Verfahrensgang vorgehend ArbG Fulda, 29. März 2012, 4 Ca 4/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. März 2012 – 4 Ca 4/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien haben erstinstanzlich über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und einen Zeugnisanspruch gestritten; in der Berufungsinstanz beschränkt sich der Streit auf die Rechtswirksamkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtliches Urteil. Randnummer 2 Der am xx xx xxxx geborene ledige Kläger war auf der Grundlage eines am 26. Juli 2000 geschlossenen Arbeitsvertrags in der Zeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2007 als Büromaschinenmechaniker bei der A beschäftigt. Als sich diese Gesellschaft 2007 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und ihr Geschäftsführer die Absicht hatte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, schlug er der Beklagten den Kläger als Mitarbeiter vor. In Folge dessen schlossen die Parteien am 25. Juni 2007 einen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 11 - 18 d.A. verwiesen wird. Randnummer 3 Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis war der Kläger als Positions-/Servicetechniker anfangs überwiegend im Außendienst tätig, indem er zu Kunden fuhr und dort Serviceleistungen erbrachte. Dabei reparierte er die Geräte nicht immer an Ort und Stelle, sondern teilweise auch in der Werkstatt in B. Randnummer 4 Seine monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf 2.352,59 € brutto. Randnummer 5 Eine am 26. April 2010 zum 31. Juli 2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 08. Oktober 2010 - 2 Ca 222/10 - für unwirksam erklärt. Randnummer 6 Am 29. Dezember 2010 erhob der Kläger eine Zahlungsklage wegen angeblich noch offener Vergütungsansprüche gegen die Beklagte und die C. In diesem Verfahren fand am 29. Juni 2011 eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Bad Hersfeld statt, in deren Verlauf der Kläger u.a. mitteilte, dass er einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt habe, über den noch nicht entschieden sei. Inzwischen wurde die Klage abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung durch Urteil der Kammer vom 14. Januar 2013 - 7 Sa 1774/11 - zurückgewiesen. Randnummer 7 Gegen eine dem Kläger am 25. Oktober 2011 erteilte Anweisung der Beklagten, seine Tätigkeit nunmehr in ihrer Werkstatt in Bad Hersfeld zu erbringen, erhob der Kläger am 21. März 2011 Klage. Das Verfahren ist bis zur Entscheidung in diesem Prozess ausgesetzt. Randnummer 8 Am 24. März 2011 erlitt der Kläger während einer bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Herzinfarkt. Er wurde bis zum 31. März 2011 stationär behandelt, eine Anschlussheilbehandlung in D folgte. Im dortigen Entlassungsbericht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 127 - 138 d.A. verwiesen wird, wurden keine Bedenken gegenüber einer Beschäftigung als Servicetechniker geäußert. Randnummer 9 Am 28. März 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch, dem mit Bescheid vom 10. Juni 2011 insofern gefolgt wurde, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt wurde. Nach Widerspruch des Klägers wurde dieser Bescheid durch Neufeststellung vom 07. September 2011 dahingehend abgeändert, dass rückwirkend auf den 28. März 2011 ein GdB 30 festgestellt wurde. Der auch hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Eine Klage vor dem Sozialgericht ist anhängig. Randnummer 10 Am 12. September 2011 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 zugesichert, dass eine Gleichstellung erfolgen werde (Bl. 154 d.A.). Randnummer 11 Bereits mit Schreiben vom 19. April 2011 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Mobbings geltend gemacht. Diese verfolgte er mit einer am 21. Juli 2011 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenen Klageschrift weiter, wegen dessen Inhalt auf Bl. 345 - 476 d.A. verwiesen wird (im Folgenden entsprechend der erstinstanzlichen Terminologie kurz „Klageschrift auf Schmerzensgeld“ genannt). Randnummer 12 Am 29. Juni 2011 ging dem Kläger eine undatierte personenbedingte Kündigung zum 31. Juli 2011 wegen Krankheit zu, gegen die sich der Kläger mit der am 20. Juli 2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22. Juli zugestellten Klage wendet. Darüber hinaus hat er den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag einen Weiterbeschäftigungsanspruch und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag den Anspruch auf ein Endzeugnis geltend gemacht. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 16. November 2011 hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gestellt und diesen mit dem Vortrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 und in der Klageschrift auf Schmerzensgeld begründet. Randnummer 14 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 794 - 804 d.A.) verwiesen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde und die Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers zur Erteilung eines Endzeugnisses verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und auf den Antrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2011 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.705,00 € brutto aufgelöst. Randnummer 16 Es hat dies damit begründet, dass der Auflösungsantrag zulässig sei, weil die Kündigung vom 29. Juni 2011 nicht aus anderen Gründen als mangels sozialer Rechtfertigung i.S.d. § 1 KSchG unwirksam sei. Sie verstoße insbesondere weder gegen § 16 AGG, noch sei sie gem. § 612a BGB unwirksam. Auch habe sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen werden können, weil der Kläger weder mit einem Grad von mindestens 50 schwerbehindert noch einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei. Randnummer 17 Der Auflösungsantrag der Beklagten sei auch begründet, weil der Kläger in seiner Klageschrift auf Schmerzensgeld die Beklagte mit dermaßen überzogenen Vorwürfen angegriffen habe, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Randnummer 18 Gegen dieses Urteil vom 29. März 2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Randnummer 19 Der Kläger hält den Auflösungsantrag schon deshalb für unzulässig, weil er in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und der A stünde. Es hätten deshalb nur beide Arbeitgeber zusammen den Auflösungsantrag stellen können. Randnummer 20 Außerdem sei die Kündigung auch aus mehreren anderen Gründen unwirksam. Randnummer 21 Sie stelle eine verbotene Maßregelung i.S.d. § 612a BGB dar, da sie ausgesprochen wurde, nachdem er Zahlungsklage erhoben und der Gütetermin vom 29. Juni 2011 erfolglos geblieben war. Randnummer 22 Insbesondere sei die Kündigung wegen unterlassener Beteiligung des Integrationsamtes gem. § 85 SGB IX unwirksam. Dieser Sonderkündigungsschutz entfalle trotz fehlenden Nachweises zum Zeitpunkt der Kündigung insbesondere nach § 90 Abs. 2a Alternative 2 SGB X deshalb nicht, weil er seinen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch so frühzeitig gestellt hatte, dass das Versorgungsamt ohne weiteres innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte entscheiden können. Randnummer 23 Darüber hinaus äußert der Kläger die Auffassung, die Kündigung sei auch gem. §§ 7, 1 AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, weil sie eine Diskriminierung des Klägers auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme darstelle, die der Beklagten seit 2010, spätestens aber seit dem Gütetermin vom 29. Juni 2011 bekannt gewesen seien. Randnummer 24 Schließlich folge die Unwirksamkeit der Kündigung auch daraus, dass der Kläger vor ihrem Ausspruch nicht angehört wurde und die Kündigungsfrist fehlerhaft berechnet worden sei. Randnummer 25 Der Kläger äußert die Auffassung, der Auflösungsantrag sei jedenfalls unbegründet. Er habe zwar in der Klageschrift auf Schmerzensgeld Tatsachenbehauptungen aufgestellt, diese seien aber nicht nachweislich falsch. Es dürfe ihm nicht die Möglichkeit genommen werden, in einem Schadensersatzprozess als Mobbing wahrgenommene Handlungsweisen des Arbeitgebers, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten, als solche darzustellen. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht habe gegen seine Obliegenheit zur neutralen Prozessführung verstoßen, indem es sich zur Begründung seiner Entscheidung auf Zitate in der Klageschrift auf Schmerzensgeld bezog, die nicht von der Beklagten, sondern allein vom Arbeitsgericht im Rahmen des Urteils in den Prozess eingeführt worden seien. Schon deshalb sei die Auflösungsentscheidung rechtswidrig. Randnummer 27 Darüber hinaus habe er nie zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte gänzlich und allein die Schuld am Erleiden des Herzinfarkts trüge, sondern dass die Erhöhung des Stresspegels diesen (mit-)verursacht habe. Dies sei nach dem Inhalt des Entlassungsberichts auch nicht völlig ausgeschlossen. Randnummer 28 Schließlich könne nicht allein aus der von ihm als belastend empfundenen „Mobbingsituation“ geschlossen werden, dass eine den Betriebszwecken dienende Zusammenarbeit für die Zukunft ausgeschlossen sei. Vielmehr lasse sich das Arbeitsverhältnis durch Aufarbeitung der Geschehnisse reparieren. Randnummer 29 Jedenfalls sei der Abfindungsbetrag zu niedrig festgesetzt worden, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht von einer Betriebszugehörigkeit ab dem 01. Juli 2007 ausgegangen sei. Es müsse unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der A von einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren ausgegangen werden. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, wie folgt zu entscheiden: Randnummer 31 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. März 2012, Az. 4 Ca 4/12, wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. März 2012, Az. 4 Ca 4/12, auf Antrag der Beklagten und Berufungsbeklagten zum 31. Juli 2011 aufgelöst wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehend Arbeitsverhältnis durch die dem Kläger und Berufungskläger mit Datum vom 29. Juni 2011 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 32 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 21. September 2012 (Bl. 864 - 882 d.A.) und die weiteren Schriftsätze vom 10. März 2013 (Bl. 939 - 941 d.A.) und vom 22. März 2013 (Bl. 957 - 960 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 29. November 2012 (Bl. 915 - 924 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagen vom 21. März 2013 (Bl. 945f d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Zwar war der Kläger mit seinem Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der ihm am 29. Juni 2011 zugegangenen Kündigung erstinstanzlich erfolgreich, und die Beklagte hat auch gegen das Urteil vom 29. März 2012 ihrerseits keine Berufung eingelegt, sodass es - soweit den Klageanträgen stattgegeben wurde - in Rechtskraft erwuchs. Randnummer 35 Dadurch, dass andererseits das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgegeben hat, ist der Kläger durch das Urteil in einer Weise beschwert, dass die Berufung hiergegen ohne weiteres zulässig ist. Randnummer 36 II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis zu Recht auf den entsprechenden Antrag der Beklagten gem. §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Randnummer 37 Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: Randnummer 38 Die vom Kläger im Wesentlichen in Form der Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags dargebrachten Argumente sind weder geeignet die Unzulässigkeit des Auflösungsantrags noch seine mangelnde Begründetheit zu stützen. Randnummer 39 Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Auflösungsantrag der Beklagten als zulässig angesehen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, eine abändernde Entscheidung zu begründen. Randnummer 40
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