Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 30. November 2011, 5 Ca 152/11, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. November 2011 – 5 Ca 152/11 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.817,92 EUR (in Worten: Sechstausendachthundertsiebzehn und 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 568,16 EUR (in Worten: Fünfhundertachtundsechzig und 16/100 Euro) brutto seit 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 01.07.2011 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten wegen eines Anspruchs auf Erhöhung der Arbeitsvergütung um eine Teilanfechtung des Arbeitsvertrages. Randnummer 2 Der am XX.XX.19XX geborene Kläger ist seit 01. Januar 2010 bei der Beklagten, einem Versorgungsunternehmen mit Sitz in A, als Vertriebsmitarbeiter für den Stromverkauf beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Randnummer 3 Der Kläger, der sich aus eigener Initiative bei der Beklagten um eine Stelle als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb beworben hatte, äußerte bei einem Vorstellungsgespräch den Wunsch, ca. 55.000,00 € brutto im Jahr zu verdienen. Die Beklagte bot für die Stelle „Sachbearbeiter Segment 100+“ zunächst nur eine Vergütung von ca. 39.000,00 € brutto im Jahr. Randnummer 4 Nachdem die Besetzungskommission der Beklagten sich für den Kläger entschieden und der Betriebsrat dessen Einstellung zugestimmt hatte, erstellte die Beklagte durch ihre Personalabteilung einen Arbeitsvertrag, welchen sie dem Kläger mit Begleitschreiben vom 19. November 2009 übersandte. Wegen des Inhalts des Begleitschreibens wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 6 d.A.). Im Arbeitsvertrag vom 19. November 2009, welchen der Kläger unterzeichnete, ist zur Vergütung geregelt: Randnummer 5 „Der/Die Arbeitnehmerin ist in der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 der Anlage 1 zum TV-V eingruppiert (§ 5 Abs. 1 TV-V). Die Eingruppierung ändert sich nach 6 Monaten in die Entgeltgruppe 11.“ Randnummer 6 Wegen des Inhaltes des Vertrags im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.). Randnummer 7 Nach Ablauf der ersten sechs Beschäftigungsmonate erhielt der Kläger keine Gehaltserhöhung. Der Kläger wandte sich deshalb spätestens am 30. August 2010 mit einer E-Mail an die Personalsachbearbeiterin Frau B. Auf den Inhalt der E-Mail wird Bezug genommen (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.). Der Kläger hat behauptet, er habe wegen der ausgebliebenen Gehaltserhöhung bereits am 16. August 2010 mit Frau B telefoniert, was die Beklagte bestreitet. Randnummer 8 Der Kläger erhielt am 10. September 2010 ein Schreiben der Beklagten mit Datum vom 09. September 2010, welches auszugsweise folgenden Inhalt hat (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.): Randnummer 9 „(…) in Ihrem Arbeitsvertrag ist uns ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, den wir mit diesem Schreiben korrigieren möchten. Unter § 4 Eingruppierung Satz 2 ist entgegen unseren Absprachen der Hinweis „Die Eingruppierung ändert sich nach 6 Monaten in die Entgeltgruppe 11.“ erschienen. (…) Da es sich bei dem Schriftstück zu diesem Punkt um einen Irrtum auf unserer Seite handelt, ist der Zusatz zurückzunehmen. (...)“ Randnummer 10 Der Kläger wandte sich mit diesem Schreiben an seinen Vorgesetzten Wacholder, der ihm eine Überprüfung und einen Antrag auf Höhergruppierung ankündigte. Außerdem bat der Kläger den Betriebsrat um Hilfe. Es wurden Versuche einer Einigung unternommen. Mit E-Mail vom 08. Dezember 2010 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass ein Bewertungsantrag über seine Stelle eingegangen sei und bat ihn um Geduld (Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 04. November 2011, Bl. 56 d.A.). Eine endgültige ablehnende Antwort erhielt der Kläger am 10. Mai 2011 (Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 04. November 2011, Bl. 57 d.A.). Folgend wandte sich der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2011 und 24. Juni 2011 an die Beklagte (Anlagen K 5, K 6 zur Klageschrift, Bl. 9, 10 d.A.). Die Beklagte lehnte mit Schreiben 29. Juni 2011 u.a. eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11, rückwirkend ab 01. Juli 201, erneut ab (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 11 d.A.). Randnummer 11 Mit seiner am 11. Juli 2011 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der monatlichen Gehaltsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 9 TV-V und der Entgeltgruppe 11 TV-V von jeweils 568,16 € brutto für die Monate Juli 2010 bis Juni 2011 verlangt. Außerdem hatte die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet sei, ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 VTV-V zu zahlen. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Zusage der Gehaltssteigerung in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages nicht wirksam angefochten. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.817,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 568,16 EUR seit dem 01. August 2010, dem 01. September 2010, dem 01. Oktober 2010, dem 01. November 2010, dem 01. Dezember 2010, dem 01. Januar 2011, dem 01. Februar 2011, dem 01. März 2011, dem 01. April 2011, dem 01. Mai 2011, dem 01. Juni 2011 und dem 01. Juli 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch über den 01. Juli 2011 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen, Randnummer 16 Die Beklagte hat behauptet, der zweite Satz in § 4 des Arbeitsvertrages sei durch einen Irrtum der für die Erstellung des Arbeitsvertrages zuständigen Personalsachbearbeiterin Frau B in den Vertragstext gelangt. Frau B habe bei der Anfertigung des Vertrags einen bereits in der EDV vorhandenen Arbeitsvertrag benutzt und inhaltlich auf den Kläger angepasst. Dabei habe sie übersehen, den im Ausgangsarbeitsvertrag vorgesehenen Zusatz einer Gehaltserhöhung nach Ablauf von 6 Monaten zu streichen. Dieser Fehler sei auch der Personalleiterin Frau C bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht aufgefallen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Schreiben vom 09. September 2010 sei als Teilanfechtung zu verstehen. Diese Teilanfechtung sei wirksam. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht Kassel hat die von der Beklagten benannten Zeuginnen B und C zu den Umständen der Anfertigung und Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vernommen (vgl. Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2011, Sitzungsniederschrift der Bl. 43 d.A.). Zur Wiedergabe der Aussagen der Zeuginnen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. November 2011 Bezug genommen (Bl. 58 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. November 2011 abgewiesen. Die Beklagte habe die im Arbeitsvertrag zugesicherte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-V nach Ablauf der Probezeit wirksam angefochten. Das Schreiben vom 09. September 2010 sei als Anfechtung auszulegen. Die Beklagte könne sich auf einen Anfechtungsgrund berufen, ihr sei ein Inhaltsirrtum unterlaufen. Es handele sich nicht um eine unzulässige Teilanfechtung, denn diese beziehe sich nicht auf einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die verbleibenden Vertragselemente könnten aufrecht erhalten bleiben. Schließlich sei die Anfechtung fristgerecht erfolgt. Randnummer 18 Zur vollständigen Wiedergabe der Erwägungen des Arbeitsgerichts sowie des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen (Bl. 63 - 75 d.A.). Randnummer 19 Der Kläger hat gegen das ihm am 18. April 2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist am 16. Mai 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Begründung der Berufung erfolgte mit einem Schriftsatz, welcher nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Juli 2012 am 03. Juli 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging. Randnummer 20 Mit der Berufung nimmt der Kläger Bezug auf seinen Vortrag aus erster Instanz und bekräftigt seine Ansicht, dass das Schreiben der Beklagten vom 09. September 2010 nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden könne. Die Beklagte habe nur eine “Zurücknahme des Zusatzes“ erklärt. Dies dürfe nach dem Empfängerhorizont nur als Angebot einer Abänderung verstanden werden. Es handele sich außerdem um eine unzulässige Teilanfechtung. Damit werde die Hauptpflicht der Beklagten aus dem Vertrag einseitig zu ihren Gunsten verändert. Schließlich sei davon auszugehen, dass die entsprechend anzuwendende Frist nach § 626 Abs. 2 BGB versäumt worden sei. Der Kläger behauptet, Frau B habe die Personalleiterin Frau C bereits nach seinem Anruf am 16. August 2010 informiert. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. November 2011 - 5 Ca 152/11 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.817,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 568,16 EUR seit dem 01. August 2010, dem 01. September 2010, dem 01. Oktober 2010, dem 01. November 2010, dem 01. Dezember 2010, dem 01. Januar 2011, dem 01. Februar 2011, dem 01. März 2011, dem 01. April 2011, dem 01. Mai 2011, dem 01. Juni 2011 und dem 01. Juli 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch über den 01. Juli 2011 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und nimmt ebenfalls Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, die Personalleiterin Frau C sei erst nach dem 30. August 2010 von der Personalsachbearbeiterin Frau B über die streitige Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers informiert worden. Der Kläger habe auch nicht am 16. August 2010 mit Frau B wegen der Entgeltzusage telefoniert. Randnummer 26 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07. November 2012 (Bl. 122. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2
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