Leitsatz Im Einigungsstellenbestellungsverfahren muss der Antragsteller zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand
§ 99Einstellung Nr.
34, zu B II 1; 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01–
§ 87Gesundheitsschutz Nr.
12, zu B II 2 a ). Sie gilt auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG als Gestaltungsantrag. Im Verfahren nach § 98 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebsparteien einvernehmlich abgeändert werden ( BAG 06. Dezember 1983 – 1 ABR 43/81– BAGE 44/285, zu B II 3; 15. Mai 2001 – 1 ABR 39/00–
§ 87Prämie Nr.
17, zu B II 3 b ). Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll ( Hess. LAG
- Januar 2006 – 4 TaBV 208/05– AuR 2006/214, zu II 2; LAG Köln
- Februar 1998 – 7 TaBV 66/97– AuR 1998/378 L; LAG Niedersachsen
- Dezember 1998 – 1 TaBV 74/98 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35, zu II 1 c aa ). Randnummer 15 Die Prüfung der Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht auf den Offensichtlichkeitsmaßstab von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG beschränkt. Dieser kann zwar auch für Prozessvoraussetzungen gelten, kommt aber nur bei Zulässigkeitsvoraussetzungen in Betracht, die in Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Einigungsstelle stehen und die nicht ohne weiteres auf Grund des Antrags und der Antragsbegründung geprüft werden können, etwa für die Beteiligtenfähigkeit ( vgl. LAG Hamburg
- November 1998 – 4 TaBV 6/88 –LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 16; LAG Nürnberg
- April 2005 – 7 TaBV 7/05– LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 44, zu II A 2 b aa ). Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen eines zulässigen Antrags nach § 253 ZPO schafft dagegen erst die Grundlage der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG und ist daher auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren uneingeschränkt zu überprüfen ( Hess. LAG
- Januar 2006 a. a. O., zu II 2; LAG Köln
- Februar 1998 a. a. O.; LAG Hamburg
- Februar 2007 – 8 TaBV 18/06– MDR 2007/1083, zu II 1 a ). Randnummer 16 Nach diesem Maßstab ist die Bezeichnung des Regelungsgegenstandes der Einigungsstelle mit „Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal“ nicht hinreichend bestimmt, da er den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nicht eingrenzt. Das mit dem Antrag primär in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht von § 77 Abs. 1 Nr. 6 TV PV betrifft die Form, die Ausgestaltung und die Verwaltung von Sozialeinrichtungen. Es umfasst danach bereits gemäß seinem Wortlaut drei verschiedene Regelungskomplexe, die ihrerseits jeweils eine Vielzahl denkbarer Regelungsgegenstände beinhalten. Weder aus dem Antrag noch aus der Begründung des Antrags lässt sich hinreichend ableiten, welche konkreten Regelungsgegenstände der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle umfassen soll. Vielmehr enthält der Antrag alle denkbaren Regelungsgegenstände, die von den drei Regelungskomplexen von § 77 Abs. 1 Nr. 6 TV PV umfasst sein könnten. Soweit die Gesamtvertretung in der Beschwerdeerwiderung einzelne mögliche Verhandlungsgegenstände wie die Themen Raucherräume und Getränkespender genannt hat, geschah dies nicht im Sinne einer abschließenden Begrenzung des Kompetenzrahmens der Einigungsstelle, sondern ersichtlich nur beispielhaft. Zudem nannte die Gesamtvertretung ergänzend auch noch die Mitbestimmungsrechte betreffend des Ordnungsverhaltens im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV PV und des Gesundheitsschutzes im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 5 TV PV. In dieser Form ist der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle in keiner Weise auf einen oder mehrere bestimmte Regelungsgegenstände beschränkt. Als Regelungsgegenstände der Einigungsstelle potenziell in Betracht kämen vielmehr alle denkbaren Materien, die von den Tatbeständen von § 77 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 6 TV PV erfasst werden. Dies ist mit dem Bestimmtheitsgebot von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, da im Fall einer Stattgabe des Antrags die Einigungsstelle ihren Regelungsrahmen selber festlegen müsste. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der Einigungsstelle, sondern dieser im Beschwerdeverfahren vorzugeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003536