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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 1005/12 Urteil Schließt ein Arbeitnehmer mit einer Schwestergesellschaft seines Arbeitgebers einen sc

Leitsatz Schließt ein Arbeitnehmer mit einer Schwestergesellschaft seines Arbeitgebers einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, so liegt darin nicht zugleich die schriftliche Aufhebung des Ar

halts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 17 bis Bl. 20 d. A. Bezug genommen. Im Jahr 2005 wurde dem Kläger zusätzlich die Leitung der Abteilung Logistik übertragen. Als Arbeitnehmer erhielt der Kläger zuletzt einschließlich des geltwerten Vorteils der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs sowie der vermögenswirksamen Leistungen und der betrieblichen Altersversorgung eine monatliche Bruttovergütung

Höhe von € 8.668,

  1. Randnummer 3 Mit Wirkung zum
  2. Januar 2008 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Firma A., einer Schwestergesellschaft der Beklagten, bestellt. Unter dem
  3. April 2008 schlossen der Kläger und die Firma A. einen Geschäftsführer-Dienstvertrag. Danach beträgt die monatliche Bruttovergütung € 8.905,00 zuzüglich eines jährlichen Bonus

Höhe von € 5.000,00.

§ 4dieses Vertrages wurden die Dienstjahre des Klägers ab dem 01.

April 1980 angerechnet.

§ 19

ist geregelt, dass dieser Vertrag alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden - ob schriftlich, mündlich oder stillschweigend - zwischen dem Kläger und der Firma A. hinsichtlich seiner Tätigkeit ersetzt. Wegen des gesamten

halts dieses Geschäftsführerdienstvertrages

deutscher Übersetzung wird auf Bl. 215 bis Bl. 222 d. A. Bezug genommen. Sowohl der Arbeitsvertrag vom 10./12.April 2002 wie auch der Geschäftsführerdienstvertrag vom

  1. April 2008 sind für die Beklagte bzw. die Firma A. von ihrem Direktor B. unterzeichnet. Randnummer 4 Ebenfalls am
  2. April 2008 vereinbarten die Beklagte, die Firma A. und der Kläger unter anderem Folgendes: Randnummer 5 „Mit Wirkung vom
  3. April 2008 wird die dem Mitarbeiter vom bisherigen Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage vom
  4. April 2004

unveränderter Form vom neuen Arbeitgeber übernommen, so dass sich sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage ausschließlich gegen den neuen Arbeitgeber richten…“ Randnummer 6 Wege des gesamten

halts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 101 d. A. Bezug genommen. Randnummer 7 Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers auf die Geschäftsführerposition bei der Firma A. wechselten weitere Arbeitnehmer von der Beklagten zur Firma A.. Der Prozessvertreter der Beklagten entwarf für diese Arbeitnehmer das Muster einer Aufhebungsvereinbarung und wies gegenüber der Beklagten mit e-mail vom 25. März 2008 darauf hin, dass dieses auch für den Kläger genutzt werden könne (vgl. Anlage K10 und K11 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2012; Bl. 139 - 141 d. A.). Der Kläger unterzeichnete zwar

der Folgezeit als Geschäftsführer der Firma A. die von den Arbeitnehmern unterschriebenen Aufhebungsverträge, einen Aufhebungsvertrag

eigener Sache unterzeichnete er jedoch nicht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 15. September 2011

formierte die Firma A. den Kläger darüber, dass er als Geschäftsführer der Gesellschaft mit Wirkung zum

  1. Dezember 2011 abberufen und der mit der Firma A. bestehende Dienstvertrag mit Wirkung zum
  2. Dezember 2011 beendet werde (Bl. 46 d. A.). Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2011 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass seiner Ansicht nach anlässlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Firma A. das Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht aufgelöst worden sei (Bl. 47 d. A.). Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom
  4. Oktober 2011 (Bl. 48 d. A.). Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das vom Kläger behauptete Anstellungsverhältnis vorsorglich ordentlich zum
  6. Dezember 2012 und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (Bl. 51 d. A.). Randnummer 10 Mit am
  7. Dezember 2011 bei Gericht eingegangener, der Beklagten am
  8. Januar 2012 zugestellter Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Randnummer 11 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass mit der Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis habe während seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Firma A. geruht und sei mit Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages zum
  9. Januar 2012 wieder aufgelebt, da eine schriftliche Auflösungsvereinbarung mit der Beklagten nicht geschlossen worden sei. Soweit Ziffer 19 des Geschäftsführerdienstvertrages regele, dass dieser Vertrag alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden ersetze, könne sich das nur auf die Beziehung des Klägers zur Firma A. beziehen. Sofern davon auszugehen sei, dass der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages beim bisherigen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beende und der Schriftform genüge getan sei, könne das im vorliegenden Fall nicht gelten, da der Geschäftsführerdienstvertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit der Firma A. abgeschlossen worden sei. Im Rahmen einer Vereinbarung allein mit der Firma A. könne das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht beenden. Der Kläger hat behauptet, Ende März 2008 habe er mit den damaligen Verantwortlichen der Beklagten vereinbart, dass ungeachtet seiner Bestellung zum Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten ruhend fortbestehen solle. Der Kläger hat bestritten, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Kläger hat weiterhin die Ansicht vertreten, ihm stünde für die Zeit ab dem
  10. Januar 2012 bis zum
  11. Dezember 2012 der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch zu, wobei die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs vorbehalten bleibe. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13
  12. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  13. Dezember 2011 nicht aufgelöst wird;
  14. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10./
  15. April 2000 als technischen Leiter zu beschäftigen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Kläger sei durch den Geschäftsführerdienstvertrag, den der Kläger mit der Firma A. abgeschlossen habe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zweifel aufgehoben wurde, da der Kläger durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages verbesserte Konditionen erlangt habe. Aufgrund der Email des Geschäftsführers der Beklagten vom
  16. Februar 2008,

welcher dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mitgeteilt worden sei (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten zum

  1. Februar 2012; Bl. 102 d. A.), habe der Kläger feststellen können, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma A. beendet werden würde. Die Beklagte hat des Weiteren die Ansicht vertreten, die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung sei als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen. Sie hat behauptet, für den Kläger bestünde keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Seit dem
  2. Januar 2008 sei die Stelle des Klägers als technischer Leiter mit Prokura auf die Firma A. übertragen worden, wie der Bekanntmachung von Februar 2008 (Anlage B8 zum Schriftsatz der Beklagten vom
  3. April 2012; Bl. 162 d. A.) zu entnehmen sei. Die Rechte des Betriebsrats seien gewahrt. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom
  4. Mai 2012 - 5 Ca 353/11- die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, zwar sei das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht schon durch den mit der Firma A. geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag vom
  5. April 2008 aufgelöst worden, da dieser Vertrag dem

§ 623BGB normierten Schriftformerfordernis nicht genüge.

Die Parteien hätten jedoch das Schriftformerfordernis dadurch gewahrt, dass sie im unmittelbaren zeitlichen und

haltlichen Zusammenhang am 01. April 2008 die Vereinbarung über die Versorgungszusage getroffen hätten, aus welcher deutlich hervorgehe, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages sein Ende finde.

dieser Vereinbarung werde die Beklagte als „bisheriger Arbeitgeber“ bezeichnet. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er damit seinen Status als Arbeitnehmer bei der Beklagten aufgibt. Bei der Firma A. habe der Kläger auch eine deutliche Verbesserung der Vergütung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten. Auf etwaige mündliche Vereinbarungen vor Abschluss der Vereinbarung vom

  1. April 2008 komme es nicht an. Randnummer 18 Dieses Urteil ist dem Kläger am
  2. Juli 2012 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am
  3. August 2012 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
  4. Oktober 2012 am
  5. September 2012 bei Gericht eingegangen. Randnummer 19 Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten sei durch die dreiseitige Vereinbarung hinsichtlich der Versorgungszusage vom
  6. April 2008 nicht aufgelöst worden.

dieser Vereinbarung werde lediglich der Eintritt der Firma A.

die Versorgungszusage geregelt, ohne dass ein Aufhebungswille hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses ersichtlich sei. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom

  1. Mai 2012 abzuändern und
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  3. Dezember 2011 nicht aufgelöst wird;
  4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10./
  5. April 2000 als technischen Leiter zu beschäftigen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten sei durch den Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages und den 3-seitigen Vertrag hinsichtlich der Versorgungszusage aufgehoben worden. Soweit der Kläger behaupte, mündlich habe man sich auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses geeinigt, sei das unzutreffend und zudem unsubstantiiert. Randnummer 25 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsschriftsätze Bezug genommen. Randnummer 26 Entscheidungsgründe: Randnummer 27 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 28

der Sache hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1) Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom

  1. Dezember 2011 nicht aufgelöst worden. Randnummer 29 Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis ist, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt wurde, durch den mit der Firma A. abgeschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag vom
  2. April 2008 nicht aufgelöst worden. Zwar werden

§ 4

dieses Dienstvertrages die Dienstjahre des Klägers bei der Beklagten vollständig angerechnet.

§ 19

des Vertrages ist darüber hinaus geregelt, dass dieser Vertrag alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Kläger und der Firma A. ersetzen soll. Da zwischen dem Kläger und der Firma A. bei Abschluss dieses Dienstvertrages keine Vereinbarungen oder Nebenabreden bestanden, geht dieses Vereinbarung

s Leere. Auch aus der Anrechnung von Dienstjahren lassen sich keine Schlüsse auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ziehen. Randnummer 30 Zwar ist sowohl der letzte schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten vom

  1. April 2000 (vgl. Bl. 17 - Bl. 20 d. A.) wie auch der Geschäftsführerdienstvertrag vom
  2. April 2008 für den jeweiligen Arbeitgeber von Herrn B. unterzeichnet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Herr B. den Geschäftsführerdienstvertrag nicht nur für die Firma A., sondern zugleich auch für die Beklagte handelnd unterzeichnet hat. Randnummer 31 Aus der E-Mail der Beklagten vom
  3. Februar 2008 (Bl. 102 d. A.) ergibt sich zwar, dass jedenfalls aus Sicht der Beklagten beabsichtigt war, mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu beenden. Ein solcher Beendigungstatbestand ist jedenfalls mit dem Geschäftsführerdienstvertrag selbst nicht

der gemäß § 622 BGB erforderlichen Schriftform gesetzt worden. Randnummer 32 Soweit die Beklagte erstinstanzlich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2006 (5 AZR 592/05 AP Nr. 62 zu § 5 ArbGG 1979) abgestellt hat, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, da zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführerdienstvertrages kein Schriftformerfordernis hinsichtlich der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bestand. Zudem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführervertrages das Unternehmen noch eine Einzelfirma, so dass der Alleininhaber zu diesem Zeitpunkt noch über das Arbeitsverhältnis disponieren konnte, ohne dass er dadurch seine Vertretungskompetenz überschritt (vgl. A.C. Gravenhorst Anmerkung zu BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - juris PR - ArbR 42/2006 Anm. 2; vgl. zur gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeit für den Abschluss und die Aufhebung von Dienst- und Aufhebungsverträgen U. Fischer Die Bestellung von Arbeitnehmern zu Organmitgliedern juristischer Personen und das Schicksal ihres Arbeitsvertrages NJW 2003, 2517 f). Randnummer 33 Eine schriftliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten ist auch nicht

der 3-seitigen Vereinbarung vom 01. April 2008 hinsichtlich der Versorgungszusage zu sehen. Soll eine Versorgungszusage von einem neuen Dienstgeber weitergeführt werden, so ist sie von ihm zu übernehmen. Das wird

dieser 3-seitigen Vereinbarung geregelt. Zwar wird

dieser Vereinbarung die Beklagte als „bisheriger Arbeitgeber“ bezeichnet, was mit Übernahme der Geschäftsführerposition durch den Kläger am 01. April 2008 auch zutreffend war. Ob jedoch das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet ist oder ruhend fortbesteht, ergibt sich aus dieser Vereinbarung nicht. Randnummer 34 Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich etwa rechtsmißbräuchlich verhält (vgl. zum Rechtsmissbrauch BAG 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - NZA 1998, 420). Zwar hatte der Prozessvertreter der Beklagten die Beklagte darauf hingewiesen, dass das von ihm entworfene Muster eines Aufhebungsvertrages auch im Hinblick auf den Wechsel des Klägers

die Firma A. verwendet werden könne. Unstreitig ist auch, dass der Kläger diese Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet hat. Es ist jedoch Sache der Beklagten, dafür zu sorgen, dass die notwendigen schriftlichen Erklärungen auch abgegeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger aufgefordert haben könnte, den schriftlichen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Randnummer 35 Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und die Beklagte

soweit hinreichend vorgetragen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert

jedem Fall an § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Die Beklagte hat darauf lediglich erwidert, dass die Rechte des Betriebsrats gewahrt seien, ohne darzulegen, welche Kündigungsgründe den Betriebsrat gegebenenfalls mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Rechte des Betriebsrats auch im Falle seiner Nichtanhörung gewahrt sein könnten. Randnummer 36 Der Klageantrag zu 2), mit welchem der Kläger ausdrücklich seine Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht hat, ist abzuweisen, da dieser Antrag zeitlich überholt ist. Einen Antrag auf Weiterbeschäftigung hat der Kläger nicht gestellt. Randnummer 37 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem Maß ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 38 Die Revision wird für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 40

der Sache hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1) Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom

  1. Dezember 2011 nicht aufgelöst worden. Randnummer 41 Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis ist, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt wurde, durch den mit der Firma A. abgeschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag vom
  2. April 2008 nicht aufgelöst worden. Zwar werden

§ 4

dieses Dienstvertrages die Dienstjahre des Klägers bei der Beklagten vollständig angerechnet.

§ 19

des Vertrages ist darüber hinaus geregelt, dass dieser Vertrag alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Kläger und der Firma A. ersetzen soll. Da zwischen dem Kläger und der Firma A. bei Abschluss dieses Dienstvertrages keine Vereinbarungen oder Nebenabreden bestanden, geht dieses Vereinbarung

s Leere. Auch aus der Anrechnung von Dienstjahren lassen sich keine Schlüsse auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ziehen. Randnummer 42 Zwar ist sowohl der letzte schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten vom

  1. April 2000 (vgl. Bl. 17 - Bl. 20 d. A.) wie auch der Geschäftsführerdienstvertrag vom
  2. April 2008 für den jeweiligen Arbeitgeber von Herrn B. unterzeichnet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Herr B. den Geschäftsführerdienstvertrag nicht nur für die Firma A., sondern zugleich auch für die Beklagte handelnd unterzeichnet hat. Randnummer 43 Aus der E-Mail der Beklagten vom
  3. Februar 2008 (Bl. 102 d. A.) ergibt sich zwar, dass jedenfalls aus Sicht der Beklagten beabsichtigt war, mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu beenden. Ein solcher Beendigungstatbestand ist jedenfalls mit dem Geschäftsführerdienstvertrag selbst nicht

der gemäß § 622 BGB erforderlichen Schriftform gesetzt worden. Randnummer 44 Soweit die Beklagte erstinstanzlich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2006 (5 AZR 592/05 AP Nr. 62 zu § 5 ArbGG 1979) abgestellt hat, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, da zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführerdienstvertrages kein Schriftformerfordernis hinsichtlich der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bestand. Zudem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführervertrages das Unternehmen noch eine Einzelfirma, so dass der Alleininhaber zu diesem Zeitpunkt noch über das Arbeitsverhältnis disponieren konnte, ohne dass er dadurch seine Vertretungskompetenz überschritt (vgl. A.C. Gravenhorst Anmerkung zu BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 - juris PR - ArbR 42/2006 Anm. 2; vgl. zur gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeit für den Abschluss und die Aufhebung von Dienst- und Aufhebungsverträgen U. Fischer Die Bestellung von Arbeitnehmern zu Organmitgliedern juristischer Personen und das Schicksal ihres Arbeitsvertrages NJW 2003, 2517 f). Randnummer 45 Eine schriftliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten ist auch nicht

der 3-seitigen Vereinbarung vom 01. April 2008 hinsichtlich der Versorgungszusage zu sehen. Soll eine Versorgungszusage von einem neuen Dienstgeber weitergeführt werden, so ist sie von ihm zu übernehmen. Das wird

dieser 3-seitigen Vereinbarung geregelt. Zwar wird

dieser Vereinbarung die Beklagte als „bisheriger Arbeitgeber“ bezeichnet, was mit Übernahme der Geschäftsführerposition durch den Kläger am 01. April 2008 auch zutreffend war. Ob jedoch das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet ist oder ruhend fortbesteht, ergibt sich aus dieser Vereinbarung nicht. Randnummer 46 Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich etwa rechtsmißbräuchlich verhält (vgl. zum Rechtsmissbrauch BAG 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - NZA 1998, 420). Zwar hatte der Prozessvertreter der Beklagten die Beklagte darauf hingewiesen, dass das von ihm entworfene Muster eines Aufhebungsvertrages auch im Hinblick auf den Wechsel des Klägers

die Firma A. verwendet werden könne. Unstreitig ist auch, dass der Kläger diese Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet hat. Es ist jedoch Sache der Beklagten, dafür zu sorgen, dass die notwendigen schriftlichen Erklärungen auch abgegeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger aufgefordert haben könnte, den schriftlichen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Randnummer 47 Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und die Beklagte

soweit hinreichend vorgetragen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert

jedem Fall an § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Die Beklagte hat darauf lediglich erwidert, dass die Rechte des Betriebsrats gewahrt seien, ohne darzulegen, welche Kündigungsgründe den Betriebsrat gegebenenfalls mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Rechte des Betriebsrats auch im Falle seiner Nichtanhörung gewahrt sein könnten. Randnummer 48 Der Klageantrag zu 2), mit welchem der Kläger ausdrücklich seine Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht hat, ist abzuweisen, da dieser Antrag zeitlich überholt ist. Einen Antrag auf Weiterbeschäftigung hat der Kläger nicht gestellt. Randnummer 49 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem Maß ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Die Revision wird für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003728

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