Leitsatz Bei einem gemeinnützigen Unternehmen liegt die für eine Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht vor, wenn die Überlassung von Personal innerhalb der gemeinnützigen
ÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114; BAG Urteil vom
- Juni 2000, Az: 7 AZR 100/99, BAGE 95, 165; BAG Urteil vom
- Oktober 2000, Az: 7 AZR 487/99, BAGE 96, 150). Randnummer 28 aa.) Der Klageantrag zu 1.) ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Randnummer 29 Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG, Urteil vom
- Januar 2011, Az: 4 AZR 333/09,
-SD 2011, Nr. 11, 15-16). Randnummer 30 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Klageantrag zu 1.) hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, dass die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als Feststellung begehrt. Randnummer 31 bb.) Ferner liegt auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO vor, das als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BAG, Urteil vom
- Dezember 1999, Az: 5 AZR 457/98, AP Nr. 59 zu § 256 ZPO 1977). Das nach § 256 Abs. 1 erforderliche rechtliche Interesse besteht, wenn das Rechtsverhältnis als Ganzes oder ein Teil eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diesen Streit zu klären (BAG, Urteil vom
- Juni 2011, Az: 9 AZR 236/10, AP Nr. 7 zu § 9 TzBfG., BAG Urteil vom
- September 2002, Az: 6 AZR 523/00, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 73). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ab dem
- Oktober 2004 alsbald festgestellt wird, da die Beklagte den Bestand dieses Rechtsverhältnisses in Abrede stellt. Randnummer 32 cc.) Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 1.) steht auch nicht entgegen, dass er im Hinblick auf den Zeitpunkt des
- Oktober 2004 zumindest teilweise auf die Vergangenheit gerichtet ist. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (BAG Urteil vom
- November 2011, Az: 4 AZR 834/09, zitiert nach juris, BAG Urteil vom
- November 2003, Az: 4 AZR 632/02, BAGE 108, 224). Im vorliegenden Fall folgen aus der beantragten Feststellung noch Rechtsfolgen für die Zukunft, da die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwar ab dem
- Oktober 2004, aber auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt begehrt. Randnummer 33 b.) Der auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig. Randnummer 34 Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung gem. § 894 ZPO, nämlich der Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem
- Oktober
- Randnummer 35 aa.) Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtet. Dieser kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) – zustande. Prozessual wird der Abschluss eines Vertrages in der Regel jedoch dadurch geltend gemacht, dass auf Abgabe eines Angebotes oder – bei Vorliegen eines Angebotes – auf Angabe einer Annahmeerklärung nach § 894 ZPO geklagt wird. Im vorliegenden Fall fehlt es an der entsprechenden, annahmefähigen Erklärung der Klägerin. Daher ist der Antrag so auszulegen, dass es der Klägerin im ersten Schritt nur um die Abgabe eines Angebots geht, das sie sodann annehmen kann. Randnummer 36 bb.) Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (BAG Urteil vom
- Oktober 2011, Az: 7 AZR 33/11, zitiert nach juris). Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann sich die Art der Arbeitsleistung - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Die weit gefasste Beschreibung einer Tätigkeit führt somit nicht zwingend zu deren Unbestimmtheit, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers (BAG Urteil vom
- Juni 2012, Az: 7 AZR 738/10, zitiert nach juris BAG Urteil vom
- Oktober 2011, Az: 7 AZR 33/11, zitiert nach juris). Randnummer 37 Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der
- Oktober 2004 - ist genannt. Die Angabe „Angestellte im öffentlichen Dienst mit einer Entlohnung nach TVöD, E-Gruppe 09, Stufe 6“ macht die Art der geschuldeten Arbeitsleistung über den in Bezug genommenen Tarifvertrag hinreichend kenntlich. Randnummer 38 cc.) Ferner steht der Zulässigkeit des Hilfsantrages auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung begehrt, die mit dem
- Oktober 2004 auf einen Vertragsschluss in der Vergangenheit gerichtet ist. Nach ganz herrschender Meinung kommt seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom
- November 2001 auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG Urteil vom
- Februar 2011, Az: 7 AZR 91/10, NZA-RR 2012, 232-238). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor der (fingierten) Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. BAG Urteil vom
- Februar 2011, Az: 7 AZR 91/10, NZA-RR 2012, 232-238). Randnummer 39 2.) Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann weder die Feststellung verlangen, dass mit der Beklagten seit dem
- Oktober 2004 ein Arbeitsverhältnis besteht, noch ist die Beklagte verpflichtet, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag als Angestellte im öffentlichen Dienst abzuschließen. Randnummer 40 a.) Der Feststellungsantrag zu 1 ist unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis kraft der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i. V. m. § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen ist. Randnummer 41 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Nach § 9 Nr. 1 AÜG ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besitzt. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG in der bis zum
- November 2011 geltenden und damit einschlägigen Fassung (nachfolgend „a.F.“) bestimmt, dass Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis bedürfen. Randnummer 42 aa.) Zwar stellt der Einsatz der Klägerin bei der Beklagten eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG dar. Diese liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAG Beschluss vom
- April 2005, Az: 7 ABR 20/04,
§ 14AÜG Nr.
5, BAG Urteil vom
- August 2003, Az: 7 AZR 180/03, AP Nr. 6 zu § 9 AÜG). Randnummer 43 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der A hat mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag im eigenen Namen abgeschlossen und die Klägerin ab dem
- Oktober 2004 im Wege einer Gestellung bei der Beklagten eingesetzt. Während ihrer Gestellung unterlag die Klägerin dem alleinigen Weisungsrecht der Beklagten und wurde von dieser wie eine eigene Arbeitnehmerin eingesetzt. Randnummer 44 bb.) Jedoch ist die Arbeitnehmerüberlassung nicht gewerbsmäßig erfolgt. Randnummer 45 Gewerbsmäßig iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium ist die Gewinnerzielungsabsicht (BAG Beschluss vom
- April 2005, Az: 7 ABR 20/04,
§ 14AÜG Nr. 5, BAG Beschluss vom 25. Januar 2005, Az: 1 ABR 61/03, AP Nr. 48 zu § 99 Betr
VG 1972 Einstellung, BAG Urteil vom
- März 1990, Az: 7 AZR 198/89, AP Nr. 15 zu § 1 AÜG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Gewinnerzielungsabsicht setzt vielmehr lediglich voraus, dass aus der Sicht des Handelnden die Möglichkeit einer Gewinnerzielung besteht (vgl. Schüren/Hamann AÜG
- Aufl. § 1 Rn. 313). Eine Gewinnerzielungsabsicht im gewerberechtlichen Sinne liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein Überschuss der Erträge gegenüber den Aufwendungen angestrebt wird. Demzufolge handelt der Verleiher mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er das Entgelt für die Überlassung des Leiharbeitnehmers so bemisst, dass es die Kosten übersteigt (BAG Beschluss vom
- April 2005, Az: 7 ABR 20/04,
§ 14AÜG Nr.
5). Deckt dagegen das Überlassungsentgelt allenfalls die Selbstkosten des Arbeitgebers und erwachsen dem Verleiher dadurch auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile, liegt grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor (BAG Beschluss vom 20. April 2005, Az: 7 ABR 20/04,
§ 14AÜG Nr. 5, BAG Beschluss vom 25. Januar 2005, Az: 1 ABR 61/03, AP Nr. 48 zu § 99 Betr
VG 1972 Einstellung, BAG Urteil vom
- März 1990, Az: 7 AZR 198/89, AP Nr. 15 zu § 1 AÜG). Randnummer 46 Im vorliegenden Fall folgt die Gewinnerzielungsabsicht des A nicht aus unmittelbaren Vorteilen, die er durch die Überlassung der Klägerin an die Beklagte erzielt hat. Denn da die Beklagte dem A lediglich die Personalkosten der Klägerin erstattet hat, erfolgte diese kostenneutral und ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Randnummer 47 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind dem A aus der Gestellung der Klägerin auch keine mittelbaren Vorteile erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und der herrschenden Meinung in der Literatur kann eine Gewinnerzielungsabsicht auch dann vorliegen, wenn mit der Überlassung des Arbeitnehmers lediglich mittelbare wirtschaftliche Vorteile verbunden sind (BAG Urteil vom
- März 1990, Az: 7 AZR 198/89, AP Nr. 15 zu § 1 AÜG). Derartige mittelbare Vorteile können z. B. in Steuervorteilen durch die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (Ulber, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 154), der Verbesserung von Geschäftsbeziehungen zum Entleiher (Ulber, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 154,Thüsing/Waas, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 99) oder in der Erwartung liegen, als Folge der Überlassung Aufträge oder Kunden zu gewinnen (Ulber, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 155, Boemke/Lembke, AÜG
- Auflage, § 1 RN 51). Randnummer 48 Im vorliegenden Fall hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan, dass dem A derartige mittelbare Vorteil aus ihrer Überlassung erwachsen sind. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass der A mit ihrer Gestellung in einer wirtschaftlich angespannten Situation seine Personalkosten mindern wollte, indem er anstelle der teuren Klägerin billigere Arbeitskräfte eingestellt hat. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin jedoch unsubstantiiert, da sie keine konkreten Arbeitnehmer(-innen) benennen konnte, die an ihrer Stelle ihre bisherige Arbeit zu günstigeren Konditionen wahrgenommen haben. Randnummer 49 Sofern die Klägerin weiterhin einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des A darin sieht, dass dieser durch ihre Überlassung an die Beklagte ihre Personalkosten gedeckt habe, kann zumindest bei einem gemeinnützigen Unternehmen wie dem Frankfurter Verband aus diesem Umstand noch nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Randnummer 50 Ob eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer lediglich zum Ausgleich eigener Personalkosten verliehen wird, ist insbesondere in der Literatur umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes reicht ein derartiger Vorteil selbst bei einem Wirtschaftsunternehmen noch nicht aus, um eine Gewinnerzielungsabsicht zu begründen (BAG Beschluss vom
- März 2000, Az: 7 ABR 34/98, AP Nr. 8 zu § 14 AÜG). In der Literatur wird dagegen überwiegend angenommen, dass eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch dann vorliegt, wenn mit dieser lediglich die eigenen Personalkosten gedeckt werden sollen und ansonsten keine Einsatzmöglichkeit für den betreffenden Arbeitnehmer besteht (ErfK/Wank,
- Auflage, § 1 RN 34 AÜG, Schüren/Hamann, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 270, Boemke/Lembke, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 50, Ulber, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 154). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen, weil es sich bei dem A nicht um ein Wirtschaftsunternehmen, sondern um einen gemeinnützigen Verein handelt. Bei einem gemeinnützigen Unternehmen geht die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur zutreffenderweise davon aus, dass die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn mit der Überlassung von Arbeitnehmern unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden (BAG Urteil vom
- Juni 2010, Az: 7 AZR 946/08, AP Nr. 22 zu § 10 AÜG). Das ist regelmäßig der Fall bei Einrichtungen und Institutionen, die – wie der A - als gemeinnützig i.S.d. steuerrechtlichen Vorschriften anerkannt sind (vgl. BAG Urteil vom
- Juni 2010, Az: 7 AZR 946/08, AP Nr. 22 zu § 10 AÜG, Schüren/Hamann AÜG
- Aufl. § 1 Rn. 276; ErfK/Wank
- Aufl. AÜG § 1 Rn. 35; Thüsing/Waas AÜG
- Aufl. § 1 Rn. 100). Randnummer 51 Im vorliegenden Fall verfolgte der A mit der Überlassung der Klägerin unmittelbar gemeinnützige Zwecke, da diese im Rahmen seiner Satzung erfolgte. Aus § 2 seiner Satzung folgt nicht, dass die Alten- und Behindertenhilfe nur durch eigene Einrichtungen erbracht werden muss. Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als dass § 2 der Satzung mit dem Wort „Zweck“ überschrieben ist. Ferner wird in § 2 Nr. 1 der Satzung von „seinen Diensten und Einrichtungen“ gesprochen. Aus dieser Formulierung folgt jedoch nicht, dass damit die Förderung der Alten- und Behindertenhilfe im Zusammenwirken mit anderen Institutionen unzulässig ist. Wenn dieses die Absicht der Satzungsgeber gewesen wäre, hätte § 2 Nr. 1 der Satzung vielmehr wie folgt lauten müssen „Der A bietet ausschließlich mit seinen (eigenen) Diensten und Einrichtungen …..“. Dieses ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Neben dem Wortlaut von § 2 Nr. 1 der Satzung spricht auch § 3 der Satzung dafür, dass die Alten- und Behindertenhilfe auch im Zusammenwirken den mit den dort genannten Institutionen erbracht werden kann. Wenn § 3 der Satzung den A geradezu dazu aufruft, zum Wohle älterer und behinderter Bürger mit anderen Institutionen zusammenzuarbeiten, muss die Satzung so ausgelegt werden, dass der Zweck des A in der Alten- und Behindertenhilfe besteht. Zweitrangig ist insoweit, ob diese Hilfe durch eigene Einrichtungen oder im Zusammenwirken mit den in § 3 der Satzung genannten Institutionen auch durch Einrichtungen Dritter erfolgt. Die Gestellung der Klägerin an den Fachdienst „Ambulante Hilfe zur Pflege des Jugend- und Sozialamtes der Stadt Frankfurt/Main“ und ihre dortige Tätigkeit im Rahmen der Altenpflege stellt eine derartige Zusammenarbeit mit einer Behörde im Sinne von § 3 der Satzung des Frankfurter Verbandes dar und diente damit ebenfalls dem Verbandszweck der Alten- und Behindertenpflege. Randnummer 52 Erfolgte die Überlassung der Klägerin somit im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke des A, so ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der A – wie von der Klägerin behauptet, die Gestellung der Klägerin an die Beklagte gezielt eingesetzt hat, um in einer wirtschaftlich angespannten Situation seine Fixkosten zu senken. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes fehlt einer gemeinnützigen Organisation selbst dann eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn sie im Einzelfall aus einer Überlassung einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt, da eine gemeinnützige Organisation diesen Gewinn nur für den satzungsmäßigen Zweck verwenden darf (BAG Beschluss vom
- Mai 1995, Az: 7 ABR 48/94, AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972, Ulber, AÜG,
- Auflage, § 1 RN 156). Die Gemeinnützigkeit verlangt somit nicht, dass die Hilfeleistung für ältere oder behinderte Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt erfolgt (BAG Beschluss vom
- Mai 1995, Az: 7 ABR 48/94, AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972). Vielmehr sind auch gemeinnützige Unternehmen gehalten, wirtschaftlich zu handeln, um den von ihnen verfolgten gemeinnützigen Zweck bestmöglich verwirklichen zu können. Aus diesem wirtschaftlichen Handeln folgt jedoch noch nicht zwangsläufig eine Gewinnerzielungsabsicht. Randnummer 53 b.) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch nicht über eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründet. Vielmehr ist diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei einer nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nicht entsprechend anwendbar. Da in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher nicht unwirksam ist, ist dieser nicht auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes mit dem Entleiher angewiesen, um überhaupt einen Vertragspartner zu haben (BAG Urteil vom
- Juni 2010, Az: 7 AZR 946/08, AP Nr. 22 zu § 10 AÜG). Randnummer 54 c.) Ist der Hauptantrag nicht erfolgreich, so fällt der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Dieser ist ebenfalls unbegründet. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keinen Vortrag erbracht, aus dem auf eine verbindliche Einstellungszusage der Beklagten geschlossen werden kann. Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei eine verbindliche Zusage erteilt worden, ist dieses Vorbringen pauschal und damit unsubstantiiert. Soweit die Klägerin dagegen konkrete Formulierungen benennt, lassen sich diesen lediglich unverbindliche Äußerungen, aber keine rechtsverbindliche Verpflichtung zur Einstellung der Klägerin entnehmen. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer macht sich dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen. Im Übrigen wäre eine derartige mündliche Zusage gem. § 125 S. 1 BGB wegen der Nichteinhaltung der in § 71 Abs. 2 HGO vorgesehenen Schriftform unwirksam. Dieses würde selbst dann gelten, wenn es sich bei den behaupteten Erklärungen der Beklagten nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern lediglich um eine Einstellungszusage handeln würde. Denn Schriftformerfordernisse, die wie § 71 Abs. 2 HGO nicht lediglich Beweis- und Klarstellungszwecken dienen, sondern im öffentlichen Interesse zum Schutze der öffentlich-rechtlichen Einrichtung bestehen, gelten nach der herrschenden Meinung auch für Vorverträge oder Vorerklärungen (vgl. BAG Urteil vom
- Dezember 2009, Az: 6 AZR 242/09, AP Nr. 41 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag, LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom
- November 2009, Az: 3 Sa 449/09, zitiert nach juris, LAG München Urteil vom
- Juli 2008, Az: 11 Sa 115/08, zitiert nach juris, ErfK/Müller-Glöge,
- Aufl., § 623 BGB Rz. 4). Aus demselben Grund vermag auch ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Vertretungsbefugnis ihrer Vorgesetzten keine Verpflichtung der Beklagten begründen, mit dieser einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Zwar finden die für die Rechtsfiguren der Duldungs- und Anscheinsvollmacht entwickelten Grundsätze grundsätzlich auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben. Diese Grundsätze dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn daher die Vertretungsmacht von Gesetzes wegen an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, so können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen (BGH, Urteil vom
- Juli 1995, Az: III ZR 176/94, BGHR BGB § 167 Gemeinde 2, BAG Urteil vom
- Juli 1992, Az: 7 AZR 337/91, zitiert nach juris, VG Kassel Urteil vom
- August 2001, Az: 5 E 1997/96 , zitiert nach juris) Randnummer 55 LAG München Urteil vom
- März 2009, Az: 6 Sa 110/08, LAGE § 623 BGB 2002 Nr. 8). Randnummer 56 3.) Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003571