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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 1029/12 Urteil Für den Übergang eines Busbetriebs im Sinne des § 613 a BGB ist in der Regel die Übern

Für den Übergang eines Busbetriebs im Sinne des § 613 a BGB ist in der Regel die Übernahme der Busse notwendig. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 12. Juni 2012, 8 Ca 8312/11, Urteil Tenor Die B

§ 613a Nr.

341; BAG vom

  1. Juni 2012 -. 8 AZR 181/11 -, zitiert nach juris ). Randnummer 22 In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen ( Funktionsnachfolge ) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge ( vgl . EuGH
  2. Januar 2011 – C 463/09– [CLECE] AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8; BAG
  3. September 2010 – 8 AZR 567/09-,

§ 613aNr. 389). Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( vgl. Eu

GH

  1. Januar 2011 – C – 463/09 - [CLECE] a. a. O.;
  2. März 1997 – C – 13/95 - [Ayse Süzen] a. a. O.). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen ( vgl. EuGH
  3. November 2003 –C – 340/01 - [Carlito Abler] AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34; vgl. auch BAG
  4. Juli 2004 – 8 AZR 350/03–

§ 613aNr.

  1. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG
  2. Februar 2007 – 8 AZR 431/06–

§ 613aNr.

320). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG

  1. Februar 2007 – 8 AZR 431/06– a. a. O.), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG
  2. Juni 2006 – 8 AZR 271/05–

§ 613aNr. 305; z um

Ganzen auch Kliemt/Teusch, juris-PK BGB, § 613a Randzifffer 12 ff). Randnummer 23 Das hier in Rede stehende Busunternehmen ist betriebsmittelgeprägt. Busverkehr kann nicht als Tätigkeit angesehen werden, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert, in erster Linie natürlich Busse, die die Beklagte gerade nicht von der A übernommen hat (vgl. dazu EuGH vom

  1. Januar 2001 – C – 172/99 – [Liikenne], zitiert nach juris). In einem Betrieb des öffentlichen Linienverkehrs sind diese materiellen Betriebsmittel von ausschlaggebender Bedeutung. Gehen diese nicht oder in nicht nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer über, schließt dies aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt (so ausdrücklich EuGH vom
  2. Januar 2011, a. a. O.). Auf die Übernahme eines auch großen Teils der Busfahrer kommt es dann nicht mehr an. Es kann dem Kläger sogar zugestanden werden, dass, wie im Termin vor der Berufungskammer herausgearbeitet, auch die eine oder andere „ Führungskraft“ der A von der Beklagten übernommen wurde und auch weiter „leitende“ Aufgaben wahrnimmt. Dadurch wird ein Busbetrieb nicht zu einem betriebsmittelarmen Betrieb, dessen Kern der Wertschöpfung in der Kompetenz und dem Know-how der Arbeitnehmer liegt. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass auch ohne die Fahrer ein Linienbusverkehr nicht funktioniert und die Busfahrer auch Kenntnisse der zu befahrenden Strecken haben müssen. Dies prägt den Betrieb jedoch nicht derart, dass bei wertender Betrachtung die unterbliebene Übernahme von Bussen rechtlich bedeutungslos würde. Dem kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand begegnen, auch die A hätte bei Erhalt des Zuschlags ebenfalls neue Busse anschaffen müssen. Dies ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass für den Übergang eines Busbetriebs i.S.d. § 613 a BGB die Übernahme von Bussen von ausschlaggebender Bedeutung ist. Diese hat hier aber nicht stattgefunden. Randnummer 24 Unabhängig davon hat die Beklagte von der A noch nicht einmal Fahrpläne und Umlaufpläne übernommen. Die Fahrpläne und Linienverläufe waren von der ausschreibenden Stadt vorgegeben und waren weder von der A noch von der Beklagten zu beeinflussen. Die Umlaufpläne hat die Beklagte neu organisiert. Anders ist die umstrittene Einsparung von 25 % der Mitarbeiter nicht zu erklären. Randnummer 25 Wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers aber nicht in Folge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist, können auch keine Dienstzeiten des Klägers aus der Zeit vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten und bei den früheren Arbeitgebern zu der laufenden Dienstzeit bei der Beklagten hinzugerechnet werden. Randnummer 26 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 27 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003738

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