Leitsatz Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus. (Ständiger Rechtsprechung der Kammer). Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,
- September 2012, 8 Ca 276/11, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kosten¬fest¬setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
- September 2012 - 8 Ca 276/11 - abgeändert: Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeits¬ge¬richts vom
- Juli 2012 - 12 Sa 546/12 - sind von dem Kläger für das Beru¬fungsverfahren 933.- € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro¬zentpunkten über dem Basis¬zinssatz seit dem
- Juli 2012 an die Beklagte zu er¬statten. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückge¬wiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Gerichtskosten hat der Kläger in Höhe von 20 € zu tra¬gen. Gründe Randnummer 1 I. Nach erstinstanzlichem Unterliegen legte der Kläger beim erkennenden Gericht am
- Mai 2012 Berufung ein (Az: 12 Sa 546/12). Mit Schriftsatz vom
- Mai 2012 be¬antragte der Klägervertreter die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung und im Hinblick auf eine ausstehende Beschwerdeent-scheidung des erkennenden Gerichts zu 3 Ta 127/
- Diese wurde ihm bis zum
- Juli 2012 gewährt. Am
- Juli 2012, eingegangen am selben Tag, beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, der der Beklag-tenvertreter zugestimmt habe. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2012, eingegangen am
- Juli 2012, meldete sich der Beklagtenvertreter zu den Gerichtsakten mit dem An-trag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
- Juli 2012, eingegangen am
- Juli 2012, nahm der Kläger seine Berufung zurück. Randnummer 3 Ent¬sprechend wurden ihm durch Beschluss vom
- Juli 2012 die Kosten der Beru¬fung auferlegt (§ 516 ZPO). Randnummer 4 Am
- Juli 2012 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen den Kläger wie folgt: Gegenstandswert: 31.285,80 € 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG 1.097,60 € Post- und Telekommunikation Nr. 7001 VV RVG 20,00 € Summe netto 1.117,60 € Randnummer 5 Durch Beschluss vom
- September 2012 erließ die Rechtspflegerin beim Ar¬beits-gericht den begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss nach Antrag. Nach Zu-stellung dieses Beschlusses am
- September 2012 legte der Kläger, einge-gangen am
- September 2012, sofortige Beschwerde ein mit Ansicht, er habe mit der Beklagten¬seite eine sogenannte „Stillhaltevereinbarung“ geschlossen. Randnummer 6 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde am
- November 2012 nicht abge¬holfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entschei-dung vorgelegt. Randnummer 7 Zur Glaubhaftmachung seiner Auffassung hat der Kläger das Schreiben seines Pro¬zessbevollmächtigten vom
- Mai 2012 an den Beklagtenvertreter vorgelegt, in dem es heißt: Randnummer 8 „Sehr geehrter Herr Kollege, in vorgenannter Angelegenheit haben wir gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Offen¬bach am Main vom 29.02.2012 fristwahrend Berufung eingelegt. Randnummer 9 Bitte bestellen Sie sich vorerst nicht, da die Berufung nur durchgeführt wird, wenn Prozess-kostenhilfe bewilligt wird.“ Randnummer 10 Hierzu hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom
- Juli 2012 u.a. ausgeführt: Randnummer 11 „…
- Zwischen uns ist es niemals zu einer Vereinbarung gekommen, wonach ich zugesagt hätte mich nicht für meine Mandantin im Berufungsverfahren zu melden und einen Zurückwei-sungsantrag zu stellen.
- Ich habe im Hinblick auf ihr entsprechendes Ersuchen zunächst die Vertretungsanzeige und die Antragstellung nach Absprache mit meiner Mandantin zurückgestellt. Ich habe Sie allerdings fernmündlich, nachdem Sie um eine weitere Zustimmung zur Fristverlängerung gebeten haben, darüber in Kenntnis gesetzt, dass meine Mandantin mich nunmehr aufge-fordert hat in der Sache aktiv zu werden.“ Randnummer 12 Auch mündlich, so der Beklagtenvertreter weiter, habe es keine Absprache gege-ben, mit der Bestellung bis zur Vorlage einer Berufungsbegründung zu warten. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Randnummer 14 II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß den §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbe¬son-dere ist sie form und fristgerecht eingelegt. Randnummer 15 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Randnummer 16 Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Randnummer 17 Die Beklagte kann von dem Kläger in der gegebenen Situation grundsätzlich die Er¬stattung entstandener Kosten verlan¬gen. Die Rechtspflegerin hat die Kos¬tener-stattung zu Recht nicht von vornherein abgelehnt. Randnummer 18 Nach dem Gesetz (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Pflicht reicht so weit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Be¬rufungs-gegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur „fristwahrend“ eingelegt wurde, grundsätz¬lich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Be¬rufungs-verfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu ver-stoßen (BAG vom
- No¬vember 2007, NJW 2008, 1340 ; BGH v.
- De¬zember 2002 – X ZB 9/02 –, JurBüro 2003, 257; BAG v.
- Juli 2003 – 2 AZB 50/02–, NZA 2003, 1293). Dem folgt die erkennende Kammer seit langem (vgl. Kammerbeschlüsse. v.
- Oktober 2003 – 13 Ta 387/03 und 13 Ta 388/03 , vom
- Oktober 2003 13 Ta397/03 , vom
- März 2004 13 Ta 61/04 –, vom
- Juni 2004 – 13 Ta 197/04 –; vom
- Oktober 2005 – 13 Ta 339/05 – , vom
- März 2006 13 Ta 80/06 und vom
- April 2007 13Ta 70/07 , vom
- November 2008 13 Ta 322/08 ; vom
- April 2011 - 13 Ta 104/11 -; ebenso auch LAG Berlin vom
- August 2003, 17 Ta 6060/03 , MDR 2004, 58 ; KG vom
- Mai 2005 1 W 20/05 Jur¬Büro 2005, 418; LAG Düsseldorf vom
- No¬vember 2006 16 Ta 596/05 MDR 2006,659 ; vgl. auch: Zöller/Herget, ZPO,
- Aufl. 2012, § 91 Randziffer 13, Stichwort „Berufung“, m.w.N.). Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Ge¬bühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschrän¬kung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 19 Eine derartige Einschränkung lässt sich auch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ent-nehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG und BGH, a.a.O.). Randnummer 20 Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Still-halteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht. Auch hierüber be¬steht weitge-hende Einigkeit (vgl. Gerold/Schmidt /von Eicken /Madert /Müller Rabe /Mayer /Burhoff, RVG,
- Auflage 2010, Nr. 3200 VV Randziffer 47ff., m. w. N.; Baum-bach/…/Hartmann, ZPO,
- Auflage 2009, § 91 Rand¬ziffer 161; LAG Schles-wig Holstein vom
- September 2006, NZA RR 2007, 99; KG vom
- Mai 2005 a.a.O.; OLG Zweibrücken vom
- November 2001 4 W 60/01 , zitiert nach Juris; Sächsisches LAG vom
- April 2000 9 Sa 64/00 , zitiert nach Juris; OLG Karls-ruhe vom
- April 1999, NJW RR 2000, 512; OLG Karlsruhe vom
- Juni 1998 3 W 29/98 , zitiert nach Juris; OLG Düssel¬dorf vom
- Feb¬ruar 1995, NJW RR 1996, 54). Streit herrscht insoweit al¬lenfalls noch über die Frage, ob das Schwei¬gen des Rechtsmittelbeklagten auf eine entsprechende „Stillhaltebitte“ schon bin¬dend wirkt oder nicht (vgl. dazu Gerold/Schmidt/…/, a. a. O., Randziffer 50 m. w. N. und OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist mit der h.M. abzulehnen (ebenso z. B. BGH vom
- Oktober 2003, NJW 2004, 73; LAG Thü¬ringen, AGS 2001, 286; Ge¬rold/Schmidt/…/, a.a.O.; Kammerbeschlüsse vom
- März 2006,
- April 2007 und
- Novem¬ber 2008, a.a.O.; vom
- November 2009 – 13 Ta 114/09 – und vom
- April 2011 - 13 Ta 104/11 -; a. A. OLG Bamberg, AGS 2000, 170; BayVGH JurBüro 1994, 349). Allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre folgend kann in blo¬ßem Schweigen auf ein Angebot keine Zustimmung erkannt werden. Randnummer 21 Ein Stillhalteabkommen der vom Kläger behaupteten Art haben die Parteien hier nicht geschlossen. Zugestanden und den vorgelegten Schreiben der Prozessbe-vollmächtigten auch zu entnehmen ist allein die Zusage des Beklagtenvertreters, sich bis zum Ablauf der (ersten) beantragten Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis
- Juli 2012 noch nicht zu bestellen. Daran hatte er sich gehalten. Eine darüber hinausgehende Absprache ist vom Beklagtenvertreter bestritten und vom Kläger nicht glaubhaft gemacht worden. Randnummer 22 Die Kostenfestsetzung zulasten des Klägers war deshalb gerechtfertigt. Randnummer 23 Allerdings ist die Höhe der geltend gemachten Kosten übersetzt. Randnummer 24 Auch wenn im vorliegenden Fall eine 1,6-facher Verfahrensgebühr entstanden sein mag, ist hiervon jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagte diese Kosten in voller Höhe vom Kläger erstattet verlangen kann. Die Er-stattungsfähigkeit setzt ge¬mäß § 91 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Zurückwei¬sung der Be¬rufung enthaltenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Be¬klagten zur zweckentsprechenden Rechtsver-teidigung notwendig war. Eine Erstat¬tung der aufge¬wendeten Kosten kann eine Partei nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhält¬nis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten mög¬lichst niedrig zu halten (BVerfG vom
- Januar 1990, NJW 1990, 3072 ; BGH vom
- Novem¬ber 2009 - VIII ZB 60/09 -, zitiert nach juris; BGH vom
- Juli 2009, NJW 2009, 3102 ; BGH vom
- Juli 2007, NJW 2007, 3723 ; BAG vom
- Juli 2003, NJW 2003, 3796; OLG München vom
- Juli 2005, NJW-RR 2006, 503). Randnummer 25 Nach inzwischen ganz herrschender Meinung, der auch die erkennende Kam¬mer folgt, ist es nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO, dass der Rechtsanwalt schon einen (höhere Gebühren auslösenden) Antrag auf Zurückweisung der Berufung ein¬gereicht, eher diese begründet worden ist. Deshalb ist ein Er¬stattungsanspruch für eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozess¬förderung von einem Antrag auf Zurückwei¬sung der Berufung ausgehen könnte, solange mangels einer Berufungsbegrün¬dung eine sachgerechte Prüfung des Rechts¬mittels nicht möglich ist (BGH a.a.O.; BAG a.a.O. und BAG vom
- No¬vember 2007, NJW 2008, 1340; Kammerbeschluss vom
- Januar 2010 - 13 Ta 688/09 -; Ge¬rold/Schmidt/.../a.a.O., VV 3200 Randziffer 62 mit weiteren Nachweisen auch zu frühe¬ren entgegenstehenden Entscheidungen). Randnummer 26 Die Erstattung einer 1,6-fache Verfahrensgebühr scheidet sogar dann aus, wenn die Berufungseinlegung bereits mit einem Antrag verbunden war (BAG vom
- Juli 2003, a.a.O.). Dies war hier noch nicht einmal der Fall. Randnummer 27 Der Erstattungsanspruch des Beklagten berechnet sich somit wie folgt: Gegenstandswert: 31.285,80 € 1,1 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV, § 13 RVG 913,00 € Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7007 (pauschal) 20 € 933,00 € Randnummer 28 Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 104 Abs. 1 ZPO. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach haben die Parteien die Kosten im Umfang ihres jeweiligen Unter¬lie-gens zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003706