Leitsatz Der Kläger kann gemäß den §§ 727, 731 ZPO einen Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen den Beklagten aus einem Urteil gegen den ursprünglichen Betriebsinhaber haben, wenn der Beklagte den Betrieb gemäß § 613 a BGB übernommen und daher Rechtsnachfolger im Sinne des § 727 ZPO ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,
- Juni 2012, 8 Ca 181/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
- Juni 2012 – 8 Ca 181/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung für die Monate April bis Juni 2010 und um Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der Kläger war vom
- April 2001 bis
- Juli 2010 bei Herrn A in dessen Landschlachterei und Metzgerei in B als Metzger beschäftigt. Randnummer 3 Wegen ausstehender Arbeitsvergütung für den oben genannten Zeitraum erhob der Kläger gegen Herrn A vor dem Arbeitsgericht Wetzlar 2 Klagen (Aktenzeichen 2 Ca 252/10 und 2 Ca 348/10), die am
- September 2010 und
- November 2010 mit 2 Vergleichen endeten, in denen sich Herr A zur Zahlung von 4.000 € brutto bzw. 2.945,83 € brutto zur Abgeltung der streitbefangenen Forderungen verpflichtete. Randnummer 4 Mit Wirkung vom
- August 2011 wurde vom Amtsgericht Wetzlar das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn A eröffnet (Az.: 3 IN 133/11) und Herr Rechtsanwalt C, Frankfurt, zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 5 Mit der vorliegenden, am
- April 2011 erhobenen Klage verlangt der Kläger jetzt die ihm gemäß den oben angeführten Vergleichen zustehende Summe von 6.945,83 € brutto nebst Zinsen von dem Beklagten mit der Behauptung, der Beklagte habe inzwischen den Betrieb von Herrn A übernommen und hafte deshalb für dessen Schulden. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.945,83 € brutto „nebst Zinsen über dem Basiszinssatz“ (?) seit dem
- Juni 2011 zu zahlen. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte hat behauptet, er habe den Betrieb nicht von Herrn Werner Wagner übernommen, sondern führe einen Zerlegebetrieb. Die Räumlichkeiten habe er in einem Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss ersteigert. Randnummer 11 Durch Urteil vom
- Juni 2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe einen Betriebsübergang nicht substantiiert dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 53, 54 d. A.) verwiesen. Randnummer 12 Gegen dieses dem Kläger am
- Juli 2012 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am
- Juli 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am
- August 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 13 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte habe nicht nur das Betriebsgrundstück, sondern den gesamten Betrieb von Herrn A über den Insolvenzverwalter erworben samt aller Betriebsmittel, dem Know-how, den Kunden- und Lieferantenbeziehungen und zwei Mitarbeitern. Der Beklagte habe ohne zeitliche Unterbrechung den Metzgereibetrieb des Herrn A fortgeführt. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
- Juni 2012 – 8 Ca 181/11 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.945,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Juni 2011 zu zahlen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er habe das Objekt im Rahmen einer Zwangsversteigerung durch Zuschlagbeschluss erworben. Die Belieferung von Herrn A sei durch die Viehhandlung, Inhaberin D, und nicht durch ihn erfolgt. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
- Oktober 2012 Bezug genommen. Randnummer 20 Die Akten des Arbeitsgerichts Wetzlar (jetzt Gießen) 2 Ca 252/10 und 2 Ca 348/10 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 22 In der Sache ist die Berufung unbegründet. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, allerdings mit unzutreffender Begründung. Randnummer 24 Die Klage ist bereits unzulässig. Darauf wurden die Parteien bereits durch Beschluss vom
- Oktober 2012 und erneut im Termin vom
- Oktober 2012 hingewiesen. Ihr fehlt das Rechtschutzinteresse (§ 253 ZPO). Randnummer 25 Der Kläger hat bereits zwei rechtskräftige vollstreckbarer Titel für sein vorliegendes Klagebegehren gegenüber Herrn A erstritten. Wenn der Beklagte, wie der Kläger vorträgt, den Betrieb des Herrn A „übernommen“ hat, so wirkt gemäß § 613 a BGB eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber Herrn A als altem Arbeitgeber auch für und gegen den Beklagten als neuen Betriebsinhaber, wenn, wie hier behauptet, der Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (§§ 265, 325 Abs. 1 ZPO analog; BAG vom
- Mai 2010 – 1 AZR 864/08 -, NJW 2010, 2909; BAG vom
- Juli 2003 -5 AZR 595/02-, NZA-RR 2004, 9; BAG vom
- Dezember 1976 – 5 AZR 600/75 -, NJW 77, 1119; LAG Düsseldorf vom
- Juli 1995 -10 Sa 508/95 -, NZA-RR 96, 242; Gottwald in MüKo-ZPO,
- Auflage 2008, § 325 Randziffer 38; Müller-Glöge in MüKo-BGB,
- Auflage 2012, § 613 a Randziffer 214 f.). Randnummer 26 Dem Kläger obliegt es dann, sich gemäß den §§ 727, 731 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung der beiden gerichtliche Vergleiche gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger des Herrn A zu besorgen. Randnummer 27 Der Kläger darf und muss nach einem Betriebsübergang keinen weiteren Prozess mit dem Betriebserwerber um die ursprüngliche Forderung führen. Randnummer 28 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 29 Eine gesetzlich begründe Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003573