Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 29. Juni 2012, 9 Ca 420/12, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2012, 9 Ca 420/12, wird
§ 8Nr. 28; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; jeweils mw
N.; ständ. Rspr.). Randnummer 16
- Es kommt auch eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll. Dies gilt auch für die Annahme des Angebots auf Reduzierung der Arbeitszeit und Neuverteilung. Zu welchem Zeitpunkt die mit Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, bestimmt sich nach materiellem Recht (BAG
- Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8; BAG
- August 2008 – 9 AZR 517/08 – aaO). Randnummer 17
- Aus diesem Grund ist es auch nach der Rechtsprechung der Kammer unschädlich, wenn die Arbeitsvertragsparteien wie hier nach Ablehnung eines auf § 8 TzBfG gestützten Teilzeitbegehrens Vereinbarungen über befristete Arbeitszeitreduzierung auf der Grundlage einer anderen und zu § 8 TzBfG in Anspruchskonkurrenz stehender Rechtsgrundlage treffen und der Antrag nach § 8 parallel weiter aufrechterhalten bleibt. Nach Ablauf der befristeten Vereinbarung wird das Arbeitsverhältnis wieder auf den zuvor bestehenden vertraglichen Inhalt zurückgeführt. Dieser Inhalt wiederum hängt davon ab, ob die Beklagte dem unbefristeten Reduzierungs- und Neuverteilungsangebot zuzustimmen hat (Kammerurteil vom
- April 2010 – 17 Sa 600/09 – n.v.). Randnummer 18 III. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG
- Oktober 2009 – 9 AZR 910/08–
§ 8Nr. 29 mw
N.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02–
§ 8Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP Betr
VG 1972 § 117 Nr. 8). Dass keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG bestehen, hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hierzu (I.
- d der Entscheidungsgründe, Seiten 11 bis 19 des Urteils, Bl. 170 f d.A.) folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist nur folgendes zu ergänzen: Randnummer 19
- Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass kein konkreter Vortrag zu angeblichen Kapazitätslücken und/oder Planungsunwägbarkeiten vorliegt. Der Umstand, dass nach der BV Teilzeit monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darlegung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG (BAG
- Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Randnummer 20
- Die Behauptung, der Kläger sei nicht mehr für ca. 140 von durchschnittlich 580 monatlichen Umläufe einsetzbar, ist unzureichend, wobei die Aussagekraft der zur Stützung dieser Behauptung erstinstanzlich eingereichten Übersicht (Bl. 100 d.A.) nach wie vor nicht besteht. Aus der Aufstellung ergibt sich nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nicht zu Umläufen eingesetzt werden könnte, die in der Zeit seiner freien Tage stattfinden oder in sie hineinreichen, also beispielsweise in geraden Monaten mit 30 Tagen nicht zu am
- eines Monats beginnenden 4-Tage-Umläufen. Außerhalb seiner freien Tage ist der Kläger für jeden in Betracht kommenden Umlauf einsetzbar. Die beantragte Teilzeit mit fest liegenden Freistellungstagen führt damit nicht dazu, dass der Kläger bereits strukturell und von vornherein nicht für sämtliche Umläufe in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt. Mangelnde Einsetzbarkeit für Mehr-Tages-Umläufe vor freien Tagen liegt in der Natur der Sache und ist ohnehin bei freien Tagen beispielsweise nach § 4,
- Abschnitt MTV Nr. 5a zu berücksichtigen. Inwieweit sich verringerte Einsatzmöglichkeiten dadurch ergeben, dass die zu gewährenden zusätzlichen freien Tage von vornherein feststehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass bereits strukturell und von vornherein bestimmte Einsätze ausgeschlossen wären, weil das unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung, zu gewährender Ruhezeiten und beispielsweise tarifvertraglich zu gewährender freier Tage bestehende Einsatzfenster hierfür nicht ausreichen würde (hierzu BAG
- August 2006 – 9 AZR 30/06–
§ 8Nr.
16; vgl. auch Kammerurteil vom
- August 2008 – 17 Sa 1568/07 – nv.). Auch vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können vor ihren freien Tagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu 3-, 4-, oder 5-Tage-Umläufen eingesetzt werden. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit monatsreduzierter Teilzeit nach der gekündigten BV Teilzeit und beispielsweise im Rahmen der Einsatzplanung zweimal zusammenhängend gewährter drei zusätzlichen freien Tagen (§ 5 Abs. 4 BV Teilzeit) können beispielsweise zwei Tage vor den Freizeitblöcken nicht für 4-Tage-Umläufe eingesetzt werden, und dies zweimal monatlich. Von daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Umläufe, die der Kläger aufgrund seiner freien Tage nicht fliegen kann, von anderen Kapitänen geflogen werden müssen. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen, diese anderen Kapitäne müssten – unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung – proportional häufiger und/oder häufiger längere Umläufe fliegen. Nachvollziehbar dargelegt ist dies jedenfalls nicht, so dass bereits von daher auch kein Verstoß gegen ein etwa aus § 4,
- Abschnitt MTV Nr. 5a abzuleitendes Gebot gleichmäßiger Belastung mit bestimmten Umlaufarten erkennbar ist. Randnummer 21
- Dasselbe gilt für sog. PT-Umläufe. Aus welchen Gründen mangelnde Einsetzbarkeit in den Monatsübergängen zu erhöhten Planungsschwierigkeiten führen sollte, ist nicht konkret dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass und ggf. aus welchen Gründen sich sog. PT-Touren von anderen Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden, ob nicht der einzige Unterschied nur in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt und worin – außer der nicht näher konkretisierten Behauptung, diese Touren seien aufgrund noch nicht feststehender Dauer bzw. noch nicht feststehenden Inhalts im Folgemonat nicht sonderlich beliebt – die konkrete Benachteiligung der Arbeitnehmer liegen könnte, die aufgrund ihrer Arbeitszeitregelung auch während der Monatsübergänge für Mehr-Tages-Umläufe eingesetzt werden könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger unter Zugrundelegung seines Verteilungswunschs ohnehin an sechs von zwölf Monatsübergängen zur Verfügung steht und einsetzbar wäre. Woraus sich dennoch erhöhte Planungsschwierigkeiten für PT-Umläufe ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen ebensolche mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Monatsübergängen in den von der Beklagten angebotenen sog. Blockteilzeitmodellen. Auch hier ist ein in den Folgemonat hineinreichender Einsatz zu Ende eines Kalendermonats, für den Blockteilzeit besteht oder in einen solchen Monat hinein nicht möglich. Aus welchen Gründen die vom Kläger beanspruchte Arbeitszeitverteilung zu erhöhten Planungsschwierigkeiten bei sog. PT-Touren führen sollte als bei den einzelnen Blockteilzeitmodellen, ist nicht dargelegt. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Monatsübergängen für PT-Touren nicht einsetzbar. Randnummer 22
- Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch den zweiten Weihnachtsfeiertag, Silvester und Neujahr erfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von in A stationierten Kapitänen der A-340 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Sie hat aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG
- Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO), da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich in ihrer Argumentation auf den sog. „Weihnachtswunsch“ und den sog. „Hauptwunsch“ nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe bezieht, die aber beide darauf abstellen, ob der Arbeitnehmer Urlaub auch für Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag wünscht. Der Verteilungswunsch des Klägers erfasst aber weder Heiligabend noch den ersten Weihnachtsfeiertag, sondern erst die Zeit ab dem zweiten Weihnachtsfeiertag. Die sog. Urlaubskapazität für den
- Dezember und den
- Dezember ist damit jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Ebenso sind die Regularien der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe bezüglich „Weihnachtswunsch“ und „Hauptwunsch“ nicht betroffen. Inwieweit nach den dargestellten Grundsätze die Urlaubsplanung in der Zeit zwischen
- Dezember und
- Januar beeinträchtigt ist, erschließt sich schließlich auch nicht aus der im Berufungsverfahren eingereichten Statistik (Anlage 2 zum Schriftsatz vom
- Oktober 2010, Bl. 201 f d.A.). Schon von daher kann offen bleiben, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland/Pfalz
- Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf
- Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682). Randnummer 23 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 24 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003769