halts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 17 bis Bl. 20 d. A. Bezug genommen. Im Jahr 2005 wurde dem Kläger zusätzlich die Leitung der Abteilung Logistik übertragen. Als Arbeitnehmer erhielt der Kläger zuletzt einschließlich des geltwerten Vorteils der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs sowie der vermögenswirksamen Leistungen und der betrieblichen Altersversorgung eine monatliche Bruttovergütung
Höhe von € 8.668,
Höhe von € 5.000,00.
April 1980 angerechnet.
ist geregelt, dass dieser Vertrag alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden - ob schriftlich, mündlich oder stillschweigend - zwischen dem Kläger und der Firma A. hinsichtlich seiner Tätigkeit ersetzt. Wegen des gesamten
halts dieses Geschäftsführerdienstvertrages
deutscher Übersetzung wird auf Bl. 215 bis Bl. 222 d. A. Bezug genommen. Sowohl der Arbeitsvertrag vom 10./12.April 2002 wie auch der Geschäftsführerdienstvertrag vom
unveränderter Form vom neuen Arbeitgeber übernommen, so dass sich sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage ausschließlich gegen den neuen Arbeitgeber richten…“ Randnummer 6 Wege des gesamten
halts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 101 d. A. Bezug genommen. Randnummer 7 Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers auf die Geschäftsführerposition bei der Firma A. wechselten weitere Arbeitnehmer von der Beklagten zur Firma A.. Der Prozessvertreter der Beklagten entwarf für diese Arbeitnehmer das Muster einer Aufhebungsvereinbarung und wies gegenüber der Beklagten mit e-mail vom 25. März 2008 darauf hin, dass dieses auch für den Kläger genutzt werden könne (vgl. Anlage K10 und K11 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2012; Bl. 139 - 141 d. A.). Der Kläger unterzeichnete zwar
der Folgezeit als Geschäftsführer der Firma A. die von den Arbeitnehmern unterschriebenen Aufhebungsverträge, einen Aufhebungsvertrag
eigener Sache unterzeichnete er jedoch nicht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 15. September 2011
formierte die Firma A. den Kläger darüber, dass er als Geschäftsführer der Gesellschaft mit Wirkung zum
welcher dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mitgeteilt worden sei (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten zum
Die Parteien hätten jedoch das Schriftformerfordernis dadurch gewahrt, dass sie im unmittelbaren zeitlichen und
haltlichen Zusammenhang am 01. April 2008 die Vereinbarung über die Versorgungszusage getroffen hätten, aus welcher deutlich hervorgehe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages sein Ende finde.
dieser Vereinbarung werde die Beklagte als „bisheriger Arbeitgeber“ bezeichnet. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er damit seinen Status als Arbeitnehmer bei der Beklagten aufgibt. Bei der Firma A. habe der Kläger auch eine deutliche Verbesserung der Vergütung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten. Auf etwaige mündliche Vereinbarungen vor Abschluss der Vereinbarung vom
dieser Vereinbarung werde lediglich der Eintritt der Firma A.
die Versorgungszusage geregelt, ohne dass ein Aufhebungswille hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses ersichtlich sei. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
der Sache hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1) Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom
dieses Dienstvertrages die Dienstjahre des Klägers bei der Beklagten vollständig angerechnet.
des Vertrages ist darüber hinaus geregelt, dass dieser Vertrag alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Kläger und der Firma A. ersetzen soll. Da zwischen dem Kläger und der Firma A. bei Abschluss dieses Dienstvertrages keine Vereinbarungen oder Nebenabreden bestanden, geht dieses Vereinbarung
s Leere. Auch aus der Anrechnung von Dienstjahren lassen sich keine Schlüsse auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ziehen. Randnummer 30 Zwar ist sowohl der letzte schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten vom
der gemäß § 622 BGB erforderlichen Schriftform gesetzt worden. Randnummer 32 Soweit die Beklagte erstinstanzlich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2006 (5 AZR 592/05 AP Nr. 62 zu § 5 ArbGG 1979) abgestellt hat, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, da zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführerdienstvertrages kein Schriftformerfordernis hinsichtlich der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bestand. Zudem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführervertrages das Unternehmen noch eine Einzelfirma, so dass der Alleininhaber zu diesem Zeitpunkt noch über das Arbeitsverhältnis disponieren konnte, ohne dass er dadurch seine Vertretungskompetenz überschritt (vgl. A.C. Gravenhorst Anmerkung zu BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - juris PR - ArbR 42/2006 Anm. 2; vgl. zur gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeit für den Abschluss und die Aufhebung von Dienst- und Aufhebungsverträgen U. Fischer Die Bestellung von Arbeitnehmern zu Organmitgliedern juristischer Personen und das Schicksal ihres Arbeitsvertrages NJW 2003, 2517 f). Randnummer 33 Eine schriftliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten ist auch nicht
der 3-seitigen Vereinbarung vom 01. April 2008 hinsichtlich der Versorgungszusage zu sehen. Soll eine Versorgungszusage von einem neuen Dienstgeber weitergeführt werden, so ist sie von ihm zu übernehmen. Das wird
dieser 3-seitigen Vereinbarung geregelt. Zwar wird
dieser Vereinbarung die Beklagte als „bisheriger Arbeitgeber“ bezeichnet, was mit Übernahme der Geschäftsführerposition durch den Kläger am 01. April 2008 auch zutreffend war. Ob jedoch das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet ist oder ruhend fortbesteht, ergibt sich aus dieser Vereinbarung nicht. Randnummer 34 Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich etwa rechtsmißbräuchlich verhält (vgl. zum Rechtsmissbrauch BAG 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - NZA 1998, 420). Zwar hatte der Prozessvertreter der Beklagten die Beklagte darauf hingewiesen, dass das von ihm entworfene Muster eines Aufhebungsvertrages auch im Hinblick auf den Wechsel des Klägers
die Firma A. verwendet werden könne. Unstreitig ist auch, dass der Kläger diese Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet hat. Es ist jedoch Sache der Beklagten, dafür zu sorgen, dass die notwendigen schriftlichen Erklärungen auch abgegeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger aufgefordert haben könnte, den schriftlichen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Randnummer 35 Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und die Beklagte
soweit hinreichend vorgetragen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert
jedem Fall an § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Die Beklagte hat darauf lediglich erwidert, dass die Rechte des Betriebsrats gewahrt seien, ohne darzulegen, welche Kündigungsgründe den Betriebsrat gegebenenfalls mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Rechte des Betriebsrats auch im Falle seiner Nichtanhörung gewahrt sein könnten. Randnummer 36 Der Klageantrag zu 2), mit welchem der Kläger ausdrücklich seine Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht hat, ist abzuweisen, da dieser Antrag zeitlich überholt ist. Einen Antrag auf Weiterbeschäftigung hat der Kläger nicht gestellt. Randnummer 37 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem Maß ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 38 Die Revision wird für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 40
der Sache hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1) Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom
dieses Dienstvertrages die Dienstjahre des Klägers bei der Beklagten vollständig angerechnet.
des Vertrages ist darüber hinaus geregelt, dass dieser Vertrag alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Kläger und der Firma A. ersetzen soll. Da zwischen dem Kläger und der Firma A. bei Abschluss dieses Dienstvertrages keine Vereinbarungen oder Nebenabreden bestanden, geht dieses Vereinbarung
s Leere. Auch aus der Anrechnung von Dienstjahren lassen sich keine Schlüsse auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ziehen. Randnummer 42 Zwar ist sowohl der letzte schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten vom
der gemäß § 622 BGB erforderlichen Schriftform gesetzt worden. Randnummer 44 Soweit die Beklagte erstinstanzlich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2006 (5 AZR 592/05 AP Nr. 62 zu § 5 ArbGG 1979) abgestellt hat, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, da zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführerdienstvertrages kein Schriftformerfordernis hinsichtlich der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bestand. Zudem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführervertrages das Unternehmen noch eine Einzelfirma, so dass der Alleininhaber zu diesem Zeitpunkt noch über das Arbeitsverhältnis disponieren konnte, ohne dass er dadurch seine Vertretungskompetenz überschritt (vgl. A.C. Gravenhorst Anmerkung zu BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - juris PR - ArbR 42/2006 Anm. 2; vgl. zur gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeit für den Abschluss und die Aufhebung von Dienst- und Aufhebungsverträgen U. Fischer Die Bestellung von Arbeitnehmern zu Organmitgliedern juristischer Personen und das Schicksal ihres Arbeitsvertrages NJW 2003, 2517 f). Randnummer 45 Eine schriftliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten ist auch nicht
der 3-seitigen Vereinbarung vom 01. April 2008 hinsichtlich der Versorgungszusage zu sehen. Soll eine Versorgungszusage von einem neuen Dienstgeber weitergeführt werden, so ist sie von ihm zu übernehmen. Das wird
dieser 3-seitigen Vereinbarung geregelt. Zwar wird
dieser Vereinbarung die Beklagte als „bisheriger Arbeitgeber“ bezeichnet, was mit Übernahme der Geschäftsführerposition durch den Kläger am 01. April 2008 auch zutreffend war. Ob jedoch das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet ist oder ruhend fortbesteht, ergibt sich aus dieser Vereinbarung nicht. Randnummer 46 Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich etwa rechtsmißbräuchlich verhält (vgl. zum Rechtsmissbrauch BAG 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - NZA 1998, 420). Zwar hatte der Prozessvertreter der Beklagten die Beklagte darauf hingewiesen, dass das von ihm entworfene Muster eines Aufhebungsvertrages auch im Hinblick auf den Wechsel des Klägers
die Firma A. verwendet werden könne. Unstreitig ist auch, dass der Kläger diese Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet hat. Es ist jedoch Sache der Beklagten, dafür zu sorgen, dass die notwendigen schriftlichen Erklärungen auch abgegeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger aufgefordert haben könnte, den schriftlichen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Randnummer 47 Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und die Beklagte
soweit hinreichend vorgetragen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert
jedem Fall an § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Die Beklagte hat darauf lediglich erwidert, dass die Rechte des Betriebsrats gewahrt seien, ohne darzulegen, welche Kündigungsgründe den Betriebsrat gegebenenfalls mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Rechte des Betriebsrats auch im Falle seiner Nichtanhörung gewahrt sein könnten. Randnummer 48 Der Klageantrag zu 2), mit welchem der Kläger ausdrücklich seine Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht hat, ist abzuweisen, da dieser Antrag zeitlich überholt ist. Einen Antrag auf Weiterbeschäftigung hat der Kläger nicht gestellt. Randnummer 49 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem Maß ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Die Revision wird für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003728
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.