Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- März 2012, 20 Ca 7088/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2012 – 20 Ca 7088/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Berichtigung seines Zeugnisses. Randnummer 2 Der 19XX geborene Kläger war vom
- Juni 1997 bis zum
- August 2008 Arbeitnehmer der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung. Randnummer 3 Die Beklagte erteilte dem Kläger am
- August 2008 ein qualifiziertes Zeugnis, welches dieser am selben Tag oder kurz danach erhielt. Zur Wiedergabe des Inhalts des Zeugnisses wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 9 d.A.). Randnummer 4 Der damalige Vorgesetzte des Klägers hatte den Kläger am
- August 2008 per E-Mail aufgefordert, eine Tätigkeitsbeschreibung für das verlangte Zeugnis selbst zu verfassen und dazu formelle Vorgaben gemacht. Der Kläger erledigte dies am
- August 2008 ebenfalls per E-Mail (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 10-13 d.A.). Randnummer 5 Mit Schreiben vom
- Mai 2011 verlangte der Kläger von der Beklagten die Berichtigung des Zeugnisses. Am
- September 2011 erhob er Klage auf Zeugnisberichtigung gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, welches den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Randnummer 6 Zur weiteren Darstellung des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie die von ihnen gestellten Anträge wird vollständig auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 2012 verwiesen (Bl. 72-80 d.A.). Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat den Zeugnisberichtigungsanspruch ohne inhaltliche Überprüfung des Änderungsbegehrens wegen Verwirkung gem. § 242 BGB abgelehnt. Der Kläger habe mit dem Verlangen der Zeugnisberichtigung zwei Jahre und acht Monate gewartet. Damit habe er das Zeitmoment erfüllt. Auch das für eine Verwirkung zu fordernde Umstandsmoment sei zu bejahen, denn der Kläger sei unter solchen Umständen untätig geblieben, die bei der Beklagten den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht geltend machen werde. Dies folge daraus, dass die Beklagte von der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, welche dieser mit E-Mail vom
- August 2008 einreichte, abgewichen sei. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Kläger Änderungswünsche zeitnah anbringen würde. Zur vollständigen Wiedergabe der Entscheidungsgründe ebenfalls auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 72-80 d.A.). Randnummer 8 Der Kläger hat gegen dieses ihm am
- April 2012 zugestellte Urteil mit am
- Mai 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung des Klägers ging am
- Juli 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein, nachdem er zuvor rechtzeitig Fristverlängerung beantragt hatte. Randnummer 9 Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Bewertung, dass Zeit- und Umstandsmoment erfüllt seien. Ein bloßer Zeitablauf genüge nicht, er habe auf die dreijährige Verjährungsfrist vertrauen können. Untätigkeit führe nicht zum Erlöschen eines Anspruchs. Gegen das Umstandsmoment spreche, dass die Beklagte vorprozessual zugesagt habe, eine Änderung des Zeugnisses in Nuancen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu prüfen. Der Kläger behauptet, die Beklagte könne ihn auch noch beurteilen, sein früherer Vorgesetzter A sei noch im Unternehmen, man könne sich an ihn erinnern, wie auch der Vortrag der Beklagten zeige. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2012 - 20 Ca 7088/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das ihm mit Datum vom 31 August 2008 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern: Randnummer 12 Zeugnis Randnummer 13 Herr B, geboren am XX.XX.19XX in C, trat am
- Juni 1997 als Bezirksleiter in die Vertriebsorganisation der D ein, ein Unternehmen der E, ein. Dieses Zeugnis beschreibt den Tätigkeitsverlauf ab dem
- Dezember
- Für den vorangegangenen Zeitraum verweisen wir auf das Zwischenzeugnis vom
- November
- Randnummer 14 Ab dem
- Dezember 2000 bis zum
- Juni 2003 war Herr B als Bezirksleiter bei der E beschäftigt. Der Aufgabenbereich von Herrn B umfasste den Verkauf des kompletten Produktsortiments D und F an die Großvertriebsformen des Handels im Kundenkreis Fachmärkte (G und H), Verbrauchermärkte/C+C (I, J C+C, K) und Warenhäuser (L, M) mit den Schwerpunkten: Randnummer 15 Planen und durchführen von Jahresgesprächen sowie von kundenindividuellen Maßnahmen zur Umsatzsteigerung/Zielerreichung Randnummer 16 Budgetverantwortung für WKZ und zusätzliche Mittel zur Zielerreichung Randnummer 17 D Produktportfolio: Elektrorasierer, Bartschneider, Epiliergeräte (Damen- und Herren-Haarentfernung), Elektrische Mundpflegeprodukte D/XXXXX, Geräte zur elektrischen Haarpflege, elektrische Haushaltskleingeräte Randnummer 18 Regionale KAM Funktion (N / O (MSH), regionale Verbünde) Randnummer 19 Gebiet P, Schwerpunkt Q Randnummer 20 Umsatzverantwortung 7,2 Mio. € Randnummer 21 In der Zeit vom
- Jul 2003 bis zum
- Januar 2007 war Herr B als Key Account Manager für den Geschäftsbereich F verantwortlich. Randnummer 22 Seine Hauptaufgaben bestanden im Verkauf des kompletten Produktsortiments F im Kundenkreis Vertrags- und Elektrogroßhandel, Kooperationen (R, S, T, U), V, W, X, Y, Z und AA und in der Führung einer externen Verkaufsorganisation von 21 Vertriebs- und Logistikpartnern. Randnummer 23 Der Aufgabenbereich beinhaltete folgende Schwerpunkte: Randnummer 24 Neukundenakquisitation Randnummer 25 Planung und Umsetzung kundenindividueller Aktivitäten (z.B. BB Promotion) Randnummer 26 Beratung der Kunden hinsichtlich Sortiments- und Platzierungsoptimierung sowie Umsetzung neuer Konzepte Randnummer 27 Durchführung von Hausmessen Randnummer 28 Mark-/Wettbewerbsbeobachtung und ständiger Informationsaustausch mit der Business Unit Randnummer 29 F Produktportfolio: Batterien, Akkus und Ladegeräte, Taschenlampen Randnummer 30 Umsatzverantwortung 8 Mio. € Randnummer 31 Seit dem
- Februar 2007 war Herr B als Key Account Manager Non Food, Geschäftsbereich D, tätig und mit dem Verkauf des kompletten D Produktsortiments betraut. Die betreuten Key Accounts waren der komplette Versandhandel wie CC, DD, EE und FF (Gesamtverantwortung Kataloggeschäft), Online Business wie z.B. GG und HH. Randnummer 32 Zu Herrn B Aufgabengebiet gehörte hier im Wesentlichen: Randnummer 33 Definition relevanter Internet Kunden und Entwicklung einer Strategie im Bereich Internet Handel Randnummer 34 Entwicklung und Integration von Promotions in Internet Shops in Zusammenarbeit mit Werbeagenturen Randnummer 35 Erarbeitung und Umsetzung kundenindividueller Promotionaktivitäten Randnummer 36 Markt-/Wettbewerbsbeobachtung, Informationsaustausch mit der Business Unit Randnummer 37 D Produktportfolio: Elektrorasierer, Bartschneider, Epiliergeräte (Damen- und Herren- Haarentfernung) Elektrische Mundpflegeprodukte D/XXXXX, Geräte zur elektrischen Haarpflege, elektrische Haushaltskleingeräte Randnummer 38 Umsatzverantwortung 23 Mio. € Randnummer 39 Wir haben Herrn B als einen sehr interessierten Mitarbeiter kennengelernt, der mit sicherer und bedachter Entscheidungskraft sowie hohem persönlichem Einsatz seine Aufgaben erledigte. Er zeigte großes Engagement und ein hohes Maß an Eigeninitiative, um seine Aufgaben zu erfüllen und die Projekte voranzubringen. Randnummer 40 Seine Arbeitsweise zeichnete sich immer durch seine hohe Flexibilität, große Beharrlichkeit und Kreativität aus. Aufgrund seiner raschen Auffassungsgabe konnte er sich schnell und gründlich in neue Themen- und Aufgabenbereiche einarbeiten sowie komplexe Sachverhalte effektiv und schnell reflektieren und Probleme stets erfolgreich lösen. Randnummer 41 Durch seine sehr selbständige, verlässliche, gründliche und systematische Arbeitsmethodik lieferte Herr B beständig termingerecht hohe Qualität und erreichte ausgezeichnete Arbeitsergebnisse. Die vorgegebenen Ziele wurden von Herrn B stets erfüllt. Randnummer 42 Herr B hat die in ihn gesetzten Erwartungen stets und in jeder Hinsicht zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. Randnummer 43 Sein Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern, Kollegen und Vorgesetzten war stets einwandfrei und von Hilfsbereitschaft, Wertschätzung, Vertrauen, Loyalität und Integrität geprägt. Er war wegen seines frischen, verbindlichen und kooperativen Auftretens ein allseits sehr geschätzter Ansprechpartner. Randnummer 44 Herr B verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum
- August
- Randnummer 45 Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und möchten uns bei Herrn B für die erfolgreiche und gute Zusammenarbeit bedanken. Für seine weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg. Randnummer 46 II JJ,
- August 2008 Randnummer 47 Die Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Randnummer 50 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom
- Januar 2013 (Bl. 140 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 52 Die Berufung ist jedoch nicht erfolgreich. Ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des mit Datum vom
- August 2008 erteilten qualifizierten Zeugnisses kann angenommen werden. Ein solcher Anspruch ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht werden. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausführlich dargelegt, weshalb Verwirkung eingetreten ist. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann gem. §§ 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen werden. Randnummer 54 Die vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass eine bloße Untätigkeit grundsätzlich nicht zum Untergang eines Anspruchs führt. Der Kläger übersieht jedoch, dass er keinen eigenständigen Berichtigungsanspruch hat, der unabhängig von dem Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO zu beurteilen wäre. Wer die Berichtigung oder Ergänzung eines bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt, fordert damit erneut Erfüllung, d.h., ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Der Anspruch auf Erteilung eines (qualifizierten) wird also noch einmal geltend gemacht, weil nach Auffassung des Anspruchsberechtigten das zunächst erteilte Zeugnis den Anspruch wegen seiner Mängel noch nicht erfüllte ( BAG Urteil vom
- Februar 1988 - 5 AZR 638/1988 - NZA 1988, 427; ErfK//Müller-Glöge,
- Aufl., § 109 GewO, Rz. 67 ). Randnummer 55 Dem Kläger ist also nicht lediglich Untätigkeit in eigener Sache bei Durchsetzung eines selbständigen, erstmals geltend zu machenden Anspruchs vorzuwerfen. Der so genannte Berichtigungsanspruch ist ein Anspruch, durch welchen ordnungsgemäße Erfüllung gefordert wird. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nach dem
- August 2008 durch keine Rüge deutlich gemacht, dass er das ihm erteilte Zeugnis nicht als Erfüllung seines Anspruchs nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO akzeptiert. Die Beklagte konnte und durfte deshalb für die Dauer von zwei Jahren und acht Monaten davon ausgehen, dass sie ihren Anspruch erfüllt habe und der Kläger befriedigt sei. Ohne dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darauf ankommt, genügte nach Auffassung der Kammer zur Annahme des Umstandsmoments daher sogar die Untätigkeit des Klägers. Er hätte das Zeugnis zeitnah als „mangelhaft“ rügen müssen. Ein Umstandsmoment ergibt sich aber, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, bereits daraus, dass der Kläger nicht darauf reagierte, dass die Beklagte die von ihm am
- August 2008 gelieferte Tätigkeitsbeschreibung nicht 1:1 übernahm. Dies war ihm in der E-Mail vom
- August 2008 noch zugesichert worden. Die Abweichung in der Tätigkeitsbeschreibung des Zeugnisses vom
- August 2008 gegenüber den Vorgaben des Klägers am
- August 2008 war deutlich. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass er mit dem von ihr erteilten Zeugnis einverstanden war. Randnummer 56 Der verwirkte Anspruch des Klägers auf erneute Erteilung eines Zeugnisses zur Erfüllung seines Anspruchs auf das begehrte qualifizierte Zeugnis ist auch nicht dadurch wieder aufgelebt, dass die Beklagte ihm vorprozessual eine Abänderung in Aussicht stellte. Diese Bereitschaft wurde ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt. Damit kann auch keine Bindung der Beklagten aus eigenem Handeln angenommen werden. Randnummer 57 Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vorgesetzte des Klägers diesen heute noch ordnungsgemäß beurteilen könnte und ob der Kläger das ihm schon erteilte Zeugnis zwischenzeitlich für Bewerbungen benutzt hat. Randnummer 58 Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 59 Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003712
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