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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 633/12 Urteil Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durc

Obsah (5)§ 620§ 623§ 626§ 611§ 123

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 5. April 2012, 20 Ca 7822/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2012, 20 Ca 7822/1

§ 620Aufhebungsvertrag Nr.

36), ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch den Aufhebungsvertrag vom

  1. Juni 2011 nicht beendet. Der Aufhebungsvertrag ist unwirksam, denn die gesetzliche Schriftform ist nicht gewahrt, §§ 623, 126 Abs. 1 und 2, 125 Satz 1 BGB. Die Unterschrift des Prokuristen D wahrt für sich die Schriftform des § 623 BGB. Dies allein ist aber nicht ausreichend, da D nicht zum Ausdruck gebracht hat, gleichzeitig auch für einen weiteren Gesamtprokuristen oder als alleiniger Vertreter zu handeln. Dies wäre vorliegend erforderlich gewesen. Ob D im Innenverhältnis bevollmächtigt war, die Beklagte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages allein zu vertreten oder ein etwaiges Handeln Ds als Vertreter ohne Vertretungsmacht von der Beklagten genehmigt wäre, ist für die Einhaltung der Schriftform ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass D überhaupt nicht als alleiniger Vertreter und einziger Erklärender aufgetreten ist, sondern als Gesamtvertreter. Erforderlich wäre damit zusätzlich eine nicht vorliegende Unterschrift eines weiteren Gesamtprokuristen, beispielsweise der Personalleiterin E. Im Einzelnen: Randnummer 14
  2. Zur Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen ist gesetzlich Schriftform vorgesehen, § 623 BGB. Randnummer 15
  3. Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform ist erforderlich, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird, § 126 Abs. 1 BGB, wobei die Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfolgen muss, oder, sofern mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, die Unterzeichnung auf der für die andere Partei bestimmten Urkunde erfolgt, § 126 Abs. 2 BGB. Randnummer 16
  4. Aussteller iSd. § 126 Abs. 1 BGB ist die Person, die die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt (HaKo/Fiebig/Spengler,
  5. Aufl., BGB; 623 Rdnr. 19; MüKo/Einsele, BGB,
  6. Aufl., § 126 Rdnr. 12), in Vertretungsfällen damit der Vertreter (ErfK/Müller-Glöge,
  7. Aufl., BGB § 623 Rdnr. 10; Palandt/Ellenberger, BGB,
  8. Aufl., § 126 Rdnr. 9). Randnummer 17 a) Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen, was insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen kann (BAG
  9. November 2007 – 6 AZR 1108/06– aaO), sich aber auch aus sonstigen Umständen und dem Vertragsinhalt ergeben kann (BGH
  10. April 2005 – XII ZR 132/03– NJW 2005, 2225; BGH
  11. September 2007 – XII ZR 121/05– NJW 2007, 3346). Dass der Erklärende als Vertreter handelt, ist Teil seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung und muss grundsätzlich in der Urkunde ausgedrückt werden oder jedenfalls daraus hervorgehen (Staudinger/Hertel, BGB [Stand Oktober 2011], § 126 Rdnr. 148). Randnummer 18 b) Probleme können sich ergeben, wenn die erklärende Vertragspartei aus mehreren Personen besteht und/oder wenn für sie ein lediglich mit anderen gemeinsam Vertretungsberechtigter handelt. Randnummer 19 aa) Die Frage wird insbesondere im Zusammenhang mit Erklärungen eines gesamtvertretungsberechtigten BGB-Gesellschafters erörtert (BAG
  12. April 2005 – 2 AZR 162/04–

§ 623Nr. 4; BAG 28. November 2007, 6 AZR 1108/06– aa

O; BGH 16. Juli 2003 – XII ZR 65/02– NJW 2003, 3053; BGH 05. November 2003 – XII ZR 134/02– NJW 2004, 1103), aber auch im Zusammenhang mit Erklärungen eines gesamtvertretungsberechtigten Organvertreters einer Kapitalgesellschaft (LAG Hamm 26. Mai 2010 – 18 Sa 608/09 – nv., juris; BGH 04. November 2009 – XII ZR 86/07–BGHZ 183, 67; OLG Düsseldorf 17. März 2005 – 10 U 172/03 –ZMR 2006, 35, zitiert nach juris), eines kraft Vollmachtserteilung gesamtvertretungsberechtigten Vertreters wie eines Betriebsleiters (LAG Sachsen 26. November 2002 – 7 Sa 1081/01 – nv., juris) oder eben auch im Zusammenhang mit Gesamtprokuristen (LAG Baden-Württemberg 01. September 2005 – 11 Sa 7/05– ZIP 2006, 100, Volltext: juris; LAG Thüringen 27. Januar 2009 – 7 Sa 597/07–LAGE BGB 2002 § 623 Nr. 7; OLG Karlsruhe 08. September 2005 – 8 U 57/05– OLGR Karlsruhe 2006, 40, zitiert nach juris). Randnummer 20

  1. bb)Als Grundsatz für den Bereich der BGB-Gesellschaft gilt: Unterzeichnet für die Gesellschaft nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll und auch in deren Namen erfolgt. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es hierbei auf deren objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist gemäß § 157 BGB, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt (BAG 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06– aaO). Randnummer 21
  2. cc)Dieser Grundsatz ist auf andere Fälle zu übertragen, bei denen für eine Vertragspartei nur ein mit anderen gemeinsam Vertretungsberechtigter handelt (Staudinger/Hertel, aaO;), so dass die Unterschrift eines Gesamtvertreters zur Schriftformwahrung ausreichen kann (KR/Spilger, 10. Aufl., BGB, § 623 Rdnr. 106; Staudinger/Schilken, BGB [Stand: Juli 2009], § 167 Rdnr. 54; einschränkend wohl: BBDKNS/Bader, BGB [Stand: Dezember 2009], § 623 Rdnr. 30: Unterschrift aller erforderlich), allerdings nicht zwangsläufig immer ausreichen muss (vgl. auch HaKo/Fiebig/Spengler, aaO). Im Fall der Gesamtvertretung kann es somit ausreichen, dass ein Vertreter bei Abschluss des Rechtsgeschäfts formgerecht mitgewirkt hat. Randnummer 22
  3. dd)Soweit in diesem Zusammenhang darauf abgestellt wird, dass der andere Gesamtvertreter (BGH 02. April 2004 – V ZR 107/03– NJW 2004, 2382) oder der Vertretene (BGH 19. September 2007 – XII ZR 121/05– aaO) das Geschäft nachträglich genehmigt hat oder dass der Handelnde im Einzelfall formlos mit Alleinvertretungsberechtigung bevollmächtigt war, ist dies für die Wahrung der gesetzlichen Schriftform ohne Bedeutung. Die Frage, ob dem allein Erklärenden im Innenverhältnis – formfrei möglich (Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348 [351]) – Vollmacht erteilt wurde oder ob Handeln ohne Vertretungsmacht nachträglich – ebenfalls formfrei möglich (BGH 19. September 2007 – XII ZR 121/05– aaO) – genehmigt wurde, hat mit der Wahrung der gesetzlichen Schriftform nichts zu tun (APS/Greiner, 4. Aufl., BGB, § 623 Rdnr.17a). Ob der Handelnde bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter handelte, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages und nicht der Wahrung seiner Form (BGH 19. September 2007 – XII ZR 121/05– aaO; Staudinger/Hertel, aaO). Randnummer 23 4. Aussteller und Erklärende sind nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages D und E gemeinsam als Vertreter der Beklagten und nicht D allein als deren Vertreter. Randnummer 24
  4. a)Die Erklärung Ds selbst wahrt die Schriftform, eine schriftliche Erklärung der Personalleiterin E liegt dagegen nicht vor. Randnummer 25
  5. aa)Zutreffend ist, dass D mit einem das Vertretungsverhältnis kennzeichnenden Zusatz unterschrieben hat. Der Zusatz ppa. gibt darüber hinaus Auskunft, dass D in seiner Eigenschaft als Prokurist handelte und nicht in seiner Eigenschaft als – ebenfalls gesamtvertretungsberechtigter – ständiger Vertreter der Beklagten. Randnummer 26
  6. bb)Hieraus ergibt sich jedoch zunächst nur, dass D als Vertreter der Beklagten handelte. Der Zusatz ppa. allein gibt aber noch keinen Aufschluss darüber, ob er als Einzelvertreter oder als Gesamtvertreter handelte. Dies ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln (MüKo/Einsele, aaO, Rdnr. 13). Randnummer 27
  7. b)Eine Erklärung Ds allein sollte nach dem Vertragsinhalt nicht ausreichen. D trat gegenüber der Klägerin nicht als Alleinvertreter der Beklagten auf, sondern als Gesamtvertreter. Er trat auch nicht in Vertretung eines weiteren Gesamtvertreters auf. Randnummer 28
  8. aa)Soweit offensichtlich in Anschluss an RGZ 81, 325, RGZ 101, 343 und RGZ 106, 268 ausgeführt wird, es genüge, wenn nach außen ein Gesamtvertreter handele und die übrigen dem Geschäftsgegner oder ihm gegenüber – formfrei (aA LAG Thüringen 27. Januar 2009 – 7 Sa 597/07– aaO) – ihre Zustimmung im Wege der Einwilligung oder Genehmigung erklärten, wobei dann zur Wahrung der Schriftform die Unterschrift des einen Gesamtvertreters genüge (BGH 02. April 2004 – V ZR 107/03– aaO; Staudinger/Schilken, aaO, mwN.), wird dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt. Randnummer 29 (
  9. i)Dies mag für den Regelfall zutreffen, wenn nämlich der handelnde Gesamtvertreter gegenüber dem Geschäftspartner als Alleinvertreter aufgetreten ist oder aber aus dem Inhalt des Vertrages oder dem Vertreterzusatz geschlossen werden kann, dass er auch in Vertretung des weiteren Gesamtvertreters handelte, wobei offen bleiben kann, ob der Zusatz ppa. allgemein dahin zu verstehen ist, ein Gesamtprokurist handele in der Regel gleichzeitig in Vertretung des weiteren Gesamtprokuristen (so OLG Karlsruhe 08. September 2005 – 8 U 57/05– aaO; wohl auch OLG Köln 28. April 2005 – 1 W 10/05– MDR 2006, 145 Rdnr. 10). Randnummer 30 (
  10. ii)Hiervon kann aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung eindeutig ergibt, dass der Erklärende offensichtlich gerade nicht als Alleinvertreter auftreten wollte und handelte, sondern in seiner Eigenschaft als Gesamtvertreter. Auch im Zusammenhang mit der Frage ob ein BGB-Gesellschafter in Vertretung handelte, wird darauf abgestellt, ob sein Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung der Gesellschaft hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BAG 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06– aaO). Hierbei geht es auch nicht allein darum, wer durch das Rechtsgeschäft verpflichtet werden soll, sondern auch darum, ob aus dem Inhalt der Urkunde geschlossen werden kann, eine weitere Person solle unterschreiben und deren Unterschrift fehle noch (BGH 16. Juli 2003 – XII ZR 65/02– aaO), damit um die Vollständigkeit der Urkunde (OLG Köln 28. April 2005 – 1 W 10/05– aaO). Jedenfalls dann, wenn für den Geschäftsgegner zumindest unklar bleibt, ob sich die Erklärung noch im Entwurfsstadium befindet, reicht die Unterschrift nur eines Gesamtvertretungsberechtigten zur Wahrung der Schriftform nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn ihm im Einzelfall Einzelvertretungsberechtigung übertragen war und/oder seine Erklärung nachträglich genehmigt wurde (LAG Baden-Württemberg 01. September 2005 – 11 Sa 7/05– aaO). Randnummer 31
  11. bb)Entscheidend ist daher, dass D nach dem Empfängerhorizont nicht als alleiniger Erklärender gehandelt hat. Er hat bei Abschluss des Aufhebungsvertrages überhaupt keine Alleinvertretungsbefugnis für sich in Anspruch genommen, sondern als Gesamtvertreter gehandelt. Randnummer 32 (
  12. i)Dies zeigt der Inhalt der Urkunde. In dieser sind in der für die Beklagte vorgesehenen Unterschriftsreihe zwei Unterschriften vorgesehen. Hiernach sollten zwei Personen für die Beklagte den Vertrag unterzeichnen, nämlich ausweislich des unter der Unterschriftsleiste enthaltenen Textes D und eben auch die Personalleiterin E, beides Gesamtprokuristen. Wenn zwei Unterschriftsleisten vorgesehen sind, bringt D mit seiner Unterschrift auf einer der Unterschriftsleisten nicht zum Ausdruck, auch für die zweite Person zu handeln. Erst recht bringt er dies nicht zum Ausdruck, wenn die zweite Unterschriftsleiste nicht frei ist, sondern bereits einen Schriftzug trägt, und zwar der hierfür vorgesehenen Person, dies allerdings nicht als Originalunterschrift, sondern als eingescannte Unterschrift. Die gewählte Vorgehensweise zeigt, dass D gegenüber der Klägerin weder allein aufgetreten ist noch allein auftreten wollte. Er wollte gemeinsam mit der weiteren Gesamtprokuristin E handeln. So jedenfalls musste die Klägerin das Vorgehen verstehen. Nach ihrem Verständnis sollte die Beklagte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages gerade nicht nur von D allein vertreten werden, sondern gemeinsam von D und E. Randnummer 33 (
  13. ii)Die Auffassung, ein Gesamtprokurist bringe mit dem Zusatz ppa. zum Ausdruck, auch in Vertretung eines weiteren Gesamtprokuristen zu handeln, versagt, wenn erkennbar der weitere Gesamtprokurist ebenfalls handeln und damit gerade nicht vertreten werden sollte. Dies ist bereits belegt durch die für die Personalleiterin E vorbehaltene Unterschriftsleiste und wird bestärkt durch die dort eingescannte Unterschrift. Randnummer 34 (iii) Die Behauptung der Beklagten verfängt nicht, mit der eingescannten Unterschrift der Personalleiterin E habe lediglich und quasi in Ausübung des sog. „Vier-Augen-Prinzips“ intern der Aufhebungsvertrag freigegeben werden sollen. Vom Erklärungswert her soll eine auf der für E vorgesehenen Unterschriftsleiste angebrachte Unterschrift die Unterzeichnung des Vertragsinhalts als schriftliche Willenserklärung darstellen. Für eine interne Freigabe hätte es keiner eingescannten Unterschrift der Personalleiterin in der für den Vertragspartner bestimmten Urkunde bedurft. Es hätte hierfür überhaupt keiner Unterschrift bedurft. Es hätte hierfür erst recht keiner Unterschrift auf der Unterschriftenleiste des Vertragswerks bedurft. Schon gar nicht hätte es hierfür des Zusatzes ppa. bedurft. Randnummer 35 (
  14. iv)Die formunwirksame da lediglich eingescannte Unterschrift der Personalleiterin E kann nicht ihrerseits als in der Urkunde zum Ausdruck kommende Ermächtigung Ds zur Alleinvertretung umgedeutet werden (zur vergleichbaren Situation bei Verstoß gegen § 181 BGB vgl. BGH 08. Oktober 1991 – XI ZR 64/90– NJW 1992, 618). Auch insoweit gilt, dass sonst der wegen Formmangels unwirksamen Erklärung praktisch zur Wirksamkeit verholfen würde. Auch insoweit gilt aber insbesondere auch, dass auch dann D eben gerade überhaupt nicht als Alleinvertreter gehandelt hätte. Randnummer 36
  15. c)Der Auffassung der Beklagten wäre zu folgen, wenn für sie nur eine Unterschrift unter den Vertrag, nämlich die Ds, vorgesehen gewesen wäre und nur dieser als Alleinvertreter gehandelt hätte. Da dies nicht der Fall ist, vielmehr zwei Personen die Beklagte vertreten sollten, von denen eine nicht formwirksam unterschrieben hat, und Osterschlink auch weder als Alleinvertreter noch in Vertretung eines weiteren Gesamtvertreters handelte, wahrt die Unterschrift nur eines der Gesamtvertreter das Schriftformerfordernis nicht. Randnummer 37
  16. aa)Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus Regelungen über Vertretung und Vollmacht nicht allgemein geschlossen werden, ob zwei Gesamtprokuristen gemeinsam unterschreiben müssen oder ob die Unterschrift eines Gesamtprokuristen ausreicht. Die Argumentation trennt nicht zwischen Schriftformerfordernis und Vertretungsrecht. Randnummer 38
  17. bb)§ 174 BGB gibt keinen Aufschluss. Das Schriftformerfordernis dient nicht dem Zweck, Zurückweisungen mangels Vollmachtsvorlage zu vermeiden. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass vorliegend ein Vertrag und kein einseitiges Rechtsgeschäft betroffen ist. Randnummer 39
  18. cc)Im Übrigen besteht korrespondierend bei Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht die Möglichkeit des Geschäftsgegners, zur Genehmigung aufzufordern, § 177 Abs. 2 BGB. Hierfür wiederum ist aber die Beurteilung erforderlich, ob der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht aber mangels zweiter Unterschrift formunwirksam oder unter ggf. Überschreitung seiner Vertretungsmacht aber formwirksam gehandelt hat. Dies wiederum bestimmt sich danach, wie die Erklärungen des Vertreters nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sind. Randnummer 40 5. Die Klägerin ist nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages zu berufen. Randnummer 41
  19. a)Die von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 04. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96–

§ 626Nr.

141) betrifft eine Eigenkündigung und nicht einen Aufhebungsvertrag sowie ua. die Nichteinhaltung einer vor Einführung von § 623 BGB vereinbarten Schriftform und nicht die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform. Randnummer 42 b) Für die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform gilt nach der Rspr. des BAG, dass diese ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen kann, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Als Grundsatz gilt jedoch, dass die Einhaltung der gesetzlichen Form zu beachten ist und ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden kann, wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen (BAG 16. September 2004 – 2 AZR 659/03–

§ 623Nr.

1). Randnummer 43

  1. aa)Mit § 623 BGB wird in Kauf genommen, dass ernst gemeinte aber form-unwirksam abgegebene Willenserklärungen unwirksam sind. Dann kann die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht allein deshalb für treuwidrig erklärt werden, weil die Erklärungen ernst gemeint und das Erklärte tatsächlich gewollt waren (BAG 16. September 2004 – 2 AZR 659/03– aaO; BAG 22. April 2010 – 6 AZR 828/08– ZTR 2010, 430). Der Zweck der Formvorschriften kann nicht zur Begründung herangezogen werden, das Berufen auf den Formmangel sei treuwidrig. Auch wenn die Formvorschrift des § 623 BGB dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion) und der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion) dient, tritt die Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB in aller Regel auch dann ein, wenn im Einzelfall diesen Schutzzwecken auch auf andere Weise Genüge getan ist. Die gesetzlichen Formvorschriften sind gegenüber der Erfüllung ihrer Schutzzwecke, die zu ihrer Normierung geführt haben, verselbständigt (BAG 16. September 2004 – 2 AZR 659/03– aaO). Randnummer 44
  2. bb)Dementsprechend setzt Unbeachtlichkeit des Formmangels des Aufhebungsvertrags nach § 242 BGB auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens besondere weitere Umstände voraus, beispielsweise, dass der Erklärungsempfänger besondere Gründe hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt (BAG 16. September 2004 – 2 AZR 659/03– aaO; vgl. auch LAG Hamm 17. August 2007 – 10 Sa 512/07– zitiert nach juris LAG München 06. August 2009 – 2 Sa 124/09– nv., juris; LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2010 – 10 Sa 2642/09– nv., juris). Randnummer 45
  3. cc)Abgesehen davon, dass der Formmangel aus der Sphäre der Beklagten und nicht der der Klägerin stammt und sich die Klägerin damit nicht auf Form-unwirksamkeit ihrer eigenen Erklärung beruft, sind hierfür von der Beklagten keine konkreten Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, die einen besonderen Vertrauenstatbestand – dies bezogen auf den Formmangel eines Aufhebungsvertrages – begründen. Konkrete Dispositionen im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung und ein Ausscheiden der Klägerin sind nicht dargelegt. Die Klägerin hat auch auf die ihrer Meinung nach bestehende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bereits zu einem Zeitpunkt hingewiesen, zu dem das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nach dem Inhalt der Vereinbarung noch bestanden hätte. Die vorübergehende Freistellung der Klägerin stellt keine Disposition im Hinblick auf das Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung dar, sondern war Inhalt des formunwirksamen Vertrages. Randnummer 46 II. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung der vom BAG entwickelten Grundsätze (BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84–

§ 611Beschäftigungspflicht Nr.

14) begründet. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die Parteien nicht über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten, sondern über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags (BAG 15. Dezember 2005 – 6 AZR 197/05–

§ 123Nr.

66). Zutreffend ist, dass überwiegende Arbeitnehmerinteressen im Sinne dieser Grundsätze nicht auf ein Obsiegen der Klägerin in der ersten Instanz gestützt werden können. Denn die Klägerin war im ersten Rechtszug unterlegen. Die überwiegenden Interessen der Klägerin beruhen aber auf ihrem Obsiegen mit dem Feststellungsantrag im Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Urteil. Randnummer 47 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003746

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