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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 Sa 1020/12 Urteil § 4 Abs. 3 TVFlexAZ setzt - anders als § 2 Abs. 3 TV ATZ- nicht voraus, dass es sich u

Leitsatz § 4 Abs. 3 TVFlexAZ setzt - anders als § 2 Abs. 3 TV ATZ- nicht voraus, dass es sich um dringende dienstliche oder betriebliche Gründe handelt. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Anfor

§ 1Altersteilzeit Nr.

53) . Randnummer 24 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, denn die Beklagte hat die Vereinbarung des Alterszeitarbeitsverhältnisses zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 TV Flex AZ abgelehnt. Randnummer 25

  1. a)Die auf Annahme des Vertragsangebots gerichteten Anträge sind nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2012 verlangt. Randnummer 26
  2. aa)Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist ( BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10–, Rn. 15, BAGE 137, 319 =

§ 1Altersteilzeit Nr. 53; BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, AP ATG § 3 Nr. 21 = Ez

A ZPO 2002 § 894 Nr. 2). Soweit die Arbeitsvertragsparteien bereits Leistungen tatsächlich erbracht haben, sind diese rückabzuwickeln (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 12,

§ 1Altersteilzeit Nr.

56 = ZTR 2012, 392 ) . Randnummer 27 Die rückwirkende Änderung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist jedoch nur eingeschränkt möglich. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen vor seinem Beginn vereinbart werden. Eine rückwirkende „Umwidmung“ oder Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die rückwirkende Begründung des Altersteilzeitarbeitsvertrags das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, aufgrund derer der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt (BAG

  1. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 47 ff., BAGE 121, 55) . Das setzt ein rechtzeitiges, auf die Zukunft gerichtetes Angebot des Arbeitnehmers voraus (BAG
  2. Mai 2010 – 9 AZR 155/09 -, Rn. 35 – BAGE 134, 223 = AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2) . Randnummer 28 bb) Der Kläger hat den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags mit seinem Antrag vom
  3. Juli 2011 und damit rechtzeitig begehrt. Sein Antrag enthält zwar die Angabe „Teilzeitmodell“. Das ist jedoch auch hinsichtlich des Hauptantrags unschädlich, weil er damit nur einen Verteilwunsch geäußert hat. Er hat das Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitverhältnisses nicht auf das Teilzeitmodell beschränkt. Das ergibt die Auslegung seines Antrags. Randnummer 29

(1)Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer es dem Arbeitgeber überlassen, ob die Altersteilzeit im Block- oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b TV ATZ) durchgeführt werden soll. Er hat ohnehin keinen uneingeschränkten Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann die Verteilung der Arbeitszeit aber auch ausschließlich mit einem bestimmten Modell anbieten. Ebenso ist es möglich, die Art der Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Rangverhältnis anzubieten (zB vorrangig im Teilzeitmodell und hilfsweise im Blockmodell) (BAG
  1. Mai 2010 – 9 AZR 155/09– Rn. 29, BAGE 134, 223 = AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2) . Randnummer 30 Nach dem Auslegungsmaßstab der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG
  2. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - Rn. 18,

§ 1Tarifverträge: Großhandel Nr. 24) . Für die Auslegung ist maßgeblich, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist. Randnummer 31

(2)Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag vom
  1. Juli 2011 so zu verstehen, dass der Kläger ein Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterbreitet hat und als Verteilwunsch „Teilzeitmodell“ angegeben hat. Das Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hat der Kläger damit nicht auf das Teilzeitmodell beschränkt. Randnummer 32 Der Kläger hat im Antrag vom
  2. Juli 2011 das Feld Teilzeitmodell angekreuzt. Daraus folgt nicht, dass der Kläger das Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf das Teilzeitmodell beschränkt hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Antrag auf dem von der Beklagten vorformulierten Formular gestellt hat. In diesem Formular waren nur die Wahlmöglichkeiten „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“ vorgesehen. Unter Berücksichtigung der tariflichen Regelung in § 6 Abs. 3 TV FlexAZ war diese Frage als solche nach dem Verteilwunsch zu verstehen. Nach § 6 Abs. 3 TV Flex AZ hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch (Block- oder Teilzeitmodell) mit ihm erörtert (§ 6 Abs. 3 TV FlexAZ). Der Arbeitgeber hat sodann gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden soll ( vgl. zum TV ATZ BAG
  3. April 2011 – 9 AZR 19/10–, Rn. 15, BAGE 137, 319 =

§ 1Altersteilzeit Nr.

53). Randnummer 33 Die Beklagte hat den Antrag des Klägers nicht als einheitliches Angebot verstanden, sondern ist davon ausgegangen, dass der Kläger ein Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterbreitet und als Verteilwunsch „Teilzeitmodell“ angegeben hat. Dafür spricht, dass sie in ihrem Ablehnungsschreiben sowohl zum Blockmodell als auch zum Teilzeitmodell Stellung genommen hat. Randnummer 34 Der Kläger hat sein Angebot auch selbst so verstanden. Der Klageantrag war zunächst allgemein auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014 gerichtet. Der Kläger hat ihn erst auf Hinweis des Arbeitsgerichts modifiziert. Randnummer 35

  1. b)Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 5 TV FlexAZ. Randnummer 36
  2. aa)Der TV FlexAZ findet kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Randnummer 37
  3. bb)Der Kläger hat am 10. Juni 2011 das 60. Lebensjahr vollendet. Randnummer 38
  4. cc)Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1991 beschäftigt ist, hat in dem Fünfjahreszeitraum vor Beginn der begehrten Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden. Randnummer 39
  5. cc)Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 4. Juli 2011 die Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 3 TV FlexAZ gewahrt. Randnummer 40
  6. c)Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, denn die Beklagte hat die Vereinbarung des Alterszeitarbeitsverhältnisses zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 TV FlexAZ abgelehnt. Der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - sei es im Blockmodell, sei es im Teilzeitmodell - stehen dienstliche und betriebliche Gründe entgegen. Randnummer 41
  7. aa)Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ kann der Arbeitgeber ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Randnummer 42 § 4 Abs. 3 TV FlexAZ setzt - anders als § 2 Abs. 3 TV ATZ - nicht voraus, dass es sich um dringende dienstliche oder betriebliche Gründe handelt. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Anforderungen an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe gesenkt haben ( vgl. Breier/ Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, zu § 4 TV FlexAZ, Rn. 7 ). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nur „ausnahmsweise“ ablehnen kann. Diese Einschränkung bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses – wie zuvor unter Geltung des TV ATZ - nur bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ablehnen darf. Hätten die Tarifvertragsparteien an der Voraussetzung „dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe“ festhalten wollen, so hätten sie an der bisherigen Regelung festgehalten. Nach der Neuregelung muss es sich daher nicht mehr um gewichtige, gleichsam zwingende Hindernisse handeln ( vgl. zu § 2 Abs. 3 TV ATZ: BAG 13. Juli 2010 – 9 AZR 287/09 -, Rn. 45, EzA ATG § 4 Altersteilzeit, Nr. 34 m.w.N. ). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle dienstlichen oder betrieblichen Gründe die Ablehnung rechtfertigen können. Die Ablehnung soll – wie aus Formulierung „ausnahmsweise“ folgt, die Ausnahme sein. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer einen Anspruch haben, wie sich aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 TV FlexAZ„in Anspruch nehmen“ und § 4 Abs. 2 TV FlexAZ„Anspruch“ ergibt. Nur im Ausnahmefall soll der Arbeitgeber aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses ablehnen können. Daraus folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien dienstliche und betriebliche Belastungen, die regelmäßig mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verbunden sind, die Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigen. Daher ist die Regelung so zu verstehen, dass die Ablehnung nur auf dienstliche oder betriebliche Gründe gestützt werden kann, die über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgehen. Dabei kann es sich vor allem um organisatorische und personalwirtschaftliche Gründe handeln ( vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck, TVöD, zu § 4 TV FlexAZ, Rn. 7 ). Finanzielle Erwägungen sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn sich im Einzelfall eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung ergibt ( vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck, TVöD, zu § 4 TV FlexAZ, Rn. 7). Randnummer 43 Bei diesen Gründe iSv. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. zu § 2 Abs. 3 TV ATZ: BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 16,

§ 1Altersteilzeit Nr.

56 = ZTR 2012, 392 ). Randnummer 44 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beruht die Ablehnung der Beklagten auf dienstlichen und betrieblichen Gründen. Randnummer 45

(1)Die Beklagte kann sich allerdings nicht auf die Verfügung vom
  1. Juli 2007 stützen. Diese Verfügung äußert sich zu den Voraussetzungen für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach dem TV ATZ. Das ergibt sich sowohl aus dem Hinweis, dass der TV ATZ die Rechtsgrundlage sei, als auch der Regelung selbst. Danach sollten Anträge auf Vereinbarung von Altersteilzeit von Mitarbeitern, die das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags hatten, nur bei Wegfall der Planstelle genehmigt werden. Mit Außerkrafttreten des TV ATZ und Inkrafttreten des TV FlexAZ, der andere Voraussetzungen vorsieht, ist die Verfügung vom
  3. April 2007 gegenstandslos geworden. Randnummer 46
(2)Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverträge nur bei Wegfall der Planstelle zu bewilligen. Die Beklagte hat eine solche unternehmerische Entscheidung schon nicht dargelegt. Die Verfügung vom
  1. April 2007 gilt nicht mehr; die Verfügungen des Oberbürgermeisters vom
  2. Dezember 2009 und vom
  3. Juni 2012 betreffen nur die vorläufige Haushaltsführung und enthalten keine ausdrückliche Regelung zur Altersteilzeit. Eine derartige unternehmerische Entscheidung stände dem Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aber auch nicht entgegen. Die Beklagte ist tarifvertraglich verpflichtet, den Beschäftigen unter den im TV FlexAZ genannten Voraussetzungen Altersteilzeit zu ermöglichen. An diesen tariflichen Zusagen muss sie sich festhalten lassen. Andernfalls stände es im Belieben der Beklagten, ob sie dem Wechsel eines Arbeitnehmers in die tarifvertraglich vorgesehene Altersteilzeit zustimmt ( vgl. BAG
  4. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - Rn. 58,

§ 1Altersteilzeit Nr. 20 = Ez

A TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15) . Sie hätte es in der Hand, dem personellen Status quo durch eine entsprechende Gestaltung des Haushalts- und Stellenplans Dauer zu verleihen ( vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 20, ZTR 2012, 392 ). Randnummer 47

(3)Die mit dem Altersteilzeitvertrag verbundenen finanziellen Mehraufwendungen rechtfertigen für sich genommen die Ablehnung nicht. Die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen, können auch nach der tariflichen Neuregelung die Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens nicht rechtfertigen. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, jeden Antrag zurückzuweisen. Das folgt auch aus der Regelung der Überlastquote. Von einer wirtschaftliche Überforderung ist erst dann auszugehen, wenn die in § 4 Abs. 2 TV ATZ festgelegte Quote überschritten ist. Diese Quote dient dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten ( vgl. zum TV ATZ: vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 22, ZTR 2012, 392 ). Randnummer 48 Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Überlastquote erfüllt ist. Sie hat auch nicht dargelegt, dass bei einem Altersteilarbeitszeitverhältnis mit dem Kläger höhere als die typischen finanziellen Belastungen zu erwarten seien. Randnummer 49
(4)Die mit dem Altersteilarbeitszeitvertrag verbundenen finanziellen Mehraufwendungen rechtfertigen auch unter Berücksichtung der Haushaltsauflage Nr. 4 aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. Januar 2011 die Ablehnung nicht. Nach dieser Auflage darf die Beklagte nur Auszahlungen tätigen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die bei Anlegung strengster Maßstäbe dringend erforderlich sind. Die Auflage ist nicht einschlägig. Es geht hier nicht um eine Auszahlung, sondern um den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, auch wenn dieser zu höheren Ausgaben führt. Die Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss des Altersteilzeitvertrags besteht, ist überdies streitig. Randnummer 50
(5)Die mit dem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Belastungen rechtfertigen allerdings unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten, der Auflage Nr. 2 aus dem Erlass vom 11. Januar 2011 und der personellen Situation im Beschäftigungsamt im vorliegenden Einzelfall die Ablehnung des Antrags. Randnummer 51 (
  1. a)Die Haushalte der Beklagten waren in den Jahren 2009 bis 2011 in erheblichem Umfang defizitär. Auch für die Folgejahre 2012 bis 2014 waren erhebliche Defizite prognostiziert, für die keine Deckung aus einer Rücklage mehr zur Verfügung stand, so dass die Beklagte für den Doppelhaushalt 2012/2013 ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen musste. Aus diesem Grund war der Beklagten durch Erlass vom 11. Januar 2011 aufgegeben worden, weiterhin auf Personalkosteneinsparungen hinzuwirken. Die mit dem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen, der Auflage widersprechenden Zusatzbelastungen stellen im vorliegenden Einzelfall eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung dar, so dass die Beklagte ausnahmsweise den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags ablehnen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Mehrheit der Anträge abgelehnt hat. Die sich aus der Formulierung „ausnahmsweise“ ergebende Einschränkung bedeutet nicht, dass der einzelne Arbeitgeber die Mehrzahl der Altersteilzeitanträge bewilligen muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Bewilligung auf einem Grund beruht, der über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgeht. Die Ursache für die Annahme einer besonderen Belastung kann auch auf Arbeitgeberseite liegen. Die besondere Belastung kann in der besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage des einzelnen Arbeitgebers und den einzuhaltenden Haushaltsauflagen begründet sein. Randnummer 52 (
  2. b)Gleiches gilt für die personelle Situation im Gesundheitsamt, in dem der Kläger beschäftigt ist. Grundsätzlich kann der Verlust der Arbeitskraft des Arbeitsnehmers die Ablehnung des Altersteilzeitantrags nicht rechtfertigen, denn es gehört zu den typischen Folgen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, dass dem Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers auf die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gesehen nur noch zur Hälfte zur Verfügung steht. Besteht der Beschäftigungsbedarf fort, obliegt es dem Arbeitgeber, die Arbeitsorganisation an die geänderte Beschäftigungssituation anzupassen. In Ausübung der ihm zukommenden Organisationshoheit kann er darüber befinden, ob er das Arbeitsvolumen, das zuvor dem Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmer zugewiesen war, auf die im Betrieb verbleibenden Mitarbeiter verteilt oder eine Ersatzkraft einstellt ( vgl. zum TV ATZ : vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 18, ZTR 2012, 392 ) . Ausnahmsweise kann der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aber aus dienstlichen Gründen dann abgelehnt werden, wenn das Arbeitsvolumen nicht verteilt und eine Nachbesetzung nicht erfolgen kann. Das ist vorliegend der Fall. Die Personaldecke ist im Gesundheitsamt unstreitig extrem knapp, so dass eine Verteilung des Arbeitsvolumens des Klägers nicht möglich ist. Eine sofortige Wiederbesetzung ist weder im Teilzeitmodell noch im Blockmodell zulässig. Die Personalbedarfsentscheidung eines Arbeitgebers öffentlichen Rechts vollzieht sich wegen dessen Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel ( vgl. vgl. zum TV ATZ : vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 19, ZTR 2012, 392 ). Die Beklagte ist bei der Aufstellung des Haushaltsplans jedoch nicht frei, sondern hat die Auflagen aus dem Genehmigungserlass zu beachten. Dazu gehört die Auflage, notwendige Neubesetzungen nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen und die diesbezüglichen Regelungen im Beschluss vom 25. März 2009 („Leitplanken“) konsequent umzusetzen. Nach diesem Beschluss muss die Beklagte aufgrund der „doppelten roten Ampel“ im Gesundheitsamt eine Wiederbesetzungssperre von sechs Monate einhalten. Eine Ausnahmegenehmigung der Lenkungsgruppe ist im Hinblick auf die Auflage nicht zu erwarten. Auf die Frage, ob es möglich ist, geeignetes Fachpersonal, insbesondere für eine Teilzeittätigkeit, zu finden, kommt es daher nicht mehr an. Randnummer 53 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003710

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