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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 57/12 Urteil Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von zwei Tarifverträgen auf ihr Arbeitsverh

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Dezember 2011, 12 Ca 2975/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, 12 Ca 297

§ 1Nr.

37) um einen Tarifvertrag. Denn ausweislich ihres Inhalts soll die Vereinbarung normativ unmittelbar auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse einwirken und – soweit Ziffer 3 betroffen ist – ab 28. März 2008 für neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar zur Anwendung des MTV und des VTV der F führen. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien. Randnummer 72

  1. bb)Dass anstelle des MTV Nr. 1 der für die F abgeschlossene MTV gelten soll, folgt daraus, dass dessen Konditionen entsprechend Anwendung finden sollen. „Konditionen“ sind (Geschäfts-) Bedingungen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörtberbuch, Bd. 4, 1982, S. 228; Duden, Bd. 5, Fremdwörterbuch, 1990, S. 417) . Der Wortlaut des Tarifvertrages zeigt, dass auf den in Ziffer 3 genannten Personenkreis die Bedingungen – vorläufig – anzuwenden sind, die im für die F abgeschlossenen MTV geregelt sind. Damit wird der MTV Nr. 1 für diesen Personenkreis – vorläufig und bis zum Abschluss der Neuverhandlungen – durch den MTV F abgelöst, und zwar nach dem Ablösungsprinzip (hierzu BAG 14. September 2011 – 10 AZR 358/10– NZA 2011, 1358 mwN.) durch den zeitlich späteren Tarifvertrag, nämlich den TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008. Auch dies entspricht der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien. Randnummer 73
  2. c)Die Kammer teilt nicht die Bedenken des LAG G-N im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Tarifvertragsparteien. Randnummer 74
  3. aa)Eine wirksame Vertretung setzt auch bei Abschluss eines Tarifvertrages voraus, dass der Vertreter neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon ausgehen, dass eine der Vertragsparteien auch in Vertretung für eine andere Person handelt, reicht nicht aus, wenn dies im Tarifwortlaut für die Normunterworfenen keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden hat und daher objektiv nicht erkennbar ist. Dann reicht auch die bloße Erklärung des Arbeitgebers, aus seiner Sicht wirke der Tarifvertrag auch für ihn, nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn auch die Gegenpartei im Rechtsstreit gleichfalls davon ausgeht, der Tarifvertrag gelte für das Unternehmen der Beklagten (BAG 18. November 2009 – 4 AZR 491/08–

§ 2Firmentarifvertrag Nr.

13) . Randnummer 75

  1. bb)Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken. Im Eingangssatz des Tarifvertrages wird ausdrücklich und eindeutig beschrieben, dass die nachfolgende Regelung zwischen einerseits der Beklagten und der B und andererseits der VC geschlossen wird. Die Tarifvertragsparteien sind damit eindeutig identifiziert. Andere Tarifvertragsparteien, für die der Tarifvertrag geschlossen sein könnte, sind aus dem Inhalt der Vereinbarung nicht ersichtlich. Von daher unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die für die Arbeitgeberseite unterzeichnenden Personen für eben die am Tarifvertrag beteiligten Arbeitgeber handelten. Der auf den Arbeitgeberverband hinweisende Klammerzusatz unter der Unterschriftsleiste und der darin enthaltene Schreibfehler „(AHV)“ ändern nichts daran, dass die O überhaupt nicht als Tarifvertragspartei bezeichnet ist oder aufgetreten war. Randnummer 76
  2. cc)Dass die den Tarifvertrag unterzeichnenden Personen bevollmächtigt waren, für die von ihnen vertretenen Arbeitgeber zu handeln, mithin L für die Beklagte, steht nicht im Streit. Randnummer 77
  3. d)Die Kammer teilt auch nicht die Bedenken des LAG G-N wegen Blankettverweisung. Randnummer 78
  4. aa)Eine Verweisung auf einen von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrag ist jedenfalls dann unbedenklich und wirksam, wenn im betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der beiden Normenwerke ein enger Zusammenhang besteht (Rspr. des BAG seit BAG 08. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 –

§ 1Form Nr.

7; BAG

  1. September 2007 – 4 AZR 711/06– AP BGB § 613a Nr. 328) . Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf andere Tarifvertragsparteien dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (BAG
  2. Juni 2001 – 4 AZR 295/00–

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

18) . Blankettverweisungen auf jeweils geltende andere Tarifverträge zwischen denselben Tarifvertragsparteien sind hiernach grundsätzlich unbedenklich zulässig (BAG

  1. Februar 2012 – 4 AZR 8/10– ZTR 2012, 436) . Ein tarifvertraglich in Bezug genommener anderer Tarifvertrag gilt nicht als solcher für die an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien des Arbeitsverhältnisses, sondern als inkorporierter Teil des Verweisungstarifvertrages. Mit einer dynamischen tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag ist keine eigenständige und normative Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages verbunden. Der verweisende Tarifvertrag und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden vielmehr eine Einheit, wobei die Normen des Bezugstarifvertrages Teil der Normen des Verweisungstarifvertrages sind (BAG
  2. Februar 2012 – 4 AZR 8/10– aaO) . Randnummer 79 bb) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen eine in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 enthaltene Blankettverweisung. Randnummer 80

(1)Allerdings besteht keine Identität der Tarifvertragsparteien. Identität besteht nur auf Gewerkschaftsseite. Randnummer 81
(2)Der erforderliche sachliche Zusammenhang besteht. Sowohl der abbedungene MTV Nr. 1 als auch der durch die Verweisung in Bezug genommene MTV der F enthalten betriebsbezogene, fachbezogene und personenbezogene Normen. Der Regelungsbereich ist identisch. Randnummer 82 (
  1. i)Sachnähe besteht bereits aufgrund Branchenidentität. Randnummer 83 (
  2. ii)Enger Sachzusammenhang besteht infolge des Anlasses der Verweisung. Die Verweisung war in der vorliegenden Form bereits vorgesehen im sog. Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008 betreffend D/D G. Sie stand damals noch im zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Herauslösung der Beklagten aus dem Konzernverbund der E und ihrer beabsichtigten Eingliederung in den Konzern der F. Ob auch der Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008 betreffend D/D G Tarifvertragscharakter aufweist, wovon die Parteien offenbar ebenfalls ausgehen, kann offen bleiben. Jedenfalls wurde bereits im März 2008 ein entsprechendes Übereinkommen der Tarifvertragsparteien erzielt. Im damaligen Zeitpunkt bestand für die Verweisung auf den MTV der F ein doppelter Zweck. Zum Einen sollten angesichts der beabsichtigten Herauslösung der Beklagten aus dem Konzernverbund der E für neu eingestellte Mitarbeiter neue Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die nicht mehr mit denen übereinstimmen, die noch aus der Zeit der Zugehörigkeit zum Konzern der E stammen und ggf. durch diese Eingliederung geprägt waren. Zum Anderen sollte im Hinblick auf die damals noch beabsichtigte Integration in den Konzern der F eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen der neu eingestellten Arbeitnehmer mit den dort geltenden Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Dies wurde prinzipiell auch bei der Arbeitsvertragsgestaltung berücksichtigt, wenn auch ggf. nicht oder nicht im vollen Umfang umgesetzt. Dies zeigt der Arbeitsvertrag vom 07. Mai 2008, der ausdrücklich und bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines neuen Manteltarifvertrags auf den bei der F geltenden Manteltarifvertrag verweist. Randnummer 84 (iii) Dass im Zeitpunkt des Abschlusses des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 bereits feststand, dass es nicht zu einer Integration der Beklagten in den Konzern der F kommen würde, ist unschädlich. Unabhängig davon stand nämlich am 28. August 2008 nach wie vor fest, dass es auf jeden Fall zu einer Herauslösung der Beklagten aus dem Konzern der E kommen würde, die dann auch tatsächlich stattfand. Anlass und Grund für die in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 übernommene, aber bereits am 28. März 2008 zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Ablösung des MTV Nr. 1 durch den MTV der F war aber nicht nur die beabsichtigte Integration in den Konzern der F, sondern eben auch die davon unabhängig beabsichtigte Herauslösung aus dem Konzern der E. Von daher bestand nach wie vor Anlass, für Neueinstellungen andere als die bisherigen Arbeitsbedingungen zu vereinbaren. Dem trägt Ziffer 3 nach wie vor Rechnung, indem durch die vorläufige Anwendung der Regelungen des MTV der F auch für künftige Einstellungen dieselben Arbeitsbedingungen wie für die seit dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer vorgesehen werden, damit eine weitere Aufsplittung der Tariflandschaft vermieden und insgesamt eine Verpflichtung zu Verhandlungen zum Abschluss neuer Tarifverträge statuiert wird. Die Tarifvertragsparteien haben damit zu erkennen gegeben, dass das bloße Scheitern des Verkaufs der Gesellschaftsanteile an den Konzern der F für sie noch keinen Anlass gibt, auf alle Fälle zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zurückzukehren, sondern dass an der Absicht festgehalten wird, für die seit 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer Verhandlungen über neue Arbeitsbedingungen zu führen. Randnummer 85 (
  3. iv)Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass die Tarifvertragsparteien am 28. August 2008, jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der Neuverhandlungen, wegen engen Sachzusammenhangs die Arbeitsbedingungen des in Bezug genommenen MTV der F weiter als sachgerecht angesehen haben. Randnummer 86
  4. cc)Im Übrigen stellt sich nach Auffassung der Kammer die Problematik der Blankettverweisung nicht. Denn in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 ist keine dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen MTV der F enthalten, sondern eine statische Verweisung auf die Fassung der Vereinbarung vom 28. März 2008. Anstelle einer Verweisung hätten die Tarifvertragsparteien diese auch wörtlich abschreiben können. Randnummer 87
  5. e)Der Kläger unterfällt der Regelung in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008, denn er wurde nach dem Stichtag 28. März 2008 neu eingestellt. Randnummer 88
  6. f)Die Ablösung des MTV Nr. 1 durch den MTV F führt aber gleichzeitig dazu, dass der Kläger nicht dem Geltungsbereich des TV E-Betriebsrente und dem des TV ÜV Cockpit unterliegt. Randnummer 89
  7. aa)Sowohl Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 TV E-Betriebsrente als auch Geltungsbereich nach § 1 lit. a TV ÜV Cockpit setzen voraus, dass der Arbeitnehmer dem Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal der Beklagten in seiner jeweils gültigen Fassung unterfällt. Randnummer 90
  8. bb)Damit wird nicht darauf abgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers irgendein Manteltarifvertrag Anwendung findet, sondern darauf, dass es sich um den Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal der Beklagten handelt und dass der Arbeitnehmer diesem unterfällt. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Geltungsbereich des TV E-Betriebsrente und den des TV ÜV Cockpit an den Geltungsbereich des jeweils gültigen Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Beklagten geknüpft. Randnummer 91
(1)Der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal der Beklagten war im Jahr 2008 der MTV Nr. 1 und nicht der für die F geltende Manteltarifvertrag. Randnummer 92
(2)Zutreffend ist, dass die Tarifvertragsparteien, worauf das LAG G-N in seiner Entscheidung vom
  1. Juni 2012 abstellt, bei Abschluss von TV E-Betriebsrente oder TV ÜV Cockpit die zukünftige Entwicklung des Manteltarifvertrages nicht voraussehen konnten und insb. im Bereich des TV E-Betriebsrente, der für mehrere Gesellschaften des E-Konzerns abgeschlossen wurde, damit rechnen konnten, dass die jeweiligen Manteltarifverträge der einzelnen Gesellschaften sich unterschiedlich entwickeln könnten. Sie haben mit dem von ihnen vereinbarten Geltungsbereich aber eben nicht ausschließlich auf eine Beschäftigung als Cockpitpersonal der Beklagten abgestellt, sondern die Anwendung von TV E-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit an die Anwendung des jeweils gültigen MTV geknüpft. Damit haben sie vereinbart, dass bei der Beklagten beschäftigtes Cockpitpersonal, das nicht dem jeweils gültigen MTV unterfällt, auch vom Geltungsbereich von TV E-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit nicht erfasst wird. Damit ist rechtstechnisch wiederum ein Automatismus vereinbart, der dazu führt, dass Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer aus dem Manteltarifvertrag, etwa wegen beabsichtigter Einführung neuer Arbeitsbedingungen nach einem bestimmten Stichtag, gleichzeitig zur Herausnahme aus dem TV E-Betriebsrente und dem TV ÜV Cockpit führt. Geltungsbereichsausnahmen des MTV wirken sich unmittelbar auf den Geltungsbereich des TV E-Betriebsrente und den des TV ÜV Cockpit aus. Es liegt eine typische, nicht unübliche und zulässige (Löwisch/Rieble, TVG,
  2. Aufl., § 4 Rdnr. 137) dynamische Verweisung auf den Geltungsbereich des eigenen Manteltarifvertrages vor. Randnummer 93 cc) Der Kläger unterfällt nicht dem MTV Nr. 1, denn für ihn als nach dem
  3. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer wurde dieser gemäß Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 durch den MTV F abgelöst. Randnummer 94
(1)Voraussetzung für die Eröffnung des Geltungsbereichs ist, dass der Arbeitnehmer tatbestandlich, normativ vom Geltungsbereich des MTV Nr. 1 erfasst wird. Randnummer 95 (
  1. i)Dies folgt zunächst aus den Formulierungen in § 1 Abs. 1 TV E-Betriebsrente bzw. 1 lit. a TV ÜV Cockpit, wonach der Arbeitnehmer „unter“ die Vorschriften bzw. den Geltungsbereich des MTV „fallen“ muss. Jemand oder etwas fällt unter etwas, wenn er bzw. es zu etwas gehört, von etwas betroffen ist (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2, 1981, S. 658) . Randnummer 96 (
  2. ii)Dies folgt ferner daraus, dass es Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist, den Geltungsbereich der von ihnen gesetzten Normen objektiv zu definieren. Diese Aufgabe können sie nicht auf Dritte übertragen. Randnummer 97 (iii) Der Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 TV E-Betriebsrente und § 1 lit. a TV ÜV Cockpit ist damit nur dann erfüllt, wenn – Tarifbindung unterstellt – der Geltungsbereich des MTV Nr. 1 unmittelbar objektiv erfüllt ist und die Regelungen des MTV Nr. 1 aufgrund Tarifbindung normativ wirken würden, nicht dagegen bereits bei vertraglicher Bezugnahme auf den MTV trotz nicht erfüllten Geltungsbereichs. Randnummer 98
(2)Unmittelbare objektive Erfüllung des Geltungsbereichs des MTV Nr. 1 liegt aufgrund der Regelung in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 nicht vor. Ob der MTV Nr. 1 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme oder aufgrund betrieblicher Übung Anwendung findet, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die rein vertragliche Anwendbarkeit des MTV Nr. 1 für die Erfüllung des Geltungsbereichs des TV E-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit nicht ausreicht. Randnummer 99
  1. g)Der Geltungsbereich des TV E-Betriebsrente und der des TV ÜV Cockpit wurden auch nicht ab März 2011 durch Abschluss der Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ vom 26. Januar 2011 eröffnet. Randnummer 100
  2. aa)Mit den Parteien kann davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung Tarifvertragscharakter aufweist. Randnummer 101
  3. bb)Für eine Eröffnung der Geltungsbereiche des TV E-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit könnte dann in der Tat sprechen, dass unter C. vereinbart ist, mit Wirkung ab März 2011 gelte der MTV Nr. 2, dessen Inhalt mit dem des MTV Nr. 1 übereinstimme, soweit nachfolgend nichts abweichendes geregelt sei; dieser finde Anwendung auf alle Cockpitmitarbeiter der A und B. Wie die Unterstreichung des Worts „alle“ zeigt, haben die Tarifvertragsparteien hierbei erkennbare Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es für den Geltungsbereich des MTV Nr. 2 keine Ausnahmen geben soll, also auch keine Ausnahmen für Arbeitnehmer, die erst nach dem 28. März 2008 eingetreten sind. Randnummer 102
(1)Dies hat zur Folge, dass der Kläger seit März 2011 vom persönlichen Geltungsbereich des MTV Nr. 2 erfasst wird und er damit an sich „unter die Vorschriften des jeweiligen Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Beklagten“ (§ 1 Abs. 1 TV E-Betriebsrente) bzw. „unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Beklagten in seiner jeweils gültigen Fassung“ (§ 1 lit. a TV ÜV Cockpit) fällt. Randnummer 103
(2)Nach Auffassung der Kammer ist die Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ jedoch unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Grundsätze der Tarifauslegung dahin auszulegen, dass hierdurch der Geltungsbereich des TV E-Betriebsrente und der des TV ÜV Cockpit nicht eröffnet werden sollte. Randnummer 104 (
  1. i)Der Wortlaut der Regelung unter C. spricht hierbei eher für als gegen eine Eröffnung des Geltungsbereichs von TV E-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit. Denn nach der bisherigen Tarifsystematik war deren Geltungsbereich systematisch an den des für die Cockpitmitarbeiter der Beklagten geltenden MTV gebunden. Damit würde auch der Wortlaut von § 1 Abs. 1 TV E-Betriebsrente und von § 1 lit. a TV ÜV Cockpit eher für die Eröffnung des Geltungsbereichs sprechen. Randnummer 105 (
  2. ii)Die Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ enthält dann jedoch – ebenso wie der auf deren Grundlage redaktionell umgesetzte MTV Nr. 2 – in sich widersprüchliche Regelungen, die mit einer Eröffnung des Geltungsbereichs von TV E-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit nicht vereinbar sind. Randnummer 106 (iii) Unter C. XI der Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ ist nämlich ausgeführt, dass hierüber gerade keine Einigung der Tarifvertragsparteien besteht. Abschnitt C. XI. befasst sich nach der Überschrift zwar mit der Altersgrenze. Diese ist auch unter C. XI. 1. entsprechend der bisherigen tarifvertraglichen – wenn auch unwirksamen (BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 112/08– NZA 2012, 575) – Norm geregelt. C. XI. 2 befasst sich allerdings nicht ausschließlich mit der tarifvertraglichen Altersgrenze, sondern stellt ausdrücklich fest, dass nicht nur bezüglich dieser, sondern auch zum Anwendungsbereich von tariflichen Regelungen zur Übergangsversorgung und Betrieblichen Altersvorsorge für die unter VTV Nr. 1 (gemeint offensichtlich: VTV Nr. 1a) fallenden Mitarbeiter kein Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien besteht und eine abschließende Rechtsklärung herbeigeführt werden soll. Dieser Klärung soll ua. gerade auch der vorliegende Rechtsstreit dienen. Randnummer 107 (
  3. iv)Diese Regelung zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sich uneinig sind, welchen Inhalt die von ihnen gesetzten Normen überhaupt haben. Sie zeigt ferner, dass sie sich nicht in der Lage sahen oder nicht bereit waren, diese Unklarheit, sei es für die Vergangenheit oder sei es auch nur für die Zukunft, zu beheben und den Inhalt der von ihnen gesetzten Normen klarzustellen, sondern dass dies der rechtlichen Klärung überlassen bleiben soll. Randnummer 108 (
  4. v)Damit besteht ein Widerspruch zwischen der Regelung in C., nach deren Wortlaut und Systematik an sich ab März 2011 infolge Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs des MTV Nr. 2 auch für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer der Geltungsbereich des TV E-Betriebsrente und der des TV ÜV Cockpit eröffnet wäre, und der Regelung in C. XI. 2., wonach eine Regelung über die Anwendung dieser Tarifverträge gerade nicht getroffen werden, sondern es bei dem bisherigen Zustand verbleiben soll, der allerdings auch nicht einheitlich beantwortet wird, sondern der Klärung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben soll. Randnummer 109 (
  5. vi)Vor diesem Hintergrund kommt für die Kammer der Wille der Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch durch Einführung des MTV Nr. 2 für alle Arbeitnehmer nicht gleichzeitig auch den Geltungsbereich von TV E-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit zu eröffnen, sondern insoweit den bisherigen Zustand für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer fortzuschreiben. Die Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ muss dann nach Ansicht der Kammer dahin ausgelegt werden, dass der Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 TV E-Betriebsrente und § 1 lit. a TV ÜV Cockpit eingeschränkt wird und es trotz Eröffnung des Geltungsbereichs des MTV Nr. 2 für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer hinsichtlich der Anwendung des TV E-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit bei dem bisherigen Zustand verbleiben soll. Dies beruht auf der Regelung in C. XI. 2. Nach der bisherigen tariflichen Regelung fanden diese Tarifverträge auf den genannten Personenkreis aber keine Anwendung. Randnummer 110 2. Der TV E-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund vertraglicher Bezugnahme oder aufgrund betrieblicher Übung Anwendung. Randnummer 111
  6. a)Sie sind im Arbeitsvertrag vom 07. Mai 2008 nicht in Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag verweist unter Ziffer 2 auf die bei A geltenden Tarifverträge und Tarifvereinbarungen für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals. Hierzu gehören der TV E-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit gerade nicht. Randnummer 112
  7. b)Eine betriebliche Übung über die Anwendung des TV E-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit behauptet der Kläger selbst nicht. Randnummer 113
  8. c)Eine etwaige betriebliche Übung über die Anwendung des MTV Nr. 1 würde wie bereits dargelegt ebenso wenig den Geltungsbereich des TV E-Betriebsrente und den des TV ÜV Cockpit eröffnen wie eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den MTV Nr. 1. Randnummer 114 3. Ein Anspruch aufgrund Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht. Die Argumentation des Klägers hierzu beruht auf der Prämisse, dass aufgrund der Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ vom 26. Januar 2011 für künftig eingestellte Arbeitnehmer des Cockpitpersonals der TV E-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit Anwendung fänden. Dies ist aber wie dargelegt nicht der Fall. Randnummer 115 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 116 Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Außerdem weicht die vorliegende Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts (LAG G-N vom 26. Juni 2012, 12 Sa 497/12) ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003534

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