Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 30. Mai 2012, 14 Ca 8169/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012, 14 Ca 8169/11, wi
§ 8Nr.
28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist. Randnummer 14 III. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 –
§ 8Nr. 28; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; jeweils mw
N.; ständ. Rspr.). Randnummer 15 IV. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08–
§ 8Nr. 29 mw
N.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02–
§ 8Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aa
O). Randnummer 16 1.
- a)Unverhältnismäßige Kosten werden durch das Teilzeitbegehren des Klägers nicht verursacht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet. Konkrete Einwände hiergegen werden auch in der Berufung nicht vorgebracht. Insbesondere legt die Beklagte nach wie vor nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung des Klägers die Umschulung eines anderen Copiloten zum Kapitän und damit verbunden ggf. die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anderer Kapitäne auf dem Muster B 737 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers zu erwarten wären. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen und von anderen Arbeitnehmern zu Copiloten lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren des Klägers schließen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Randnummer 17
- b)Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. Randnummer 18
- c)Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser Änderung beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. Randnummer 19 2. Aber auch dem Verteilungswunsch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Randnummer 20
- a)Dass bei einer festen Lage der freien Tage höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, trägt die Beklagte nicht konkret vor,. Randnummer 21
- b)Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV „Grundsätze zur Urlaubsvergabe“ beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr sowie von der Beklagten als Ferienzeit bezeichnete Zeiten im August und September erfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von Kapitänen der B 737 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 und den Jahreswechsel gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO), da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Dies ist nicht erfolgt. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten als Ferienzeit bezeichneten Zeiträume 10. August bis 10. September und 16. September bis 24. September. Auch die in der Berufung vorgelegte Aufstellung (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 06. September 2012, Bl. 163 f d.A.) gibt keinen Aufschluss darüber, mit welchen Urlaubskapazitäten die Beklagte für welche Zeiträume aus welchen Gründen plant und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind bzw. welche konkreten Kapazitätsschwierigkeiten ausgelöst würden. Ebenso kann aus der Anlage 1 nicht entnommen werden, dass bei Freistellung des Klägers entsprechend seines Verteilungswunschs in den fraglichen Zeiträumen zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre. Von daher kann die Kammer nach wie vor offen lassen, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02–
§ 8Nr.
1). Randnummer 22 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 23 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003731