oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Dezember 2010, 1 Ca 3482/10, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Juni 2012 - 1 Ca 3482/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Am
  3. Juli 2011 wurde die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom erkennenden Gericht auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen (13 Sa 42/11). Das Urteil ist nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
  4. Mai 2012 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin nebst Zinsen für den
  5. Rechtszug wie folgt: 1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV (Wert: 4.200,00 €) 436,80 € 1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV (Wert: 4.200,00 €) 327,60 € Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 € Reisekosten zum Termin vom 12.07.2011 (Flug, Taxi), Nr. 7004 VV 547,14 € Abwesenheitsgeld zum Termin vom 12.07.2011 (mehr als acht Stunden), Nr. 7005 VV 60,00 € Zwischensumme 1.391,54 € Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00%) 0,00 € Endsumme 1.391,54 € Randnummer 3 Am
  6. Juni 2012 setzte der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1069,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  7. Mai 2012 fest. Randnummer 4 Die Verminderung im Vergleich zu dem beantragten Betrag ergab sich durch eine Kürzung der Reisekosten von 574,14 € auf 225,37 €, zusammengesetzt aus den Kosten für einen Flug in der Economy-Class von A nach B und zurück für 169,27 € und Taxikosten zum Flughafen und zurück in Höhe von 56,07 €. Dabei ging der Rechtspfleger davon aus, dass sich die Beklagte zur Geringhaltung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten an ihrem Sitz hätte bedienen müssen. Die Mehrkosten für die Beklagtenvertreter mit Sitz in C seien deshalb nicht erstattungsfähig. Randnummer 5 Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  8. Juni 2012 wurde den Klägervertretern am
  9. Juni 2012 zugestellt. Der von diesen für die Klägerin am
  10. Juli 2012 mit Hinweis auf eine Niederlassung der Beklagten in D erhobenen sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger am
  11. Juli 2012 nicht abgeholfen. Er hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 6 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Randnummer 7 II. Die gem. den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach einem Beschwerdewert von mehr als 200.- Euro wie auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Randnummer 8 Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 2 ZPO). Randnummer 9 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 10 Die Beklagte kann die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestandenen Reisekosten von der Klägerin verlangen. Randnummer 11 Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vor allem die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören auch gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Randnummer 12 In diesem Sinne stellt auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (vgl. BGH, a.a.O.; BGH vom
  12. Dezember 2003, NJW-RR 2004,855 ; BGH vom
  13. Februar 2004, AGS 2004, 359; BGH vom
  14. Januar 2004, BGHReport 2004, 706; BGH vom
  15. April 2004, JurBüro 2004, 548; ihm folgend: OLG Zweibrücken v.
  16. März 2003 - 4 W 28/03 -, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf v.
  17. Mai 2003 - 10 W 34/03 -, RPfleger 2003, 538; OLG Koblenz v.
  18. Juni 2003 - 14 W 396/03 und 14 W 397/03 -, RPfleger 2003, 689; Kammerbeschlüsse vom
  19. März 2004 - 13 Ta 90/04 -; vom
  20. Mai 2004 -13 Ta 121/04-; vom
  21. Mai 2004 -13 Ta 207/04 -; vom
  22. November 2004 -13 Ta 444/04 -; vom
  23. Mai 2005 -13 Ta 58/05 -; vom
  24. November 2006 -13 Ta 525/06 -; vom
  25. April 2007 - 13 Ta 59/07 —; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG,
  26. Aufl. 2008, Nr. 7005-7007 VV RVG, Rdz 16 m.w.N.) . Davon ging auch der Rechtspfleger ersichtlich aus, wenn er die Reisekosten der Beklagtenvertreter so berechnet hat, als seien sie am Geschäftsort der Beklagten ansässig. Randnummer 13 Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigten oder selbst verklagt ist und die ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird nämlich vernünftigerweise einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformationen der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen und üblicherweise auch noch weiteren, wenn nämlich die Schriftsätze der Gegenseite vorliegen ( BGH a.a.O.; BGH vom
  27. Dezember 2002 - I ZB 29/02 -, NJW 2003, 901; BGH vom
  28. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 -, NJW 2003, 1534). Randnummer 14 Die Klägerin verkennt mit ihren Einwendungen, dass die Beklagte unbestritten schon seit 2002 keine Niederlassung mehr in D hat und deshalb nicht nur Reisekosten erstattet bekommen kann, die für Fahrten zwischen D und B anfallen. Randnummer 15 Weitere Einwendungen, insbesondere zur Berechnungsweise der zugesprochenen Reisekosten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie die außergerichtlichen Kosten betrifft, aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003514

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