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Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer 18 Sa 752/11 Urteil Korrosionsschutzarbeiten durch Subunternehmer beim Bau und der Überholung von Schiffen

Leitsatz Korrosionsschutzarbeiten durch Subunternehmer beim Bau und der Überholung von Schiffen auf Großwerften sind industrielle Tätigkeiten, sie werden daher nicht von dem Verfahrenstarifvertrag des

§ 1Tarifverträge: Maler Nr.

6; BAG Urteil vom

  1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 13) . Randnummer 36
  2. Der Kläger hat behauptet, die von 2005 bis 2007 über die Beklagte beschäftigten Arbeitnehmer hätten zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit eines jeden Jahres Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen ausgeführt worden, wie z.B. Entrostungsarbeiten durch Sandstrahlen, Spritzen, Beschichten. Soweit die Beklagte angebe, ihre Arbeitnehmer hätten Reinigungsarbeiten ausgeführt und Geräte, Maschinen, Schläuche und sonstige Materialien für Oberflächenarbeiten transportiert, seien diese Tätigkeiten zu den Vor- und Zusammenhangsarbeiten zu zählen. Randnummer 37 Liegt entsprechender Tatsachenvortrag einer einzugsberechtigten Kasse im Sozialkassenverfahren vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen darlegen ( vgl. BAG Urteil vom
  3. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 332) . Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten ( vgl. BAG Urteil vom
  4. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321) . Randnummer 38 Trägt der Arbeitgeber im Hinblick auf Art und Umfang der verrichteten Arbeiten Tatsachen vor, die gegen ein arbeitszeitliches Überwiegen von Tätigkeiten des maler- und Lackiererhandwerks sprechen, wird der Vortrag der Sozialkasse dadurch nicht unschlüssig, unklar oder widersprüchlich. Es ist dann durch eine Beweisaufnahme festzustellen, ob die von der Sozialkasse behaupteten tariflichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend erbracht wurden ( vgl. BAG Urteil vom
  5. April 2004 - 10 AZR 370/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 264) Randnummer 39 Der Tatsachenvortrag des Klägers ist von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden. Sie hat nicht dargelegt, welche Teiltätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, das Sammeln und Vertragen von Abfall, der Transport von Geräten und Material mit welchen Zeitanteilen neben den von ihr mit max. 20% geschätzten Hilfsarbeiten bei Sandstrahl- und Korrosionsschutzarbeiten angefallen sein sollen. Es fehlt auch an einer inhaltlich genaueren Beschreibung der Teiltätigkeiten, die eine Abgrenzung zu Vor- und Zusammenhangstätigkeiten gestatten würde. Eine prozentuale Aufteilung der abgeschlossenen Arbeitsverträge und der sich aus ihnen jeweils ergebenden Einsatzdauer nach „Werftarbeitern“, „Cleanern“, „Sprayern“ und „Blastern“ ist unterblieben. Unklar ist auch, wie groß die Gruppen von Arbeitnehmern der Beklagten waren, die jeweils gleichzeitig auf einer Werft zum Einsatz kamen, Randnummer 40
  6. Die nach dem Vortrag des Klägers in den Jahren 2005 bis 2007 von den Arbeitnehmern der Beklagten ausgeführten Arbeiten fallen aber nicht unter § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV Maler/Lackierer. Sie sind keine handwerklichen, sondern industrielle Tätigkeiten. Als solche werden sie von dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nicht erfasst (vgl. BAG Urteil vom
  7. Januar 1991 – 4 AZR 78/

§ 1Tarifverträge: Maler Nr.

6 ) . Randnummer 41

  1. a)Korrosionsschutzarbeiten sind Tätigkeiten zum Schutz metallener Werkstoffe gegen chemische Veränderung oder Zerstörung durch Wasser oder Chemikalien, es handelt sich um Entrostungs-, Eisenanstrich- und Oberflächensanierungsarbeiten. Randnummer 42 In § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV Maler/Lackierer sind Entrostungs- und Eisenanstrich sowie Oberflächensanierungsarbeiten ausdrücklich angeführt. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 03. Juli 2003 gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 kann die Ausbildung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz absolviert werden. Die Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen gehört nach § 6 Nr. 3 lit. 1 zu den Ausbildungsgegenständen. Randnummer 43 Im Anhang 2 des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 10. August 2009 (TV Mindestlohn) werden als Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten iSd. § 2 Nr. 3 S. 1 TV Mindestlohn u.a aufgezählt: „(Spiegelstrich) Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere: (…) (Spiegelstrich) Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten“. Zudem gehören Korrosionsschutzarbeiten schon immer zu den typischen Aufgaben des Malerhandwerks ( vgl. Urteil des Hess. LAG vom 13. Mai 2002 – 16 Sa 1909/01 – nicht veröffentlicht ). Randnummer 44
  2. b)Korrosionsschutzarbeiten fallen aber nicht ausschließlich im Maler- und Lackiererhandwerk an. Sie sind auch in hohem Umfang im Schiffsbau zu erbringen. Bauteile aus Metall müssen vor Korrosion geschützt werden. Das Reinigen und anschließende erstmalige Beschichten oder Neubeschichten von Metallflächen fällt wiederkehrend an. Sowohl beim Bau als auch beim Überholen von Schiffen auf einer Werft muss ständig für Schutz vor Korrosion gesorgt werden. Schiffsbau ohne gleichzeitigen Korrosionsschutz für Bestandteile des Schiffes ist nicht vorstellbar. Randnummer 45 Nach Auffassung der Kammer ist daher zwischen handwerklich ausgeführten Korrosionsschutz und solchem Korrosionsschutz zu unterscheiden, der notwendiger Teil des Schiffsbaus ist und damit zu den industriellen Tätigkeiten zählt. Randnummer 46
  3. aa)Eine Differenzierung zwischen handwerklich geprägtem Korrosionsschutz und im industriellen Schiffsbau anfallenden Korrosionsschutz ist möglich. Korrosionsschutzmaßnahmen, welche von einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeführt werden, setzen idealtypisch an einem bestimmten Bauwerk oder Objekt an, welches geschützt werden muss. Ein Schaden oder die Beanspruchung werden festgestellt, dies bestimmt Art und Umfang der individuellen Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren. Dagegen beschreibt der Begriff Korrosionsschutz im Schiffsbau nach dem Verständnis des Gerichts zunächst nur eine ständig zu beachtende Notwendigkeit. Sämtliche Metallteile müssen bei der Herstellung eines Schiffs von Anfang an vor Korrosion geschützt werden. Dies erfordert eine Reinigen und Vorbehandeln von Flächen, auf die Beschichtungen o.ä. als Korrosionsschutz aufgebracht werden. Der Korrosionsschutz ist Teil des industriellen Herstellungsprozesses. Dabei sind bei der Herstellung Sandstrahl- und Wasserstrahlarbeiten sowie Schleifarbeiten auszuführen und Beschichtungen und Überzüge anzubringen. Randnummer 47 Diese sind keine handwerklichen Tätigkeiten. Es wird zwar nicht auf Vorrat produziert, was im industriellen Schiffsbau kaum vorstellbar ist, die Arbeitnehmer führen aber nur Teilleistungen aus. Sie sind nicht umfassend im Sinne eines Handwerksberufes qualifiziert und gegeneinander austauschbar. Es werden in hohem Umfang wiederkehrende Arbeiten verrichtet. Die Vorbehandlung von Oberflächen durch Strahlen und die anschließende Beschichtung oder sonstige Überziehung von Oberflächen findet bei unterschiedlichsten Bauteilen statt, ohne dass dies zu einer relevanten Änderung der dafür erforderlichen Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken führt (vgl. zur Abgrenzung Handwerk – Industrie zuletzt: BAG Urteil vom 13. April 2011 – 10 AZR 838/09– AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 330 ). Randnummer 48
  4. bb)Diese Trennung zwischen handwerklichem, dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnenden Korrosionsschutzarbeiten und dem industriellen, dem Schiffsbau zuzurechnenden Korrosionsschutz steht nicht entgegen, dass Korrosionsschutz im Schiffsbau offensichtlich häufig durch Subunternehmer ausgeführt wird. Die von der Beklagten zuletzt im Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 benannten Auftraggeber bieten nach den mitgeteilten Firmengegenständen als Schwerpunkt oder unter anderem Korrosionsschutzarbeiten im Schiffsbau an, es handelt sich nicht um Handwerksbetriebe. Der Übergang zu Arbeiten der Anlagenreinigung erscheint teilweise fließend, dies wird häufig durch den Begriff des „Industrieservice“ erfasst, der nach Kenntnis der Kammer aus anderen Rechtstreiten um die Zuordnung von Unternehmen zum Bauhaupt- oder Baunebengewerbe auch von den Handwerkskammern zur Umschreibung nichthandwerklicher Dienstleistungen benutzt wird. Randnummer 49 Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass es sich bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Beklagten zumindest um notwendige Vorarbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks handelte. Notwendige Vor- oder Nacharbeiten sind der Haupttätigkeit zuzuordnen und auch entsprechend zu qualifizieren. Sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass eine Aufteilung von Vorarbeiten und Hauptarbeiten, z.B. zwischen Nachunternehmer und Hauptauftragnehmer erfolgt (vgl. BAG Urteil vom 18. März 2009 – 10 AZR 242/08– AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 309; BAG Urteil vom 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; BAG Urteil vom 13. Februar 2003 – 10 AZR 294/02 – NZA 2003, 879 ). Randnummer 50 Die Beklagte hat jedoch nicht für Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks als Subunternehmer gearbeitet. Randnummer 51 Die Ähnlichkeit der Arbeitsvorgänge bei der Bearbeitung von Metall zum Zwecke des Korrosionsschutzes in Handwerk und Industrie führt schließlich nicht dazu, dass Vor- und Zuarbeiten für Industriebetriebe per se als handwerklich anzusehen sind, nur weil die Beklagte selbst mit geringem Einsatz eigener Geräte arbeitete. Ihre Arbeitnehmer hatten keine Qualifikation, es war nicht handwerkliches Können gefragt, sondern die Bedienung von Strahlern zur Metalloberflächenbehandlung („Blaster“) und Vorrichtungen zum Auftrag von Korrosionsschutz, Farbe und sonstigen Beschichtungen mit Schutzwirkung („Sprayer“) (vgl. BAG Urteil vom 13. November 1991 - 4 AZR 78/

§ 1Tarifverträge: Maler Nr.

6 ). Randnummer 52 Die Beklagte hat keine Tätigkeiten ausgeführt, die sich innerhalb des Schiffsbaus abgrenzen ließen. Dies wäre z.B. der Fall bei Maler-, Tapezier- oder sonstigen Raumausstattertätigkeiten, welche bei der Fertigstellung von Schiffskabinen für Passagierschiffe zu erledigen sind. Randnummer 53 Ihre Arbeiten fielen beim Neubau und der Instandsetzung von Schiffen auf Werften an und waren damit Teil des industriellen Herstellungsprozesses (vgl. dagegen: BAG Urteil vom

  1. Januar 2009 – 10 AZR 325/08– AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307 ). Dies trifft auch zu, wenn man davon ausgeht, dass die Auftraggeber der Beklagten (D, K bzw. jeweilige Tochterunternehmen) nach dem Vortrag des Klägers keine eigenen Arbeitnehmer einsetzten und die Aufträge nur „durchreichten“. Randnummer 54 Schließlich macht es nach dem Verständnis der Kammer keinen Unterschied, ob ein Schiff erstmals gebaut oder auf einer Werft überholt wird. Bei einer Überholung, für die ein Schiff in eine Werft gebracht werden muss, handelt es sich in der Regel nicht um eine Reparatur, die handwerklich ausgeführt wird, sondern es kommen die gleichen Arbeitsmethoden zum Einsatz wie bei einem Neubau. Insofern ist das vom Kläger gewählte Beispiel zwischen der Lackierung eines Fahrzeugs bei seiner (industriellen) Herstellung und einer späteren Fahrzeugreparatur mit Neulackierung oder Beseitigung von Lackschäden in einer Werkstatt nicht übertragbar. Randnummer 55
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 56 Eine Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003574

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