(2)Wirtschaftliche Erwägungen greifen ebenfalls nicht durch, insbesondere ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht stark beeinträchtigt. Grundsätzlich kann davon erst gesprochen werden, wenn eine langfristige Unterschreitung der Durchschnittsleistung um mehr als ein Drittel feststellbar ist. Dem entspricht es, wenn das Bundesarbeitsgericht in anderen Fällen unterhalb einer Grenze von etwa einem Drittel liegende Vergütungseinbußen als noch hinnehmbar und nicht als eine grundlegende Störung des Leistungsgleichgewichts im geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses angesehen hat (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 667/02– Rn. 92 m.w.N.). Im Streitfall liegt die Leistungsminderung bei rund 21 Prozent (= 1 Std. Auftragssortierung : 4,8 Std. Arbeitszeit pro Tag). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Klägerin für die Sortierung der Kommissionierungsscheine pro Arbeitstag eine Stunde aufwenden muss. Soweit die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits vorgebracht hat, sie müsse hierfür eine weitere Arbeitskraft einstellen, ist dies unerheblich. Da sich die Beklagte insoweit in Widerspruch zu dem vorangegangenen Vorbringen setzt, hätte es einer näheren Begründung bedurft, aus welchen Gründen der ursprüngliche Sachvortrag nicht mehr aufrechterhalten wird. Dies gilt umso mehr, als ihr unter Fristsetzung die Stellungnahme zum Vorbringen der Klägerin gerichtlich aufgegeben wurde. Randnummer 35
- c)Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 36
- d)Der Schaden der Klägerin besteht aus dem entgangenen Lohn abzüglich der Sozialleistungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Die Höhe dieses Betrages hat das Arbeitsgericht im Urteil festgestellt. Einwendungen gegen die Berechnung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 37 3. Der Schadensersatzanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagte nicht wegen eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB gemindert. Ein Verschulden am Unvermögen, die bisherige Tätigkeit auszuüben, hat sie nicht getroffen. Insbesondere hat die Klägerin keine Obliegenheit dadurch verletzt, dass sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen ist, in der Poststelle in A zu arbeiten. Völlig zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Angebot mit einer endgültigen Abänderung des Arbeitsvertrages verbunden gewesen wäre und der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, sich auf eine endgültige Vertragsänderung einzulassen (vgl. BAG 26.09.2007 – 5 AZR 870/06– Rn 23, zit. nach juris). Die Klägerin war auch nicht – wie die Beklagte meint - gehalten, ihr Angebot unter Vorbehalt anzunehmen. Eine dahingehende Verpflichtung hat schon deshalb nicht bestanden, weil die Einschränkung ohnehin eine Ablehnung des Angebots der Beklagten bedeutet hätte (vgl. § 150 Abs.2 BGB). Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin eine Prozessbeschäftigung in der Poststelle in A anzubieten. Randnummer 38 II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Randnummer 39 C. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 ZPO zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Randnummer 40 D. Die Revision ist nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003766