Obsah (4)
§ 620§ 138§ 123§ 611Verfahrensgang vorgehend ArbG Marburg, 30. September 2011, 2 Ca 226/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 30. September 2011 – 2 Ca 226/11 – wird a
§ 620Nr.
195, zu I 3 der Gründe). Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein konstitutives oder nur ein deklaratorisches Schriftformerfordernis vereinbart ist. Führt die Auslegung der vertraglichen Schriftformklausel zu keinem Ergebnis, so greift die Vermutung des § 125 Satz 2 BGB ein, wonach das rechtsgeschäftliche Formerfordernis im Zweifel konstitutive Bedeutung hat (MünchKommBGB/Förschler § 125 Rn. 76). Randnummer 67 bb) Vorliegend ist ein konstitutives Schriftformerfordernis anzunehmen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Klausel. Danach sollen Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen dieses Vertrags „zu ihrer Rechtsgültigkeit“ der Schriftform bedürfen. Die Klausel bestimmt damit selbst als Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung die Rechtsungültigkeit der formlosen Vereinbarung. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Schriftform auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis erforderlich sein soll. Gerade durch die Verwendung einer doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Parteien einerseits auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legen, andererseits ein Verstoß auch zur Unwirksamkeit der Änderungsabrede führen soll (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c bb
(3)der Gründe). Randnummer 68
- c)Etwaige mündliche Abreden dahingehend, dass der Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 auch die Behandlung von Privatpatienten durch den Kläger beinhaltet, führen auch nicht deshalb zu einem Arbeitsvertragsverhältnis des Inhalts wonach der Kläger vertragsärztliche Tätigkeit und die Behandlung von Privatpatienten schuldete, weil nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Randnummer 69
- aa)§ 14 des Dienstvertrages vom 22. Oktober 2010 ist keine allgemeine Geschäftsbedingung. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155). Randnummer 70
- bb)Die Beklagte zu 1. hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformuliert, sodass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anzunehmen sind. Der Vertrag ist ausweislich seiner Präambel und der voraussichtlichen in § 1 geregelten Dienstaufnahme zum 1. November 2010 sowie des in § 4 enthaltenen Verweises auf ein anderes Vertragswerk zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt. Er enthält auch nicht nur einleitend den Namen des Klägers. Es besteht daher bereits kein äußerer Anschein dafür, dass der Arbeitsvertrag für eine Mehrfachverwendung formuliert worden ist. Randnummer 71
- d)Streitgegenstand des Feststellungsantrages zu 1. ist, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten, durch die Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 geendet hat oder nicht. Bestand kein Arbeitsverhältnis, ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages noch ankäme (BAG 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 8; BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62). Mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils stünde fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages vom 25. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis des genannten Inhalts zwischen den streitenden Parteien bestanden hat (vgl. BAG 20. Dezember 1995 – 5 AZB 28/95– zitiert nach juris zur Präklusion durch einen früheren Kündigungsrechtsstreit mwN.). Ist ein solches Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten durch den Kläger zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. niemals begründet worden, ist der auf die Feststellung der Nichtbeendigung eines solchen Arbeitsvertragsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag gerichtete Antrag unbegründet und die Berufung erfolglos. Ein weitergehender Inhalt kommt auch diesem Antrag trotz des Zusatzes „sondern ungekündigt fortbesteht“ nicht zu, da es sich insofern allein um eine bekräftigende Formulierung handelt. Randnummer 72 2. Gleiches gilt für den Antrag zu 2., der ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeit und Behandlung von Privatpatienten nicht durch das Schreiben vom 11. April 2011 beendet worden ist. Da ein Arbeitsverhältnis mit einem solchen Inhalt zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht bestanden hat, ist der Feststellungsantrag unbegründet und die Berufung erfolglos. Randnummer 73 3. Es ist daher über den Hilfsantrag zu 3. zu entscheiden. Randnummer 74 Die Berufung hat auch mit diesem Antrag keinen Erfolg, weil das mit dem Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis über dessen vertragsärztliche Tätigkeit durch die Aufhebungsvereinbarung vom 25. Januar 2011 zum 31. März 2011 geendet hat. Die Aufhebungsvereinbarung ist wirksam geschlossen worden und auch nicht aufgrund der Anfechtung nichtig. Seine Geschäftsgrundlage ist nicht entfallen (§ 313 BGB). Dieses Arbeitsverhältnis hat auch nicht über den 31. März 2011 hinaus fortbestanden (§ 625 BGB). Randnummer 75
- a)Die Aufhebungsvereinbarung ist wirksam geschlossen worden, denn sie entspricht der Schriftform des § 623 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Original der Vereinbarung alle Unterschriften der Gesellschafter der Beklagten zu 1. trägt. Randnummer 76
- b)Die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung wird nicht dadurch berührt, dass der Kläger seiner Unterschrift den Zusatz „Die Abgabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit des Anteilskaufvertrages vom 12.10.2010“ hinzugesetzt hat. Das Schreiben enthält das Angebot der Beklagten zu 1. zur Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 12. Oktober 2010 zum 31. März 2011. Zu diesem Angebot (§ 145 BGB) hat der Kläger eine Annahme unter einer Einschränkung erklärt. Dies gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen Antrag haben die Gesellschafter der Beklagten zu 1. durch ihre sodann auf dem Schreiben angebrachten Unterschriften angenommen. Damit ist die Aufhebungsvereinbarung wirksam geschlossen worden, denn der Kläger hat nicht vorgetragen und es sind auch sonst keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Anteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 nicht rechtswirksam ist. Randnummer 77
- c)Die Aufhebungsvereinbarung ist auch nicht als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann derjenige, der durch arg-listige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Der Kläger hat die Anfechtung der Beendigungsvereinbarung, die als Anfechtung seiner Willenserklärung zu verstehen ist, gegenüber der Beklagten zu 1. mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2011 fristgemäß erklärt (§ 123 Abs. 1 Alt. 1, § 124 BGB). Die Anfechtung ist gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht begründet. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - BAGE 96, 123). Randnummer 78
- aa)Der Kläger hat zuletzt behauptet, er habe die Aufhebungsvereinbarung im guten Glauben unterzeichnet, dass ein geeigneter Nachfolger gefunden worden sei, der seine Schilddrüsenpatienten behandeln könne. Ende des Jahres 2010 sei von den Beklagten mitgeteilt worden, dass der avisierte Nachfolger wohl doch nicht kommen könne, es sei jedoch eine Ärztin im Gespräch, die die Qualifikationen erfülle. Er hat außerdem behauptet, der Beklagte zu 2. habe ihm Mitte Januar 2011 mitgeteilt, dass ein Nachfolger gefunden sei. Damit hat der Kläger eine Täuschung seitens der Beklagten zu 1. nicht hinreichend vorgetragen, denn Frau H war als designierte Nachfolgerin bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung tatsächlich gefunden. Umstände, mit denen die Beklagte zu 1. oder der Beklagte zu 2. als deren Gesellschafter durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe der Willenserklärung für die Aufhebungsvereinbarung veranlasst haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger von sich aus geglaubt, es handele sich um eine Nachfolgerin, die auch er als geeignet ansieht. Dazu haben sich aber nach seinen Darlegungen die Gesellschafter der Beklagten zu 1. ihm gegenüber nicht geäußert, zumal sie zu den erfüllten Qualifikationen von Frau H keine Angaben gegenüber dem Kläger gemacht haben. Randnummer 79
- bb)Die Beklagte zu 1. hat den Kläger auch nicht durch unterlassene Aufklärung über die Befähigung der Frau H arglistig getäuscht. Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch Unterlassung im Sinne des § 123 BGB begeht, wer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen ihn gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht trifft (st. Rspr., vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - AP Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Nr. 8 =
§ 138Nr. 25; 13. November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = Ez
A BetrVG 1972 § 112 Nr. 90; 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - AP BGB § 123 Nr. 35 =
§ 123Nr.
35; BGH
- Mai 2002 - V ZR 175/01 - IBR 2002, 382;
- Juli 2001 - IX ZR 360/00 - NJW 2001, 3331;
- Oktober 2000 - V ZR 285/99 - NJW 2001, 64). Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie aus Unkenntnis selbst schädigen würde (vgl. BAG
- November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 90; zur Aufklärungspflicht in Bezug auf die Altersversorgung:
- Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - AP Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Nr. 8 =
§ 138Nr.
25 und 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 =
§ 611Aufhebungsvertrag Nr.
6). Zwar muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags regelmäßig selbst über die Folgen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Klarheit verschaffen. Den Arbeitgeber treffen aber jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorschlägt und dabei den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 =
§ 611Fürsorgepflicht Nr. 59; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP Betr
AVG § 1 Nr. 24 =
§ 611Aufhebungsvertrag Nr.
7 zu Versorgungsrisiken). Randnummer 80 Diesem Maßstab folgend traf die Beklagte zu 1. keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger über die Befähigung der Frau H nuklear tätig werden zu können. Denn bei diesem Umstand handelt es sich - anders als in den angeführten Entscheidungen – nicht um die Aufklärung über Risiken für den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers, sondern um Aufklärung über Risiken für die Gewährleistung der Schilddrüsenpatientenversorgung im D durch einen neu einzustellenden Facharzt für Nuklearmedizin. Auch haben weder die Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 2. als deren Gesellschafter den Eindruck erweckt, sie würden bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Klägers wahren. Jedenfalls liegt kein Fall vor, in dem die Beklagte zu 1. den Kläger ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt hat. Randnummer 81 Eine Aufklärungspflicht traf die Beklagte zu 1. auch nicht aufgrund der zuvor mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Abreden. Randnummer 82 Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus der in § 1 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 geschlossenen Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 enthaltenen Formulierung „Sollte es bei der Nachbesetzung zu zeitlichen Verzögerungen kommen, weil die Gesellschafter z.B. keinen geeigneten Nachfolger oder keine geeignete Nachfolgerin finden, wird Herr E seine bisherige Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung fortsetzen.“ Zum einen ist dieser Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. geschlossen worden. Es ist nicht ersichtlich, wie für die Beklagte zu 1. daraus eine Aufklärungsverpflichtung erwachsen soll, zumal der Beklagte zu 2. am 12. Oktober 2010 nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1. war. Hinzu kommt, dass die beiden weiteren Gesellschafter der Beklagten zu 1. sich mit Unterzeichnung dieses Vertrages allein zu den §§ 6, 7 und 12 verhalten haben. Dies regelt § 11 ausdrücklich. Zum anderen regelt § 1 des Anteilskaufvertrages nicht einmal eine Verpflichtung einen Nachfolger, mit der Befähigung nuklear tätig zu werden, zu finden. Vielmehr ist die dortige Nennung des „nicht geeigneten Nachfolgers oder der nicht geeigneten Nachfolgerin“ lediglich ein beispielhaft genannter Fall, bei dessen Eintritt, den Kläger selbst eine Verpflichtung – nämlich zur Fortsetzung seiner Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung – trifft. Im Übrigen ergibt die Auslegung, dass der genannte Beispielsfall des nicht geeigneten Nachfolgers oder der nicht geeigneten Nachfolgerin die Ungeeignetheit im Sinne der nicht möglichen Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung meint, denn nur so ist es denkbar, dass der Kläger die Verpflichtung zur Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung hätte erfüllen können. Randnummer 83 Eine Aufklärungspflicht zu Lasten der Beklagten zu 1. folgt auch nicht aus der im übernächsten Absatz des § 1 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. geschlossenen Anteilskaufvertrages. In dieser Regelung ist für eine Nachbesetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers keine Regelung enthalten. Das Verständnis des Klägers, wonach seine darin erwähnte Tätigkeit als zugelassener Nuklearmediziner einen Rückschluss auf die Geeignetheit eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin zulässt, ist unerheblich, denn eine Aufklärungspflicht für die Beklagte zu 1. über die Befähigung von Frau H nuklear tätig zu werden, folgt aus der hier für den Kläger getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht. Randnummer 84 Eine Aufklärungspflicht für die Beklagte zu 1. ergibt sich auch nicht aus Ziffer 2. der Präambel des Dienstvertrages des Klägers. Die Nachfolgerin des Klägers hat am 1. April 2011 ihre Tätigkeit aufgenommen. Damit wird der Wille des Klägers und der Beklagten zu 1. bestätigt, dass der Dienstvertrag vom 22. Oktober 2010 eine Übergangslösung darstellt. Die Beklagten haben den Kläger zudem nach seinem eigenen Vortrag über die Aufnahme der Tätigkeit durch Frau H in Kenntnis gesetzt. Randnummer 85 Eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1. folgt auch nicht aus etwaigen Zusagen des Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger. Insbesondere war eine Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, weil der Kläger nicht dargelegt hat, wann die behauptete Zusage des Beklagten zu 2., einen jüngeren Radiologen und Nuklearmediziner einzustellen erfolgt sein soll. Da die Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. sich über mehrere Monate hinzogen, es mehrere Treffen mit verschiedenen Beteiligten gab und der Kläger selbst zwischendurch die Verhandlungen für gescheitert erklärt hatte (§ 145 BGB) und danach seitens des Beklagten zu 2. ein neues Angebot unterbreitet wurde, hätte der Kläger den Zeitpunkt der Abgabe der behaupteten Erklärung durch den Beklagten zu 2. zumindest zeitlich eingrenzen müssen. Dies erst recht, nachdem diese behauptete Zusage offenbar auch in keiner Form schriftlich niedergelegt worden ist. Randnummer 86
- d)Es ist auch nicht die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrags weggefallen. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrages nur dann verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Zudem ist erforderlich, dass einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) kommt auch bei gemeinschaftlichem Motivirrtum der Vertragspartner nur dann in Betracht, wenn ein Festhalten am Vertrag für eine Seite zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde (OLG Hamm 10. März 1992 – 10 U 65/91– NJW-RR 1992, 1416, 1417). Randnummer 87 Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger - ausweislich Ziffer 3 Abs. 3 des Ergänzungsvertragsentwurfs, den er im Kammertermin in Kopie zu den Akten gereicht hat und der ausweislich des in der Vorbemerkung erwähnten Bescheids des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der KV Hessen vom 3. März 2011 nach diesem Datum (mithin nach dem 25. Januar 2011) gefertigt worden sein muss - das Recht und die Pflicht besaß, zu Gunsten eines vom D zu benennenden dritten Arztes auf seine vertragsärztliche Zulassung zu verzichten. Bereits daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass das nukleare Tätigwedenkönnen des Nachfolgers/der Nachfolgerin nicht Geschäftsgrundlage der Aufhebungsvereinbarung war. Die Beklagte zu 1. hatte einen Arzt zu benennen, auf den die vertragsärztliche Zulassung des Klägers übergehen konnte. Diese Voraussetzung erfüllt Frau H. Randnummer 88 Selbst wenn es sich bei dem nuklearen Tätigwerdenkönnen des Nachfolgers/der Nachfolgerin wegen dessen/deren Einstellung im D der Kläger seine Zulassung bei der KV Hessen abgab, um einen Umstand handeln sollte, der die Grundlage des Aufhebungsvertrages geworden ist, so hat sich zum einen dieser Umstand nicht erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrages am 25. Januar 2011 geändert. Entsprechendes hat der Kläger nicht dargelegt. Darauf, wann er von diesem Umstand erfahren hat kommt es im Rahmen des § 313 BGB nicht an. Randnummer 89 Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag vom 25. Januar 2011 nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass Frau H nicht nuklear tätig werden kann, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht. Das Festhalten an der Aufhebungsvereinbarung müsste dem Kläger unzumutbar sein. Dazu müssten die Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos überschritten sein mit der Folge, dass die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09, DB 2010, 2227). Dies ist nicht der Fall. Es sind schon die Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos deshalb nicht überschritten, weil der Kläger seine Zulassung bei der KV zurückgegeben hat und dies einer Rückkehr des Klägers auf seinen früheren kassenvertragsärztlichen Sitz entgegensteht. Randnummer 90 Damit hat die Aufhebungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten zu 1. mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte zu 1. wirksam zum 31. März 2011 beendet. Randnummer 91
- e)Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht wegen der Tätigkeit des Klägers am 5. April 2011 fortbestanden. Nach § 625 BGB gilt ein Dienstverhältnis, das nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG 31. März 1993 - 7 AZR 352/92 - nv., zu V 1 der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 4 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu B I der Gründe). Zudem kann der Arbeitnehmer die in § 625 BGB geregelte Rechtsfolge nur durch das tatsächliche Erbringen einer Arbeitsleistung erreichen (ErfKomm/Müller-Glöge, § 625 BGB Rn 10; KR-Fischermeier 5. Aufl., § 625 BGB Rz 28). Ein vom Arbeitnehmer lediglich konkludent zum Ausdruck gebrachter Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reicht für den gesetzlichen Tatbestand nicht aus (BAG 2. Dezember 1998n- 7 AZR 508/97 – Rz. 13, zitiert nach juris). Der Widerspruch des anderen Teils kann nicht nur unverzüglich nach der tatsächlichen Fortsetzung der Beschäftigung, sondern auch bereits vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 - BAGE 87, 194 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196, zu II 1 der Gründe; 26. Juli 2000 - 7 AZR 256/99 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 16, zu B IV 1 der Gründe). Randnummer 92 Danach ist nicht von einer Verlängerungsfiktion auszugehen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass alle Gesellschafter von der Behandlung von Patienten am 5. April 2011 wussten. Zudem hat der Kläger eine Tätigkeit im D erst am Dienstag, den 5. April 2011 und damit zu einem Zeitpunkt fortgeführt, der nicht unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses am Donnerstag, den 31. März 2011 anschließt. Letztlich hat er auch nicht dargelegt, dass er mit der Behandlung von Privatpatienten Arbeitsleistung erbracht hat, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldet hatte. Im Übrigen ist der Widerspruch der Beklagten zu 1. unverzüglich erfolgt, als dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers das Schreiben vom 11. April 2011 zuging, mit dem der Kläger auch aufgefordert wurde, die Praxisschlüssel herauszugeben. Diese Erklärung stellt den Widerspruch gegen die Weiterarbeit und etwaige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dar. Gegen diese Annahme des Arbeitsgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht. Randnummer 93 4. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Beklagten zu 1. mit dem Inhalt vertragsärztlicher Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte zu 1. wirksam bereits zum 31. März 2010 geendet hat, ist auch der Hilfsantrag zu 4. unbegründet, denn zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 11. April 2011 – ob per Telefax oder im Original – bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. kein Arbeitsverhältnis mehr. Randnummer 94 5. Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem im Hilfsantrag zu 5. genannten Inhalt. Einen diesen Anspruch begründenden Vorvertrag hat der Kläger weder mit der Beklagten zu 1. noch mit dem Beklagten zu 2. in einer die Beklagte zu 1. bindenden Weise geschlossen. Randnummer 95
- a)Der Vorvertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit (BAG 19. Oktober 1976 - 1 AZR 611/75 - BAGE 28, 225, 230). Er kommt durch die verbindliche Einigung zustande, einen seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmten oder unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsregeln sowie des dispositiven Rechts zumindest bestimmbaren Hauptvertrag zu schließen (BGH 20. September 1989 - VIII ZR 143/88 - NJW 1990, 1234, 1235). Auch vor dem endgültigen Abschluss eines Arbeitsvertrages kann es sinnvoll sein, im Wege des Vorvertragsabschlusses eine Bindung der Vertragsparteien an bereits erzielte Verhandlungsergebnisse herbeizuführen. Randnummer 96
- b)Einen solchen Vorvertrag hat der Kläger mit der Beklagten zu 1. entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit dem Praxisanteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 zwischen ihm und dem Beklagten zu 2. geschlossen. Unabhängig davon, dass die Beklagte zu 1., mit der der Kläger den Vertragsabschluss begehrt, nicht Vertragspartnerin des Praxisanteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 ist, beinhaltet § 1 Ziffer 2 dieses Vertrages gerade nicht eine Regelung über eine die Tätigkeit als Facharzt für Radiologie und als Arzt mit der Fachkunde auf dem gesamten Gebiet der Nuklearmedizin für den Bereich Privatpatienten und Urlaubsvertretung für Kassenpatienten, sondern unter bestimmten - hier unerheblichen Voraussetzungen – die Fortsetzung der Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen, d.h. kassenärztlichen Zulassung. Randnummer 97 Auch § 12 des Praxisanteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 beinhaltet für die Beklagte zu 1. nicht die Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem im Antrag zu 5. gewünschten Inhalt. Zunächst ist in Ziffer 1 des § 12 lediglich eine übereinstimmende Erklärung abgegeben worden, wonach beide Vertragsparteien über zwei Varianten weiterer Tätigkeit des Klägers – nämlich entweder im Rahmen des D (der Beklagten zu 1.) oder – mit Zustimmung der Beklagten zu 1. - ärztlich tätig werden will, Einvernehmen erzielt haben. Diese Unterscheidung zwischen einer Tätigkeit des Klägers „im Rahmen des D oder „mit dessen Zustimmung ärztlich tätig werden“ kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien des Praxisanteilskaufvertrag vom 12. Oktober 2010 gerade (noch) kein abschließendes Einvernehmen über die tatsächlich vom Kläger auszuübende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des D gefunden hatten, so dass ein bindender Vorvertrag iSd. klägerischen Antrages ausscheidet. Randnummer 98 Wie bereits erörtert kommt es auf etwaige Gespräche des Klägers mit dem Beklagten zu 2. insoweit nicht an, denn dieser konnte die Beklagte zu 1. nicht wirksam verpflichten. Der letter of intend aus dem Juni 2010 ist insoweit ebenfalls unerheblich, weil es sich auch noch um eine reine Absichtserklärung handelt und der Kläger danach im September oder Oktober 2010 die Verhandlungen über den Anteilsverkauf für gescheitert erklärt hatte (§ 145 BGB). Nach diesem Zeitpunkt waren der Kläger und der Beklagte zu 2. an etwaige vorherige Vereinbarungen nicht gebunden. Randnummer 99 Andere tatsächliche Umstände, die auf einen Vorvertrag schließen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 100 6. Da der Antrag zu 5. unbegründet ist, ist die Berufung auch mit dem uneigentlichen Hilfsantrag zu 6. ohne Erfolg, da mangels bestehenden Arbeitsvertragsverhältnisses die Beklagte zu 1. aus keinem Rechtsgrund verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen. Randnummer 101 7. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. März 2011 wirksam geendet hat und die Beklagte zu 1. auch nicht verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 1. April 2011 neu zu begründen, bestehen auch keine Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1., §§ 611, 615 BGB. Randnummer 102 8. Der Beklagte zu 2. ist dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz in Höhe von € 500.000,00 nebst Zinsen verpflichtet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls, den er mit € 500.000,00 beziffert, wegen Nichterfüllung eines auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Vorvertrages in Gestalt des Anteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 nicht zu. Randnummer 103 Der Kläger leitet seinen vermeintlichen Anspruch aus § 12 des Praxisateilskaufvertrages her, den er für einen Vorvertrag hält. Zur Höhe seines Anspruchs nimmt er Bezug auf die geführten Vertragsverhandlungen, in denen er mit dem Beklagten zu 2. ursprünglich über einen Kaufpreis von € 3,5 Millionen verhandelt habe und in denen man sich dann aber auf einen Kaufpreis in Höhe von € 3 Millionen und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Umfang von 3 bis 5 Jahren geeinigt habe. Der fehlende Kaufpreis habe durch eine Weiterbeschäftigung in etwa ausgeglichen werden sollen. Randnummer 104 Dieser Vortrag trägt einen Schadenersatzanspruch nicht. Es fehlt bereits an einem Vorvertrag, der auf den Abschluss eines Vertrages mit Einkommensmöglichkeiten von € 500.00000 gerichtet ist. Wie bereits erörtert, kommt ein Vorvertrag durch die verbindliche Einigung zustande, einen seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmten oder unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsregeln sowie des dispositiven Rechts zumindest bestimmbaren Hauptvertrag zu schließen (BGH 20. September 1989 - VIII ZR 143/88 - NJW 1990, 1234, 1235). Diesen Anforderungen genügt § 12 des Praxisanteilskaufvertrages vom 12. Oktober 2010 nicht. In dessen Ziffer 1 haben der Kläger und der Beklagte zu 2. lediglich eine übereinstimmende Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Kläger nach Abschluss des Praxisanteilskaufvertrages weiterhin ärztlich tätig werden möchte. Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung des Beklagten zu 2.. Die Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einführung vor § 116 BOB Rdn. 1; s. a. Medicus, Allgem. Teil des BGB, 7. Aufl., Rdn. 195, 175 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der erste Satz von § 12 des Anteilskaufvertrages schon deshalb nicht, da er nicht darauf gerichtet ist, beim Empfänger (dem Kläger) deshalb Rechtsfolgen auszulösen, weil diese vom Erklärenden (dem Beklagten zu 2.) gewollt sind. Die Erklärung zielt nicht in dem Sinne final auf einen Rechtserfolg, dass die ärztliche Weiterarbeit des Klägers als Ergebnis der Erklärung des Beklagten zu 2. eintritt. Das schließt ihre Einordnung als Willenserklärung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches aus. Aber auch Ziffer 2 (Satz 2) des § 12 des Anteilskaufvertrages stellt keinen Vorvertrag dar, dessen Verpflichtung der Beklagte zu 2. nicht erfüllt hat. Zwar haben der Kläger und der Beklagte zu 2. darin eine verbindliche Einigung darüber erzielt, eine Vereinbarung über die 3 bis 5 Jahre andauernde ärztliche Tätigkeit des Klägers innerhalb oder außerhalb des D zu treffen. Nicht geregelt ist hingegen ob es sich bei der zu treffenden Vereinbarung um ein Arbeitsvertragsverhältnis oder um ein freiberufliches Verhältnis handeln soll. Offen ist welchen konkreten Inhalt die ärztliche Tätigkeit des Klägers haben soll. Offen ist auch ob der Kläger in Voll- oder Teilzeit tätig werden soll und ob „im Rahmen des D“ oder nicht. Es ist auch nichts dazu geregelt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, die für den Kläger Einnahmen in Höhe von € 500.000,00 beinhaltet. Dazu enthält der Anteilskaufvertrag keine ausdrückliche Regelung. Anhaltspunkte, die eine Auslegung in diesem Sinne ermöglichen, enthält der Anteilskaufvertrag ebenfalls nicht. Auch die vom Kläger genannten Umstände bei Abschluss des Anteilskaufvertrages lassen eine Einordnung des § 12 Ziffer 2 des Anteilskaufvertrages als Vorvertrag nicht zu. Der Kläger hat eine von ihm im Zusammenhang mit § 12 Ziffer 2 des Anteilskaufvertrages zu sehende Einigung über ein Vertragsvolumen von € 500.000,00 nicht dargelegt. Wie bereits erörtert haben etwaige Verhandlungszwischenstände mit dem Erklären des Scheiterns der Gespräche durch den Kläger im September oder Oktober 2010 ihre Bindungswirkung verloren, § 145 BGB. Das sodann vom Kläger unstreitig dargelegte Angebot des Beklagten zu 2. beinhaltet Einnahmen zugunsten des Klägers bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im behaupteten Umfang nicht. Eine Nichtannahme dieses Angebots des Beklagten zu 2. hat der Kläger nicht vorgetragen, auch ein seinerseits abweichendes Angebot oder eine Annahme unter Modifizierungen (mit den Wirkungen des § 150 Abs. 2 BGB) hat er nicht dargelegt. Im Übrigen hat er selbst vorgetragen, dass bei Abschluss des Anteilskaufvertrages noch unklar war, in welchem Status er weiterarbeiten sollte. Randnummer 105 Andere Anspruchsgrundlagen sind für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. nicht ersichtlich. Der Kläger hat dazu auch keinen weiteren tatsächlichen Vortrag gehalten. Randnummer 106 Der Kläger hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 107 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003524