Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 20. Juni 2012, 6 Ca 296/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012, 6 Ca 296/12, wird a
§ 17Nr.
3; BAG 21. September 2011 – 7 AZR 134/10–
§ 14Nr.
84). Randnummer 48 cc) Das BAG hat bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverträgen, auf die eine kollektivrechtliche, an ein fortgeschrittenes Lebensalter anknüpfende Altersgrenze Anwendung findet, zwar den Charakter von „konsolidierten Normalarbeitsverhältnissen“ angenommen, die häufig als „auf unbestimmte Zeit geschlossen“ bezeichnet würden, ohne dass damit die Altersgrenze abbedungen wäre. Es hat solche mit einer tarifvertragliche Altersgrenze (im Streitfall: § 19 MTV Nr. 1 Kabine der DLH) verbundenen Arbeitsverhältnisse auch als „unbefristet“ angesehen, dies aber ausdrücklich als „unbefristet iSd. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF“ und in unionsrechtskonformer Auslegung dieses Anschlussverbots (BAG 19. Oktober 2011 – 7 AZR 253/07–
§ 14Nr. 88), nachdem der Eu
GH auf vorherigen Vorlagebeschluss (BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 253/07 (A)–
§ 14Nr. 55) die Vorlagefragen zur Unionsrechtskonformität von § 14 Abs. 3 Satz 1 Tz
BfG aF nicht abschließend geklärt, aber Auslegungshinweise gegeben hatte (EuGH 10. März 2011 – C-109/09– AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 8 [Deutsche Lufthansa/Kumpan]). Randnummer 49
(1)Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, derartige „konsolidierte Normalarbeitsverhältnisse“ seien keine befristeten Arbeitsverhältnisse iSd. TzBfG oder der RL 1999/70/EG, sondern nur, dass das Anschlussverbot des § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF auch an derartige Arbeitsverhältnisse anknüpft. Randnummer 50
(2)Sonstige nationale Regelungen, wonach derartige Arbeitsverhältnisse als unbefristet zu gelten hätten, § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung, existieren nicht. Randnummer 51
- dd)Schließlich hat die Definition des „vergleichbaren Dauerbeschäftigten“ in § 3 Nr. 2 Rahmenvereinbarung wie die des vergleichbaren „unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers“ in § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG allein Bedeutung für § 4 Abs. 2 TzBfG und das dortige Diskriminierungsverbot wegen der Befristung des Arbeitsvertrages. Sie hat damit Bedeutung für den im 14. Erwägungsgrund der RL 1999/70/EG genannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (des befristeten Arbeitsverhältnisses), § 4 Rahmenvereinbarung, nicht jedoch für die ebenfalls im 14. Erwägungsgrund genannte Missbrauchsvermeidung, § 5 Rahmenvereinbarung. Befristungskontrolle wiederum dient der Missbrauchsvermeidung. Ob es im Rahmen des Diskriminierungsverbots geboten ist, auch im Rahmen von § 4 Abs. 2 TzBfG bei der Inhaltskontrolle sog. „konsolidierte Normalarbeitsverhältnisse“ durch unionsrechtskonforme Auslegung als „unbefristet iSd. § 4 Abs. 2 TzBfG“ und damit als tragfähigen Vergleichsmaßstab anzusehen, mag naheliegen, kann aber offen bleiben. Randnummer 52 II. Die Anwendung des TzBfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es keine Ermächtigungsgrundlage für die Altersgrenze des § 19 MTV Nr. 5a bietet. Randnummer 53 1. § 14 TzBfG stellt in der Tat keine Ermächtigungsgrundlage für Tarifvertragsparteien dar, Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu treffen. Randnummer 54 2. Weder der EuGH noch das BAG stellen hierauf aber ab. Randnummer 55
- a)Die vom Kläger als vermeintlicher Hinweis des EuGH in Anspruch genommene Passage lautet: „Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass die nationale Regelung – im vorliegenden Fall nach den Angaben des vorlegenden Gerichts § 14 Abs. 1 TzBfG– aus einem sachlichen Grund zulassen kann, dass ein Tarifvertrag bei Erreichen eines bestimmten Alters die automatische Beendigung von Arbeitsverträgen vorsieht, nichts daran ändert, dass der betreffende Tarifvertrag dem Recht der Union und insbesondere der Richtlinie 2000/78 zu entsprechen hat“ (EuGH 13. September 2011 – C-447/09– AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 [Prigge], Rdnr. 46). Randnummer 56
- b)Im Vorlagebeschluss hatte das BAG unter Darstellung seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nach nationalem Recht auch tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegen und sie zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG bedürfen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der rechtfertigende Sachgrund für die Altersgrenze von 60 Jahren darin gesehen wurde, dass sie der Gewährleistung des Flugverkehrs dienten (BAG 17. Juni 2009 – 7 AZR 112/08 (A)–
§ 14Nr. 64). Randnummer 57 c) In beiden Entscheidungen ist an keiner Stelle die Rede davon, das Tz
BfG stelle eine Ermächtigungsgrundlage für Tarifvertragsparteien dar. Der EuGH verlangt vielmehr für Maßnahmen der Tarifvertragsparteien iSd. Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG eine hinreichend genaue Ermächtigungsvorschrift. Er geht davon aus, dass eine Altersgrenze, die der Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete dienen soll, Ziele verfolgt, die mit der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit in Zusammenhang stehen und in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fällt (EuGH
- September 2011 – C-447/09– aaO [Prigge] Rdnr., 62), allerdings nicht notwendig iSd. § 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG ist (EuGH
- September 2011 –C-447/09– aaO [Prigge], Rdnr. 63). Die Argumentation des Klägers ist damit bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend. Randnummer 58 aa) Auf die tatsächlichen Aussagen des EuGH und des BAG reduziert würde die Argumentation im Ergebnis dahin lauten, ein Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für eine tarifvertragliche Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer von 60 Jahren könne nicht mit der Gewährleistung der Flugsicherheit begründet werden, da hierfür nicht notwendig und vom Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie nicht ausgenommen (so unter Aufgabe der früheren Rspr. BAG
- Januar 2012 – 7 AZR 112/08–
§ 14Nr.
91; BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 211/09–
§ 14Nr.
92; BAG 15. Februar 2012 – 7 AZR 946/07–
§ 14Nr. 93), daher finde das Tz
BfG keine Anwendung. Randnummer 59
- bb)Dem wird ausdrücklich nicht gefolgt. Die Anwendung des TzBfG hängt nicht davon ab, ob eine Befristung mit oder ohne rechtfertigenden Sachgrund vorliegt. Randnummer 60
- cc)Insbesondere hängt die Anwendung des § 17 TzBfG nicht davon ab, ob die Befristung sachgrundlos oder bereits aus anderen Gründen unwirksam ist. § 17 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe (Laux/Schlachter TzBfG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 27; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 3; Boecken/Joussen, TzBfG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 7; Sievers, TzBfG, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 3; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 5; ErfK/Müller-Glöge, 13. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 11; KR/Bader, 10. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 5; APS/Backhaus, 4. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 11). Randnummer 61 III. Die Anwendung des TzBfG wird nicht durch das AGG verdrängt. Randnummer 62 1. Beide Gesetze sind gleichrangig. Randnummer 63 2. Ihre Anwendungsbereiche widersprechen sich nicht und schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern überschneiden sich (Hinrichs in Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 203). Die Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit von Höchstaltersbegrenzungen ist sowohl befristungsrechtlich am Maßstab des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als auch diskriminierungsrechtlich am Maßstab der §§ 7, 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer (nicht) gerechtfertigten Altersdiskriminierung zu überprüfen (Boecken/Joussen, aaO, § 14 Rdnr. 111; vgl auch Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 14, Rdnr. 78). Sie wird auch so überprüft (vgl. BAG 08. Dezember 2010 – 7 AZR 438/09–
§ 14Nr.
77). Randnummer 64 3. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Randnummer 65
- a)Bei § 2 Abs. 4 AGG handelt es sich dementsprechend um eine Bereichsausnahme. Ob sie unionsrechtswidrig ist und aus diesem Grund nicht anzuwenden ist, kann dahinstehen (zum Meinungsstand: BAG 06. November 2008 – 2 AZR 523/07– AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182; BAG 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08– AP AGG § 15 Nr. 2). Randnummer 66
- aa)Ist die Norm ohnehin nicht anzuwenden, entfällt das Argument des Klägers von vornherein. Randnummer 67
- bb)Ist sie anzuwenden, ist die umstrittene Frage für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, ob damit der sachliche Anwendungsbereich des § 15 AGG bei Kündigungen gesperrt ist. Ist sie anzuwenden, mag dann unionsrechtskonforme Auslegung ferner dazu führen, dass die materiellen Diskriminierungsverbote in ihrer näheren Ausgestaltung nach §§ 1 bis 10 AGG bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des KSchG als Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit zu beachten sind (BAG 06. November 2008 – 2 AZR 523/07– aaO; BAG 05. November 2009 – 2 AZR 676/08– AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183). Auch dies ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Randnummer 68
- b)Entscheidend ist vielmehr, dass § 2 Abs. 4 AGG eine Ausschließlichkeitsanordnung darstellt. Wenn eine entsprechende Regelung für Befristungen fehlt, ist damit lediglich gesagt, dass Befristungen eben nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der allgemeinen Befristungskontrolle zu beurteilen sind. Damit ist der Geltungsbereich des AGG für Befristungen nicht ausgeschlossen, was unionsrechtlich ohnehin als unzulässig erscheint. Damit ist aber nicht gleichzeitig der Geltungsbereich des TzBfG ausgeschlossen. Das Fehlen einer § 2 Abs. 4 AGG entsprechenden Regelung für Befristungen gibt damit nur darüber Aufschluss, dass das AGG uneingeschränkt Anwendung finden soll, nicht darüber, dass das TzBfG keine Anwendung findet. Randnummer 69
- c)Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus § 2 Abs. 3 AGG, wonach die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt werden. Hierunter fällt etwa auch das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG (v. Roetteken, AGG [Stand: März 2011], § 2 Rdnr. 62b; Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 28; ErfK/Schlachter, 13. Aufl., AGG, § 2 Rdnr. 16). § 2 Abs. 3 AGG stellt klar, dass sich aus den Vorschriften des AGG keine Einschränkung anderweitig geregelter Gleichbehandlungsgebote ableiten lässt (v. Roetteken, aaO, § 2 Rdnr. 3). Unberührt bleiben auch sämtliche sonstigen Gleichbehandlungsge- und Diskriminierungsverbote im primären und sekundären Recht der EU, wobei auch sachliche Konkurrenz zur RL 1999/70/EG bestehen kann, zumal die RL 1999/70/EG oft auch den Zweck verfolgt, zugleich Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe zu unterbinden (v. Roetteken, aaO, § 2 Rdnr. 62c). Nach na-tionalem Recht besteht damit, soweit sich Regelungsbereiche überschneiden, zwischen AGG und TzBfG ein Konkurrenzverhältnis und keine Kollision. Randnummer 70
- d)Dasselbe folgt aus § 32 AGG. Hiermit wird klargestellt, dass das AGG in der Regel sonstige gesetzliche Vorschriften nicht als lex specialis verdrängt (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 4) und keine abschließende Sonderregelung darstellt; auch die Folgen der Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 AGG beurteilen sich damit nach den allgemeinen Bestimmungen (v. Roetteken, aaO [Stand 2007], § 32 Rdnr. 2 und 3). Randnummer 71 4. Der Hinweis des Klägers, er verfolge keine Befristungskontrollklage, sondern die Überprüfung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am Maßstab des AGG, ist unerheblich. Randnummer 72
- a)Sein Klageantrag entspricht zunächst ohnehin dem des § 17 Satz 1 TzBfG, wenn man von der Verwendung des Begriffs Altersgrenze statt Befristung absieht. Randnummer 73
- b)Der Wunsch, eine andere Klage als eine Befristungskontrollklage iSd. § 17 TzBfG erheben zu wollen, eröffnet noch nicht die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit einer fristungebundenen Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung. Er führt insbesondere auch nicht zur Verdrängung des TzBfG durch das AGG, auch wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung ausschließlich auf einen Verstoß gegen das AGG stützt. Randnummer 74
- aa)Das AGG eröffnet keine eigenständige Klagemöglichkeit für die (ggf. fristungebundene) Überprüfung einer wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG unwirksamen Befristungsvereinbarung. Randnummer 75
(1)§ 7 Abs. 2 AGG regelt lediglich die Unwirksamkeitsfolge und eröffnet keine eigenständige Diskriminierungsklage. Randnummer 76
(2)§ 7 Abs. 2 AGG hat insoweit ohnehin lediglich klarstellende Funktion. Die Unwirksamkeitsfolge ergibt sich bereits aus § 134 BGB (ErfK/Schlachter, aaO, § 7 Rdnr. 6; Schleusener/Suckow/Voigt, aaO, § 7 Rdnr. 38). Randnummer 77
(3)Nach allgemeinen Bestimmungen (v. Roetteken, aaO [Stand 2007], § 32 Rdnr. 3) erfolgt die Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung nach § 17 TzBfG. Dies ist auch für die Überprüfung einer Höchstaltersgrenze unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung allgemein anerkannt (Däubler in Däubler/Bertzbach, aaO, § 7 Rdnr. 287; KR/Treber,
- Aufl., AGG, § 15 Rdnr. 19 und 53; Annuß/Thüsing/Maschmann, aaO, § 17 Rdnr. 3). Auch das BAG prüft bei tarifvertraglichen Altersgrenzen nach wie vor Einhaltung der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG
- Januar 2012 – 7 AZR 112/08– aaO; BAG
- Januar 2012 – 7 AZR 211/09– aaO; BAG
- Februar 2012 – 7 AZR 946/07– aaO; BAG
- Februar 2012 – 7 AZR 904/08–
§ 14Nr. 94). Randnummer 78
(4)§ 17 Abs. 1 TzBfG erfasst wie bereits dargelegt alle Unwirksamkeitsgründe, damit auch § 7 Abs. 2 AGG. Randnummer 79
- bb)§ 15 AGG ist nicht einschlägig. Der Kläger begehrt nicht Schadensersatz oder Entschädigung, sondern Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung aufgrund tariflicher Altersgrenze. Randnummer 80 5. Das Rangverhältnis zwischen der RL 1999/70/EG und der RL 2000/78/EG ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Außerdem ist es geklärt. Randnummer 81
- a)Selbst wenn aus unionsrechtlichen Gründen ein „Anwendungsvorrang“ der RL 2000/78/EG gegenüber der RL 1999/70/EG bestehen sollte, würde dies allein jedenfalls nicht zur Unanwendbarkeit des TzBfG führen. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht nachvollziehbar mitgeteilt. Insbesondere wäre hieraus allein noch nicht ein Anwendungsvorrang der RL 2000/78/EG gegenüber dem TzBfG oder einzelner Normen des TzBfG abzuleiten, sondern konkret – hier: bezogen auf § 17 Satz 1 TzBfG– zu prüfen. Randnummer 82
- b)Die RL 2000/78/EG und die RL 1999/70/EG stehen nebeneinander. Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des der Umsetzung der RL 1999/70/EG dienenden TzBfG ist die RL 2000/78/EG bzw. das durch diese konkretisierte und als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehende Diskriminierungsverbot zu beachten (vgl. EuGH 22. November 2005 – C144/04 – AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 [Mangold]). Dies führt nicht dazu, dass daneben die RL 1999/70/EG unanwendbar wäre. Auch bei Regelungen des TzBfG, die eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung enthalten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF, vgl. Vorlagebeschluss BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 253/07 (A)–
§ 14Nr. 55) sind die RL 1999/70/EG und beispielsweise § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu beachten (vgl. Eu
GH 10. März 2011 – C-109/09– aaO [Deutsche Lufthansa/Kumpan]). Nach der Rspr. des EuGH wird damit die RL 1999/70/EG durch den eröffneten Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG gerade nicht verdrängt. Randnummer 83 IV. Auch § 17 TzBfG findet damit Anwendung. Randnummer 84 1. Auch konkret § 17 TzBfG wird nicht durch das AGG verdrängt. Randnummer 85
- a)Dem Kläger ist einzuräumen, dass neben dem TzBfG die spezielleren Anforderungen der durch das AGG umgesetzten RL 2000/78/EG zu beachten sind (Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 78). Dementsprechend mögen auch die Regelungen der RL 2000/78/EG spezieller sein als die der RL 1999/70/EG, soweit sich der Anwendungsbereich überschneidet. Auch dies führt nicht zur Unanwendbarkeit von § 17 TzBfG. Randnummer 86
- aa)§ 17 TzBfG steht nicht in Widerspruch zu spezielleren Regelungen des TzBfG. Randnummer 87
(1)§ 17 TzBfG regelt keinen Diskriminierungstatbestand und wird damit auch nicht durch speziellere Diskriminierungsverbote des AGG verdrängt. Randnummer 88
(2)Das AGG regelt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit keine Klagefrist. § 17 TzBfG wird damit auch nicht durch speziellere Fristenregelungen verdrängt. Randnummer 89
- bb)§ 15 AGG ist auch insoweit nicht einschlägig, da es nicht um die Geltendmachung von Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen geht, sondern um die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer gegen das Benachteiligungsverbot verstoßenden kollektivrechtlichen Vereinbarung. Randnummer 90
- cc)Aus einem Umkehrschluss aus § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, der nationale Gesetzgeber habe ausdrücklich bzw. bewusst keine Klagefrist vorgesehen. Das Gegenteil folgt aus § 32 AGG, wonach die allgemeinen Bestimmungen gelten, soweit im AGG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die allgemeine Bestimmung, wie und mit welcher Frist die Unwirksamkeit einer Höchstbefristung geltend zu machen ist, ist § 17 TzBfG. Randnummer 91
- b)§ 17 TzBfG ist nicht deshalb unanwendbar, weil eine Frist durch das AGG hätte eingeführt werden müssen. Randnummer 92
- aa)Der Ansatzpunkt des Klägers, der nationale Gesetzgeber habe von einer in RL 2000/78/EG enthaltenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, überzeugt nicht. Randnummer 93
(1)Art. 9 Abs. 3 der RL 2000/78/EG ermächtigt den nationalen Gesetzgeber nicht, einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz (erst) zu treffen, sondern regelt, dass solche – also auch bereits bestehende – Regelungen unberührt bleiben. Randnummer 94
(2)Entsprechende Regelungen mussten damit durch das AGG nicht erst eingeführt werden. Randnummer 95
- bb)Selbst wenn dem so wäre, hätte der nationale Gesetzgeber mit dem AGG auch eine einzelstaatliche Regelung über eine Klagefrist zur Geltendmachung einer wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksamen Befristung eingeführt, nämlich mit § 32 AGG und der darin enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften. Randnummer 96
- c)Der weitere Ansatzpunkt, die altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses solle nach der RL 2000/78/EG keine Ausschlussfrist in Gang setzen, ist ebenfalls unzutreffend. Die Frage der Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie ist vom Unionsrecht nicht geregelt (EuGH 08. Juli 2010 – C-246/09– aaO [Bulicke]). Randnummer 97
- d)Art. 9 Abs. 1 der RL 2000/78/EG steht § 17 TzBfG nicht entgegen. Hiernach ist sicherzustellen, dass Ansprüche geltend gemacht werden können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. Unabhängig davon, ob Art. 9 Abs. 1 der RL 2000/78/EG auch auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Maßnahme abstellt, und unabhängig davon, dass die mögliche Beendigung des Vertragsverhältnisses vorausgesetzt wird, beginnt die Frist des § 17 TzBfG zum Einen erst mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und führt Fristversäumung und damit einhergehende Fiktion zum Anderen nicht zum Verlust etwaiger auf § 15 AGG gestützter Ansprüche, sofern diese auf andere Umstände als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt werden (vgl. KR/Treber, 10. Aufl., AGG, § 15 Rdnr. 19). Randnummer 98 2. Die Anwendung der Klagefrist des § 17 TzBfG auf altersdiskriminierende Befristungen verstößt nicht gegen Unionsrecht. Randnummer 99
- a)Die RL 2000/78/EG enthält keine Regelung zur Frage der Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie. Randnummer 100
- aa)Mangels einschlägiger Gemeinschaftsregelung ist es nach der Rspr. des EuGH Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Hierbei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (EuGH 08. Juli 2010 C-246/09– aaO [Bulicke], Rdnr. 25 mwN.). Randnummer 101
(1)Der Grundsatz der Äquivalenz fordert, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (EuGH 08. Juli 2010 – C-246/09– aaO [Bulicke], Rdnr. 26 mwN). Randnummer 102
(2)Der Grundsatz der Effektivität hindert nicht Ausschlussfristen. Mit dem Erfordernis der Effektivität sind vielmehr angemessene Ausschlussfristen vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Denn derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Mit diesem Vorbehalt ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, mehr oder weniger lange Fristen vorzusehen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potentiell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (EuGH 08. Juli 2010 – C-246/09– aaO [Bulicke], Rdnr. 36 mwN). Randnummer 103 bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG unionsrechtskonform. Die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität sind erkennbar gewahrt. Randnummer 104
(1)Bereits das Kündigungsschutzgesetz vom
- August 1951 hat den allgemeinen Kündigungsschutz an das Erfordernis geknüpft, die Sozialwidrigkeit einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Mit Wirkung zum
- Januar 2004 hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer fristgebundenen Klage auf alle Unwirksamkeitsgründe für eine schriftlich zugegangene Kündigung erstreckt. Eine entsprechende Klagefrist gilt seit
- Oktober 1996 für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 5 BeschFG, jetzt § 17 Satz 1 TzBfG). Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt, da eine einheitliche Klagefrist für alle Befristungstatbestände eingeführt ist. Dies gilt gleichermaßen für den vergleichbaren Beendigungstatbestand der auflösenden Bedingung, § 21 TzBfG. Dies gilt insbesondere aber auch gleichermaßen für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gilt hierbei auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer geltend macht, eine Tarifvorschrift sei wegen Benachteiligung bestimmter Arbeitnehmergruppen unwirksam (BAG
- Januar 2011 – 9 AZR 565/08–
§ 17Nr.
9). Damit liegt ein identisch ausgestaltetes Verfahren vor, gleichgültig, ob der Arbeitnehmer Verletzung innerstaatlichen Rechts rügt oder ihm durch die Unionsrechtsordnung verliehene Rechte geltend macht. Randnummer 105
(2)Die Befristung der Klagemöglichkeit und die nach Fristablauf eintretende Fiktion der Rechtswirksamkeit der Kündigung oder Befristung bezwecken die Herstellung alsbaldiger Klarheit über Fortbestand oder Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt gleichermaßen für Kündigung (BAG
- September 2010 – 5 AZR 700/09– AP KSchG 1969 § 4 Nr. 71) wie für Befristung des Arbeitsverhältnisses (BAG
- Januar 1999 – 7 AZR 715/97– AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 21). Die Dreiwochenfrist erschwert den Kündigungsschutz und den Befristungsschutz des Arbeitnehmers auch nicht übermäßig, zumal § 5 KSchG die nachträgliche Klagezulassung eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben (BAG
- September 2010 – 5 AZR 700/09– aaO; BAG
- Januar 2011 – 9 AZR 565/08– aaO). Randnummer 106 b) Der Anwendung des § 17 TzBfG steht die Rspr. des EuGH zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer nicht entgegen. Randnummer 107 aa) Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die Anwendung des § 17 TzBfG und der Fiktionswirkung des § 7 KSchG auf tarifvertragliche Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer keine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH dar. Randnummer 108
(1)Der in der angefochtenen Entscheidung wie in der vorliegenden Entscheidung aufgestellte Rechtssatz lautet entgegen der Darstellung des Klägers nicht „Die Höchstaltersgrenze von 60 Jahren in § 19 MTV gilt als von Anfang rechtswirksam“. Er lautet „Die gemäß § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5a vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2009 gilt von Anfang als rechtswirksam, da der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.“ Randnummer 109
(2)Nach der Rspr. des EuGH (EuGH 13. September 2011 – C-447/09– aaO [Prigge]) zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer Randnummer 110 - ist Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten bei gleichzeitiger Festlegung dieses Alters durch nationale und internationale Regelungen auf 65 keine Maßnahme darstellt, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit notwendig ist, Randnummer 111 - liegt in diesem Fall keine angemessene Anforderung iSd. Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG vor, sondern eine unverhältnismäßige Anforderung, und ist Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass er einer entsprechenden tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, Randnummer 112 - gehört Flugsicherheit nicht zu den legitimen Zielen des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG Randnummer 113 und verstößt eine tarifvertragliche Altersgrenze wie die vorliegende damit gegen Unionsrecht. Randnummer 114
(3)Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der genannten Entscheidung des EuGH ab noch bestehen nach der Rspr. des EuGH unionsrechtliche Bedenken gegenüber der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG. Randnummer 115 (
- a)Die angefochtene Entscheidung wie die vorliegende Entscheidung stellt nicht auf eine Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer ab, sondern auf die Fiktionswirkung aufgrund entsprechender Anwendung des § 7 KSchG, § 17 Satz 2 TzBfG. Randnummer 116 (
- i)Sie prüfen damit, wie der Kläger an anderer Stelle zutreffend feststellt, gerade keinen Verstoß gegen das AGG, damit auch nicht einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG. Randnummer 117 (
- ii)Die Fiktionswirkung führt auch nicht dazu, dass in Abweichung zur Rechtsprechung des EuGH tarifliche Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer für zulässig und wirksam angesehen würden. Hierauf kommt es gerade nicht an. Randnummer 118 (iii) Die Fiktionswirkung führt lediglich dazu, dass die Befristung als wirksam gilt (Boecken/Joussen, aaO, § 17 Rdnr. 39; Sievers, aaO, § 17 Rdnr. 3; ErfK/Müller-Glöge, aaO, § 17 Rdnr. 13). Das Vorliegen eines rechtfertigenden Befristungsgrundes bzw. die Rechtsgrundlage der Befristung wird gerade nicht fingiert (Laux/Schlachter, aaO, § 17 Rdnr. 27; KR/Bader, 10. Aufl., TzBfG, § 17 Rdnr. 50; APS/Backhaus, aaO, TzBfG, § 17 Rdnr. 17 und 61 sowie § 14 Rdnr. 380). Die Fiktionswirkung ergreift somit nicht den Diskriminierungsvorwurf als solchen (KR/Treber, aaO, AGG, § 2 Rdnr. 24; Schleusener/Suckow/Voigt, aaO, § 2 Rdnr. 38). Randnummer 119 (
- b)Die Entscheidung des EuGH zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer (EuGH 13. September 2011 – C-447/09– aaO [Prigge]) wiederum äußert sich an keiner Stelle zu Klagefristen. Aus der Rspr. des EuGH folgt vielmehr, dass solche unionsrechtlich nicht geregelt sind und der innerstaatlichen Rechtsordnung unter Wahrung der Grundsätze der Äquvalenz und der Effektivität unterliegen (BAG 08. Juli 2010 – C-246/09 – aaO [Bulicke]). Randnummer 120 (
- c)Damit besteht die behauptete Abweichung von der Entscheidung des EuGH nicht. Unionsrechtskonformität der tarifvertraglichen Altersgrenze wird von der vorliegenden Entscheidung gerade überhaupt nicht geprüft, damit auch nicht in Abweichung vom EuGH bejaht. Mit Fiktionswirkung aufgrund versäumter Klagefrist wiederum hat sich der EuGH in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung überhaupt nicht befasst, lässt aber in seiner Rechtsprechung entsprechende nationale Klagefristen als unionsrechtkonform zu. Randnummer 121
- c)§ 17 TzBfG ist nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unanwendbar, auch nicht aus unionsrechtlichen Vertrauensschutzgesichtspunkten. Randnummer 122
- aa)Auf Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten kommt es bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Solcher besteht auch nicht. Randnummer 123
(1)Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass der EuGH in seiner Entscheidung zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer seinen Ausspruch zeitlich nicht eingeschränkt hat. Die Entscheidung ist damit grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse maßgeblich, die aufgrund § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5a am 30. November 2009 enden sollten. Randnummer 124 (
- i)Die Frage, ob bei der Anwendung des Unionsrechts Vertrauensschutz zu gewähren ist, ist Sache des EuGH. Nur der EuGH kann die Möglichkeit der Betroffenen beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat (EuGH 15. Mai 1990 – C-262/88 – AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20 [Barber]; EuGH 14. Dezember 1993 – C-110/91– AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 54 [Moroni]). Randnummer 125 (
- ii)Da keine Einschränkung erfolgt ist, könnte die Beklagte sich nicht auf Vertrauensschutz in die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze berufen und wäre der Kläger nicht gehindert, sich auf die entsprechende Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH zu berufen, wenn es hierauf ankäme. Randnummer 126
(2)Infolge der Fiktionswirkung kommt es hierauf aber nicht an. Es geht nicht um das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung, sondern um das Vertrauen in die durch § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG gewährleistete Rechtssicherheit. Randnummer 127 bb) Vertrauensschutz des Klägers besteht nicht. Unklar ist hierbei bereits, welches Vertrauen des Klägers geschützt werden sollte. Randnummer 128
(1)Sollte der Kläger auf die Wirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vertraut haben, wird dieses Vertrauen bereits aufgrund des Umstands nicht enttäuscht, dass er nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG Klage erhoben hat. Im Ergebnis läuft diese Argumentation auf die unzutreffende Beurteilung der Prozesschancen hinaus. Dasselbe gilt, soweit der Kläger darauf vertraut haben sollte, die Altersgrenze in § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5a sei wirksam. Der Kläger will dann nicht in eine für ihn günstige, sondern in eine für ihn ungünstige Rechtslage „vertraut“ haben. Randnummer 129
(2)Soweit der Kläger auf schützenswertes Vertrauen auf die zwischenzeitlich durch den EuGH festgestellte Rechtslage abstellt, kann solches Vertrauen erst ab der Entscheidung des EuGH entstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG aber bereits verstrichen. Randnummer 130
(3)Soweit der Kläger darauf vertraut haben sollte, der EuGH werde in einem Vorabentscheidungsverfahren die Unvereinbarkeit der Altersgrenze mit Unionsrecht feststellen, ist dieses Vertrauen nicht enttäuscht. Sollte er weiter darauf vertraut haben, in diesem Fall werde auch ohne Klageerhebung die Befristung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam angesehen werden, besteht angesichts der klaren Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG kein Schutz dieses Vertrauens. Randnummer 131
- cc)Es geht damit nicht um Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht. Solcher besteht zwar nicht, nachdem der EuGH seine Entscheidung vom 13. September 2011 nicht eingeschränkt hat. Dies beträfe aber die Frage, inwieweit die Beklagte Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könnte. Zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ist die entsprechende Auslegung damit auch für vor dem 13. September 2011 liegende Sachverhalte maßgebend, nachdem der bisherigen Rspr. des BAG durch die Entscheidung des EuGH vom 13. September 2011 die Grundlage entzogen ist. Dies hat allerdings mit der Anwendung des § 17 TzBfG nichts zu tun. Es geht auch nicht um Vertrauensschutz in die bisherige Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG. Zwar ist die Auslegung einer nationalen Regelung betroffen, nämlich des § 17 TzBfG. Der Kläger begehrt aber nicht Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand dieser Auslegung und Anwendung nationalen Rechts, sondern das Gegenteil, nämlich Nichtanwendung des § 17 TzBfG. Eine Vorlage an den EuGH hat zu unterbleiben, den es geht nicht um die Auslegung von Unionsrechts, sondern um die Auslegung der nationalen Regelung zur Klagefrist (vgl. BAG 22. März 2007 – 6 AZR 499/05–EzA KSchG § 17 Nr. 19), wobei das Unionsrecht wie dargelegt keine Klagefrist regelt, die an die innerstaatliche Ausgestaltung von der Gewährleistung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte dienenden Verfahren zu stellenden Anforderungen durch die Rspr. des EuGH geklärt und die hiernach zu beachtenden Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind. Randnummer 132 V. Auf die vom Kläger behaupteten Erklärungen des stellvertretenden Flottenchefs und des Flottengeschäftsführers kommt es bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Randnummer 133 1. In den behaupteten Erklärungen liegt keine Zusage, den Kläger über Vollendung des 60. Lebensjahres und unbeschadet der Befristungsabrede auch ohne Klageerhebung hinaus weiter zu beschäftigen. Dass die Vorgesetzten B und C bevollmächtigt gewesen seien, entsprechende rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben, behauptet der Kläger selbst nicht. Dass die Beklagte nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus fortzusetzen, konnte der Kläger nicht nur bereits am 01. Dezember 2009 feststellen, sondern war ihm aufgrund der Stellungnahme der Beklagten vom 13. Januar 2009 und der Mitteilung vom 28. Mai 2009 im Zeitpunkt der behaupteten Erklärungen bekannt. Randnummer 134 2. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Klagezulassung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 KSchG liegen nicht vor. Randnummer 135
- a)Ein entsprechender Antrag, § 5 Satz 1 KSchG, war und ist nicht gestellt. Randnummer 136
- b)Der Kläger hat die entsprechenden Behauptungen erstmals im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 20. Juni 2012 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt wie auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung konnte ein Antrag auf nachträgliche Zulassung auch nicht mehr gestellt werden, da die versäumte Frist schon seit über zwei Jahren und damit mehr als sechs Monaten abgelaufen war, § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG Randnummer 137
- c)Unzutreffende Rechtsauskünfte über die einzuhaltende Klagefrist können ohnehin nur dann zu einer nachträgliche Klagezulassung führen, wenn die Auskunftsperson für die Auskunft nach objektiven Maßstäben als ausreichend sachkundig anzusehen ist (KR/Friedrich, 10. Aufl., KSchG, § 5 Rdnr. 1344; BBDKNS/Kriebel, KSchG [Stand Juli 2010], § 5 Rdnr. 62). Dies ist beim stellvertretenden Flottenchef und dem Flottengeschäftsführer nicht der Fall. Denn zu ihren Aufgaben gehört nicht die arbeitsrechtliche Beratung der Mitarbeiter des fliegenden Personals. Randnummer 138 3. Ob die Beklagte wegen etwaiger Auskünfte B oder C schadensersatzpflichtig sein könnte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Schadensersatzansprüche sind nicht Streitgegenstand. Randnummer 139 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 140 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003756