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Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer 14 Sa 683/11 Urteil Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentliche

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 9. Februar 2011, 17 Ca 4529/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Februar 2011 – 17 Ca 452

§ 1KSch

G Personenbedingte Kündigung Nr. 5; BAG

  1. 1985 – 2 AZR 239/84–

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 62) . Die dem Betriebsrat mitgeteilte und im Verfahren zunächst als Grund für die Kündigung genannte „Stilllegung“ des Betriebs in der A einerseits und die Entscheidung, Arbeit so umzuverteilen und zu automatisieren, dass das Beschäftigungsbedürfnis für einen von zwei Produktionsleitern entfällt andererseits, sind unterschiedliche Kündigungssachverhalte. Randnummer 40

(2)§ 102 Abs. 1 BetrVG begründet für den Arbeitgeber die Pflicht, dem zuständigen Betriebsrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt so genau und umfassend mitzuteilen, dass dieser ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 21.07.2005 – 6 AZR 498/04–

§ 102Betr

VG 2001 Nr. 15). Im Fall der Kündigung wegen einer Umverteilungs- und Personalverdichtungsentscheidung erfordert eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung die Auflistung sämtlicher Arbeitsbereiche des Klägers mit den prozentualen Anteilen an der Gesamtarbeitszeit und die Darstellung, inwiefern welche Mitarbeiter ohne überobligatorische Leistung in der Lage sind, im Einzelnen jeweils benannte Arbeitsbereiche des Klägers mitzuerledigen (vgl. LAG Köln 16.11.2011 – 9 Sa 573/11 - Juris) . Vorliegend hat die Beklagte dem Betriebsrat in der Anhörung vom 18. Juni 2010 zwar mitgeteilt, dass kein anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen bestehe, sie hat in diesem Zusammenhang aber nur dargelegt, dass der Produktionsleiter in C aufgrund Umsatzrückgangs und Rückgangs der produktiven Stunden freie Kapazitäten habe. Welche Arbeiten der Kläger mit welchem Zeitaufwand durchführte, welche davon auf Herrn E und welche auf die Vorarbeiter verlagert werden sollten, inwieweit Arbeiten durch Schulungen und neue Softwarelösungen nicht mehr anfielen und dass Herr E durch die Abgabe der Aufgaben im Bereich Datenschutz und Qualitätsmanagement um 15 % entlastet werden sollte, wurde dem Betriebsrat nicht mitgeteilt. Er war somit nicht in der Lage die Umsetzbarkeit einer entsprechenden Unternehmerentscheidung zu prüfen. Randnummer 41

(3)Da die entsprechende Umverteilungsentscheidung zum Kündigungszeitpunkt bereits vorgelegen haben müsste, um die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu begründen, verbietet sich das Nachschieben dieses Kündigungsgrundes. Randnummer 42 2. Der nach Eintritt der prozessualen Bedingung – Obsiegen mit dem Antrag zu 1 – zu bescheidende Weiterbeschäftigungsantrag hat Erfolg. Randnummer 43
  1. a)Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels auf Weiterbeschäftigung ist zu bejahen, wenn die zutreffende Beschäftigungsweise unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils für einen unbeteiligten Dritten aus sich heraus eindeutig erkennbar ist (Hess. LAG 16.05.2003 – 16 Ta 158/03 – Juris; Hess. LAG 13.07.1987 – 1 Ta 151/87– NZA 1988, 175; LAG Hamm 21.11.1989 – 7 Ta 475/89– NZA 1990, 327) . Dies ist hier der Fall. Es kann auch kein Zweifel bestehen, dass der Kläger den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch nach § 102 Abs, 5 BetrVG geltend macht. Zwar hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen. Dass der Kläger gleichwohl den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend macht, folgt sowohl aus der Stellung des Antrags als uneigentlicher Hilfsantrag als auch aus der Anspruchsbegründung in der Klageschrift. Randnummer 44
  2. b)Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte ist gem. §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. Art 1, 2 GG verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsleiter weiter zu beschäftigen. Obsiegt der Arbeitnehmer mit der Bestandsschutzklage in erster und/oder zweiter Instanz, überwiegt sein Interesse an der Weiterbeschäftigung das Interesse des Arbeitgebers, ihn nicht zu beschäftigen, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung, es denn, die Umstände des Einzelfalls gebieten eine andere Bewertung ( BAG GS 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122) . Der Anspruch ist auf die vertragsgemäße Beschäftigung gerichtet. Randnummer 45 Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 275 BGB ist nicht ersichtlich. Die Beschäftigung des Klägers mit den bisherigen Tätigkeiten als Produktionsleiter im Betrieb in C ist nicht objektiv unmöglich, selbst wenn die von der Beklagten behauptete Umverteilung der Arbeiten stattgefunden hat. Eine solche Umverteilung könnte und müsste dann eben rückgängig gemacht werden. Dass dies nach § 275 Abs. 2 BGB einen unzumutbaren Aufwand bedeutet, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Klägers steht, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte das Leistungshindernis zu vertreten hat, § 275 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 46 3. Der Zahlungsantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 47
  3. a)Dem Kläger steht für die Zeit für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 gem. §§ 611, 615 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf die Zahlung von insgesamt 27. 550 Euro brutto abzüglich 8.750,80 Euro netto zu. Das Arbeitsverhältnis bestand in diesem Zeitraum fort, nachdem es durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist. Die Beklagte ist mit Zugang der Kündigung mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug geraten, §§ 293 ff. BGB. Eines ausdrücklichen Angebotes der Arbeitsleistung durch den Kläger bedurfte es nach §§ 295 S. 1, 296 S. 1 BGB nicht. Dem Arbeitgeber obliegt eine Mitwirkungshandlung i.S.d. § 295 Satz 1 BGB bei der Annahme der Arbeitsleistung, nämlich dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Angesichts des Fixgeschäftscharakters der Arbeitsleistung ist die Mitwirkungshandlung, weil arbeitstäglich vorzunehmen, kalenderbestimmt im Sinne von § 296 BGB (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom 21.01.1993 – 2 AZR 309/92–

§ 615BGB Nr.

78) . Mit der Kündigung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Mitwirkungshandlung nicht mehr vornehmen werde. Randnummer 48 Die Höhe des Annahmverzugslohns im genannten Zeitraum ist unstreitig. Der Anspruch ist im maßgeblichen Zeitraum durch die ebenfalls unstreitige Leistung von Arbeitslosengeld i.H.v. insgesamt 8.750,80 gem. § 115 SGB X im Hinblick auf das von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Arbeitslosengeld auf diese übergegangen. Randnummer 49 b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 50 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt. Randnummer 51 IV. Für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003527

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