Leitsatz Verstößt der Arbeitgeber bei der Einstellung eines entliehenen Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, dem Betriebsrat gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG die schriftliche Erklärung der Verleihers na
§ 99Einstellung Nr.
59, zu B II 2 c ). Randnummer 14
- Die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Einstellung ist nicht zu ersetzen, da die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ausreichend über diese unterrichtet und damit das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht wirksam eingeleitet hat. Randnummer 15 a) Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme im Sinne von § 99 BetrVG darf unabhängig von den Gründen seiner Zustimmungsverweigerung nur ersetzt werden, wenn die Frist von § 99 Abs. 3 BetrVG wirksam in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die personelle Maßnahme gemäß den gesetzlichen Anforderungen unterrichtet haben ( vgl. nur BAG
- Juni 2005 – 1 ABR 26/04– BAGE 115/173, zu B II 2 a ). Dies war hier nicht der Fall. Randnummer 16 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Arbeitgeberin auch zur Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung der Firma B AG und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages verpflichtet gewesen wäre. Sie hat dem Betriebsrat jedenfalls entgegen § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG nicht die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG vorgelegt. Nach letzterer Norm hat der Verleiher im schriftlichen Überlassungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt. Diese Erklärung ist dem Betriebsrat nach § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 99 BetrVG, 14 Abs. 3 S. 1 AÜG vorzulegen. Dies erweitert nach allgemeiner Ansicht im Fall der Einstellung von Leiharbeitnehmern durch einen Entleiher die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 99 Abs. 1 S. 1, S. 2 BetrVG, um dem Betriebsrat eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung zu ermöglichen und ein kollusives Zusammenwirken von Ver- und Entleiher zu erschweren ( BAG
- Januar 1989 – 1 ABR 72/87–
§ 80Nr.
33, zu B I 2; Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 171; Ulber AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 150; Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 188 ). Mangels Vorlage der Erklärung der Firma B AG gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG entsprach die Unterrichtung des Betriebsrats daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. Randnummer 17
- b)Dem Betriebsrat ist die Berufung auf diesen Mangel nicht deshalb verwehrt, weil er ihn innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht gerügt hat. Eine derartige Rügeobliegenheit besteht nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nur in Fällen, in denen der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass er den Betriebsrat bereits vollständig unterrichtet habe. Dazu muss er die gesetzlich unverzichtbaren Angaben gemacht haben. Auf offensichtliche Unvollständigkeiten der Unterrichtung muss der Betriebsrat den Arbeitgeber dagegen nicht hinweisen ( BAG 28. Juni 2005 a. a. O., zu B II 3 a, b ). Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG durch die Nichtvorlage der Erklärung des Verleihers gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG ist ein offensichtlicher Unterrichtungsmangel in diesem Sinne, da es sich um einen evidenten Verstoß gegen eine unmissverständliche Rechtsnorm handelt. Daher ist der Betriebsrat nicht gehalten, einen derartigen Mangel innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu rügen ( vgl. Hamann a. a. O. § 14 Rn. 179 ). Randnummer 18
- c)Schließlich steht der Geltendmachung dieses Unterrichtungsmangels nicht der Umstand entgegen, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit offenbar in ständiger Praxis § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG außer Acht gelassen und der Betriebsrat dies bisher nicht beanstandet hat. Die bisher fehlenden Rügen des Betriebsrats betrafen lediglich die in der Vergangenheit von der Arbeitgeberin durchgeführten Maßnahmen. Dieses Verhalten des Betriebsrats begründet keinen dauerhaften Verzicht auf seinen gesetzlichen Unterrichtungsanspruch nach § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG. Ein Betriebsrat ist zu einem Verzicht auf Mitbestimmungsrechte grundsätzlich nicht befugt. Er kann lediglich im Einzelfall über deren Ausübung disponieren, als Repräsentant der Belegschaft jedoch nicht für zukünftige Fälle auf sie verzichten. Der Arbeitgeber muss daher auch dann mit der Geltendmachung eines Beteiligungsrechts durch den Betriebsrat rechnen, wenn dieser das Mitbestimmungsrecht längere Zeit nicht ausgeübt hatte ( BAG 28. August 2007 – 1 ABR 70/06–
§ 95Nr.
53, zu B II 1 e ). Randnummer 19 Hinzu kommt, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich schutzwürdige Belange der betroffenen Partei voraussetzt ( vgl. BGH
- Januar 1997 – IX ZR 69/96– NJW 1997/1003, zu III 2 b; BAG
- Dezember 2002 – 5 AZR 556/01– AP ZPO § 333 Nr. 1, zu II 4 b ). Ein solches Interesse der Arbeitgeberin ist hier nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin hätte den Unterrichtungsmangel ohne weiteres im Verlauf des vorliegenden Verfahrens durch eine nachträgliche Information des Betriebsrats heilen können ( vgl. etwa BAG
- Juni 2011 – 7 ABR 24/10–
§ 99Nr. 137, zu B II 2 b dd
(1)). Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, fehlt ein schutzwürdiges Interesse, das Durchgreifen des Unterrichtungsmangels als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Randnummer 20 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003725