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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 590/12 Urteil Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 - C 486/09 - "

Leitsatz Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom

  1. April 2010 - C 486/09 - "Tirolentscheidung" ist der Jahresurlaub eines Vollzeitbeschäftigten, der unterjährig in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit weniger Arbeitstagen/Woche wechselt, pro rata im Verhältnis der Zahl der Wochenarbeitstage zu der Zahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten umzurechnen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
  2. Februar 2012, 8 Ca 5832/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Februar 2012 – 8 Ca 5832/11 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Gewährung dreier restlicher Urlaubstage für das Jahr 2010 nebst entsprechendem Urlaubsentgelt vor dem Hintergrund seines Wechsels aus einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit am
  4. Juli
  5. Randnummer 2 Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 55 Jahre alte Kläger ist seit
  6. Juni 2004 bei der Beklagten, und zwar im A in B beschäftigt. Der TVÖD ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Kläger war bis
  7. Juli 2010 in Vollzeit bei der Beklagten tätig zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 3200,00 €, orientiert an Entgeltgruppe 11 TVÖD. Ab dem
  8. Juli 2010 wechselte er in eine Teilzeittätigkeit an 4 Tagen pro Woche. Das entspricht 32 Stunden und 82,02 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten. Randnummer 3 Gemäß § 26 TVÖD stehen einem Vollzeitbeschäftigten ab dem
  9. Lebensjahr 30 Arbeitstage an Jahresurlaub zu. Konkret heißt es dort: Randnummer 4 „… Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr … nach dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr 3 Arbeitstage. … Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. …“ Randnummer 5 Auf seinen Antrag hin gewährte die Beklagte dem Kläger nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit, also nach dem
  10. Juli 2010, 24 Urlaubstage für das Kalenderjahr
  11. Randnummer 6 Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er auf Grund seiner Vollzeitbeschäftigung bis zum
  12. Juli 2010 für die erste Hälfte des Kalenderjahres Urlaubsansprüche entsprechend seiner Vollzeitbeschäftigung erworben habe. Ihm stünden deshalb aus dem Kalenderjahr 2010 nicht nur 24 Urlaubstage, sondern 27 Urlaubstage zu, nämlich 15 aus der ersten Jahreshälfte (Vollzeitbeschäftigung) und 12 aus der zweiten Jahreshälfte (Teilzeitbeschäftigung). Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8
  13. festzustellen, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2010 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von drei Werktagen zusteht;
  14. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihm die noch nicht genommenen drei Werktage Urlaub aus 2010 als Freizeitausgleich zu gewähren;
  15. festzustellen, dass sich das zu zahlende Urlaubsentgelt für den noch ausstehenden Urlaubsanspruch aus 2010 nach dem Bruttoverdienst der bis zum
  16. Juli 2010 gezahlten Vollzeitvergütung bemisst. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, auch unter Berücksichtigung des Wechsels von der Vollzeit- in die Teilzeittätigkeit stünden dem Kläger nur 24 Urlaubstage für das Jahr 2010 zu, die er unstreitig auch erhalten hat. Die Beklagte habe dabei die seit
  17. Juli 2010 geltende 4-Tage-Woche des Klägers zugrunde gelegt und den Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, dem einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche zu Grunde liege, um ein Fünftel (6 Arbeitstage) reduziert. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  18. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht der Klage bei ausdrücklicher Zulassung der Berufung stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Kläger hätten, wie er es selbst berechnet, für die erste Jahreshälfte 2010 15 anteilige Urlaubstage und für die zweite Jahreshälfte 2010 12 weitere Urlaubstage zugestanden. Der regelmäßige arbeitsfreie Tag pro Woche ab dem
  19. Juli 2010 könne nicht einem Urlaubstag gleichgesetzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 38 bis 43 d. A.). Randnummer 13 Gegen dieses der Beklagten am
  20. April 2012 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am
  21. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
  22. Juli 2012 mit einem am
  23. Juli 2012 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen mit weiteren rechtlichen Erwägungen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  24. Februar 2012 – 8 Ca 5832/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit ergänzendem rechtlichen Vortrag. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
  25. Oktober 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet nach ausdrücklicher Zulassung der Berufung hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 22 In der Sache hat die Berufung Erfolg. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger weder Anspruch auf die Feststellung, dass ihm drei restliche Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zustehen noch auf die Feststellung eines Vergütungsanspruchs für diese drei Tage. Randnummer 24 Die entsprechende Feststellungsklage zu dem Antrag zu 1) ist zwar zulässig. Das gemäß § 256 Abs 1 ZPO hierfür notwendige Feststellungsinteresse besteht. Der Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers aus dem Jahr 2010 ist ein Rechtsverhältnis, an dessen Klärung der Kläger ein rechtliches Interesse hat. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehung oder Folgen aus dem einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – Elementenfeststellungsklage – (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG vom
  26. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 -, DB 2011, 2783). Randnummer 25 Dem Hilfsantrag zu 2) stehen ebenfalls keine Bedenken wegen der Zulässigkeit entgegen. Randnummer 26 Im Klageantrag zu 1) ist die Klage jedoch unbegründet. Randnummer 27 Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren insbesondere weder auf § 26 TVÖD noch auf die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes stützen. Randnummer 28 § 26 TVÖD geht, wie im Tatbestand dargestellt, von einem 30-tägigen Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche aus. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage pro Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Daran hat sich die Beklagte gehalten, als sie den Urlaubsanspruch des Klägers für 2010, von einer 4-Tage-Woche ausgehend, auf 30:5x4=24 Arbeitstage errechnet hat. Randnummer 29 Auch nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes wird eine anteilige Berechnung des Urlaubs vorgenommen, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer regelmäßig an weniger Arbeitstagen pro Woche als Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer arbeiten. In diesen Fällen ist der für Vollzeit beschäftigte geltender Jahresurlaub für Teilzeit Beschäftigte pro rata im Verhältnis der Zahl der Wochenarbeitstage zu der Anzahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten umzurechnen. Diese Umrechnung ist in dem Bundesurlaubsgesetz nicht einmal erwähnt, ergibt sich aber aus der Natur der Sache und entspricht herrschender Auffassung (Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397; Fieberg, NZA 2010, 925; ErfK Gallner,
  27. Auflage 2012, § 3 BUrlG Randziffer 13; Leinemann/Linck, DB 99, 1498; Sponer/Steinherr, TVÖD, § 26 Randziffer 163; vgl. jetzt auch in diesem Sinne § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten). Auch der EuGH hat die generelle Zulässigkeit einer solchen pro-rata-Umrechnung des Urlaubsanspruchs für Teilzeit Beschäftigte nicht bezweifelt (EuGH vom
  28. April 2010 – C-486/08–„Tirolentscheidung“, NZA 2010, 557 ). Randnummer 30 Zu Recht hat die Beklagte bei ihrer Berechnung die Tatsache außer Acht gelassen, dass der Kläger erst ab
  29. Juli 2010 von einer Vollzeit– in eine Teilzeittätigkeit wechselte. Nach weit überwiegender Ansicht ist der nach der Änderung der Arbeitszeit genommene Urlaub hinsichtlich der Zahl der zustehenden Freistellungstage (Urlaubstage) entsprechend der dann geltenden Arbeitszeitverteilung – also „umgerechnet“– zu berechnen und zwar unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch ganz oder teilweise vor der Änderung der Arbeitszeitverteilung erworben wurde oder nicht. Nur diese Berechnungsweise stellt sicher, dass die Arbeitnehmer unabhängig von der Verteilung ihrer Arbeitszeit – gleich ob vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt – denselben Urlaubszeitraum im Sinne derselben Ruhezeit zur Verfügung haben (BAG vom
  30. April 1998 – 9 AZR 314/97 -, NZA 1999, 156; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht,
  31. Auflage 2001, § 3 BUrlG, Randziffer 53; Fieberg, a. a. O.; Powietzka/Christ, a. a. O.: Sponer/Steinherr, a. a.O., Randziffer 167; a. A. Hohmeister, BB 1999, 798; ErfK Gallner, a. a. O., Randziffer 15) und sorgt dafür, dass Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle mit weniger Arbeitstagen pro Woche wechseln, nicht mehr Urlaub im Sinne längerer Freistellungszeit erhalten als vergleichbarer Vollzeitbeschäftigte (vgl. dazu das Beispiel 1 bei Powietzka/Christ, a. a.O. und Sponer/Steinherr, a. a. O., Randziffer 169.2). Darauf weist auch die Berufung zu Recht hin. Randnummer 31 Diese Grundsätze werden nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht durch die oben zitierte „Tirolentscheidung“ des EuGH vom
  32. April 2010 berührt. Dort hatte der EuGH auf eine Vorlage des Landesgerichts Innsbruck festgestellt, dass bei Arbeitnehmern, die ihren Urlaub nicht vor dem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung genommen haben, der Urlaub weder anteilig gekürzt noch das Urlaubsentgelt auf der Basis der reduzierten Teilzeitvergütung berechnet werden kann. Randnummer 32 Unabhängig von der Frage, ob diese Feststellungen des EuGH nur den gesetzlichen Mindesturlaub betreffen oder nur Fälle, in denen der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch aus der Vollzeitphase seines Arbeitsverhältnisses in derselben nicht hat nehmen können, liegt im vorliegenden Fall eben gerade keine Verminderung des Urlaubsanspruchs im Sinne dieser Entscheidung vor, sondern nur ein „Umrechung“, die unter Berücksichtung des Gleichheitssatzes dafür Sorge trägt, dass der betreffende Arbeitnehmer dieselbe Freistellungsdauer im Urlaubsjahr hat wie seine Vollzeit beschäftigten Kollegen. Randnummer 33 Offenbar wollte der EuGH nur zum Ausdruck bringen, dass eine generelle pro-rata-Kürzung des Urlaubsanspruchs bei einer Reduzierung der Arbeitszeit uroparechtswidrig wäre (vgl. ebenso Fieberg, a. a. O.; Powietzka/Christ, a. a. O. Sponer/Steinherr, a. a. O. Randziffer 169.2; Rudkowski, NZA 2012, 74; zweifelnd für den Fall von „Kurzarbeit Null“: ArbG Passau, Vorlagebeschluss vom
  33. April 2011 – 1 Ca 62/11-, BB 2012, 1262). Im vorliegenden Fall hat die o. a. Umrechnung keine Auswirkungen auf die Urlaubsdauer. Es bleibt bei einer Urlaubsdauer von insgesamt 6 Wochen pro Jahr für den Kläger. Randnummer 34 Damit scheitert nicht nur das Klagebegehren zu 1) und der Hilfsantrag zu 2), sondern auch das Klagebegehren zu 3), dieses sogar als unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), nachdem feststeht, dass dem Kläger keine drei weiteren Urlaubstage aus dem Jahre 2010 zustehen. Die Berechnung der Urlaubsvergütung für diese Tage käme der Erstattung eines Gutachtens zu einer hypothetischen Rechtsfrage gleich. Die Erstellung solcher Gutachten ist den Gerichten gesetzlich verwehrt. Randnummer 35 Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 36 Die Zulassung der Revision ist begründet aus § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003572

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