Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 8. März 2012, 1 Ca 1156/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2012, 1 Ca 3103/11, wird
§ 17Nr.
3; BAG 21. September 2011 – 7 AZR 134/10–
§ 14Nr.
84). Randnummer 44 cc) Das BAG hat bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverträgen, auf die eine kollektivrechtliche, an ein fortgeschrittenes Lebensalter anknüpfende Altersgrenze Anwendung findet, zwar den Charakter von „konsolidierten Normalarbeitsverhältnissen“ angenommen, die häufig als „auf unbestimmte Zeit geschlossen“ bezeichnet würden, ohne dass damit die Altersgrenze abbedungen wäre. Es hat solche mit einer tarifvertragliche Altersgrenze (im Streitfall: § 19 MTV Nr. 1 Kabine der DLH) verbundenen Arbeitsverhältnisse auch als „unbefristet“ angesehen, dies aber ausdrücklich als „unbefristet iSd. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF“ und in unionsrechtskonformer Auslegung dieses Anschlussverbots (BAG 19. Oktober 2011 – 7 AZR 253/07–
§ 14Nr. 88), nachdem der Eu
GH auf vorherigen Vorlagebeschluss (BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 253/07 (A)–
§ 14Nr. 55) die Vorlagefragen zur Unionsrechtskonformität von § 14 Abs. 3 Satz 1 Tz
BfG aF nicht abschließend geklärt, aber Auslegungshinweise gegeben hatte (EuGH 10. März 2011 – C-109/09– AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 8 [Deutsche Lufthansa/Kumpan]). Randnummer 45
(1)Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, derartige „konsolidierte Normalarbeitsverhältnisse“ seien keine befristeten Arbeitsverhältnisse iSd. TzBfG oder der RL 1999/70/EG, sondern nur, dass das Anschlussverbot des § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF auch an derartige Arbeitsverhältnisse anknüpft. Randnummer 46
(2)Sonstige nationale Regelungen, wonach derartige Arbeitsverhältnisse als unbefristet zu gelten hätten, § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung, existieren nicht. Randnummer 47
- dd)Schließlich hat die Definition des „vergleichbaren Dauerbeschäftigten“ in § 3 Nr. 2 Rahmenvereinbarung wie die des vergleichbaren „unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers“ in § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG allein Bedeutung für § 4 Abs. 2 TzBfG und das dortige Diskriminierungsverbot wegen der Befristung des Arbeitsvertrages. Sie hat damit Bedeutung für den im 14. Erwägungsgrund der RL 1999/70/EG genannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (des befristeten Arbeitsverhältnisses), § 4 Rahmenvereinbarung, nicht jedoch für die ebenfalls im 14. Erwägungsgrund genannte Missbrauchsvermeidung, § 5 Rahmenvereinbarung. Befristungskontrolle wiederum dient der Missbrauchsvermeidung. Ob es im Rahmen des Diskriminierungsverbots geboten ist, auch im Rahmen von § 4 Abs. 2 TzBfG bei der Inhaltskontrolle sog. „konsolidierte Normalarbeitsverhältnisse“ durch unionsrechtskonforme Auslegung als „unbefristet iSd. § 4 Abs. 2 TzBfG“ und damit als tragfähigen Vergleichsmaßstab anzusehen, mag naheliegen, kann aber offen bleiben. Randnummer 48 II. Die Anwendung des TzBfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es keine Ermächtigungsgrundlage für die Altersgrenze des § 19 MTV Nr. 1 bietet. Randnummer 49 1. § 14 TzBfG stellt in der Tat keine Ermächtigungsgrundlage für Tarifvertragsparteien dar, Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu treffen. Randnummer 50 2. Weder der EuGH noch das BAG stellen hierauf aber ab. Randnummer 51
- a)Die vom Kläger als vermeintlicher Hinweis des EuGH in Anspruch genommene Passage lautet: „Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass die nationale Regelung – im vorliegenden Fall nach den Angaben des vorlegenden Gerichts § 14 Abs. 1 TzBfG– aus einem sachlichen Grund zulassen kann, dass ein Tarifvertrag bei Erreichen eines bestimmten Alters die automatische Beendigung von Arbeitsverträgen vorsieht, nichts daran ändert, dass der betreffende Tarifvertrag dem Recht der Union und insbesondere der Richtlinie 2000/78 zu entsprechen hat“ (EuGH 13. September 2011 – C-447/09– AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 [Prigge], Rdnr. 46). Randnummer 52
- b)Im Vorlagebeschluss hatte das BAG unter Darstellung seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nach nationalem Recht auch tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegen und sie zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG bedürfen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der rechtfertigende Sachgrund für die Altersgrenze von 60 Jahren darin gesehen wurde, dass sie der Gewährleistung des Flugverkehrs dienten (BAG 17. Juni 2009 – 7 AZR 112/08 (A)–
§ 14Nr. 64). Randnummer 53 c) In beiden Entscheidungen ist an keiner Stelle die Rede davon, das Tz
BfG stelle eine Ermächtigungsgrundlage für Tarifvertragsparteien dar. Der EuGH verlangt vielmehr für Maßnahmen der Tarifvertragsparteien iSd. Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG eine hinreichend genaue Ermächtigungsvorschrift. Er geht davon aus, dass eine Altersgrenze, die der Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete dienen soll, Ziele verfolgt, die mit der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit in Zusammenhang stehen und in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fällt (EuGH
- September 2011 – C-447/09– aaO [Prigge] Rdnr., 62), allerdings nicht notwendig iSd. § 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG ist (EuGH
- September 2011 –C-447/09– aaO [Prigge], Rdnr. 63). Die Argumentation des Klägers ist damit bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend. Randnummer 54 aa) Auf die tatsächlichen Aussagen des EuGH und des BAG reduziert würde die Argumentation im Ergebnis dahin lauten, ein Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für eine tarifvertragliche Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer von 60 Jahren könne nicht mit der Gewährleistung der Flugsicherheit begründet werden, da hierfür nicht notwendig und vom Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie nicht ausgenommen (so unter Aufgabe der früheren Rspr. BAG
- Januar 2012 – 7 AZR 112/08–
§ 14Nr.
91; BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 211/09–
§ 14Nr.
92; BAG 15. Februar 2012 – 7 AZR 946/07–
§ 14Nr. 93), daher finde das Tz
BfG keine Anwendung. Randnummer 55
- bb)Dem wird ausdrücklich nicht gefolgt. Die Anwendung des TzBfG hängt nicht davon ab, ob eine Befristung mit oder ohne rechtfertigenden Sachgrund vorliegt. Randnummer 56
- cc)Insbesondere hängt die Anwendung des § 17 TzBfG nicht davon ab, ob die Befristung sachgrundlos oder bereits aus anderen Gründen unwirksam ist. § 17 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe (Laux/Schlachter TzBfG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 27; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 3; Boecken/Joussen, TzBfG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 7; Sievers, TzBfG, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 3; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 5; ErfK/Müller-Glöge, 13. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 11; KR/Bader, 10. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 5; APS/Backhaus, 4. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 11). Randnummer 57 III. Die Anwendung des TzBfG wird nicht durch das AGG verdrängt. Randnummer 58 1. Beide Gesetze sind gleichrangig. Randnummer 59 2. Ihre Anwendungsbereiche widersprechen sich nicht und schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern überschneiden sich (Hinrichs in Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 203). Die Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit von Höchstaltersbegrenzungen ist sowohl befristungsrechtlich am Maßstab des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als auch diskriminierungsrechtlich am Maßstab der §§ 7, 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer (nicht) gerechtfertigten Altersdiskriminierung zu überprüfen (Boecken/Joussen, aaO, § 14 Rdnr. 111; vgl auch Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 14, Rdnr. 78). Sie wird auch so überprüft (vgl. BAG 08. Dezember 2010 – 7 AZR 438/09–
§ 14Nr.
77). Randnummer 60 3. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Randnummer 61
- a)Bei § 2 Abs. 4 AGG handelt es sich dementsprechend um eine Bereichsausnahme. Ob sie unionsrechtswidrig ist und aus diesem Grund nicht anzuwenden ist, kann dahinstehen (zum Meinungsstand: BAG 06. November 2008 – 2 AZR 523/07– AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182; BAG 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08– AP AGG § 15 Nr. 2). Randnummer 62
- aa)Ist die Norm ohnehin nicht anzuwenden, entfällt das Argument des Klägers von vornherein. Randnummer 63
- bb)Ist sie anzuwenden, ist die umstrittene Frage für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, ob damit der sachliche Anwendungsbereich des § 15 AGG bei Kündigungen gesperrt ist. Ist sie anzuwenden, mag dann unionsrechtskonforme Auslegung ferner dazu führen, dass die materiellen Diskriminierungsverbote in ihrer näheren Ausgestaltung nach §§ 1 bis 10 AGG bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des KSchG als Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit zu beachten sind (BAG 06. November 2008 – 2 AZR 523/07– aaO; BAG 05. November 2009 – 2 AZR 676/08– AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183). Auch dies ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Randnummer 64
- b)Entscheidend ist vielmehr, dass § 2 Abs. 4 AGG eine Ausschließlichkeitsanordnung darstellt. Wenn eine entsprechende Regelung für Befristungen fehlt, ist damit lediglich gesagt, dass Befristungen eben nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der allgemeinen Befristungskontrolle zu beurteilen sind. Damit ist der Geltungsbereich des AGG für Befristungen nicht ausgeschlossen, was unionsrechtlich ohnehin als unzulässig erscheint. Damit ist aber nicht gleichzeitig der Geltungsbereich des TzBfG ausgeschlossen. Das Fehlen einer § 2 Abs. 4 AGG entsprechenden Regelung für Befristungen gibt damit nur darüber Aufschluss, dass das AGG uneingeschränkt Anwendung finden soll, nicht darüber, dass das TzBfG keine Anwendung findet. Randnummer 65
- c)Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus § 2 Abs. 3 AGG, wonach die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt werden. Hierunter fällt etwa auch das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG (v. Roetteken, AGG [Stand: März 2011], § 2 Rdnr. 62b; Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 28; ErfK/Schlachter, 13. Aufl., AGG, § 2 Rdnr. 16). § 2 Abs. 3 AGG stellt klar, dass sich aus den Vorschriften des AGG keine Einschränkung anderweitig geregelter Gleichbehandlungsgebote ableiten lässt (v. Roetteken, aaO, § 2 Rdnr. 3). Unberührt bleiben auch sämtliche sonstigen Gleichbehandlungsge- und Diskriminierungsverbote im primären und sekundären Recht der EU, wobei auch sachliche Konkurrenz zur RL 1999/70/EG bestehen kann, zumal die RL 1999/70/EG oft auch den Zweck verfolgt, zugleich Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe zu unterbinden (v. Roetteken, aaO, § 2 Rdnr. 62c). Nach na-tionalem Recht besteht damit, soweit sich Regelungsbereiche überschneiden, zwischen AGG und TzBfG ein Konkurrenzverhältnis und keine Kollision. Randnummer 66
- d)Dasselbe folgt aus § 32 AGG. Hiermit wird klargestellt, dass das AGG in der Regel sonstige gesetzliche Vorschriften nicht als lex specialis verdrängt (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 4) und keine abschließende Sonderregelung darstellt; auch die Folgen der Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 AGG beurteilen sich damit nach den allgemeinen Bestimmungen (v. Roetteken, aaO [Stand 2007], § 32 Rdnr. 2 und 3). Randnummer 67 4. Der Hinweis des Klägers, er verfolge keine Befristungskontrollklage, sondern die Überprüfung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am Maßstab des AGG, ist unerheblich. Randnummer 68
- a)Sein Klageantrag entspricht zunächst ohnehin dem des § 17 Satz 1 TzBfG, wenn man von der Verwendung des Begriffs Altersgrenze statt Befristung absieht. Randnummer 69
- b)Der Wunsch, eine andere Klage als eine Befristungskontrollklage iSd. § 17 TzBfG erheben zu wollen, eröffnet noch nicht die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit einer fristungebundenen Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung. Er führt insbesondere auch nicht zur Verdrängung des TzBfG durch das AGG, auch wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung ausschließlich auf einen Verstoß gegen das AGG stützt. Randnummer 70
- aa)Das AGG eröffnet keine eigenständige Klagemöglichkeit für die (ggf. fristungebundene) Überprüfung einer wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG unwirksamen Befristungsvereinbarung. Randnummer 71
(1)§ 7 Abs. 2 AGG regelt lediglich die Unwirksamkeitsfolge und eröffnet keine eigenständige Diskriminierungsklage. Randnummer 72
(2)§ 7 Abs. 2 AGG hat insoweit ohnehin lediglich klarstellende Funktion. Die Unwirksamkeitsfolge ergibt sich bereits aus § 134 BGB (ErfK/Schlachter, aaO, § 7 Rdnr. 6; Schleusener/Suckow/Voigt, aaO, § 7 Rdnr. 38). Randnummer 73
(3)Nach allgemeinen Bestimmungen (v. Roetteken, aaO [Stand 2007], § 32 Rdnr. 3) erfolgt die Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung nach § 17 TzBfG. Dies ist auch für die Überprüfung einer Höchstaltersgrenze unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung allgemein anerkannt (Däubler in Däubler/Bertzbach, aaO, § 7 Rdnr. 287; KR/Treber,
- Aufl., AGG, § 15 Rdnr. 19 und 53; Annuß/Thüsing/Maschmann, aaO, § 17 Rdnr. 3). Auch das BAG prüft bei tarifvertraglichen Altersgrenzen nach wie vor Einhaltung der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG
- Januar 2012 – 7 AZR 112/08– aaO; BAG
- Januar 2012 – 7 AZR 211/09– aaO; BAG
- Februar 2012 – 7 AZR 946/07– aaO; BAG
- Februar 2012 – 7 AZR 904/08–
§ 14Nr. 94). Randnummer 74
(4)§ 17 Abs. 1 TzBfG erfasst wie bereits dargelegt alle Unwirksamkeitsgründe, damit auch § 7 Abs. 2 AGG. Randnummer 75
- bb)§ 15 AGG ist nicht einschlägig. Der Kläger begehrt nicht Schadensersatz oder Entschädigung, sondern Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung aufgrund tariflicher Altersgrenze. Randnummer 76 5. Das Rangverhältnis zwischen der RL 1999/70/EG und der RL 2000/78/EG ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Außerdem ist es geklärt. Randnummer 77
- a)Selbst wenn aus unionsrechtlichen Gründen ein „Anwendungsvorrang“ der RL 2000/78/EG gegenüber der RL 1999/70/EG bestehen sollte, würde dies allein jedenfalls nicht zur Unanwendbarkeit des TzBfG führen. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht nachvollziehbar mitgeteilt. Insbesondere wäre hieraus allein noch nicht ein Anwendungsvorrang der RL 2000/78/EG gegenüber dem TzBfG oder einzelner Normen des TzBfG abzuleiten, sondern konkret – hier: bezogen auf § 17 Satz 1 TzBfG– zu prüfen. Randnummer 78
- b)Die RL 2000/78/EG und die RL 1999/70/EG stehen nebeneinander. Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des der Umsetzung der RL 1999/70/EG dienenden TzBfG ist die RL 2000/78/EG bzw. das durch diese konkretisierte und als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehende Diskriminierungsverbot zu beachten (vgl. EuGH 22. November 2005 – C144/04 – AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 [Mangold]). Dies führt nicht dazu, dass daneben die RL 1999/70/EG unanwendbar wäre. Auch bei Regelungen des TzBfG, die eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung enthalten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF, vgl. Vorlagebeschluss BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 253/07 (A)–
§ 14Nr. 55) sind die RL 1999/70/EG und beispielsweise § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu beachten (vgl. Eu
GH 10. März 2011 – C-109/09– aaO [Deutsche Lufthansa/Kumpan]). Nach der Rspr. des EuGH wird damit die RL 1999/70/EG durch den eröffneten Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG gerade nicht verdrängt. Randnummer 79 IV. Auch § 17 TzBfG findet damit Anwendung. Randnummer 80 1. Auch konkret § 17 TzBfG wird nicht durch das AGG verdrängt. Randnummer 81
- a)Dem Kläger ist einzuräumen, dass neben dem TzBfG die spezielleren Anforderungen der durch das AGG umgesetzten RL 2000/78/EG zu beachten sind (Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 78). Dementsprechend mögen auch die Regelungen der RL 2000/78/EG spezieller sein als die der RL 1999/70/EG, soweit sich der Anwendungsbereich überschneidet. Auch dies führt nicht zur Unanwendbarkeit von § 17 TzBfG. Randnummer 82
- aa)§ 17 TzBfG steht nicht in Widerspruch zu spezielleren Regelungen des TzBfG. Randnummer 83
(1)§ 17 TzBfG regelt keinen Diskriminierungstatbestand und wird damit auch nicht durch speziellere Diskriminierungsverbote des AGG verdrängt. Randnummer 84
(2)Das AGG regelt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit keine Klagefrist. § 17 TzBfG wird damit auch nicht durch speziellere Fristenregelungen verdrängt. Randnummer 85
- bb)§ 15 AGG ist auch insoweit nicht einschlägig, da es nicht um die Geltendmachung von Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen geht, sondern um die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer gegen das Benachteiligungsverbot verstoßenden kollektivrechtlichen Vereinbarung. Randnummer 86
- cc)Aus einem Umkehrschluss aus § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, der nationale Gesetzgeber habe ausdrücklich bzw. bewusst keine Klagefrist vorgesehen. Das Gegenteil folgt aus § 32 AGG, wonach die allgemeinen Bestimmungen gelten, soweit im AGG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die allgemeine Bestimmung, wie und mit welcher Frist die Unwirksamkeit einer Höchstbefristung geltend zu machen ist, ist § 17 TzBfG. Randnummer 87
- b)§ 17 TzBfG ist nicht deshalb unanwendbar, weil eine Frist durch das AGG hätte eingeführt werden müssen. Randnummer 88
- aa)Der Ansatzpunkt des Klägers, der nationale Gesetzgeber habe von einer in RL 2000/78/EG enthaltenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, überzeugt nicht. Randnummer 89
(1)Art. 9 Abs. 3 der RL 2000/78/EG ermächtigt den nationalen Gesetzgeber nicht, einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz (erst) zu treffen, sondern regelt, dass solche – also auch bereits bestehende – Regelungen unberührt bleiben. Randnummer 90
(2)Entsprechende Regelungen mussten damit durch das AGG nicht erst eingeführt werden. Randnummer 91
- bb)Selbst wenn dem so wäre, hätte der nationale Gesetzgeber mit dem AGG auch eine einzelstaatliche Regelung über eine Klagefrist zur Geltendmachung einer wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksamen Befristung eingeführt, nämlich mit § 32 AGG und der darin enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften. Randnummer 92
- c)Der weitere Ansatzpunkt, die altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses solle nach der RL 2000/78/EG keine Ausschlussfrist in Gang setzen, ist ebenfalls unzutreffend. Die Frage der Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie ist vom Unionsrecht nicht geregelt (EuGH 08. Juli 2010 – C-246/09– aaO [Bulicke]). Randnummer 93
- d)Art. 9 Abs. 1 der RL 2000/78/EG steht § 17 TzBfG nicht entgegen. Hiernach ist sicherzustellen, dass Ansprüche geltend gemacht werden können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. Unabhängig davon, ob Art. 9 Abs. 1 der RL 2000/78/EG auch auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Maßnahme abstellt, und unabhängig davon, dass die mögliche Beendigung des Vertragsverhältnisses vorausgesetzt wird, beginnt die Frist des § 17 TzBfG zum Einen erst mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und führt Fristversäumung und damit einhergehende Fiktion zum Anderen nicht zum Verlust etwaiger auf § 15 AGG gestützter Ansprüche, sofern diese auf andere Umstände als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt werden (vgl. KR/Treber, 10. Aufl., AGG, § 15 Rdnr. 19). Randnummer 94 2. Die Anwendung der Klagefrist des § 17 TzBfG auf altersdiskriminierende Befristungen verstößt nicht gegen Unionsrecht. Randnummer 95
- a)Die RL 2000/78/EG enthält keine Regelung zur Frage der Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie. Randnummer 96
- aa)Mangels einschlägiger Gemeinschaftsregelung ist es nach der Rspr. des EuGH Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Hierbei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (EuGH 08. Juli 2010 C-246/09– aaO [Bulicke], Rdnr. 25 mwN.). Randnummer 97
(1)Der Grundsatz der Äquivalenz fordert, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (EuGH 08. Juli 2010 – C-246/09– aaO [Bulicke], Rdnr. 26 mwN). Randnummer 98
(2)Der Grundsatz der Effektivität hindert nicht Ausschlussfristen. Mit dem Erfordernis der Effektivität sind vielmehr angemessene Ausschlussfristen vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Denn derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Mit diesem Vorbehalt ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, mehr oder weniger lange Fristen vorzusehen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potentiell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (EuGH 08. Juli 2010 – C-246/09– aaO [Bulicke], Rdnr. 36 mwN). Randnummer 99 bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG unionsrechtskonform. Die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität sind erkennbar gewahrt. Randnummer 100
(1)Bereits das Kündigungsschutzgesetz vom
- August 1951 hat den allgemeinen Kündigungsschutz an das Erfordernis geknüpft, die Sozialwidrigkeit einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Mit Wirkung zum
- Januar 2004 hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer fristgebundenen Klage auf alle Unwirksamkeitsgründe für eine schriftlich zugegangene Kündigung erstreckt. Eine entsprechende Klagefrist gilt seit
- Oktober 1996 für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 5 BeschFG, jetzt § 17 Satz 1 TzBfG). Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt, da eine einheitliche Klagefrist für alle Befristungstatbestände eingeführt ist. Dies gilt gleichermaßen für den vergleichbaren Beendigungstatbestand der auflösenden Bedingung, § 21 TzBfG. Dies gilt insbesondere aber auch gleichermaßen für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gilt hierbei auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer geltend macht, eine Tarifvorschrift sei wegen Benachteiligung bestimmter Arbeitnehmergruppen unwirksam (BAG
- Januar 2011 – 9 AZR 565/08–
§ 17Nr.
9). Damit liegt ein identisch ausgestaltetes Verfahren vor, gleichgültig, ob der Arbeitnehmer Verletzung innerstaatlichen Rechts rügt oder ihm durch die Unionsrechtsordnung verliehene Rechte geltend macht. Randnummer 101
(2)Die Befristung der Klagemöglichkeit und die nach Fristablauf eintretende Fiktion der Rechtswirksamkeit der Kündigung oder Befristung bezwecken die Herstellung alsbaldiger Klarheit über Fortbestand oder Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt gleichermaßen für Kündigung (BAG
- September 2010 – 5 AZR 700/09– AP KSchG 1969 § 4 Nr. 71) wie für Befristung des Arbeitsverhältnisses (BAG
- Januar 1999 – 7 AZR 715/97– AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 21). Die Dreiwochenfrist erschwert den Kündigungsschutz und den Befristungsschutz des Arbeitnehmers auch nicht übermäßig, zumal § 5 KSchG die nachträgliche Klagezulassung eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben (BAG
- September 2010 – 5 AZR 700/09– aaO; BAG
- Januar 2011 – 9 AZR 565/08– aaO). Randnummer 102 b) Der Anwendung des § 17 TzBfG steht die Rspr. des EuGH zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer nicht entgegen. Randnummer 103 aa) Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die Anwendung des § 17 TzBfG und der Fiktionswirkung des § 7 KSchG auf tarifvertragliche Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer keine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH dar. Randnummer 104
(1)Der in der angefochtenen Entscheidung wie in der vorliegenden Entscheidung aufgestellte Rechtssatz lautet entgegen der Darstellung des Klägers nicht „Die Höchstaltersgrenze von 60 Jahren in § 19 MTV gilt als von Anfang rechtswirksam“. Er lautet „Die gemäß § 19 Abs. 1 MTV Nr. 1 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2009 gilt von Anfang als rechtswirksam, da der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.“ Randnummer 105
(2)Nach der Rspr. des EuGH (EuGH 13. September 2011 – C-447/09– aaO [Prigge]) zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer Randnummer 106 - ist Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten bei gleichzeitiger Festlegung dieses Alters durch nationale und internationale Regelungen auf 65 keine Maßnahme darstellt, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit notwendig ist, Randnummer 107 - liegt in diesem Fall keine angemessene Anforderung iSd. Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG vor, sondern eine unverhältnismäßige Anforderung, und ist Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass er einer entsprechenden tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, Randnummer 108 - gehört Flugsicherheit nicht zu den legitimen Zielen des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG Randnummer 109 und verstößt eine tarifvertragliche Altersgrenze wie die vorliegende damit gegen Unionsrecht. Randnummer 110
(3)Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der genannten Entscheidung des EuGH ab noch bestehen nach der Rspr. des EuGH unionsrechtliche Bedenken gegenüber der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG. Randnummer 111 (
- a)Die angefochtene Entscheidung wie die vorliegende Entscheidung stellt nicht auf eine Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer ab, sondern auf die Fiktionswirkung aufgrund entsprechender Anwendung des § 7 KSchG, § 17 Satz 2 TzBfG. Randnummer 112 (
- i)Sie prüfen damit, wie der Kläger an anderer Stelle zutreffend feststellt, gerade keinen Verstoß gegen das AGG, damit auch nicht einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG. Randnummer 113 (
- ii)Die Fiktionswirkung führt auch nicht dazu, dass in Abweichung zur Rechtsprechung des EuGH tarifliche Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer für zulässig und wirksam angesehen würden. Hierauf kommt es gerade nicht an. Randnummer 114 (iii) Die Fiktionswirkung führt lediglich dazu, dass die Befristung als wirksam gilt (Boecken/Joussen, aaO, § 17 Rdnr. 39; Sievers, aaO, § 17 Rdnr. 3; ErfK/Müller-Glöge, aaO, § 17 Rdnr. 13). Das Vorliegen eines rechtfertigenden Befristungsgrundes bzw. die Rechtsgrundlage der Befristung wird gerade nicht fingiert (Laux/Schlachter, aaO, § 17 Rdnr. 27; KR/Bader, 10. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 50; APS/Backhaus, aaO, TzBfG, § 17 Rdnr. 17 und 61 sowie § 14 Rdnr. 380). Die Fiktionswirkung ergreift somit nicht den Diskriminierungsvorwurf als solchen (KR/Treber, aaO, AGG, § 2 Rdnr. 24; Schleusener/Suckow/Voigt, aaO, § 2 Rdnr. 38). Randnummer 115 (
- b)Die Entscheidung des EuGH zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer (EuGH 13. September 2011 – C-447/09– aaO [Prigge]) wiederum äußert sich an keiner Stelle zu Klagefristen. Aus der Rspr. des EuGH folgt vielmehr, dass solche unionsrechtlich nicht geregelt sind und der innerstaatlichen Rechtsordnung unter Wahrung der Grundsätze der Äquvalenz und der Effektivität unterliegen (BAG 08. Juli 2010 – C-246/09 – aaO [Bulicke]). Randnummer 116 (
- c)Damit besteht die behauptete Abweichung von der Entscheidung des EuGH nicht. Unionsrechtskonformität der tarifvertraglichen Altersgrenze wird von der vorliegenden Entscheidung gerade überhaupt nicht geprüft, damit auch nicht in Abweichung vom EuGH bejaht. Mit Fiktionswirkung aufgrund versäumter Klagefrist wiederum hat sich der EuGH in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung überhaupt nicht befasst, lässt aber in seiner Rechtsprechung entsprechende nationale Klagefristen als unionsrechtkonform zu. Randnummer 117
- c)§ 17 TzBfG ist nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unanwendbar, auch nicht aus unionsrechtlichen Vertrauensschutzgesichtspunkten. Randnummer 118
- aa)Auf Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten kommt es bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Solcher besteht auch nicht. Randnummer 119
(1)Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass der EuGH in seiner Entscheidung zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer seinen Ausspruch zeitlich nicht eingeschränkt hat. Die Entscheidung ist damit grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse maßgeblich, die aufgrund § 19 Abs. 1 MTV Nr. 1 am 30. September 2009 enden sollten. Randnummer 120 (
- i)Die Frage, ob bei der Anwendung des Unionsrechts Vertrauensschutz zu gewähren ist, ist Sache des EuGH. Nur der EuGH kann die Möglichkeit der Betroffenen beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat (EuGH 15. Mai 1990 – C-262/88 – AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20 [Barber]; EuGH 14. Dezember 1993 – C-110/91– AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 54 [Moroni]). Randnummer 121 (
- ii)Da keine Einschränkung erfolgt ist, könnte die Beklagte sich nicht auf Vertrauensschutz in die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze berufen und wäre der Kläger nicht gehindert, sich auf die entsprechende Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH zu berufen, wenn es hierauf ankäme. Randnummer 122
(2)Infolge der Fiktionswirkung kommt es hierauf aber nicht an. Es geht nicht um das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung, sondern um das Vertrauen in die durch § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG gewährleistete Rechtssicherheit. Randnummer 123 bb) Vertrauensschutz des Klägers besteht nicht. Unklar ist hierbei bereits, welches Vertrauen des Klägers geschützt werden sollte. Randnummer 124
(1)Sollte der Kläger auf die Wirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vertraut haben, wird dieses Vertrauen bereits aufgrund des Umstands nicht enttäuscht, dass er nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG Klage erhoben hat. Im Ergebnis läuft diese Argumentation auf die unzutreffende Beurteilung der Prozesschancen hinaus. Dasselbe gilt, soweit der Kläger darauf vertraut haben sollte, die Altersgrenze in § 19 Abs. 1 MTV Nr. 1 sei wirksam. Der Kläger will dann nicht in eine für ihn günstige, sondern in eine für ihn ungünstige Rechtslage „vertraut“ haben. Randnummer 125
(2)Soweit der Kläger auf schützenswertes Vertrauen auf die zwischenzeitlich durch den EuGH festgestellte Rechtslage abstellt, kann solches Vertrauen erst ab der Entscheidung des EuGH entstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG aber bereits verstrichen. Randnummer 126
(3)Soweit der Kläger darauf vertraut haben sollte, der EuGH werde in einem Vorabentscheidungsverfahren die Unvereinbarkeit der Altersgrenze mit Unionsrecht feststellen, ist dieses Vertrauen nicht enttäuscht. Sollte er weiter darauf vertraut haben, in diesem Fall werde auch ohne Klageerhebung die Befristung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam angesehen werden, besteht angesichts der klaren Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG kein Schutz dieses Vertrauens. Randnummer 127
- cc)Es geht damit nicht um Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht. Solcher besteht zwar nicht, nachdem der EuGH seine Entscheidung vom 13. September 2011 nicht eingeschränkt hat. Dies beträfe aber die Frage, inwieweit die Beklagte Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könnte. Zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ist die entsprechende Auslegung damit auch für vor dem 13. September 2011 liegende Sachverhalte maßgebend, nachdem der bisherigen Rspr. des BAG durch die Entscheidung des EuGH vom 13. September 2011 die Grundlage entzogen ist. Dies hat allerdings mit der Anwendung des § 17 TzBfG nichts zu tun. Es geht auch nicht um Vertrauensschutz in die bisherige Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG. Zwar ist die Auslegung einer nationalen Regelung betroffen, nämlich des § 17 TzBfG. Der Kläger begehrt aber nicht Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand dieser Auslegung und Anwendung nationalen Rechts, sondern das Gegenteil, nämlich Nichtanwendung des § 17 TzBfG. Eine Vorlage an den EuGH hat zu unterbleiben, den es geht nicht um die Auslegung von Unionsrechts, sondern um die Auslegung der nationalen Regelung zur Klagefrist (vgl. BAG 22. März 2007 – 6 AZR 499/05–EzA KSchG § 17 Nr. 19), wobei das Unionsrecht wie dargelegt keine Klagefrist regelt, die an die innerstaatliche Ausgestaltung von der Gewährleistung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte dienenden Verfahren zu stellenden Anforderungen durch die Rspr. des EuGH geklärt und die hiernach zu beachtenden Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind. Randnummer 128 V. Die Beklagte verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft. Randnummer 129 1. Soweit der Kläger sich erstinstanzlich in der Klageschrift – vor der Entscheidung des EuGH vom 13. September 2011 – auch noch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen hat, stellt er hierauf in der Berufung nicht mehr ab. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses könnte hierauf auch nicht gestützt werden. Randnummer 130
- a)Die von ihm angesprochenen Einstellungen ab 28. März 2008 bzw. ab März 2011 erfolgten auf anderer tarifvertraglicher Grundlage, nämlich nach seiner Darstellung aufgrund der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 28. März 2008 und damit unter Anwendung des MTV der D auf Neueinstellungen – damit ohne tarifvertragliche Altersgrenze – bzw. auf der Grundlage des MTV Nr. 2 der Beklagten – damit mit „ausgesetzter“ tarifvertraglicher Altersgrenze. Damit ist bereits der Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet. Randnummer 131
- b)Arbeitnehmer, die wie er im Jahr 2009 das 60. Lebensjahr vollendeten und von der Beklagten dennoch im Rahmen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt wurden, benennt der Kläger dagegen nicht. Damit wird bereits keine Ungleichbehandlung behauptet. Randnummer 132 2. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorliegen würde und selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung zur Unwirksamkeit einer Befristungsvereinbarung führen würde, fehlt es jedenfalls auch insoweit an einer rechtzeitigen Klageerhebung iSd. § 17 Satz 1 TzBfG. Randnummer 133 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 134 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003752