Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 13. Dezember 2011, 12 Ca 5499/11, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung des
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BfG). Dabei kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht bewältigt werden können oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, z.B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (BAG Urteil vom
- Januar 2007, Az: 7 AZR 20/06, AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG) oder wegen der Stilllegung des Betriebes oder der Dienststelle (BAG Urteil vom
- Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG Urteil vom
- März 2010, Az: 7 AZR 640/08, Az: 7 AZR 640/08, AP Nr. 70 zu § 14 TzBfG). Der vorübergehende Bedarf i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG Urteil vom 02.September 2009, Az: 7 AZR 162/08, AP Nr. 14 zu § 14 TzBfG Haushalt, BAG Urteil vom
- Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr.
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BfG). Zum Sachgrund eines vorübergehenden Mehrbedarfs gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine abgestufte Darlegungslast. Behauptet der Arbeitnehmer einen dauerhaften Bedarf des Arbeitgebers an seiner Arbeitsleistung, ist der Arbeitgeber gehalten, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die eine entsprechende Prognose über Umfang und Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs zulassen. Dazu sind die Grundlagen dieses Wahrscheinlichkeitsurteils auszuweisen. Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war (BAG Urteil vom
- Mai 2008, Az: 7 AZR 146/07, AP Nr. 49 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom
- September 1996, Az: 7 AZR 790/95, AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Randnummer 35 Im vorliegenden Fall genügen die Darlegungen der Beklagten nicht, um den Anforderungen gerecht zu werden, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes an die Prognose für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfes zu stellen sind. Randnummer 36 Zwar kann der Beklagten im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte den Auftrag A nicht - wie ursprünglich erwartet – zum
- Dezember 2010, sondern erst zum
- April 2011 verloren hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG Urteil vom
- Mai 2008, Az: 7 AZR 146/07, AP Nr. 49 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom
- November 2005, Az: 7 AZR 81/05, AP Nr. 264 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dementsprechend bedarf auch die vereinbarte Dauer einer Befristung keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Bei der Befristungskontrolle nach dem TzBfG geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern um das Vorliegen eines Sachgrunds dafür, dass mit dem Arbeitnehmer kein unbefristeter, sondern nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG Urteil vom
- Juli 2009, Az: 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG). Da sich die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich nach den Umständen bei Abschluss des betreffenden Vertrages bestimmt, wird die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht dadurch in Frage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Vertragsende des befristet beschäftigten Arbeitnehmers noch andauert (BAG Urteil vom
- Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr.
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BfG). Die Prognose der Beklagten muss sich vielmehr lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat danach nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt (BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr.
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BfG). Randnummer 37 Weiterhin ist die befristete Erhöhung der Arbeitszeit nicht deswegen unwirksam, weil der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung nicht ausschließlich für den Kunden A tätig geworden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes setzt der Sachgrund eines vorübergehenden Mehrbedarfs iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zwar voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dabei genügt es jedoch, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG Urteil vom 20. Februar 2008, Az: 7 AZR 950/06, AP Nr.
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BfG, BAG Urteil vom
- Juli 1998, Az: 7 AZR 388/9, RzK I 9a Nr. 132). Randnummer 38 Trotzdem kann sich die Beklagte nicht auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG berufen, weil sie nicht dargelegt hat, dass der Wegfall des Auftrages A nicht nur zur allgemeinen Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit gehört, sondern die Prognose gerechtfertigt hat, dass im November 2009 mit hinreichender Sicherheit ein Wegfall des Bedürfnisses für eine weitere Vollzeitbeschäftigung des Klägers zu erwarten war. Randnummer 39 Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die ihr im November 2009 vorliegenden Tatsachen den hinreichend sicheren Schluss darauf zuließen, dass nach dem Ablauf der Befristung der Bedarf an einer Vollzeitbeschäftigung des Klägers wegfallen werde. Denn da sich die Prognose der Beklagten lediglich im Hinblick auf den Wegfall des Auftrages A, nicht jedoch im Hinblick auf die Entwicklung der gesamten Arbeitsmenge bewahrheitet hat, kommt ihr die Vermutung, dass die Prognose hinreichend fundiert erstellt worden ist, nicht zugute. So haben sich die Befürchtungen der Beklagten zwar im Hinblick auf den Auftrag A zum
- April 2011 bestätigt. Jedoch ist der insoweit erwartete Rückgang der Arbeitsmenge unter den Fachkräften Catering nicht eingetreten. Denn die Beklagte konnte trotz ihrer anfänglichen Befürchtungen erreichen, dass der Auftrag des Kunden A zumindest bis zum
- April 2011 fortgesetzt wurde. Weiterhin konnte sie Umsatzsteigerungen bei Bestandskunden und die Gewinnung eines neuen Kunden verzeichnen. Schließlich hat die Beklagte nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers zwischenzeitlich im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen 25 Arbeitsplätze für Mitarbeiter ausgeschrieben, u. a. auch im Bereich des Klägers. Diesen Umständen ist zu entnehmen, dass ihre Prognose im Hinblick auf den Rückgang der gesamten Arbeitsmenge - sowohl in ihrem Interesse als auch dem der Mitarbeiter - glücklicherweise nicht eingetreten ist. Bezugspunkt der erforderlichen Prognose im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist jedoch nicht ein einzelner Auftrag, sondern die erwartete Arbeitsmenge. Infolgedessen trägt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die volle Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 40 Insoweit kann die Beklagte ihre Prognose über den vorübergehenden Mehrbedarf an der Vollzeitbeschäftigung des Klägers nicht mit dem Sachgrund der Projektbefristung rechtfertigen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Mitwirkung eines Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen (BAG Urteil vom
- Juli 2009, Az: 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG). Allerdings liegt eine derartige Projektbeschäftigung nur dann vor, wenn es sich bei der zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG Urteil vom
- Juli 2009, Az: 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG, BAG Urteil vom
- November 2007, Az: 7 AZR 484/06, AP Nr. 42 zu § 14 TzBfG). Im vorliegenden Fall stellt die Endfertigung, Abteilung Tablettausdeckung nicht eine abgrenzbare Zusatzaufgabe dar, sondern gehört zu den Daueraufgaben der Beklagten. Daher liegt der Sachgrund der Projektbefristung nicht vor. Randnummer 41 Weiterhin kann die Beklagte ihre Prognose über den zu erwartenden Wegfall an dem Bedürfnis für eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers auch nicht auf die künftige Verringerung des Arbeitskräftebedarfes durch den Verlust des Auftrages A stützen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass bereits im November 2009 bekannt gewesen sei, dass der Kunde A weitere Preisnachlässe von mindestens 10 von Hundert fordere, die selbst bei einer nur kostendeckenden Abarbeitung des Auftrages eine Senkung der Personalkosten in Höhe von 13 von Hundert erforderlich gemacht hätten. Auch habe die Belieferung des Kunden A nach dem Vorbringen der Beklagten im Jahr 2010 etwa 17 von Hundert des Arbeitsvolumens bei den Fachkräften Catering ausgemacht. Auf Grund dieser Umstände sei im November 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass A seinen Vertrag mit der Beklagten nicht verlängern und die Beklagte ab Anfang 2011 einen Arbeitskräfteüberhang bei den Fachkräften Catering haben werde. Dieser Vortrag reicht jedoch nicht aus, um eine Prognose über den Wegfall des vorrübergehenden Mehrbedarfes zu rechtfertigen. Randnummer 42 Zum einen stützt die Beklagte ihre Prognose aus dem November 2009 auf Forderungen des Kunden A. Bei derartigen Forderungen handelt es sich jedoch lediglich um einseitige Positionen, die oftmals aus rein verhandlungspolitischen Gründen von einem Kunden aufgebaut werden. Inwieweit diese Forderungen jedoch tatsächlich unabänderlich sind und damit einer Fortsetzung der Zusammenarbeit entgegenstehen, zeigt sich erst im weiteren Fortgang der Verhandlungen. Dieses wird auch durch den vorliegenden Fall belegt. So ist die Beklagte nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers noch im Laufe des Jahres 2010 auf den Betriebsrat zugegangen, um mit diesem wegen der Forderungen von A etwaige Zugeständnisse der Beschäftigten auszuhandeln. Dieses Vorgehen wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte die Forderungen des Kunden tatsächlich als unabänderlich angesehen hätte. Weiterhin konnte die Beklagte trotz der anfänglichen Forderungen des Kunden A erreichen, dass der Auftrag zumindest bis zum
- April 2011 fortgesetzt wird. Schließlich konnte der Auftrag A, wenn auch nicht für die Beklagte, so aber doch für den LSG Sky Chefs Verbund gesichert werden. Alle diesen weiteren Entwicklungen belegen, dass die Forderungen des Kunden A zwar der Auftakt zu einem schwierigen Verhandlungsprozess darstellten, aber nicht so unumstößlich waren, wie von der Beklagten jetzt behauptet. Randnummer 43 Gegen das Vorliegen von hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass nach dem
- Dezember 2010 für die Vollzeitbeschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht, spricht auch das von der Beklagten geltend gemachte Flexibilisierungsbedürfnis in ihrer Branche. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zeichnet sich ihr Catering-Geschäft durch hohe Auslastungsschwankungen aus. Nicht zuletzt deshalb beschäftigt die Beklagte in einem nicht unerheblichen Ausmaß Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit auf Abruf. Wenn das Geschäft der Beklagten jedoch derart schwankend ist, kann der befürchtete Verlust eines Kunden zu einem Zeitpunkt, der noch mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, nicht die erforderliche Prognosedichte für den Wegfall des Bedürfnisses an einer Vollzeitbeschäftigung begründen. Dieser Schwankungsbreite bei der Auslastung der Beklagten entspricht es, dass die Beklagte zunächst die Verlängerung des Auftrages A bis zum
- April 2011 erreichen und darüber hinaus Umsatzsteigerungen bei Bestandskunden und die Gewinnung eines neuen Kunden verzeichnen konnte. Allen diesen Umständen ist zu entnehmen, dass sich die Beklagte in einem hart umkämpften, volatilen Markt mit großem Wettbewerb bewegt. In einem derartigen Marktumfeld gehört der mögliche Verlust von Kunden jedoch ebenso zum normalen Geschäftsbetrieb wie die Neugewinnung von Kunden. Der Sachverhalt lässt sich somit nicht mit Konstellationen wie der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage vergleichen (vgl. insoweit z. B. BAG Urteil vom
- Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB), bei der der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses alleine vom Willen der Arbeitgeberin abhängt und nicht Ergebnis eines vielschichtigen Prozesses ist. Dass im November 2009 noch keine ausreichende Prognose für den Wegfall des Bedürfnisses an einer Vollzeitbeschäftigung vorlag, folgt weiterhin daraus, dass die Beklagte zwischenzeitlich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen 25 Arbeitsplätze für Mitarbeiter ausgeschrieben hat, u. a. auch im Bereich des Klägers. Auch diese Maßnahme der Beklagten wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte bei den Fachkräften Catering über einen Arbeitskräfteüberhang verfügt hätte. Dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Befristungsrecht nicht als Wegfall eines Beschäftigungsbedarfes angesehen werden kann, folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, nach der der Beschäftigungsbedarf innerhalb der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers wegfallen muss. Daher kann der Entschluss des Arbeitgebers, nach Ablauf des Befristungszeitraumes Arbeiten in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle nicht mehr durch eigenes Personal, sondern durch Leiharbeitnehmer ausführen zu lassen, keine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen (BAG Urteil vom
- Oktober 2008, Az: 8 AZR 855/07, AP Nr. 359 zu § 613a BGB, BAG Urteil vom
- Januar 2007, Az: 7 AZR 20/06, AP TzBfG § 14 Nr. 30). Randnummer 44 Festzuhalten ist somit, dass in dem volatilen Marktumfeld der Beklagten die Befürchtung über einen Verlust des Auftrages A zu Beginn oder während eines langwierigen Verhandlungsprozesses zu der allgemeinen Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit gehört und damit das typische unternehmerische Risiko der Beklagten darstellt, das sie nicht durch Abschluss einer befristeten Vollzeitbeschäftigung auf den Kläger abwälzen darf. Bezugspunkt der für § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG erforderlichen Prognose kann somit nicht der befürchtete Wegfall eines von mehreren Aufträgen, sondern lediglich die insgesamt vorhandene Arbeitsmenge sein. Unterliegt diese jedoch wegen der Besonderheiten der betreffenden Branche fühlbaren Schwankungen, so kommt dem befürchteten Verlust eines Auftrages zu Beginn oder während eines langwierigen Verhandlungsprozesses für die nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG erforderliche Prognose nicht der erforderliche Aussagewert zu. Randnummer 45 ff.) Kann die Beklagte die befristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens somit nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG stützen, so ist für eine weitergehende Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB entgegen der Ansicht der Beklagten kein Raum mehr. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine solche Interessenabwägung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang befristet erhöht wird. In diesem Fall kann die befristete Erhöhung der Arbeitszeit ausschließlich auf solche Umstände gestützt werden, die die Befristung des gesamten – über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert geschlossenen – Vertrages rechtfertigen würden (BAG Urteil vom
- Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83). Ein derartiger erheblicher Umfang liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn die Arbeitszeit um 4/8 erhöht wird (BAG Urteil vom
- Dezember 2011, Az: 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vor Vereinbarung der befristeten Arbeitszeiterhöhung einen verbindlichen Beschäftigungsanspruch lediglich in Höhe von 40 Stunden pro Monat. Dementsprechend belief sich seine verbindliche Arbeitszeit ebenfalls nur auf 40 Stunden pro Monat. Diese Arbeitszeit wurde durch die befristeten Verträge vom
- Februar 2007,
- Februar 2008 und
- November 2009 auf 35 Stunden bzw. 37,5 Stunden pro Woche und damit auf 152 Stunden bzw. 162 Stunden pro Monat erhöht. Dieser Anstieg liegt erheblich über 4/8, so dass die Wirksamkeit der befristeten Arbeitszeiterhöhung alleine am Maßstab des § 14 Abs. 1 TzBfG zu überprüfen ist. Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger von Anfang an als Teilzeitmitarbeiter mit einer Arbeit auf Abruf eingestellt worden ist und die Parteien sein Arbeitsverhältnis damit nach Ansicht der Beklagten einem besonderen Flexibilisierungserfordernis unterworfen haben. Aus demselben Grund ändert auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass das Interesse des Klägers an einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung nicht aus einer grundrechtlichen Rechtsposition folgt, nichts an der Beurteilung der vorliegenden Vertragsklausel. Randnummer 46 gg.) Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis, ohne das Vorbringen des Klägers – sofern es denn überhaupt neue Darlegungen enthält - in dem Schriftsatz vom
- November 2012 zu berücksichtigen. Infolgedessen war der Beklagten insoweit kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Randnummer 47 b.) Ist die befristete Erhöhung der Arbeitszeit somit bereits gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, so erübrigt sich die Prüfung, ob der Anspruch des Klägers auch aus § 9 TzBfG begründet ist. Randnummer 48 II. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten insoweit begründet, als sie sich gegen eine Beschäftigung des Klägers als operativer Mitarbeiter mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe EG I+ nach dem Entgelttarifvertrag Vergütungssysteme LSG richtet. Aus diesem Grund ist auch die Anschlussberufung des Klägers begründet. Randnummer 49 Steht dem Kläger nach den obigen Ausführungen ein Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung zu, so ist diese inhaltlich auf eine Tätigkeit als Fachkraft Catering sowie die damit verbundene Vergütung nach der Entgeltgruppe II+ des Entgelttarifvertrages Vergütungssysteme LSG zu richten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seit seiner Versetzung im Jahr 2007 nicht mehr als operativer Mitarbeiter, sondern als Fachkraft Catering eingesetzt wird. Weiterhin sind sich die Parteien insoweit einig, als dass diese Tätigkeit auf Grund der tarifvertraglichen Regelungen nach der Entgeltgruppe II + des Entgelttarifvertrages Vergütungssysteme LSG zu vergüten ist. Randnummer 50 III.) Schließlich ist die Berufung der Beklagten insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Klageantrag zu 2.) richtet. Gem. §§ 615 i. V. m. 293 ff BGB kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohns in Höhe von Euro 1.210,68 brutto verlangen. Da die befristete Arbeitszeiterhöhung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und der Kläger somit auch für den Zeitraum seit dem
- Januar 2011 einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung hat, schuldet die Beklagte dem Kläger den rechnerisch unstreitigen Unterschiedsbetrag zwischen einer Vollzeittätigkeit und der tatsächlichen Beschäftigung nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges. Die Beklagte befindet sich seit dem
- Januar 2011 im Annahmeverzug. In Verzug gerät der Arbeitgeber dann, wenn der leistungsfähige und leistungsbereite Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem erfüllbaren Arbeitsverhältnis seine Arbeitsleistung am richtigen Ort, zur rechten Zeit und in der richtigen Weise tatsächlich angeboten und der Arbeitgeber sie nicht angenommen hat (§§ 293 ff. BGB), vgl. BAG Urteil vom
- Juli 1995, Az: 2 AZR 665/94, recherchiert über juris. Zwar hat der Arbeitnehmer als Schuldner der Arbeitsleistung diese in der Regel tatsächlich anzubieten, § 294 BGB. Dieses Angebot ist jedoch entbehrlich, wenn der Gläubiger seiner kalendermäßig bestimmten Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig nachkommt (§ 296 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Angebot des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 296 BGB dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigterweise kündigt und ihn nach Zugang der Kündigung nicht mehr beschäftigt. Denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitwirkungshandlung, ist ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nach § 296 BGB überflüssig. Der Arbeitgeber muss deshalb den gekündigten Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern, wenn er trotz Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will (vgl. BAG Urteil vom
- Juli 1995, Az: 1 AZR 665/94, recherchiert über juris). Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die unwirksame Befristung einzelner Arbeitsbedingungen für das Angebot des Arbeitnehmers einer Kündigung gleichzustellen ist. Infolgedessen war der Kläger trotz des ungekündigten Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, der Beklagten seine Arbeitsleistung für eine Vollzeitbeschäftigung nach dem
- Dezember 2010 tatsächlich anzubieten. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Randnummer 51 C. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten nach §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt aufzuerlegen, da die Änderung des Tenors im Hinblick auf Tätigkeit und Vergütung als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist, die keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003581