Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Beschwerdeinstanz eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die
trägliche Vorlage der vom Arbeitsgericht bereits unter Fristsetzung angeforderten Angaben und
weise erst in der Beschwerdeinstanz ist verspätet. (Anschluss an LAG Schlesswig-Holstein vom 2. Februar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert
juris). Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
reichen zu wollen. Am
Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Be¬schwerdeinstanz eingereichten PKH-Unterlagen sind gemäß §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die
trägliche Ein¬reichung der vom Arbeitsgericht bereits unter Fristset¬zung angeforderten Anga¬ben und
weise erst in der Beschwerdein¬stanz ist verspätet. Randnummer 9 Der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen grundsätz¬lich bereits vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständi¬gen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG 03.Dezember 2003 – 2 AZB 19/03–, MDR 2004, 415).
ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlun¬gen schon vor der ordnungsmäßi¬gen Beantragung der Prozesskosten¬hilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechen¬den Kosten aufbringt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozess¬bevollmächtig¬ten durch
trägliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hier
Ende der Instanz – einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Aus diesem Grund ist eine Bewilligung von Prozesskos¬tenhilfe
Abschluss der Instanz nur ausnahmsweise möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit un¬vollständigen Angaben und Unterlagen kann auch dann noch
Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Aus¬gangsgericht eine Frist zur
reichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 03.12.2003, a. a. O.). Soweit dem Antragstel¬ler
Ende der Instanz vom Ausgangsgericht eine solche gericht¬liche
frist gesetzt worden ist, muss diese
frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende
frist – jedoch zwingend eingehalten werden (BAG 03.Dezember 2003 a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein vom 2. Feb¬ruar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert
Juris; LAG Schleswig-Holstein 21.10.2009 – 6 Ta 160/09 –, zitiert
Juris). Randnummer 10
2 Satz 1 ZPO sind bereits dem Antrag auf Prozesskos¬tenhilfe neben einer vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die entsprechenden Belege beizufügen.
2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilli¬gung von Prozesskosten¬hilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaft¬lichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächli¬chen Angaben glaubhaft macht,
2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen. Randnummer 11
Maßgabe dieser Vorschriften war der Prozesskostenhilfeantrag der Klä¬gerin zurückzuweisen. Über den zwar rechtzeitig, d. h. vor Instanzende, ge¬stellten Prozesskostenhilfeantrag konnte vor Abschluss des Hauptsacheverfah¬rens in erster Instanz nicht zugunsten der Kläge¬rin entschieden werden. Die Klägerin hatte nicht einmal ein PKH-For¬mular zur Akte gereicht, geschweige denn andere Unterlagen über¬sandt. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat die Klägerin vor seiner zurückweisenden Entscheidung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs zweimal aufgefordert, eine voll¬ständige Prozesskostenhilfeerklärung nebst Bele¬gen einzureichen. Die Klägerin hat die ihr gesetzten Fristen nicht ge¬nutzt, um die ihr obliegenden Beibringungspflichten zu erfüllen. Randnummer 13 Damit hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten gemäß §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO verletzt. Das führt zum Verlust ihres Anspruchs auf Prozess¬kostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung (LAG Schleswig-Holstein vom 2. Feb¬ruar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert
Juris). Randnummer 14 Zwar können gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden. Jedoch enthält § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung, die der allgemeinen Bestim¬mung des § 571 ZPO vorgeht (BAG 03.12.2003 a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein vom 2. Feb¬ruar 2012 - 6 Ta 28/12 -, zitiert
Juris.).
2 Satz 4 ZPO ist dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags
Ablauf der von ihm gesetzten Frist zwingend vorgeschrieben. Das Beschwerdegericht kann entgegen der zwingenden Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Beschwerdeverfahren beigebrachte Unterlagen nur dann ausnahms¬weise be¬rücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt ihrer Beibringung noch nicht abgeschlossen ist. In einem solchen Fall kann in der Einreichung neuer Belege und Unterlagen ggf. ein neuer Antrag gesehen werden. Der vor¬genannte Ausnahmefall liegt hier je¬doch nicht vor. Durch den Vergleich vom 13. September 2012 waren die Instanz und der Rechtsstreit beendet. Randnummer 15 Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück¬zuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003708
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