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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 929/12 Urteil Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug um die Rechtswirksamkeit einer außerord

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 31. Mai 2012, 19 Ca 8396/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2012 – 19 Ca 8396/11

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.

40; BAG vom 06. September 2007, - 2 AZR 264/06 -,

§ 626Nr.

208; BAG vom 14. September 1994, - 2 AZR 164/94 -,

§ 626Verdacht strafbarer Handlungen Nr.

24). Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein. d. h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat (BAG vom

  1. November 2010 – 2 AZR 801/09 -, NZA-RR 2012, 222; BAG vom
  2. Mai 2010, - 2 AZR 587/08 -, NZA -RR 2011, 15; BAG vom
  3. August 1999, - 2 AZR 923/98 -,

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.

28). Hierfür ist eine wertende Beurteilung und kein bestimmter Grad an Wahrscheinlichkeit notwendig (BAG vom

  1. September 2007, a.a.O.). Randnummer 75 Vorliegend beruht der Verdacht, soweit der Kläger den Sachverhalt nicht bereits einräumte, auf der Anzeige des C. In dieser Anzeige vom
  2. Januar 2012 gab C dem aufnehmenden Polizeibeamten u. a. zu Protokoll: Randnummer 76 „… Ich forderte ihn freundlich auf, das Auto wegzufahren, da ich nicht durchkam. Außerdem waren auf der anderen Straßenseite Parkplätze frei. Er sagte, fahren Sie doch zurück und wieder auf die Straße. Da sagte ich nein, dann behindere ich ja wieder den Verkehr, außerdem darf ich im Gegensatz zu Ihnen den Bürgersteig benutzen. Dann wurde er beleidigend mit den Worten Du alter Krüppel, wenn ich meine Pistole dabei hätte; würde ich dich abknallen, worauf hin ich die Polizei rief mit meinem Handy. …“ Randnummer 77 Der Kläger kann sich auch nicht unter Hinweis auf sein Asperger-Syndrom exkulpieren. Er räumt selbst ein, dass seine Schuldfähigkeit nur „gegebenenfalls“ gemindert sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt (BAG vom
  3. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 -, a.a.O.) setzt eine verhaltensbedingte Kündigung nur voraus, dass das Verhalten des Geschädigten steuerbar war. Entscheidend ist, dass der Geschädigte in der Lage war, die Wirklichkeit seines Tuns verstandesmäßig einzusehen (BAG vom
  4. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 -, a.a.O.). Randnummer 78 Bei einem Arbeitnehmer, der, wie der Kläger, regelmäßig am Straßenverkehr teilnimmt und gefahrgeneigte, sicherheitsrelevante Arbeit verrichtet, kann von dieser Einsichtfähigkeit ausgegangen werden. Dass das Asperger-Syndrom zu einer Minderung der Einsichtsfähigkeit führt, ist nicht erkennbar. Immerhin arbeitete der Kläger seit vielen Jahren für die Beklagte und erledigt seine Aufgaben offenbar so wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Randnummer 79 Gemäß dem Anlagenkonvolut zu dem Schriftsatz der Beklagten vom
  5. März 2012 heißt es in dem Wikipedia-Beitrag zum Asperger-Syndrom u. a. (100 ff d.A.): Randnummer 80 „Das Kontakt- und Kommunikationsverhalten von Asperger-Autisten erscheint dadurch „merkwürdig“ und ungeschickt und wie eine milde Variante des frühkindlichen Autismus (Kanner-Syndrom). Da ihre Intelligenz in den meisten Fällen normal ausgeprägt ist, werden sie von ihrer Umwelt jedoch nicht als Autisten, sondern höchstens als „wunderlich“ wahrgenommen. Gelegentlich fällt das Asperger-Syndrom mit eine Hoch- oder Inselbegabung zusammen. Das Syndrom, das als angeboren und nicht heilbar angesehen wird, macht sich etwa vom
  6. Lebensjahr an bemerkbar.“… Erwachsene mit Asperger-Syndrom leben oft zurückgezogen und haben weniger „tatsächliche“ Sozialkontakte.“…„Bei guter privater und beruflicher Integration ist unter Umständen keine Diagnose oder zusätzliche Therapie nötig“…“Nicht jedes Asperger-Syndrom besitzt Krankheitswert und muss behandelt werden. Auch gibt es derzeit keine kausal-wirksame Therapie…“. Randnummer 81 Das Asperger-Syndrom spricht somit nicht gegen die Steuerungsfähigkeit des klägerischen Fehlverhaltens. Dem zitierten Wikipedia-Beitrag lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die unter dem Asperger-Syndrom leidenden Menschen regelmäßig – wie vorliegend – zu einem völlig unkontrollierten Verhalten neigen, das gegen elementarste Umgangsformen verstößt. Randnummer 82 Die im zweiten Prüfungsschritt vorzunehmende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile führt hier nicht dazu, dass das Verhalten des Klägers trotz seiner Eignung für eine außerordentliche Kündigung diese am Ende doch nicht rechtfertigt. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, einer mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG vom
  7. Juni 2009 – 2 AZR 474/07 -, NZA 2009, 1136 m. w. N.). Wie das Arbeitsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, gibt es bei der Beklagten ein billigenswertes Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter sich im Dienst in der Öffentlichkeit Dritten gegenüber höflich und korrekt verhalten. Ein nicht diesen Anforderungen genügendes Verhalten ist dazu geeignet, dass Ansehen der Beklagten zu beschädigen. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitarbeiter durch sein äußeres Erscheinungsbild eindeutig der Beklagten zuzuordnen ist. Mit der Beeinträchtigung des Ansehens der Beklagte sind deren wirtschaftliche Interessen betroffen, denn die Beklagte betreibt ein Energieversorgungsunternehmen auf einem umkämpften Markt. Das Ansehen eines Unternehmens ist typischerweise ein Verkaufsargument. Ein an einem Wechsel seines Energieversorgers Interessierter mag sich gegen die Beklagte entscheiden, wenn er sich durch deren Mitarbeiter nicht höflich und korrekt behandelt fühlt. Ein solches höfliches und korrektes Verhalten kann von jedem Arbeitnehmer billigerweise verlangt werden. Gegen diese Rücksichtnahmepflicht hat der Kläger im Rahmen des Vorfalls vom
  8. November 2011 in erheblichem Maß verstoßen. Seine verbalen Äußerungen gegenüber dem rollstuhlfahrenden C sind nicht hinnehmbar. Die vom Kläger in seiner Beschreibung des Vorfalls sich selbst zugeschriebenen Äußerungen „wir zahlen doch genug für euch“ oder „Du Scheißkrüppel“ sind verletzend, erniedrigend, grob und gemein. Gleiches gilt für die Äußerungen, die der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vom
  9. Dezember 2011 eingestanden hat. Dies gilt, selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, von C provoziert worden sein sollte. Randnummer 83 Hinzu kommt die erkennbar negative Prognose. Der Kläger ist in der Vergangenheit schon mehrfach gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ausfallend geworden. Es gibt entsprechende Abmahnungen. Noch im August 2011 hat er – offenbar erfolglos – an einem Seminar „ Erfolgreicher Umgang mit Anwohnern in schwierigen Gesprächslagen“ teilgenommen. Auch das Fehlen einer kausal wirksamen Therapie für das Asperger-Syndrom lässt für die Zukunft weitere verbale Entgleisungen befürchten. Randnummer 84 Auf Seiten des Klägers ist sein 29-jähriges in Bezug auf die Hauptleistungen im Kern beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu berücksichtigen und die dadurch entstandene soziale Bindung. Die Wahrscheinlichkeit einer Anschlussbeschäftigung dürfte eher gering sein. Andererseits ist der Kläger niemandem zu Unterhalt verpflichtet. Zu seinen Gunsten spricht auch sein offener Umgang mit dem Vorfall und seine Bereitschaft, sich mit C zu versöhnen. Randnummer 85 Die Gesamtwürdigung der Umstände lässt allerdings das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als vorrangig erscheinen. Randnummer 86 Die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Sie läuft ab der Anhörung des Klägers am
  10. Dezember 2011, bei der sich die Beklagte letzte Klarheit über den Sachverhalt verschafft hat. Die am
  11. Dezember 2011 zugegangene Kündigung wahrt die Frist. Randnummer 87 Bei dem gefundenen Ergebnis kann die Frage dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt noch ordentlich kündbar war und ob das Verhalten des Klägers auch eine Tatkündigung hätte rechtfertigen können. Randnummer 88 Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kommt auch die begehrte Weiterbeschäftigung nicht mehr in Betracht. Randnummer 89 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 90 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003705

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